in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Karl G^B, als Testamentsvollstrecker des am 5« Februar 1983 verstorbenen Kaufmanns Theodor Straße Klägers und Revisionsklägers, Diese wurde von ihren fünf überlebenden Kindern Theodor, Waldemar, Norbert, Elisabeth und Erwin sowie einer Tochter ihres vorverstorbenen Sohnes Helmut, der Beklagten, zu Je einem Sechstel beerbt. Diese sowie Waldemar und Norbert übertrugen ihre Erbteile auf Theodor, dem damit vier Sechstel Erbanteile nach seiner Mutter zustanden. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker von Theodor gegen die Beklagte auf die Feststellung geklagt, daß Theodor von seiner Mutter keine lebzeitigen Zuwendungen erhalten habe, die bei der Auseinandersetzung unter Anrechnung auf seinen Erbteil nach §§ 2050 ff. Land- und Oberlandesgericht haben diese Klage für unzulässig gehalten; die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der Senat nicht zur Entscheidung angenommen. Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Kläger die Feststellung, "in Bezug auf das Erbrecht ...(von Erwin ... Der Kläger bekämpft zwar die Auffassung der Beklagten, sie habe - auch im Hinblick auf einen Vorempfang von Erwin - bei der Auseinandersetzung des Nachlasses der Erblasserin mehr zu erhalten als nur ein Sechstel. Ihm geht es aber nicht darum, selbst bei der Auseinandersetzung auf den Erbteil Erwins mehr zu erlangen als ein Sechstel. Dem Kläger kann es daher im vorliegenden Verfahren lediglich darum gehen, die Ausgleichung einer Zuwendung an Erwin zugunsten der Beklagten zu verhindern. Bei dieser Zuwendung handelt es sich um einen Posten von Aktien, für den nach der Darstellung des Klägers unter Berücksichtigung des GeldwertSchwundes mindestens 45.000,- DM anzusetzen seien; ein um dLesen Betrag vermehrter Nachlaß kann der Beklagten aber nur zu einem Sechstel zugute kommen. Mit Hilfe einer so geringen Verschiebung der Teilungsquote könnte eine Beschwer des Klägers in Höhe von Uber 40.000,- DM allenfalls bei einem Nachlaßwert von ungefähr 8 (acht) Mio.DM in Betracht kommen.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 128/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Karl G^B, als Testamentsvollstrecker des am 5« Februar 1983 verstorbenen Kaufmanns Theodor Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Streithelfer: 1. Frau Elisabeth W| Fstraße Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt * 2. 3. Frau Valentina Frau Klara StraßeBl - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz zu 2) u. 3): Rechtsanwalt * gegen Frau Isolde ;traß( Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und i 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 15. Januar ^986 beschlossen: 1. Eine Heraufsetzung der Beschwer auf einen Betrag über 40.000,- DM wird abgelehnt. 2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 1985 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Etwaige im Revisionsverfahren entstandene Kosten der Nebeninterventionen haben die Streithelfer selbst zu tragen. Gründe : Die Parteien strei ten über die Erbauseinandersetzung nach der. am 19. Juni 1966 verstorbenen Kunstmalerin Meta GUH (Erblasserin). Diese wurde von ihren fünf überlebenden Kindern Theodor, Waldemar, Norbert, Elisabeth und Erwin sowie einer Tochter ihres vorverstorbenen Sohnes Helmut, der Beklagten, zu Je einem Sechstel beerbt. Der Erbteil des 1976 nachverstorbenen Sohnes Erwin gelangte durch Erbfolge an dessen Ehefrau und Alleinerbin. Diese sowie Waldemar und Norbert übertrugen ihre Erbteile auf Theodor, dem damit vier Sechstel Erbanteile nach seiner Mutter zustanden. Theodor ist 1983 nachverstorben und von seiner Ehefrau allein beerbt worden. Nach Theodor besteht Dauertestamentsvollstreckung; Testamentsvollstrecker ist der Kläger. Die Beklagte ist der Auffassung, im Hinblick auf bestimmte Vorempfänge der übrigen Miterben in der Größenordnung von 500.000,- Ml stünde ihr eine höhere Teilungsquote als nur ein Sechstel zu. Die Vorempfänge von Theodor betrügen 27.000,- RM und 46.3^2,- EM, diejenigen von Erwin 30.000,- RM. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker von Theodor gegen die Beklagte auf die Feststellung geklagt, daß Theodor von seiner Mutter keine lebzeitigen Zuwendungen erhalten habe, die bei der Auseinandersetzung unter Anrechnung auf seinen Erbteil nach §§ 2050 ff. BGB auszugleichen seiai. Land- und Oberlandesgericht haben diese Klage für unzulässig gehalten; die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der Senat nicht zur Entscheidung angenommen. Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Kläger die Feststellung, "in Bezug auf das Erbrecht ...(von Erwin ... nach seiner Mutter bestünden) keine Ausgleichungspflichten im Sinne von § 2376 BGB", hilfsweise "bezüglich der Zuwendung von nominal 30.000,- RM Stammaktien der Firma KflHIIHHi AG • •." bestünden derartige Aus- g^eichungspflichten nicht. Auch diese Klage halten Land- gericht und Oberlandesgericht für unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Beschwer des Klägers mit weniger als 40.000,- DM bewertet. Dennoch hat der Kläger Revision eingelegt; er wünscht eine Festsetzung der Beschwer auf mindestens 60.000,- DM. Dem kann nicht entsprochen werden. Der Kläger bekämpft zwar die Auffassung der Beklagten, sie habe - auch im Hinblick auf einen Vorempfang von Erwin - bei der Auseinandersetzung des Nachlasses der Erblasserin mehr zu erhalten als nur ein Sechstel. Ihm geht es aber nicht darum, selbst bei der Auseinandersetzung auf den Erbteil Erwins mehr zu erlangen als ein Sechstel. Vielmehr haben, wie die Streithelferin zu 3) vor dem Tatrichter unbestritten vorgetragen und der Kläger im Revisionsverfahren selbst ausdrücklich bestätigt hat, bis auf die Beklagte alle Miterben auf Ausgleichungsansprüche rechtsverbindlich verzichtet. Dem Kläger kann es daher im vorliegenden Verfahren lediglich darum gehen, die Ausgleichung einer Zuwendung an Erwin zugunsten der Beklagten zu verhindern. Bei dieser Zuwendung handelt es sich um einen Posten von Aktien, für den nach der Darstellung des Klägers unter Berücksichtigung des GeldwertSchwundes mindestens 45.000,- DM anzusetzen seien; ein um dLesen Betrag vermehrter Nachlaß kann der Beklagten aber nur zu einem Sechstel zugute kommen. Das entspräche bei einem "Reinnachlaß per Todestag" von 1.604.615f- DM einer Erhöhung der Teilungsquote zugunsten der Beklagten um etwa 0,596. Mit Hilfe einer so geringen Verschiebung der Teilungsquote könnte eine Beschwer des Klägers in Höhe von Uber 40.000,- DM allenfalls bei einem Nachlaßwert von ungefähr 8 (acht) Mio. DM in Betracht kommen. Für die Annahme einer derartigen Entwicklung de** Nachlasses gibt der Vortrag des Klägers selbst dann keinen hinreichenden Anhalt, wenn man eine erhebliche Steigerung des Nachlaßwertes in der Zeit seit dem Erbfall und die inzwischen gezogenen Früchte mit in Rechnung stellt. Unter diesen Umständen muß die Revision als unzulässig verworfen werden. Dr. Hoegen Dr. Schmidt-Kessel