Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Dezember 1981 als bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht angegeben, sie habe wohl vergessen, die Kerze im Gesteck, von der der Schwelbrand unstreitig ausgegangen ist, zu löschen. Das Berufungsgericht sieht den der Beklagten obliegenden Beweis als nicht geführt an, daß die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Zwar komme nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen nur in Betracht, daß die Klägerin vergessen habe, die in dem Gesteck stehende Kerze zu löschen. Der Grund, weshalb die Klägerin - im Gegensatz zu den übrigen Kerzen - die Kerze im Gesteck nicht gelöscht habe, sei unbekannt. Die tatrichterliche Würdigung, der Klägerin sei eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht nachzuweisen, ist im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar, nämlich nur insoweit, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (std. Der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit, der einen objektiv schweren und subjektiv unentschuldbaren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt zu dem Inhalt hat, ist vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. Ebensowenig hat es übersehen, daß ein äußeres Geschehen im Einzelfall die tatrichterliche Überzeugung von seiner Herbeiführung in einer nicht mehr entschuldbaren Art und Weise begründen kann, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dies in den überwiegenden Fällen der vorliegenden Art der gebotene Schluß sein möge. Das Berufungsgericht ist auch nicht davon ausgegangen, die beweisbelastete Beklagte sei gehalten, nur denkgesetzlich mögliche, bei verständiger Würdigung des Gesamtgeschehens aber außer Betracht zu lassende haf-tungsausschließende Geschehensabläufe zu widerlegen. Juni 1972 aaO), die "praktische Möglichkeit" als gegeben angesehen, daß es zu dem Vergessen der letzten noch brennenden Kerze auf eine Art und Weise gekommen ist, die gegen die Klägerin zwar den Vorwurf der Fahrlässigkeit bestehen läßt, nicht aber den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, nämlich nicht mehr verständlicher Nachlässigkeit, recht-fertigen kann. Bei dieser Sachlage hat es das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten gehen lassen, daß eine genaue Aufklärung des Geschehens nicht möglich war.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 130/84 URTEIL Verkündet am: 4. Dezember 1985 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Versieherungs-AG, vertreten durch den Vor-traße 11, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr. und Dr. - gegen Frau Agnes Iweg 20, B( Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. BB - 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1985 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 1984 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die von der Beklagten eine Brandentschädigung von 16.000,- DM nebst Zinsen begehrt, unterhält bei der Beklagten seit 15. November 1977 eine Fa-milien-Vielschutzversicherung u.a. gegen Feuer. In der Nacht vom 27. auf 28. Dezember 1981 entstand im Wohn- und Eßzimmer der Klägerin ein Schwelbrand mit erheblichem Sachschaden, was die Klägerin, die im Nebenraum geschlafen hatte, erst am 28. Dezember 1981 gegen 6.00 Uhr bemerkte. Sie hatte am Vorabend Adventskranzkerzen, Kerzen an einer Krippe und eine dicke Kerze in einem Weihnachtsgesteck entzündet, das auf einem mit Stoff überzogenen Styroporwürfel stand. Die Klägerin löschte die auf dem Tisch und an der Krippe stehenden Kerzen. Sie behauptet, sie habe auch die Kerze im Weihnachtsgesteck gelöscht. Sie hat aber sowohl in ihrer Schadensanzeige vom 29. Dezember 1981 als bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht angegeben, sie habe wohl vergessen, die Kerze im Gesteck, von der der Schwelbrand unstreitig ausgegangen ist, zu löschen. