- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hatte dem Kläger einen Prospekt über Devisenarbitragegeschäfte übersandt und ein Gespräch mit ihm geführt. Der Beklagte nahm für Rechnung des Klägers bei einer Luxemburger Bank Kredite in Schweizer Franken auf und legte sie sofort auf einem US-Dollar-Fest-geldkonto bei der Dresdner Bank AG in Mannheim an. Die Zinsmarge, d.h. der Unterschied zwischen den Soll-Zinsen auf dem Schweizer Franken-Konto und den Haben-Zinsen auf dem US-Dollar-Fest-geldkonto lag damals bei 8 bis 10 %, so daß die Zinsarbitragegeschäfte zunächst mit Gewinn abgeschlossen werden konnten. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe die ihm dem Kläger gegenüber aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag obliegenden Sorgfaltspflichten - er habe sich zu einer sorgfältigen Geschäftsbesorgung verpflichtet - in grob fahrlässiger Weise verletzt. Die Zinsmarge sei so niedrig geworden, daß das Geschäft wirtschaftlich nicht mehr interessant und wegen des Hinzukommens starker Kursschwankungen außerordentlich risikoreich und für konservative Anleger nicht mehr geeignet gewesen sei. Er sei aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichtet gewesen, in dieser besonderen Situation, in der die Risiken über das normale Maß bei einschlägigen Spekulationsgeschäften weit hinausgegangen seien, den Kläger eindeutig zu beraten. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß er schon in seinem Prospekt eine langfristige Anlage angeboten habe und daß, wie die weitere Entwicklung gezeigt habe, eine weitere Fortführung des Geschäfts auch wieder in die Gewinnzone geführt hätte. Dazu hatte es einer Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen GeschäftsbesorgungsVertrages unter Berücksichtigung des Charakters der Geschäfte bedurftEine solche Verpflichtung wäre nicht selbstverständlich./Der Beklagte ist als "Anlageberater" aufgetreten. Da es sich um die Anlage von Termingeldern für jeweils einen Monat handelte, und der Vertrag nicht befristet war, bestand die Informationspflicht fortlaufend. Auch in dem vom Beklagten vor Vertragsschluß übersandten Prospekt ist von einer Verpflichtung zu bestimmten Anlageempfehlungen nicht die Rede. Sinn eines Vertrages über Auskunft oder Beratung bei derartigen Spekulationsgeschäften ist es nicht, dem Anleger das Anlagerisiko abzunehmen. b) Sollte das Berufungsurteil so zu verstehen sein, daß nur in der konkreten Situation ab September 1981 eine vertragliche Hebenpflicht zur Empfehlung eines bestimmten Handelns bestanden habe, so wäre auch das von Rechtsfehler beeinflußt. Der Tatrichter stellt nicht fest, ob der Beklagte dem Kläger in dieser Situation genügend Informationen gegeben hat, damit dieser eine sachgerechte Entscheidung treffen konnte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war zu diesem Zeitpunkt die Zinsdifferenz schon so gering, daß sie nicht mehr intressant war, so daß eine Anlage sinnvollerweise nur noch auf eine Veränderung der Wechselkurse setzen konnte. Der Kläger hat ferner unstreitig nach Kündigung des Vertrages mit dem Beklagten auf eigene Faust weiter spekuliert. Der Beklagte hat sich darauf berufen, er habe von Anfang an - schon in seinem Prospekt - eine langfristige Anlage empfohlen und dem Kläger gegenüber im Herbst 1981 seine Erwartung geäußert, der US-Dollar werde sich wieder erholen, was kurz nach der Kündigung des Vertrages ja auch eingetreten sei. Daß trotz dieser in ihrer-Richtigkeit nicht bestrittenen Aussage eine Empfehlung zur Glattstellung die einzig mögliche Verhaltensweise des Beklagten gewesen wäre, wird vom Tatrichter nicht begründet. Die Annahme des Tatrichters, der Beklagte habe sich dabei sogar grob fahrlässig verhalten, also das Nächstliegende und jedem Einleuchtende außer Acht gelassen, entbehrt damit einer nachprüfbaren Begründung. c) Dem Berufüngsurteil läßt sich ferner nicht entnehmen, worauf der Tatrichter seine - unausgesprochene -Überzeugung gründet, ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des Beklagten habe den eingeklagten Schaden verursacht. Hier hatte der Beklagte vbrgetragen und unter Beweis gestellt, daß der Kläger im August 1981 seinem Rat, die Anlage nicht zu erhöhen, nicht gefolgt sei. Die Überzeugung des Tatrichters, daß der Kläger dennoch einem Rat zur Glattstellung im September 1981 gefolgt wäre, bedarf unter diesen Umständen näherer Begründung. 