Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr, Zülch, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 11. Die Beschwer für den Kläger wird auf Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger die Feststellung begehrt, daß die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung auch hinsichtlich der Leistungsarten "Tagegeld" und "Krankenhaustagegeld" unwirksam sei. Die Beschwer des Klägers hat es auf 5.000,- DM festgesetzt. Dem Antrag des Klägers, die Beschwer auf mehr als Der Kläger hat hinsichtlich seiner Beschwer vorgetragen, er habe am 8. 4.Unter Berücksichtigung des Feststellungsinteresses des Klägers hinsichtlich der Frage, ob ihm auch in der Folgezeit Krankentagegeld und Krankenhaus-Tagegeld zustehen, war die Beschwer des Klägers auf insgesamt
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 154/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Syndikus und Assessors Dr. H. Straße SV, GHHH^WUrttemberg, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die S vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten Gunter Straße M. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: b Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr, Zülch, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 11. Januar 1984 beschlossen: Die Beschwer für den Kläger wird auf 45.000,- DM festgesetzt. Gründe : Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger die Feststellung begehrt, daß die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung auch hinsichtlich der Leistungsarten "Tagegeld" und "Krankenhaustagegeld" unwirksam sei. Die Beschwer des Klägers hat es auf 5.000,- DM festgesetzt. Dem Antrag des Klägers, die Beschwer auf mehr als 40.000,- DM festzusetzen, war stattzugeben. Der Kläger hat hinsichtlich seiner Beschwer vorgetragen, er habe am 8. November 1982 einen Unfall erlitten, aufgrund dessen er vom 9. November 1982 bis zu dem 3. Juli 1983 arbeitsunfähig gewesen sei. Außerdem hat er Atteste vorgelegt, wonach er sich in der Zeit ab 18. August 1982 bis 29. November 1982 an insgesamt 23 Tagen in stationärer Krankenhausbehandlung befand. Sein Feststellungsinteresse und damit seine Beschwer errechnen sich daher wie folgt: 1# Krankentagegeld Arbeitsunfähigkeit an insgesamt 237 Tagen. Da die Leistungspflicht der Beklagten erst am 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit beginnt, sind insgesamt 223 Tage in Ansatz zu bringen. Das ergibt bei einem Krankengeldtagesatz von 200,- DM täglich insgesamt 44.600,- DM Da es sich um eine Feststellungsklage handelt, waren hiervon 20$ in Abzug zu bringen. Es verbleiben daher 35.680,- DM 2. Krankenhaus-Tagegeld für 23 Tage a 200,- DM = 4.600,- DM Abschlag von 20$ wie unter 1 ergibt 3.680,- DM 3. Insgesamt also 39.360,- DM 4. Unter Berücksichtigung des Feststellungsinteresses des Klägers hinsichtlich der Frage, ob ihm auch in der Folgezeit Krankentagegeld und Krankenhaus-Tagegeld zustehen, war die Beschwer des Klägers auf insgesamt 45.000,- DM festzusetzen. Dr. Hoegen Rottmüller