b) Wird eine vertragliche Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zur Gewährung von Versicherungsschutz festgestellt, so muß sich der Inhalt des Versicherungsvertrages - insbesondere die Deckungssumme -aus dem Urteil oder den dort in Bezug genommenen Urkunden ergeben. St, Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr, Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger fordert von der Beklagten aufgrund Haftpflichtversicherungsvertrages Deckung gegenüber Schadensersatzansprüchen, die gegen ihn wegen des Unfalls eines Schülers seiner Karate-Schule geltend gemacht werden. Juni 1977 mit einem von dem als Zeugen benannten Peter H00P000 auf einem Formular der Beklagten aufgenommenen Antrag den Abschluß einer Haftpflichtversicherung für den Betrieb seiner Karate-Schule. Feststellungen über den Inhalt des Antrages, insbesondere die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Versicherung, deren Deckungssumme und deren Bedingungen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Der Kläger hat in den Vorinstanzen behauptet, sein Antrag sei von Hflpm weitergeleitet, innerhalb des Geschäftsbetriebes der Beklagten fehlgeleitet und deshalb dort nicht bearbeitet worden. Er, der Kläger, habe wiederholt bei HflpHBI nach dem Verbleib des erwarteten Versicherungsscheins gefragt, sei aber immer wieder vertröstet und mit der Erklärung beruhigt worden, auf den Bestand des Versicherungsverhältnisses habe die Verzögerung keinen Einfluß. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kläger "nach Maßgabe des Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages vom 15.6.1977" von Schadensersatzansprüchen des Verletzten aus dessen Unfall freizustellen. Das Oberlande sgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, den Tenor des landgerichtlichen Urteils jedoch dahin geändert, es werde festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger nach Maßgabe des Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages Versicherungsschutz zu gewähren habe. Die Beklagte habe zwar das Vorbringen des Klägers zur Begründung einer AnscheinsVollmacht bestritten; das sei aber erst in der Berufungsinstanz und damit verspätet geschehen. Zu Unrecht hat es jedenfalls aus einer etwa bestehenden Inkassovollmacht den Schluß gezogen, daraus ergebe sich der Rechtsschein einer Vollmacht zu dem Abschluß eines Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages für die Beklagte. Die entgegenstehenden Erwägungen des Berufungsgerichts lassen nicht genügend die Lebenserfahrung und das offensichtliche Interesse jedes Versicherers an der sorgfältigen Prüfung von Versicherungsverträgen außer Acht. Nur bei einfach gelagerten Arten von Versicherungen, die im Einzelfall keine große re wirtschaftliche Bedeutung haben (z.B. Zusatzversicherungen für vorübergehende Auslandsreisen in der privaten Krankenversicherung, Reisegepäckversicherungen, Reisekosten ausfallverSicherungen o.ä.), pflegen Versicherer auf eine nähere Prüfung der Anträge zu verzichten und die von ihnen vorformulierten, vom Versicherungsnehmer ausgefüllten Anträge durch allgemeine Bedingungen als mit Zahlung der Erst prämie angenommen zu erklären ("Blockpolicen"). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das bei dem Kläger nicht anders, denn dieser hat wiederholt und offenbar besorgt bei Halbgewachs nach der Police gefragt. Die durch keine weiteren Feststellungen belegte Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit dem Versicherungsschein nur einen (deklaratorischen) Beleg für den VertragsSchluß erstrebt, das ergebe sich schon daraus, daß er sich im Vertrauen auf die Kompetenz des Zeugen zehn Monate lang habe beruhigen lassen, ohne bei der Beklagten selbst anzufragen, widerspricht der Lebenserfahrung. Rechtliche Bedenken bestehen ferner dagegen, daß das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz für den bezeichneten Unfall nach Maßgabe eines Haftpflichtversicherungsvertrages festgestellt hat, ohne den Inhalt dieses Vertrages festzustellen. Eine umfassende rechtliche Nachprüfung der Entscheidung wäre dem Revisionsgericht somit auch dann nicht möglich, wenn das Berufungsgericht mit Recht den Abschluß eines Versicherungsvertrages angenommen hätte. