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BGH · IVa ZR 129/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 129/85

In versicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von Radfahrern bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,7 % anzunehmen. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 21. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 15. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Beklagte ihm aus einem Unfallversicherungsvertrag Versicherungsschutz wegen eines erlittenen Verkehrsunfalls zu gewähren hat. Er war dabei auf der für ihn und die übrigen Radfahrer linken Fahrspur mit dem dort ca. Das Berufungsgericht führt aus: Der Unfall des Klägers sei nach § 3 Nr. 4 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeine(n) Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) vom Versicherungsschutz ausgenommen. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen vermindere sich bei einer BAK von 0,3 %o die optische Sinnesfunktion; ab 1,0 %o komme es zu Euphorie, Kritiklosigkeit und vor allem zu einer Verlangsamung in der Verarbeitung von Sinneseindrücken; ab etwa 1,3 %o träten schließlich Koordinationsstörungen hinzu, die sich bei einem Fahrradfahrer in fehlendem Gleichgewicht auswirken könnten. Die entsprechende Bewußtseinsstörung des Klägers habe den Unfall mitverursacht. Bei Fahruntüchtigkeit infolge Blutalkohols spreche in der Regel eine "Vermutung" dafür,daß die Beeinträchtigung für den Verkehrsunfall wenigstens mitursächlich gewesen sei. Um die Vermutung zu widerlegen, sei es Sache des Klägers gewesen, Tatsachen für die reale Möglichkeit darzulegen und zu beweisen, daß er die Gefahrenlage auch nüchtern nicht gemeistert hätte. Es bestehe sowohl die Möglichkeit, daß das Wenden schon längere Zeit abgeschlossen gewesen sei, so daß der Kläger dem PKW entgegengefahren sei, als auch die Möglichkeit, daß der Kläger viel zu knapp vor dem von hinten nahenden PKW gewendet habe und dies erst im Zeitpunkt des Unfalls gerade beendet gewesen sei. Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit von einer Bewußtseinsstörung des Verkehrsteilnehmers im Sinne des § 3 Nr. A AUB auszugehen ist, und daß dann nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises auf die Ursächlichkeit dieser Bewußtseinsstörung für den Unfall zu schließen ist (vgl. Als solchen Grenzwert hatte zunächst der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGHSt 21, 157) für den straf- und straßenverkehrsrechtlichen Bereich eine BAK von 1,3 5oo im Unfallzeitpunkt bestimmt. BGH, Urteil vom 7.1.1972 -IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292; BGHZ 66, 88) für das versicherungsrechtliche Gebiet im Interesse der Rechtseinheit (vgl. § 3 An. 12) an, daß bei einem Kraftfahrer, dessen BAK zu dem Unfallzeitpurikt den Wert von 1,3 So erreicht, stets - ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles und ohne Zulassung des Gegenbeweises zur absoluten Fahruntüchtigkeit - der Ausschlußgrund des § 3 Nr. 4 AUB vorliegt. keit und Unfall, sofern der Unfall dem Verkehrsteilnehmer bei einer Verkehrslage und unter Umständen zustößt, die ein Nüchterner hätte meistern können (vgl. 2. Für Radfahrer hat nunmehr der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofes durch Beschluß vom 17. In versicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist deshalb die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von Radfahrern bei 1,7 5oo anzunehmen. Danach kann das Berufungsurteil bei einer vom Berufungsgericht festgestellten BAK des Klägers von 1,5 %o keinen Bestand haben. In diesem Falle würde zwar der Beweis des ersten Anscheins für den Kausalzusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall sprechen. Mit der ersten Alternative, für die immerhin die unstreitige Zusammenstoßstelle 40 cm vom rechten Fahrbahnrand des Klägers entfernt und die (in Gegenrichtung) parallele Fahrtrichtung der beiden Fahrzeuge im Unfallzeitpunkt (BU 6, 7) sprechen, ist die ernsthafte Möglichkeit gegeben, daß die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers nicht ursächlich für den Unfall war. Ein Anscheinsbeweis für eine solche Ursächlichkeit läßt sich hier auch nicht damit begründen, daß der Kläger nicht auf den Rasenstreifen neben der befestigten Fahrbahn ausgewichen ist. Denn insoweit besteht wiederum die ernsthafte Möglichkeit, daß der Kläger angesichts des auf ihn zukommenen PKW infolge des Schrecks in seiner Reaktion gehemmt gewesen und deshalb nicht noch weiter nach rechts gefahren ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch nicht aufklärbar, ob der Kläger nicht bereits längere Zeit vor dem Unfall ordnungsgemäß mit einem Seitenabstand von 40 cm zur rechten Fahrbahnseite gefahren war und ob der Unfall nicht ausschließlich auf einem groben Verschulden des ihm ent- werden die Ausfertigungen und Abdrucke des Urteils vom 21.

