BGHZ: nein Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats (VHB 74) § 2 Als Münzen, die im Sinne von §2 Nr. 6 Satz 1 VHB 74 "gesetzliche Zahlungsmittel” sind, können bei einem Einbruchdiebstahl, der sich in der Bundesrepublik Deutsch land ereignet hat, nur von der Bundesrepublik ausgeprägte Münzen angesehen werden. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Zülch, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Sie behauptet, die Münzen seien gesetzliche Zahlungsmittel im Sinne von § 2 Nr. 6 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats ... 6. Für Sammlungen von Minzen - außer Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, Goldmünzen und -medaillen - sowie von Briefmarken ist die Entschädigung begrenzt Für Gold-, Silber- und SchmuckSachen, die sich nicht in verschlossenen Behältnissen befinden, die erhöhte Sicherheit auch gegen Wegnahme des Behältnisses selbst gewähren, ist die Entschädigung außerdem auf 1.500,-DM je Einzelsache begrenzt. Die Beklagte zahlte lediglich für eine Münze 350,- DM, für die übrige Sammlung und das bei dem Einbruch außerdem entwendete Bargeld zusammen weitere 1.000,- DM. Das Berufungsgericht hat unter Anwendung von § 2 Nr. 6 VHB 74 die Entschädigungsgrenze für die Sammlung mit 20.000,-DM angenommen. Denn die Begriffe "Bargeld" in § 2 Nr. 3 und "gesetzliche Zahlungsmittel" in § 2 Nr. 6 VHB 74 seien nicht identisch, wie schon die unterschiedliche Wortwahl nahelege. Da auch nach Abzug des Wertes der inländischen Münzen ein Wert der Sammlung von mehr als 20.000,- DM verbleibe, habe die Beklagte den Höchstbetrag der Entschädigung zu zahlen. Die dem Kläger entwendeten Silbermünzen könnten als Münzsammlung und als Silbersachen, aber auch als Bargeld angesehen werden. Wenn Silbermünzen überhaupt als Bargeld im Sinne von § 2 VHB 74 angesehen werden können (dazu unten 5), dann wäre dieser auch Banknoten umfassende Oberbegriff wiederum weiter als der Begriff Hinz-sammlung. Gilt dieser Ausschluß für Münzen im Wert von über 8.000,- QM, dann braucht bei dem Gesamtwert der Münzensammlung von 27.988,- DM die Höchstentschädigung von 20.000,- DM nicht mehr gezahlt zu werden. a) Der Kläger hat bestritten, daß die von ihm gesammelten Münzen (noch) als gesetzliche Zahlungsmittel in ihren Jeweiligen Herkunftsländern angesehen werden. b) Ihm ist nämlich darin zu folgen, daß ausländische Silbermünzen schon deshalb nicht von dem genannten Ausschluß erfaßt werden können, weil entsprechend seiner zutreffenden Auslegung gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne von § 2 Nr. 6 VHB 74 nur die in der Bundesrepublik gültige Deutsche Mark ist. weiter das Gesetz über die Ausprägung von Olympia-Münzen vom 18.4.1969, BGBl. I, 305) sind Scheidemünzen gemäß § 2 nur "nach Maßgabe des § 3" gesetzliche Zahlungsmittel. Da Jedoch § 2 Nr. 6 VHB 74 die Bezeichnung "gesetzliche Zahlungsmittel" ausdrücklich aufnimmt und nur auf Münzen bezieht, kann der Umstand, daß Münzen ablehnbare Zahlungsmittel sein können, für die Auslegungsfrage keine allein ausschlaggebende Bedeutung haben. Schon aus diesem Grunde kann der Begriff "gesetzliche Zahlungsmittel" in § 2 Nr. 6 VHB 74 nicht auf ausländische Minzen bezogen werden, ohne daß dafür der von der Revision für notwendig gehaltene Zusatz "inländische" erforderlich wäre. Es kann schon zweifelhaft sein, ob all** Staaten, die Münzen insbesondere auch für Sammler prägen und ausgeben, den Begriff der gesetzlichen Zahlungsmittel oder einen vergleichbaren Begriff für Minzen überhaupt kennen und verwenden. Demgemäß ist es nicht so einfach, wie die Revision der Beklagten meint, die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel für Silbermünzen beliebiger ausländischer Staaten ohne Sachverständige oder Auskünfte ausländischer Behörden zu ermitteln (vgl. dd) Deshalb