4. Sollte dieser bei der erneuten Verhandlung wiederum zu der Auffassung kommen, der Beklagte habe pflichtwidrig und schuldhaft eine gebotene Empfehlung zur Glattsteilung unterlassen und dadurch dem Kläger Schaden zugefügt, so würde einer Haftung des Beklagten die Klausel in der Vereinbarung der Parteien, daß eine Haftung für Verluste ausgeschlossen ist, nicht entgegenstehen. Sollte sie dagegen dahin zu verstehen sein/ daß der Beklagte auch für keinerlei von ihm verschuldete Verluste haften solle/ so würde sie als offenbar vorformulierte AGB-Klausel gegen §11 Nr. 7 AGB-Gesetz verstoßen. 12 Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß sich der Beklagte nur zur Information über die maßgeblichen Tat?-sachen, allenfalls zu deren Erläuterung verpflichtet hatte, so müßte das Berufungsgericht prüfen, ob der Beklagte dieser Informationspflicht etwa schuldhaft nicht genügend nachgekommen ist und dadurch dem Kläger einen Schaden zugefügt hat. Der Tatrichter hat ferner gegebenenfalls die vom Kläger in den Vordergrund gestellten Behauptungen nachzuprüfen, ob der Beklagte erteilte Weisungen zu KursSicherungsmaßnahmen nicht ausgeführt und zeitweilig - während eines Urlaubs -nicht für eine ordnungsgemäße Information gesorgt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IVa 2R 134/85 Verkündet am: 4. Februar 1987 Hellmann Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Anlageberaters Karl Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Finanzbuchhälter Alois L| Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1987 durch die Richter Rottmüller/ Dr. Lang/ Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs für Recht erkannt; Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 1985 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Oer Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus Zinsarbitragegeschäften geltend. Der Beklagte hatte dem Kläger einen Prospekt über Devisenarbitragegeschäfte übersandt und ein Gespräch mit ihm geführt. Daraufhin schlossen die Parteien am 15. Dezember 1980 folgende Vereinbarung: "1. EMM (= der Beklagte) plaziert im Namen und im Auftrag des Kunden am Eurogeldmarkt Kundengelder. Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. 2. EMM verpflichtet sich zu einer sorgfältigen.Geschäft sbesorgung. Eine Haftung für Verluste ist ausgeschlossen. 3. EMM erhält als Provision 0,5 % vom eingezahlten Betrag als Managementgebühr. Zuzüglich 15 % Gewinnbeteiligung, ausgehend von der angegebenen Basiswährung. Die Abbuchung erfolgt monatlich. Eingezahlter Betrag DM 100.000. 4. Diese Vereinbarung ist jederzeit von beiden Seiten kündbar. Bei diesen Zinsarbitragegeschäften machten sich die Parteien zunutze, daß damals die Haben-Zinsen für den US-Dollar erheblich höher waren als die Soll-Zinsen für den 4 Schweizer Franken. Der Beklagte nahm für Rechnung des Klägers bei einer Luxemburger Bank Kredite in Schweizer Franken auf und legte sie sofort auf einem US-Dollar-Fest-geldkonto bei der Dresdner Bank AG in Mannheim an. Die Laufzeit betrug jeweils einen Monat. Die Zinsmarge, d.h. der Unterschied zwischen den Soll-Zinsen auf dem Schweizer Franken-Konto und den Haben-Zinsen auf dem US-Dollar-Fest-geldkonto lag damals bei 8 bis 10 %, so daß die Zinsarbitragegeschäfte zunächst mit Gewinn abgeschlossen werden konnten. Dazu kamen in der ersten Jahreshälfte 1981 beträchtliche Kursgewinne, weil der US-Dollar im Verhältnis zu dem Schweizer Franken an Wert gewann. Zur Sicherheit mußte der Kläger bei der Dresdner Bank ein Festgeldkonto in Höhe von 100.000 DM anlegen (= 20 % des zunächst aufgenommenen und eingesetzten Kapitals von 500.000 DM). Ab August 1981 verringerte sich die Zinsmarge zeitweise bis auf unter 2 %. Zusätzlich ging der Kurswert des Dollars im Verhältnis zu dem Schweizer Franken und zur Deutschen Mark drastisch zurück. Dadurch verlor der Kläger seine Anfangsgewinne. Als er den Geschäftsbesorgungsvertrag im Dezember 1981 kündigte, hatte er darüberhinaus erhebliche Verluste gemacht. Er