MöglichkeitAUBUnfallBewußtseinsstörungFahruntüchtigkeitKlägerBAK

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
AVB f. Unfallvers. (AUB) § 3 Nr. 4
In versicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von Radfahrern bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,7 % anzunehmen.
BGH, Urt. vom 21. Januar 1987 - IVa ZR 129/85 - OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 129/85 URTEIL	Verkündet	am:	21.	Januar	1987
Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Angestellten Paul
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- Prozeßbevollmächtigter
 Klägers und Rechtsanwalt
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Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1987
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. April 1985 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 10. Mai 1984 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Beklagte ihm aus einem Unfallversicherungsvertrag Versicherungsschutz wegen eines erlittenen Verkehrsunfalls zu gewähren hat.
Am Abend des 1. Mai 1981 nahm der Kläger mit einer Gruppe von Radfahrern an einer "Maifahrt" teil. Gegen 19.00 Uhr wurde er auf einer Kreisstraße außerhalb geschlossener Ort-
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schäften von einem Pkw-Fahrer angefahren. Der Autofahrer hatte die Radfahrer überholen wollen. Er war dabei auf der für ihn und die übrigen Radfahrer linken Fahrspur mit dem dort ca. 40 cm zu dem rechten Fahrbahnrand der Gegenspur entfernten Klager frontal zusammengestoßen. Bei dem Unfall wurde der Kläger schwer verletzt. Eine ihm um 20.15 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,5 ?oo.
Der Kläger behauptet: Er habe, nachdem er anfänglich seinen Begleitern vorausgefahren sei, die Fahrbahnseite gewechselt und sei der Gruppe eine Wegstrecke zurück entgegengefahren. Der Autofahrer habe ihn übersehen und sei beim Überholen der Radfahrergruppe zu weit nach links geraten.
Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen auf Trunkenheit beruhender Geistes- oder Bewußtseinsstörung des Klägers. Der Unfall habe sich ereignet, weil der Kläger entweder wegen Unachtsamkeit oder wegen einer Fehleinschätzung unmittelbar vor dem überholenden Pkw-Fahrer gewendet habe, um zurückzufahren.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Zurückweisung der Berufung.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision führt zur Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils.
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£
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Der Unfall des Klägers sei nach § 3 Nr. 4 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeine(n) Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) vom Versicherungsschutz ausgenommen. Der Kläger habe sich in einem alkoholbedingten Zustand der Bewußtseinsstörung befunden. Ein solcher Zustand liege vor, wenn wesentliche geistige und körperliche Funktionen, die in einer konkreten Situation benötigt würden, beeinträchtigt seien. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen vermindere sich bei einer BAK von 0,3 %o die optische Sinnesfunktion; ab 1,0 %o komme es zu Euphorie, Kritiklosigkeit und vor allem zu einer Verlangsamung in der Verarbeitung von Sinneseindrücken; ab etwa 1,3 %o träten schließlich Koordinationsstörungen hinzu, die sich bei einem Fahrradfahrer in fehlendem Gleichgewicht auswirken könnten. Deshalb seien Radfahrer schon bei l,3?oo, zu demindest aber bei einer BAK von etwa 1,3 ?oo wie beim Kläger, auch bei einer einfachen Fahrsituation nicht mehr fahrtüchtig. Die entsprechende Bewußtseinsstörung des Klägers habe den Unfall mitverursacht. Bei Fahruntüchtigkeit infolge Blutalkohols spreche in der Regel eine "Vermutung" dafür,daß die Beeinträchtigung für den Verkehrsunfall wenigstens mitursächlich gewesen sei. Um die Vermutung zu widerlegen, sei es Sache des Klägers gewesen, Tatsachen für die reale Möglichkeit darzulegen und zu beweisen, daß er die Gefahrenlage auch nüchtern nicht gemeistert hätte. Dieser Nachweis sei ihm nicht gelungen.