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, da die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht sieht den der Beklagten obliegenden Beweis als nicht geführt an, daß die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Zwar komme nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen nur in Betracht, daß die Klägerin vergessen habe, die in dem Gesteck stehende Kerze zu löschen. Dieses Verhalten sei auch als objektiv grob fehlerhaft anzu sehen. Das reiche für die Annahme grober Fahrlässigkeit indes nicht aus, da diese auch in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden voraussetze. Zwar möge in den überwiegenden Fällen dieser Art die objektive Pflichtwidrigkeit auf ein erheblich gesteigertes Verschulden schließen lassen. Hier sei dieser Schluß mangels näherer Anhaltspunkte indes noch nicht gerechtfertigt. Der Grund, weshalb die Klägerin - im Gegensatz zu den übrigen Kerzen - die Kerze im Gesteck nicht gelöscht habe, sei unbekannt. Die Klägerin habe im Senatstermin glaubhaft erklärt, sie könne dazu nichts sagen. Bleibe aber ungeklärt, weshalb die Klägerin die letzte Kerze nicht auch gelöscht habe, so sei in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden nicht feststellbar, denn aus dem Kreis der möglichen Ursachen ließen sich solche nicht ausschließen, bei denen ein subjektives Verschulden in Form einer erheblichen Leichtfertigkeit fehle, z.B. eine Ablenkung oder ein Übersehen der Flamme in der Höhlung dieser dicken Kerze. II. Die tatrichterliche Würdigung, der Klägerin sei eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht nachzuweisen, ist im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar, nämlich nur insoweit, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (std. BGH-Rechtspr., zuletzt u.a. BGH-Urteil vom 14. Juli 1983 - I ZR 128/81 - NJW 1984, 565). Der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit, der einen objektiv schweren und subjektiv unentschuldbaren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt zu dem Inhalt hat, ist vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. Es hat auch zu Recht angenommen, daß hier kein - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht als schlechthin ausgeschlossen angesehener - Ausnahmefall gegeben ist (vgl. hierzu BGH-Urteile vom 20. Juni 1972 - VI ZR **8/71 - VersR 1972, 9kk und vom 21. April 1970 - VI ZR 226/68 - VersR 1970, 568), in dem sich durch Anscheinsbeweis auch der subjektive Tatbestand der groben Fahrlässigkeit feststellen ließe. Ebensowenig hat es übersehen, daß ein äußeres Geschehen im Einzelfall die tatrichterliche Überzeugung von seiner Herbeiführung in einer nicht mehr entschuldbaren Art und Weise begründen kann, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dies in den überwiegenden Fällen der vorliegenden Art der gebotene Schluß sein möge. Im Hinblick auf diese Ausfüh^ rungen besteht auch kein Grund zu der Annahme, daß Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Beweisführung des Versicherers überspannt und die Schwierigkeiten verkannt, die der Nachweis der subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit ihm bereiten kann. Das Berufungsgericht ist auch nicht davon ausgegangen, die beweisbelastete Beklagte sei gehalten, nur denkgesetzlich mögliche, bei verständiger Würdigung des Gesamtgeschehens aber außer Betracht zu lassende haf-tungsausschließende Geschehensabläufe zu widerlegen. Es hat vielmehr, wie in dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen Fall (Urteil vom 20. Juni 1972 aaO), die "praktische Möglichkeit" als gegeben angesehen, daß es zu dem Vergessen der letzten noch brennenden Kerze auf eine Art und Weise gekommen ist, die gegen die Klägerin zwar den Vorwurf der Fahrlässigkeit bestehen läßt, nicht aber den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, nämlich nicht mehr verständlicher Nachlässigkeit, recht-fertigen kann. Die Klägerin hat das Berufungsgericht davon überzeugt, daß sie sich an Einzelheiten des Vorganges des Kerzenauslöschens nicht mehr erinnern kann. Sie beabsichtigte Jedoch unwiderlegt, alle Kerzen zu löschen. In einem solchen Fall liegt die praktische Möglichkeit nicht fern, daß die Klägerin nur durch eine kurzfristige Ablenkung oder ein bloßes Übersehen gerade dieser nicht besonders augenfälligen Flamme sich von ihrem beabsichtigten Auslöschen abbringen ließ, denn es war der Klägerin durchaus bewußt, daß es gefährlich ist, Kerzen unbeaufsichtigt weiterbrennen zu lassen. Es gibt auch keinen Anhalt dafür, daß sie ihre Person und ihr Eigentum der Verbrennungsgefahr aussetzen wollte. Bei dieser Sachlage hat es das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten gehen lassen, daß eine genaue Aufklärung des Geschehens nicht möglich war. Dr. Hoegen Dr. Lang Dehner Dr, Schmidt-Kessel Dr. Ritter