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, denn der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif.Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein: Eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Deckung zu gewähren, kann auch dann bestehen, wenn ein (endgültiger) Versicherungsvertrag nicht geschlossen worden ist. Ob insoweit etwa eine AnscheinsVollmacht des Zeugen zugunsten des Klägers angenommen werden kann, wird u.a. davon abhängen, ob das Verhalten der Beklagten und des Zeugen bei dem Abschluß anderer als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen für den Kläger den Rechtsschein einer entsprechenden Vollmacht des Zeugen erwecken konnte. 2. Sollte die neue Verhandlung nicht zu der Feststellung einer wirksamen vorläufigen Deckungszusage seitens der Beklagten führen, so ist weiter zu prüfen, ob das Unterlassen entweder der den Umständen nach gebotenen und zu erwartenden raschen Bearbeitung des Versicherungsantrages des Klägers oder der vom Kläger ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung (etwa Angabe eines zeitlich naheliegenden gewünschten Vertragsbeginns wegen der Eröffnung des Betriebes seiner Karate-Schule) beantragten DeckungsZusage eine Schadensersatzpflicht der Beklagten begründen könnte. Auch für Versicherungsgeschäfte gilt der allgemeine Grundsatz, daß bereits durch den Eintritt in Vertragsverhandlungen und das dadurch begründete vertragsähnliche Vertrauens Verhältnis Sorgfaltspflichten der Parteien entstehen können, deren schuldhafte Verletzung zu dem Schadensersatz verpflichtet (BGH Urteil vom 1. 3. Sollte die neue Verhandlung zu der Feststellung führen, daß der Zeuge den Versicherungsantrag des Klägers schuldhaft nicht an die Beklagte weitergeleitet hat, so wird zu prüfen sein, ob die Beklagte ein solches Verhalten des Zeugen zu vertreten hat (§ 278 BGB). Im übrigen wäre das Verhalten des Zeugen der Beklagten auch dann zuzurechnen, wenn seine Hinzuziehung auf einem Verschulden seiner Ehefrau beruhte, für das die Beklagte jedenfalls nach § 278 BGB einzustehen hätte (Palandt/Hein-richs, BGB 41. Ein schuldhaftes Handeln des Zeugen im Rahmen der Vertragsverhandlungen könnte auch vorliegen, wenn er bei dem Kläger den falschen Eindruck erweckt hätte, es bestände bereits Versicherungsschutz, Sollte das ursächlich dafür sein, daß der Kläger nicht anderweit rechtzeitig für Haftpflichtversicherungsschutz sorgte, so müßte die Beklagte möglicherweise auch hierfür gemäß § 278 BGB einstehen. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 9.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
WG § 43; BGB §§ 167, 276 (Fa), 278
a) Weder eine bestehende Inkassovollmacht noch eine Vollmacht zur Zusage vorläufiger Deckung begründen den Rechtsschein, der Vermittlungsagent sei zu dem Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt.
b) Wird eine vertragliche Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zur Gewährung von Versicherungsschutz festgestellt, so muß sich der Inhalt des Versicherungsvertrages - insbesondere die Deckungssumme -aus dem Urteil oder den dort in Bezug genommenen Urkunden ergeben.
c) Zur Leistlingsfreiheit des Versicherers ohne Vertragsschluß auf Grund Verschuldens des Vermittlungsagenten bei den VertragsVerhandlungen.
BGH, Urt.v. 3. November 1982 - IVa ZR 125/81 OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 125/81 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
3. November 1982 Hellmann
Justizamtsinspektor
als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
der Eflfll , gesetzlich rer-
treten durch ihren Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin, Dr. SflHBstraße flP, und M^HflHMstraße
(Direktion für Deutschland),
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
Herrn Paolo Mi
itraße
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
St,
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr, Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1982
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. März 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fordert von der Beklagten aufgrund Haftpflichtversicherungsvertrages Deckung gegenüber Schadensersatzansprüchen, die gegen ihn wegen des Unfalls eines Schülers seiner Karate-Schule geltend gemacht werden.