führte die Geschäfte indessen ohne den Kläger weiter und soll wiederum Gewinne erzielt haben. Der Kläger verlangt einen Teilbetrag von 50.000 DM nebst Zinsen als Schadensersatz. Er wirft dem Beklagten vor, dieser habe ihn über den spektulativen Charakter der Geschäfte im Unklaren gelassen. Er habe es ferner versäumt, die Verluste durch entsprechende Kurssicherungsmaßnahmen, insbesondere Devisentermingeschäfte, abzuwenden. Dazu habe er den Beklagten in der Zeit zwischen August und November 1981 wiederholt aufge- 5 fordert. Dieser habe aber trotz entsprechender Anweisungen nichts unternommen. Ende Oktober/Anfang November 1981 sei er in Urlaub gewesen, ohne einen entsprechend kompetenten Vertreter zu bestellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidunasoründe 1. Die Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrages (bei der Teilklage muß erkennbar sein, inwieweit jeder der erhobenen Ansprüche der Höhe nach vom Klageantrag erfaßt ist, vgl. B6H Urteile vom 6. Dezember 1951 - Ill ZR 51/51 - LM RLG § 15 Nr. 4; vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52 - LM ZPO S 253 Nr. 7 und ständig) sind inzwischen durch die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behoben . 2. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe die ihm dem Kläger gegenüber aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag obliegenden Sorgfaltspflichten - er habe sich zu einer sorgfältigen Geschäftsbesorgung verpflichtet - in grob fahrlässiger Weise verletzt. Nach dem Gutachten des Banksachverständigen Gehrke hätten sich die wirtschafte- und währungspolitischen Verhältnisse, die in der ersten Hälfte des Jahres 1981 Gewinne erlaubt hätten, Ende August 1981 abrupt in ihr Gegenteil verkehrt. Spätestens mit dem Fälligkeits- 6 tag 28. September 1981 sei damit den Devisenarbitragegeschäften am Eurogeldmarkt die eigentliche "Geschäftsgrundlage" entzogen gewesen. Die Zinsmarge sei so niedrig geworden, daß das Geschäft wirtschaftlich nicht mehr interessant und wegen des Hinzukommens starker Kursschwankungen außerordentlich risikoreich und für konservative Anleger nicht mehr geeignet gewesen sei. Der Beklagte hätte deshalb dem Kläger spätestens per 28. September 1981 eine vollständige Abwicklung der laufenden Anlagen dringend empfehlen müssen. Er sei aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichtet gewesen, in dieser besonderen Situation, in der die Risiken über das normale Maß bei einschlägigen Spekulationsgeschäften weit hinausgegangen seien, den Kläger eindeutig zu beraten. Seine Aufgaben hätten sich keineswegs in der technischen Abwicklung der Anlage mit den Banken erschöpft. Er habe nicht davon ausgehen dürfen, daß der Kläger die ihm geschilderten Daten, nämlich die Zinssätze und den Kursver-lauf richtig einschätzen würde. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß er schon in seinem Prospekt eine langfristige Anlage angeboten habe und daß, wie die weitere Entwicklung gezeigt habe, eine weitere Fortführung des Geschäfts auch wieder in die Gewinnzone geführt hätte. Derartige Erwägungen könnten jedenfalls dann nicht mehr gelten, wenn einer bestimmten Art von Spekulationsgeschäften, bedingt durch allgemeine wirtschaftliche Entwicklungen, die "Geschäftsgrundlage entzogen" sei. Diese Ausführungen sind in mehrerer Hinsicht rechts-fehlerhaft. 3. Das Berufungsgericht erläutert nicht, woraus es eine Pflicht des Beklagten entnimmt, eine bestimmte Anlageempfeh- 7 lung oder sogar eine dringende Empfehlung auszusprechen. Dazu hatte es einer Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen GeschäftsbesorgungsVertrages unter Berücksichtigung des Charakters der Geschäfte bedurftEine solche Verpflichtung wäre nicht selbstverständlich./Der Beklagte ist als "Anlageberater" aufgetreten. Ihm oblag also - neben der technischen Abwicklung der Geschäfte - nach der Rechtsprechung des Senates (vgl. insbesondere Urteil vom 25. November 1981 - IVa ZR 286/80 = LM BGB S 652 Nr. 78 = NJW 1982, 1095) mindestens eine umfassende Informationspflicht. Da es sich um die Anlage von Termingeldern für jeweils einen Monat handelte, und der Vertrag nicht befristet war, bestand die Informationspflicht fortlaufend. Eine