Auch nach der ergänzenden Beweisaufnahme durch den
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Berufungssenat bleibe der Unfall ungeklärt. Aus den Unfallspuren lasse sich nicht schließen, wann der Kläger das an sich unstreitige Wendemanöver gemacht habe. Es bestehe sowohl die Möglichkeit, daß das Wenden schon längere Zeit abgeschlossen gewesen sei, so daß der Kläger dem PKW entgegengefahren sei, als auch die Möglichkeit, daß der Kläger viel zu knapp vor dem von hinten nahenden PKW gewendet habe und dies erst im Zeitpunkt des Unfalls gerade beendet gewesen sei. Der Kläger habe diese zweite Alternative nicht ausgeräumt. Es gebe auch keine bewiesenen Anhaltspunkte, die auf die erste Alternative hindeuteten.
II.
Diesen Ausführungen kann der Senat nicht in vollem Umfang beitreten.
Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit von einer Bewußtseinsstörung des Verkehrsteilnehmers im Sinne des § 3 Nr. A AUB auszugehen ist, und daß dann nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises auf die Ursächlichkeit dieser Bewußtseinsstörung für den Unfall zu schließen ist (vgl. BGH, Urteile vom 7.1.1972 -IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292 und vom 3.4.1985 - IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779). Der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verwendete Begriff "Vermutung" sollte, auch sofern es damit das gleiche meint, hier vermieden werden. Entgegen der Auffassung des Berufungs-
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gerichts ist aber bei Radfahrern alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit erst bei einer BAK von 1,7 %o im Unfallzeitpunkt zu bejahen.
1.	Einen allgemeinen Grenzwert für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit hat die höchstrichterliche versicherungsrechtliche Rechtsprechung bislang lediglich für die Fahrer von Kraftfahrzeugen bejaht. Als solchen Grenzwert hatte zunächst der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGHSt 21, 157) für den straf- und straßenverkehrsrechtlichen Bereich eine BAK von 1,3 5oo im Unfallzeitpunkt bestimmt. Dem hatte sich der frühere IV. Zivilsenat (vgl. BGH, Urteil vom 7.1.1972 -IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292; BGHZ 66, 88) für das versicherungsrechtliche Gebiet im Interesse der Rechtseinheit (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1985 - IVa ZR 10/84 -VersR 1986, 141 re. Sp. unten) angeschlossen. In Übereinstimmung hiermit nimmt der erkennende Senat in feststehender Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 3.4.1985 -IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779; Urteil vom 30.10.1985 - IVa ZR 10/84 - VersR 1986, 141; zustimmend Prölss/ Martin, VVG 23. Aufl. AUB § 3 Anm. 4) C.c.) Bruck/ Möller/Wagner, VVG 8. Aufl. Bd, VI, 1 Anm. G 176; Wussow/Pürckhauer, AUB 5. Aufl. § 3 Anm. 12) an, daß bei einem Kraftfahrer, dessen BAK zu dem Unfallzeitpurikt den Wert von 1,3 So erreicht, stets - ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles und ohne Zulassung des Gegenbeweises zur absoluten Fahruntüchtigkeit - der Ausschlußgrund des § 3 Nr. 4 AUB vorliegt. In einem solchen Fall spricht auch der Beweis des ersten Anscheins für den Kausalzusammenhang zwischen Fahruntüchtig-
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keit und Unfall, sofern der Unfall dem Verkehrsteilnehmer bei einer Verkehrslage und unter Umständen zustößt, die ein Nüchterner hätte meistern können (vgl. hierzu BGHZ 18, 311).