Dieser Unfall ereignete sich am 16. April 1978. Der Kläger ist verurteilt worden, dem Geschädigten als Schmerzensgeld IW 45.000,- und eine monatliche Rente von DM 300,-zu zahlen und 3/5 aller weiteren Schäden zu ersetzen; er wird ferner von der gesetzlichen Krankenversicherung und der Rentenversicherung wegen übergegangener Forderungen in Anspruch genommen.
Der Kläger hatte schon früher andere Versicherungsverträge mit der Beklagten abgeschlossen. Nach seiner Behauptung beantragte er am 15. Juni 1977 mit einem von dem als Zeugen benannten Peter H00P000 auf einem Formular der Beklagten aufgenommenen Antrag den Abschluß einer Haftpflichtversicherung für den Betrieb seiner Karate-Schule. Feststellungen über den Inhalt des Antrages, insbesondere die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Versicherung, deren Deckungssumme und deren Bedingungen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Herr H0I0B00P Ist der Ehemann einer für die Beklagten tätigen Versicherungs-vermittlerin. Der Kläger hat an ihn als - nach dem Tarif der Beklagten unstreitig richtig errechnete - Erstprämie der beantragten Betriebshaftpflichtversicherung bei Unterzeichnung des Antrages DM 101,- gezahlt.
Der Kläger hat in den Vorinstanzen behauptet, sein Antrag sei von Hflpm weitergeleitet, innerhalb des Geschäftsbetriebes der Beklagten fehlgeleitet und deshalb dort nicht bearbeitet worden. Erst nach dem Unfall vom 16. April 1978 sei der Verbleib des Antrages bei einer unzuständigen Geschäftsstelle der Beklagten über deren EDV-Anlage durch HflPHB aufgeklärt worden. Er, der Kläger, habe wiederholt bei HflpHBI nach dem Verbleib des erwarteten Versicherungsscheins gefragt, sei aber immer wieder vertröstet und mit der Erklärung beruhigt worden, auf den Bestand des Versicherungsverhältnisses habe die Verzögerung keinen Einfluß. Darauf habe er vertraut, zu demal er auch bei mehreren früher durch Vermittlung von H000-flBV abgeschlossenen Versicherungsverträgen mit der Bekla* ten monatelang auf die Police habe warten müssen. HM0fc> 000 habe auch für andere Personen Versicherungsverträge
mit der Beklagten vermittelt und vorläufige Deckung zugesagt, insbesondere Deckungskarten für die Kraftfahrzeugzulassung ausgehändigt.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kläger "nach Maßgabe des Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages vom 15.6.1977" von Schadensersatzansprüchen des Verletzten aus dessen Unfall freizustellen. Das Oberlande sgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, den Tenor des landgerichtlichen Urteils jedoch dahin geändert, es werde festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger nach Maßgabe des Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages Versicherungsschutz zu gewähren habe. Mit der Revision ver folgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob Halbge-wachs Abschlußagent der Beklagten gewesen sei, ob er den Versicherungsantrag und die Prämie an die Beklagte weitergeleitet habe und ob der Antrag später bei der Beklagten aufgefunden worden sei. Es hat auch offen gelassen, ob den Versicherungsvertrag für die Beklagte kraft Duldungsvollmacht angenommen habe. Jedenfalls sei der Vertrag durch ihn namens der Beklagten wirksam Kraft Anscheinsvollmacht am 15. Juni 1977 angenommen worden. Aufgrund des ihm bekannten Verhaltens von bei früheren ähn-
lichen Gelegenheiten habe der Kläger darauf vertrauen dürfen,
daß
zu dem Abschluß von Versicherungsverträgen
für die Beklagte bevollmächtigt gewesen sei. Die Beklagte hätte, um den Anschein einer Abschlußvollmacht des Zeugen zu vermeiden, erkennen und verhindern müssen, daß dieser als ihr Agent auftrat und Prämien kassierte.