solche Informationspflicht hat zu dem Inhalt, daß dem Kunden alle diejenigen Informationen geliefert werden müssen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Diese Informationen müssen wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere vollständig erteilt werden. Dabei handelt es sich aber um die Mitteilung von Tatsachen, grundsätzlich nicht um deren Wertung und Auswertung. Allerdings kann im Einzelfall die Informationspflicht auch dahin gehen, dem Kunden, der das nicht übersieht, die Bedeutung einzelner Fakten zu erläutern, damit der Kunde in die Lage versetzt wird, seine Anlageentscheidung zu treffen. Ob der Beklagte in diesem Sinne einer solchen Informationspflicht nachgekommen ist, laßt der Tatrichter letztlich offen. a) Was der Berufungsrichter vom Beklagten verlangt, ist etwas anderes. Er hält ihn für verpflichtet, aufgrund der ihm bekannten Fakten eine bestimmte Anlageentscheidung zu empfehlen. Dem Wortlaut der zwischen den Parteien getroffe- 8 nen Vereinbarung läßt sich eine so weitgehende Verpflichtung nicht entnehmen. Auch in dem vom Beklagten vor Vertragsschluß übersandten Prospekt ist von einer Verpflichtung zu bestimmten Anlageempfehlungen nicht die Rede. Dort heißt es, die EMM-Organisation (= der Beklagte) "manage" Devisenarbitragegeschäfte am Eurogeldmarkt. Als "unser Management" wird in dem Prospekt angepriesen: "Wir beobachten täglich mit Hilfe einer eigenen EDV-Anlage sämtliche Zinsschwankungen am Eurogeldmarkt. Die beste Arbitragemöglichkeit wird dadurch sofort sichtbar. Ein schnelles Handeln ist möglich." Auch das deutet eher auf eine umfassende Information hin als auf die Verpflichtung, der jeweiligen Situation angepaßte Anlageempfehlungen zu geben. Eine solche Verpflichtung könnte sich also nur durch Auslegung ergeben. Diese Auslegung wird der Tatrichter nachzuholen haben. Dabei kann für eine umfassende Beratung das relativ hohe Honorar des Beklagten sprechen, das an der Höhe der Gewinne ausgerichtet ist. Auf der anderen Seite war von vornherein klar ersichtlich, daß es sich um Spekulationsgeschäfte mit entsprechendem Risiko handelte. Sinn eines Vertrages über Auskunft oder Beratung bei derartigen Spekulationsgeschäften ist es nicht, dem Anleger das Anlagerisiko abzunehmen. Eine Haftung kann sinnvollerweise nur für die Richtigkeit und Vollständigkeit von erforderlichen Informationen und allenfalls für deren sorgfältige Auswertung gegeben sein, nicht aber dafür, ob eine etwa gegebene Anlageempfehlung sich im nachhinein als richtig oder nicht richtig herausstellt oder dafür, daß eine bestimmte Anlageempfehlung nicht gegeben wurde. Es liegt im Wesen derartiger Spekulationsgeschäfte, daß eine wirklich sichere Prognose auch bei sorgfältiger 9 Verwertung aller Informationen eben letztlich doch nicht möglich ist. Darin liegt gerade das spekulative Moment. b) Sollte das Berufungsurteil so zu verstehen sein, daß nur in der konkreten Situation ab September 1981 eine vertragliche Hebenpflicht zur Empfehlung eines bestimmten Handelns bestanden habe, so wäre auch das von Rechtsfehler beeinflußt. Der Tatrichter stellt nicht fest, ob der Beklagte dem Kläger in dieser Situation genügend Informationen gegeben hat, damit dieser eine sachgerechte Entscheidung treffen konnte. Möglicherweise meinte der Tatrichter, es sei in dieser Situation vernünftigerweise gar keine andere Entscheidung möglich gewesen, als durch eine Glattstellung die bis dahin entstandenen Gewinne zu realisieren. Darauf deutet seine Formulierung hin, derartigen Spekulationsgeschäften sei zu dieser Zeit "die Geschäftsgrundlage entzogen" gewesen. Diese Auffassung wäre aber nicht schlüssig begründet. Es heißt an anderer Stelle im Berufungsurteil, ab August 1981 sei das Zinsarbitragegeschäft wegen des Hinzukommens starker Kursschwankungen außerordentlich risikoreich und für konservative Anleger nicht mehr geeignet gewesen. Der Tatrichter prüft aber nicht, ob der Kläger ein konservativer Anleger in diesem Sinne ist. Dagegen könnte sprechen, daß er noch im August 1981 entgegen dem Rat des Beklagten seine Anlage erhöht haben soll. