Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 9. 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Zopfs Frau Dr. Ritter hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 124/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Maria P ;traße 13, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen 1. I^rr^Thomas 2. Herrn Remac Istraße 22, 0| Jstr. 13, R< Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin als Ab- wicklerin der Kanzlei des verst orbeneilJRechts anwal ts Dr. 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 9. Dezember 1987 beschlossen: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 1987 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39). Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). 2. Streitwert: 200.000 DM. 3Z 3. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 4. Für das erste Revisionsverfahren (IVa ZR 231/83) werden Gerichtsgebühren nicht erhoben, weil dieses Verfahren durch eine unrichtige Sach-behandlung durch das Berufungsgericht veranlaßt wurde (§ 8 GKG). Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Zopfs Frau Dr. Ritter hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Rottmüller