Die Beklagte habe zwar das Vorbringen des Klägers zur Begründung einer AnscheinsVollmacht bestritten; das sei aber erst in der Berufungsinstanz und damit verspätet geschehen. Im ersten Rechtszug habe die Beklagte nur vorgetragen, HflpOT habe nicht als ihr Agent auf treten dürfen und weder er noch seine Ehefrau seien zu dem Inkasso berechtigt gewesen. Das Bestreiten der Beklagten sei somit grob nachlässig verspätet; seine Berücksichtigung hätte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Ob das Berufungsgericht zu Recht eine Anscheinsvoll-
rungsprämien angenommen hat, kann dahinstehen. Zu Unrecht hat es jedenfalls aus einer etwa bestehenden Inkassovollmacht den Schluß gezogen, daraus ergebe sich der Rechtsschein einer Vollmacht zu dem Abschluß eines Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages für die Beklagte.
Allein in der Entgegennahme einer Erstprämie für eine beantragte Versicherung kann noch keine Erklärung des
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macht des Zeugen
für das Inkasso von Versiehe-
Versicherers gesehen werden, den Versicherungsvertrag anzunehmen (BGH Urteil vom 1. Oktober 1975 - IV ZR 202/73 = LM VVG § 3 Nr. 2 - VersR 1975, 1090). Ebensowenig liegt in einer Inkassovollmacht für Versicherungsprämien zugleich eine - in ihrer Bedeutung viel weitergehende - Vollmacht zu dem Abschluß von Versicherungsverträgen. Die entgegenstehenden Erwägungen des Berufungsgerichts lassen nicht genügend die Lebenserfahrung und das offensichtliche Interesse jedes Versicherers an der sorgfältigen Prüfung von Versicherungsverträgen außer Acht. Nur bei einfach gelagerten Arten von Versicherungen, die im Einzelfall keine große re wirtschaftliche Bedeutung haben (z.B. Zusatzversicherungen für vorübergehende Auslandsreisen in der privaten Krankenversicherung, Reisegepäckversicherungen, Reisekosten ausfallverSicherungen o.ä.), pflegen Versicherer auf eine nähere Prüfung der Anträge zu verzichten und die von ihnen vorformulierten, vom Versicherungsnehmer ausgefüllten Anträge durch allgemeine Bedingungen als mit Zahlung der Erst prämie angenommen zu erklären ("Blockpolicen"). Für Haftpflichtversicherungsverträge gilt das nicht, und zwar auch dann nicht, wenn - wie grundsätzlich in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung - ein Kontrahierungszwang besteht. Gerade deshalb ist es in diesen Versicherungssparten zweckmäßig und notwendig, daß der Vermittlungsagent des Versicherers berechtigt ist, vorläufige Deckung zuzusagen und für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hierüber die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen notwendigen "Deckungs karten” auszustellen. Das Berufungsgericht übersieht, daß in der Tatsache, daß der Zeuge solche Deckungskarten für die Beklagte ausgestellt haben soll, kein Indiz für eine Abschlußvollmacht zu sehen ist. Sie kann vielmehr ein Indiz für deren Nichtbestehen sein: Als Abschlußvertreter hätte
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der Zeuge nämlich in jenen Fällen nicht vorläufige Deckung zuzusagen brauchen, sondern die Anträge sofort endgültig annehmen können.
Erfahrungsgemäß rechnet ein Versicherungsnehmer auch nicht mit einer Abschlußvollmacht des "Versicherungsvertreters”, also des Vermittlungsagenten, sondern sieht den Versicherungsvertrag in der Regel erst mit der Übersendung des Versicherungsscheins als endgültig geschlossen an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das bei dem Kläger nicht anders, denn dieser hat wiederholt und offenbar besorgt bei Halbgewachs nach der Police gefragt. Die durch keine weiteren Feststellungen belegte Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe mit dem Versicherungsschein nur einen (deklaratorischen) Beleg für den VertragsSchluß erstrebt, das ergebe sich schon daraus, daß er sich im Vertrauen auf die Kompetenz des Zeugen zehn Monate lang habe beruhigen lassen, ohne bei der Beklagten selbst anzufragen, widerspricht der Lebenserfahrung.