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war zu diesem Zeitpunkt die Zinsdifferenz schon so gering, daß sie nicht mehr intressant war, so daß eine Anlage sinnvollerweise nur noch auf eine Veränderung der Wechselkurse setzen konnte. Der Kläger hat ferner unstreitig nach Kündigung des Vertrages mit dem Beklagten auf eigene Faust weiter spekuliert. Es ist nicht Aufgabe eines Anlage- 10 beraters darüber zu wachen, daß sein Kunde sich wie ein konservativer Anleger verhält. Er muß ihn nur so informieren oder auch - je nach Absprache - beraten, daß der Anleger eine eigene Entscheidung treffen kann. Der Beklagte hat sich darauf berufen, er habe von Anfang an - schon in seinem Prospekt - eine langfristige Anlage empfohlen und dem Kläger gegenüber im Herbst 1981 seine Erwartung geäußert, der US-Dollar werde sich wieder erholen, was kurz nach der Kündigung des Vertrages ja auch eingetreten sei. Daß trotz dieser in ihrer-Richtigkeit nicht bestrittenen Aussage eine Empfehlung zur Glattstellung die einzig mögliche Verhaltensweise des Beklagten gewesen wäre, wird vom Tatrichter nicht begründet. Die inhaltsleere Formel, derartigen Spekulationsgeschäften sei damals die Geschäftsgrundlage entzogen gewesen, ist als Begründung nicht ausreichend. Die Annahme des Tatrichters, der Beklagte habe sich dabei sogar grob fahrlässig verhalten, also das Nächstliegende und jedem Einleuchtende außer Acht gelassen, entbehrt damit einer nachprüfbaren Begründung. c) Dem Berufüngsurteil läßt sich ferner nicht entnehmen, worauf der Tatrichter seine - unausgesprochene -Überzeugung gründet, ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des Beklagten habe den eingeklagten Schaden verursacht. Zwar kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß ein falsch beratener Kunde bei richtiger Beratung den Rat seines fachkundigen Ratgebers auch befolgt hätte. Das gilt jedoch nur, soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorhanden sind. Hier hatte der Beklagte vbrgetragen und unter Beweis gestellt, daß der Kläger im August 1981 seinem Rat, die Anlage nicht zu erhöhen, nicht gefolgt sei. Der Kläger hat 11 ferner nach der Kündigung des Vertrages unstreitig auf eigene Faust weiter spekuliert. Die Überzeugung des Tatrichters, daß der Kläger dennoch einem Rat zur Glattstellung im September 1981 gefolgt wäre, bedarf unter diesen Umständen näherer Begründung. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Tat-richter zurückverwiesen. 4. Sollte dieser bei der erneuten Verhandlung wiederum zu der Auffassung kommen, der Beklagte habe pflichtwidrig und schuldhaft eine gebotene Empfehlung zur Glattsteilung unterlassen und dadurch dem Kläger Schaden zugefügt, so würde einer Haftung des Beklagten die Klausel in der Vereinbarung der Parteien, daß eine Haftung für Verluste ausgeschlossen ist, nicht entgegenstehen. Auch diese Klausel bedarf der Auslegung. Sollte sie, was naheliegend ist, dahin zu verstehen sein, daß damit eine Garantie für Anlageempfehlungen ausgeschlossen sein soll, würde sie einer Verschuldenshaftung ohnehin nicht entgegenstehen. Sollte sie dagegen dahin zu verstehen sein/ daß der Beklagte auch für keinerlei von ihm verschuldete Verluste haften solle/ so würde sie als offenbar vorformulierte AGB-Klausel gegen §11 Nr. 7 AGB-Gesetz verstoßen. Denn dann wäre auch die Haftung für grob fahrlässiges Verschulden des Beklagten ausgeschlossen. Wegen des Verbotes einer klauselerhaltenden Reduktion wäre die Klausel dann insgesamt unwirksam, auch soweit die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein sollte. 12 Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß sich der Beklagte nur zur Information über die maßgeblichen Tat?-sachen, allenfalls zu deren Erläuterung verpflichtet hatte, so müßte das Berufungsgericht prüfen, ob der Beklagte dieser Informationspflicht etwa schuldhaft nicht genügend nachgekommen ist und dadurch dem Kläger einen Schaden zugefügt hat. Der Tatrichter hat ferner gegebenenfalls die vom Kläger in den Vordergrund gestellten Behauptungen nachzuprüfen, ob der Beklagte erteilte Weisungen zu KursSicherungsmaßnahmen nicht ausgeführt und zeitweilig - während eines Urlaubs -nicht für eine ordnungsgemäße Information gesorgt hat. Rottmül1er Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dehner