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BGH · IVa ZR 124/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 124/87

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 9. 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Zopfs Frau Dr. Ritter hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 8 GKG
ProzeßbevollmächtigteIVaRottmüllerZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 124/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Maria P
;traße 13,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
1.	I^rr^Thomas
2.	Herrn Remac
 Istraße 22, 0|
Jstr. 13, R<
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin	als	Ab-
wicklerin der Kanzlei des verst orbeneilJRechts anwal ts Dr.
2

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 9. Dezember 1987
beschlossen:
1.	Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 1987 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39).
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
2.	Streitwert: 200.000 DM.
3Z
3.	Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
4.	Für das erste Revisionsverfahren (IVa ZR 231/83) werden Gerichtsgebühren nicht erhoben, weil dieses Verfahren durch eine unrichtige Sach-behandlung durch das Berufungsgericht veranlaßt wurde (§ 8 GKG).
Rottmüller	Dr. Lang	Dehner
 Dr. Zopfs	Frau	Dr.	Ritter	hat Urlaub
 und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rottmüller