spricht insbesondere der Zweck, der mit den Entschädigungsgrenzen verfolgt worden ist, für das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis. Auch insoweit ist schon wegen der unterschiedlichen Wortwahl dem Berufungsgericht und nicht Martin zu folgen, der ohne Begründung den Begriff "gesetzliche Zahlungsmittel" gleichsetzt mit der Gattungsbezeichnung "Bargeld" (VW 1974, 351, 354; SachversR U III 30, 31). Aus rechtlicher Sicht gesehen steht das Bargeld (oder Sach-geld) dem Giralgeld (oder Buchgeld) gegenüber, welches gelegentlich auch als Zahlungsmittel oder sogar gesetzliches Zahlungsmittel angesehen werden kann (vgl. Typisches Beispiel dafür sind die Olympia-Münzen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahre 1972; in einem solchen Fall dienen die Münzen offensichtlich nicht mehr der Ausstattung des Verkehrs mit Zahlungsmitteln (vgl. Dann aber ist zweifelhaft, ob sie nach der Verkehrsanschauung noch als Bargeld im Sinne von § 2 Nr. 3 VHB 74 angesehen werden können. Da schon der ausgebende Staat solche Münzen den Sammlungen zugedacht hat, könnte die Verkehrsanschauung sogar gagegen sprechen, sie als gesetzliche Zahlungsmittel im Sinne von § 2 Nr. 6 VHB 74 zu bezeichnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übersteigt der dem Kläger durch die Entwendung der MünzSammlung entstandene Schaden auch ohne Einrechnung der in der Bundesrepublik geprägten Silbermünzen die Entschädigungsgrenze von 20.000,- DM. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor die Münzsammlung des Klägers ist in der Bundesrepublik Deutschland gestohlen worden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats (VHB 74) § 2 Als Münzen, die im Sinne von §2 Nr. 6 Satz 1 VHB 74 "gesetzliche Zahlungsmittel” sind, können bei einem Einbruchdiebstahl, der sich in der Bundesrepublik Deutsch land ereignet hat, nur von der Bundesrepublik ausgeprägte Münzen angesehen werden. BGH, Urt.v. 7. März 1984 - IVa ZR 135/82 - OLG Hamm LG Paderborn i- r • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 135/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7. März 1984 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der iHiA1 den Vorstand, vertreten durch > Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. flHHHB und > gegen den Kaufmann Reinhold traße 1 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Zülch, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1984 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 1982 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts*wegen Tatbestand: Die Beklagte will die vom Kläger aus einer- Hausratversicherung verlangte Entschädigung für die diesem bei einem Einbruchsdiebstahl entwendete Silbermünzensammlung nicht zahlen. Sie behauptet, die Münzen seien gesetzliche Zahlungsmittel im Sinne von § 2 Nr. 6 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats ... (VHB 74) gewesen; der Kläger bestreitet das. Nach dem Versicherungsschein vom 18. August 1977 ist der Hausrat des Klägers gemäß den VHB 74 bei der Beklagten versichert. § 2 VHB 74 lautet auszugsweise: 3. Für Bargeld, Versicherungsmarken und Barrengold sowie für Goldmünzen und -medaillen ist die Entschädigung begrenzt a) auf insgesamt 10.000,- DM für Sachen in verschlossenen mehrwandigen Stahlschränken (Mindestgewicht 200 kg) oder eingemauerten Stahlwandschränken mit mehrwan-diger Tür; b) auf insgesamt 1.000,- DM für Sachen außerhalb der in a) genannten Behältnisse. 6. Für Sammlungen von Minzen - außer Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, Goldmünzen und -medaillen - sowie von Briefmarken ist die Entschädigung begrenzt a) auf insgesamt 20.000,- DM für Sachen in verschlossenen Behältnissen, die erhöhte Sicherheit auch gegen Wegnahme des Behältnisses selbst gewähren, b) auf insgesamt 1.000,- DM für Sachen außerhalb der in a) genannten Behältnisse, c) außerdem auf 350,- 1*4 je Einzelstück. 