2.	Für Radfahrer hat nunmehr der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes durch Beschluß vom 17. Juli 1986 (vgl. BGHSt 34, 133 = NJW 1986, 2650 = Rpfl. 1986, 401) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BGHSt 19, 82) aufgrund der jetzt vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungsergebnisse ebenfalls einen allgemeinen Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bestimmt, nämlich eine BAK von 1,7 %o im Unfallzeitpunkt. Der Senat hält die Überlegungen, die den 4. Strafsenat zur Festssetzung dieses Grenzwertes veranlaßt haben, für überzeugend. Es dient auch der Rechtseinheit auf straf-, straßenverkehrsrechtlichem und versicherungsrechtlichem Gebiet, diesen festen Grenzwert zukünftig auch für den versicherungsrechtlichen Bereich zugrunde zu legen. In versicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist deshalb die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von Radfahrern bei 1,7 5oo anzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich ein Sachverständiger für einen niedrigeren Wert ausgesprochen hat (vgl. Senatsurteil vom 30.10.1985 - IVa ZR 10/84 -VersR 1986, 141 re. Sp. unten).
Danach kann das Berufungsurteil bei einer vom Berufungsgericht festgestellten BAK des Klägers von 1,5 %o keinen Bestand haben. Auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, der Kläger habe im Unfallzeit -
punkt eine BAK von 1,7 Soo gehabt, kommt es bei der gegebenen Sachlage nicht an. In diesem Falle würde zwar der Beweis des ersten Anscheins für den Kausalzusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall sprechen. Dieser ist jedoch hier erschüttert. Nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts sind die unter I a.E. erwähnten beiden Alternativen gleichermaßen möglich und wahrscheinlich.
Mit der ersten Alternative, für die immerhin die unstreitige Zusammenstoßstelle 40 cm vom rechten Fahrbahnrand des Klägers entfernt und die (in Gegenrichtung) parallele Fahrtrichtung der beiden Fahrzeuge im Unfallzeitpunkt (BU 6, 7) sprechen, ist die ernsthafte Möglichkeit gegeben, daß die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers nicht ursächlich für den Unfall war.
Ein Anscheinsbeweis für eine solche Ursächlichkeit läßt sich hier auch nicht damit begründen, daß der Kläger nicht auf den Rasenstreifen neben der befestigten Fahrbahn ausgewichen ist. Denn insoweit besteht wiederum die ernsthafte Möglichkeit, daß der Kläger angesichts des auf ihn zukommenen PKW infolge des Schrecks in seiner Reaktion gehemmt gewesen und deshalb nicht noch weiter nach rechts gefahren ist. Diese Möglichkeit läßt sich nicht ausräumen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist.
3.	Zwar kann Bewußtseinsstörung auch bei relativer Fahruntüchtigkeit , hier also bei einer BAK von weniger
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als 1,7 ?oo, vorliegen. Voraussetzung für eine solche Annahme ist jedoch, daß äußere Anzeigen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sprechen. Dabei müssen, wenn nicht sonstige Ausfallerscheinungen vorliegen, jedenfalls Fahrfehler festzustellen sein, die typischerweise auf Alkoholgenuß zurückgehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch nicht aufklärbar, ob der Kläger nicht bereits längere Zeit vor dem Unfall ordnungsgemäß mit einem Seitenabstand von 40 cm zur rechten Fahrbahnseite gefahren war und ob der Unfall nicht ausschließlich auf einem groben Verschulden des ihm ent-
entgegenkommenden Autofahrers beruhte. Der erkennende Senat hatte deshalb unter Wiedereinsetzung des land-gerichtlichen Urteils der Klage stattzugeben.
Dr. Hoegen
 Rottmüller	Dr.
Lang
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter
IV a ZR 129/85
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In Sachen
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werden die Ausfertigungen und Abdrucke des Urteils vom 21. Januar 1987 wie folgt berichtigt:
Auf Seite 10 muß der letzte Satz richtig lauten:
Der erkennende Senat hatte deshalb unter Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils der Klage stattzugeben.
Karlsruhe, den 24. März 1987
Geschäftsstelle des IV a-Zivilsenats des Bundesgerichtshofes
 Hellmann Justi zamtsinsoektor