III.
Rechtliche Bedenken bestehen ferner dagegen, daß das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz für den bezeichneten Unfall nach Maßgabe eines Haftpflichtversicherungsvertrages festgestellt hat, ohne den Inhalt dieses Vertrages festzustellen. Ob die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren hat, hängt aber - das Bestehen des Versicherungsvertrages vorausgesetzt - davon ab, gegen welche Risiken, unter welchen Bedingungen und für welchen Zeitraum die Versicherung verein-
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bart ist. Erst aus diesen Tatsachen ergibt sich, ob das umstrittene Ereignis einen Versicherungsfall (§ 1 Abs. 1 WG) darstellt, der die Deckungspflicht des Versicherers begründet. Der Umfang der Deckungspflicht des Versicherers richtet sich zudem nach der vereinbarten Versicherungssumme, bei der Haftpflichtversicherung also der Deckungssumme. Über diese hinaus besteht eine Leistungspflicht des Versicherers nicht. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht diese Deckungssumme weder im Tenor noch im Tatbestand seines Urteils festgestellt; sie ergibt sich auch weder aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen noch aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Eine umfassende rechtliche Nachprüfung der Entscheidung wäre dem Revisionsgericht somit auch dann nicht möglich, wenn das Berufungsgericht mit Recht den Abschluß eines Versicherungsvertrages angenommen hätte.
IV.
Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben; es ist aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, denn der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein:
Eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Deckung zu gewähren, kann auch dann bestehen, wenn ein (endgültiger) Versicherungsvertrag nicht geschlossen worden ist. Eine solche Pflicht kann sich aus einer etwa erteilten vorläufigen
Deckungszusage (l) oder im Rahmen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo, 2) ergeben (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1982 - IVa ZR 270/80 *
BGHZ 84, 268 = VersR 1982, 841, 843)*
1. Das Vorbringen des Klägers könnte dahin zu verstehen sein, daß der Zeuge ihm (zu demindest) vorläu-
fige Deckung für den beantragten Versicherungsschutz zugesagt hat. Die Behauptung des Klägers, der Zeuge habe ihm wiederholt erklärt, er könne beruhigt sein, es bestehe Versicherungsschutz, deutet darauf hin.
In diesem Fall kommt es darauf an, ob der Zeuge zur Erteilung solcher Deckungszusagen bevollmächtigt war. Der Kläger hat vorgetragen, der Zeuge habe wiederholt vorläufige Deckung im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluß anderer Haftpflichtversicherungsverträge zugesagt. Allerdings handelte es sich dabei offenbar um Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen. Eine etwa bestehende Vollmacht, für solche Verträge Deckung zuzusagen, also die für die Zulassung erforderlichen Deckungskarten auszugeben, schließt keineswegs notwendig die Vollmacht zur Deckungszusage für eine Betriebshaftpflichtversicherung ein. Ob insoweit etwa eine AnscheinsVollmacht des Zeugen zugunsten des Klägers angenommen werden kann, wird u.a. davon abhängen, ob das Verhalten der Beklagten und des Zeugen bei dem Abschluß anderer als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen für den Kläger den Rechtsschein einer entsprechenden Vollmacht des Zeugen erwecken konnte.
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2. Sollte die neue Verhandlung nicht zu der Feststellung einer wirksamen vorläufigen Deckungszusage seitens der Beklagten führen, so ist weiter zu prüfen, ob das Unterlassen entweder der den Umständen nach gebotenen und zu erwartenden raschen Bearbeitung des Versicherungsantrages des Klägers oder der vom Kläger ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung (etwa Angabe eines zeitlich naheliegenden gewünschten Vertragsbeginns wegen der Eröffnung des Betriebes seiner Karate-Schule) beantragten DeckungsZusage eine Schadensersatzpflicht der Beklagten begründen könnte.