8. Für Gold-, Silber- und Schmucksachen sowie für Pelze ist die Entschädigung auf insgesamt 20.000,- DM begrenzt. Für Gold-, Silber- und SchmuckSachen, die sich nicht in verschlossenen Behältnissen befinden, die erhöhte Sicherheit auch gegen Wegnahme des Behältnisses selbst gewähren, ist die Entschädigung außerdem auf 1.500,-DM je Einzelsache begrenzt. Bei einem Einbruch am 12. Oktober 1980 wurde die Silbermünzensammlung des Klägers im Wert von 27.988,- DM durch Aufbrechen des in den Kleiderschrank eingebauten verschlossenen Behältnisses gestohlen. Diese Sammlung umfaßt mit Aus nähme von zwei Minzsätzen der Bundesrepublik Deutschland nur ausländische Silbermünzen, insbesondere Sonder- und Gedenkmünzen vornehmlich aus den Siebziger-Jahren, zu einem geringen Teil auch aus den Sechziger-Jahren, in je einem Fall aus dem Jahre 1958 und aus dem Jahre 1899. Die Beklagte zahlte lediglich für eine Münze 350,- DM, für die übrige Sammlung und das bei dem Einbruch außerdem entwendete Bargeld zusammen weitere 1.000,- DM. Der Kläger meint, für die Sammlung müsse bis zur Höhe von 20.000,- DM Entschädigung geleistet werden. Er hat deshalb 18.650,- DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Zinsmehrbetrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (VersR 1983, 769). Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat unter Anwendung von § 2 Nr. 6 VHB 74 die Entschädigungsgrenze für die Sammlung mit 20.000,-DM angenommen. Dabei ist es davon ausgegangen, daß "gesetzliche Zahlungsmittel" im Sinne dieser Bestimmung nur gültiges Geld der Bundesrepublik Deutschland ist. Die Versicherung gelte nach § 6 VHB 74 nur innerhalb der Bundesrepublik, in welcher nur die Deutsche Mark gesetzliches Zahlungsmit- t:el sol. Mit allgemeinen Hinweisen auf gesetzliche Regelungen in Gesetzen und Verordnungen seien in der Regel solche des erlassenden Staates gemeint. Für diese einschränkende Auslegung seien die erheblichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung, ob ausländische Münzen im Jeweiligen Ausgabestaat noch gültig seien, ein erhebliches Indiz. Bei gültigem Geld der Bundesrepublik Deutschland sei das Diebstahlrisiko höher. Ausländische Münzen seien weniger leicht verwertbar als inländische Zahlungsmittel, ihr Besitz könne bei einer polizeilichen Untersuchung verdächtig machen. Ob unter "Bargeld" auch ausländische Münzen zu verstehen seien, sei zweifelhaft, brauche aber nicht entschieden zu werden. Denn die Begriffe "Bargeld" in § 2 Nr. 3 und "gesetzliche Zahlungsmittel" in § 2 Nr. 6 VHB 74 seien nicht identisch, wie schon die unterschiedliche Wortwahl nahelege. Da auch nach Abzug des Wertes der inländischen Münzen ein Wert der Sammlung von mehr als 20.000,- DM verbleibe, habe die Beklagte den Höchstbetrag der Entschädigung zu zahlen. II. Diesen Ausführungen ist zu folgen; sie enthalten keinen Rechtsfehler. 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind ähnlich wie das Gesetz objektiv und damit ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auszulegen. Diese Auslegung stellt neben dem Sprachgebrauch und dem Aufbau der Bedingungen besonders den mit ihnen erkennbar verfolgten Zweck in den Vordergrund. Maßgeblich ist das typische Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der bei Versicherungen dieser Art regelmäßig beteiligten Kreise. 2. Die dem Kläger entwendeten Silbermünzen könnten als Münzsammlung und als Silbersachen, aber auch als Bargeld angesehen werden. Sie könnten deshalb von den Entschädigungsgrenzen der Nr. 3 oder 6 oder 8 des § 2 VHB 74 erfaßt sein. Welcher Entschädigungsgrenze sie zuzuordnen sind, ist gemäß den dargelegten Auslegungsgrundsätzen danach zu bestimmen, welche Regelung als Spezialvorschrift im vorliegenden Fall Vorrang hat. Nur dieses Prinzip der Spezialität erscheint bedingungsgemäß. Für eine Jeweils einseitige Bevorzugung der Interessen des Versicherers, die zur Geltung der Grenze mit der niedrigsten Entschädigung führen würde, oder der Interessen des Versicherungsnehmers, die die Grenze mit der höchsten Gesamtentschädigung heranziehen würde oder sogar generell die Addition der Höchstbeträge fordern könnte, bieten weder der Wortlaut noch der Zweck der Regelungen einen Anhaltspunkt . Demgemäß ist Ausgangspunkt für die Entschädigungsregelung § 2 Nr. 6 VHB 74. Die dem Kläger entwendeten Silbermünzen mögen zwar unter Umständen auch dem Oberbegriff "Silber-sachen” zuzuordnen sein; das würde aber z.B. für Silberbestecke oder Silberschmuck ebenso gelten. Wenn Silbermünzen überhaupt als Bargeld im Sinne von § 2 VHB 74 angesehen werden können (dazu unten 5), dann wäre dieser auch Banknoten umfassende Oberbegriff wiederum weiter als der Begriff Hinz-sammlung. 3. Deshalb ist entscheidend, ob auf die dem Kläger gestohlenen Silbermünzen die Ausschlußbestimmung des § 2 Nr. 6 VHB 74 - "außer Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind” - angewendet werden kann. Gilt dieser Ausschluß für Münzen im Wert von über 8.000,- QM, dann braucht bei dem Gesamtwert der Münzensammlung von 27.988,- DM die Höchstentschädigung von 20.000,- DM nicht mehr gezahlt zu werden. a) Der Kläger hat bestritten, daß die von ihm gesammelten Münzen (noch) als gesetzliche Zahlungsmittel in ihren Jeweiligen Herkunftsländern angesehen werden. Demgemäß mußte die für das Vorliegen der Ausschlußvoraussetzungen darle-gungS“ und beweispflichtige Beklagte die entsprechenden Tatsachen Vorbringen und den Beweis dafür anbieten und führen. Ob sie das getan hat und ob sie dafür, wie in der Aufklä-rungsverfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts angedeutet, die entsprechenden Gesetzesbestimmungen der Jeweiligen Herkunftsstaaten anführen und/oder sich auf Auskünfte der Jeweils maßgeblichen staatlichen Stellen beziehen mußte, konnte das Berufungsgericht Jedoch unentschieden lassen. b) Ihm ist nämlich darin zu folgen, daß ausländische Silbermünzen schon deshalb nicht von dem genannten Ausschluß erfaßt werden können, weil entsprechend seiner zutreffenden Auslegung gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne von § 2 Nr. 6 VHB 74 nur die in der Bundesrepublik gültige Deutsche Mark ist. Denn grundsätzlich sind Ausschlußregelungen solcher Art eng auszulegen (Senatsurteil BGHZ 88, 228, 231 ), nicht weiter, als ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zieles und der gewählten Ausdrucksweise es erfordert (BGHZ 65, 142, 145). aa) Der Begriff "gesetzliche Zahlungsmittel” wurde in den vor 1974 geltenden VHB nicht verwendet. Auf ihn wird nicht einmal in den "wichtigen Hinweisen" des Versicherers zu dem Versicherungsantrag oder Versicherungsschein (vgl. die geschäftsplanmäßige Erklärung VerBAV 1974, 166) aufmerksam gemacht. Der Begriff findet sich in § 1 Abs. 2 WährungsG (vom 20.6.1948, Beilage Nr. 5 GVB1 des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes), Jedoch nur bezogen auf Banknoten, und entsprechend in § 14 Abs. 1 Satz 3 BBankG (vom 26.7.1957 BGBl. I 745). Nach dem Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen (vom 8.7.1950, BGBl. I 323, geändert 1963 BGBl. I 55; vgl. weiter das Gesetz über die Ausprägung von Olympia-Münzen vom 18.4.1969, BGBl. I, 305) sind Scheidemünzen gemäß § 2 nur "nach Maßgabe des § 3" gesetzliche Zahlungsmittel. Nach letztgenannter Vorschrift ist niemand verpflichtet, auf Deutsche Mark lautende Minzen im Betrag von mehr als zwanzig Deutsche Mark und auf Pfennig lautende Münzen im Betrag von mehr als fünf Deutsche Mark in Zahlung zu nehmen. Deshalb werden die Banknoten im Gesetz (§ 14 Abs. 