Auch für Versicherungsgeschäfte gilt der allgemeine Grundsatz, daß bereits durch den Eintritt in Vertragsverhandlungen und das dadurch begründete vertragsähnliche Vertrauens Verhältnis Sorgfaltspflichten der Parteien entstehen können, deren schuldhafte Verletzung zu dem Schadensersatz verpflichtet (BGH Urteil vom 1. Oktober 1975 aaO S. 1092). In jenem früher entschiedenen Fall war eine Schadensersatzpflicht des Versicherers verneint worden, weil für diesen nicht zu erkennen war, daß der Versicherungsnehmer eine Entscheidung über seinen Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung innerhalb weniger Tage, und zwar noch vor Ablauf der Bindungsfrist von sechs Wochen, wünschte. Im vorliegenden Fall dagegen handelt es sich um wesentlich längere Fristen. Zwischen dem behaupteten Antrag und dem Tatbestand, der im Falle des Zustandekommens des Vertrages den Versicherungsfall dargestellt hätte, lagen rund zehn Monate. Innerhalb dieser Frist hätte der Kläger unter den angeführten Voraussetzungen jedenfalls eine Entscheidung über seinen Antrag, zu demindest aber eine vorläufige Deckungszusage oder deren ausdrückliche Ablehnung erwarten dürfen. Er hätte dann gegebenenfalls die Möglichkeit gehabt, sich anderweit den gewünsch-
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ten und erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz zu beschaffen.
3. Sollte die neue Verhandlung zu der Feststellung führen, daß der Zeuge den Versicherungsantrag
des Klägers schuldhaft nicht an die Beklagte weitergeleitet hat, so wird zu prüfen sein, ob die Beklagte ein solches Verhalten des Zeugen zu vertreten hat (§ 278 BGB).
Die Beklagte hat zwar bestritten, mit dem Zeugen in vertraglichen Beziehungen zu stehen. Gleichwohl kommt ihre Haftung für ein Verschulden des Zeugen in Betracht. Jedenfalls hatte die Ehefrau des Beklagten, die unstreitig Vermittlungsagentin der Beklagten war, den Zeugen als Hilfsperson hinzugezogen. Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, konnte dies der Beklagten den Umständen nach nicht verborgen geblieben sein. War sie demnach mit der Hinzuziehung des Zeugen zu demindest stillschweigend einverstanden, so haftet sie auch für ihn als Erfüllungsgehilfen (BGH Urteil vom 22. September 1977 - III ZR 146/76 « LM BGB § 278 Nr. 76 = VersR 1978, 38, 39). Im übrigen wäre das Verhalten des Zeugen der Beklagten auch dann zuzurechnen, wenn seine Hinzuziehung auf einem Verschulden seiner Ehefrau beruhte, für das die Beklagte jedenfalls nach § 278 BGB einzustehen hätte (Palandt/Hein-richs, BGB 41. Aufl. § 278 Anm. 3b).
4. Ein schuldhaftes Handeln des Zeugen im Rahmen der Vertragsverhandlungen könnte auch vorliegen, wenn er bei dem Kläger den falschen Eindruck erweckt hätte, es
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bestände bereits Versicherungsschutz, Sollte das ursächlich dafür sein, daß der Kläger nicht anderweit rechtzeitig für Haftpflichtversicherungsschutz sorgte, so müßte die Beklagte möglicherweise auch hierfür gemäß § 278 BGB einstehen.
Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel
Rassow Dr. Zopfs
BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 125/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der BflBüASBBIiAG> gesetzlich vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin, Dr.
istraße und
(Direktion für Deutschland),
tstraße
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
Herrn Paolo Mf
itraße
Kläger und Revisionsbeklagter,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
am 9. Dezember 1982
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 3. November 1982 wird gemäß § 319 ZPO berichtigt wie folgt:
Auf Seite 6 des Urteilsumdrucks wird in der 7. Zeile das Wort
"lassen”
durch
"berücksichtigen"
ersetzt; in der 10. Zeile entfallen die Worte
"außer Acht".
Der Leitsatz c) lautet richtig:
Zur Leistungspflicht des Versicherers ohne VertragsSchluß aufgrund Verschuldens des Vermittlungsagenten bei den Vertragsverhandlungen.
Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel
Rassow Dr. Zopfs