1 Satz 3 BBankG) als einziges unbeschränktes und die Scheidemünze dementsprechend als beschränktes gesetzliches Zahlungsmittel bezeichnet (Fögen, Geld und Währungsrecht, 1969, S. 11/ 12). Da Jedoch § 2 Nr. 6 VHB 74 die Bezeichnung "gesetzliche Zahlungsmittel" ausdrücklich aufnimmt und nur auf Münzen bezieht, kann der Umstand, daß Münzen ablehnbare Zahlungsmittel sein können, für die Auslegungsfrage keine allein ausschlaggebende Bedeutung haben. bb) Trotz der genannten gesetzlichen Regelungen und trotz höchstrichterlicher Definition im Jahre 1970 (vgl. BGHSt 23, 229, 231) ist die rechtliche Natur des Geldes und damit des gesetzlichen Zahlungsmittels im Recht der Bundesrepublik Deutschland noch immer umstritten (vgl. z.B. Thywissen BB 1971, 1347 f; von Stebut Jura 1982, 561, 563 f). Da es ebenso verschiedene Geldrechtsordnungen wie unterschiedliche Rechtsordnungen gibt, gehört das in einem Rechtsbereich auf-drängbare Zahlungsmittel keineswegs zwingend in einem anderen Rechtsbereich zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln (Fögen aaO S. 6). Schon aus diesem Grunde kann der Begriff "gesetzliche Zahlungsmittel" in § 2 Nr. 6 VHB 74 nicht auf ausländische Minzen bezogen werden, ohne daß dafür der von der Revision für notwendig gehaltene Zusatz "inländische" erforderlich wäre. cc) In gleicher Weise unterstützen die vom Berufungsgericht mit Recht für diese Versicherung hervorgehobenen praktischen Erwägungen sein Ergebnis. Es kann schon zweifelhaft sein, ob all** Staaten, die Münzen insbesondere auch für Sammler prägen und ausgeben, den Begriff der gesetzlichen Zahlungsmittel oder einen vergleichbaren Begriff für Minzen überhaupt kennen und verwenden. Demgemäß ist es nicht so einfach, wie die Revision der Beklagten meint, die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel für Silbermünzen beliebiger ausländischer Staaten ohne Sachverständige oder Auskünfte ausländischer Behörden zu ermitteln (vgl. die Zusammenstellung für Goldmünzen aufgrund von Auskünften in Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht 1966, 195 f). Es kann aber weder im Interesse des Versicherungsnehmers noch auch des Versicherers sein, solchen Schwierigkeiten bei der Frage nach dem Eingreifen einer schlichten Ausschlußregelung gegtnüberzustehen. dd) Deshalb spricht insbesondere der Zweck, der mit den Entschädigungsgrenzen verfolgt worden ist, für das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis. 10 Da die Hausratversicherung für die in fast Jeder Familie vorhandene Habe weitgehenden Versicherungsschutz gegen eine Reihe verschiedener Risiken bietet, gehört sie zu den am häufigsten und in allen Kreisen der Bevölkerung abgeschlossenen Versicherungen ( MJedermann-Versicherung,f). Der heutige Wortlaut der VHB beruht auf dem im Jahr 1974 unternommenen Versuch, den ungünstigen Verlauf insbesondere des Einbruchsdiebstahlrisikos durch die in § 2 Hr. 1, 3 - 9 enthaltenen Ausschlüsse und vor allem durch Entschädigungsgrenzen zu beeinflussen, um so die Hausratversicherung zu sanieren (Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes VerBAV 1974, 106; Endermann VersPrax 1974, 122; Martin VW 1974, 291). Diese Umstände haben dazu geführt, daß vielfach Überschneidungen festzustellen sind. Immerhin machen die Entwicklung und der jetzige Wortlaut der Bedingungen für die Hausratversicherung den Zweck der Entschädigungsgrenzen deutlich: Für diejenigen Hausratgegenstände, die als sog. begehrliche Objekte (Endermann VersPrax 1974, 122, 125) das größte Interesse von Dieben finden, weil sie wertvoll und einfach zu verwerten, dennoch aber wegen relativ geringer Größe oder geringen Gewichtes oder mangels ausreichender Sicherung leicht zu entwenden und mitzunehmen sind, wollen die Versicherer nur noch deutlich eingeschränkt haften. Es erscheint kaum vorstellbar, daß ein Einbrecher, es sei denn, er wäre Spezialist für ausländisches Währungsrecht, eine Münzsammlung oder Teile davon deshalb eher an sich nimmt, weil er erkennt, welche noch als Zahlungsmittel gültige ausländische Münzen sie enthält. Die gegenteilige Ansicht von Martin (VW 1974, 351, 354) setzt voraus, worauf es entscheidend ankommt, daß nämlich der Dieb, Mder keine Beziehungen zu MUnzhändlern hat", gültige von nicht mehr gültigen ausländischen Münzen unterscheiden kann. 11 4. Diesem Ergebnis steht die Regelung für Bargeld in § 2 Nr. 3 VHB 74 nicht entgegen. Auch insoweit ist schon wegen der unterschiedlichen Wortwahl dem Berufungsgericht und nicht Martin zu folgen, der ohne Begründung den Begriff "gesetzliche Zahlungsmittel" gleichsetzt mit der Gattungsbezeichnung "Bargeld" (VW 1974, 351, 354; SachversR U III 30, 31). a) Als Bargeld wird im allgemeinen Sprachgebrauch das alltäglich in Form von gängigen Banknoten und auch Scheidemünzen umlaufende Geld angesehen, welches Jedermann überall ohne Zögern als Erfüllungsleistung entgegennimmt. Dieser allgemeine Sprachgebrauch ist ausschlaggebend, weil es nach den dargelegten Auslegungsgrundsätzen auf den Durchschnittskunden der Versicherung ankommt. Aus rechtlicher Sicht gesehen steht das Bargeld (oder Sach-geld) dem Giralgeld (oder Buchgeld) gegenüber, welches gelegentlich auch als Zahlungsmittel oder sogar gesetzliches Zahlungsmittel angesehen werden kann (vgl. Simitis AcP 159, 406, 431 ff.; Thywissen BB 1971, 1347, 1349; Wil-mer Staats- und Kommunalverwaltung 1973, 245, 247; v. Stebut Jura 1982, 561, 567 ff.; insbesondere Fögen, Geld- und Währungsrecht S. 5/6, der an einem Beispiel aus der DDR belegt, daß Giralgeld gesetzliches Zahlungsmittel sein kann). b) In eine Sammlung werden häufig diejenigen Münzen aufgenommen, die Staaten aus besonderen Anlässen prägen, um kraft ihrer Münzhoheit die Münzgewinne einziehen zu können. Dabei wird ein solches Verhalten der Münzsammler gerade vorausgesetzt, um die Münzgewinne steigern und so z.B. das durch die Münzprägung angesprochene Ereignis mit- finanzieren zu können. Typisches Beispiel dafür sind die Olympia-Münzen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahre 1972; in einem solchen Fall dienen die Münzen offensichtlich nicht mehr der Ausstattung des Verkehrs mit Zahlungsmitteln (vgl. Fögen aaO S. 10 Fn. 22, ferner Wilmer aaO S. 246 zu der gerade durch die Olympia-Münzen bedingten Zunahme des MUnzu demlaufs bis 1972). Dann aber ist zweifelhaft, ob sie nach der Verkehrsanschauung noch als Bargeld im Sinne von § 2 Nr. 3 VHB 74 angesehen werden können. Das hat auch die Beklagte bereits in der Klageerwiderung S. 4 anerkannt (M... weil gesetzliche Zahlungsmittel, deren Sammlerwert höher ist als der Nennwert, nach der Verkehrsanschauung im Regelfall nicht als Bargeld im engeren Sinne verstanden werden”). Da schon der ausgebende Staat solche Münzen den Sammlungen zugedacht hat, könnte die Verkehrsanschauung sogar gagegen sprechen, sie als gesetzliche Zahlungsmittel im Sinne von § 2 Nr. 6 VHB 74 zu bezeichnen. Das bedarf jedoch keiner näheren Erörterung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übersteigt der dem Kläger durch die Entwendung der MünzSammlung entstandene Schaden auch ohne Einrechnung der in der Bundesrepublik geprägten Silbermünzen die Entschädigungsgrenze von 20.000,- DM. 5. Ob bei der sog. Außenversicherung im Sinne von § 6 Nr. 2 VHB 74 noch gültige Münzen desjenigen Staates, in welchem der Versicherungsfall eintritt, als "gesetzli- che Zahlungsmittel” angesehen werden können, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor die Münzsammlung des Klägers ist in der Bundesrepublik Deutschland gestohlen worden. Dr. Hoegen RottmUIler Or. Zülch Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs