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BGH · IVa ZR 124/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 124/83

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr, Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Anspruchs auf Rechenschaftslegung über die Ölgelder als unzulässig verworfen. In den Entscheidungsgründen hat es zu dem Anspruch auf Rechenschaft über die Ölgelder ausgeführt, der Kläger habe das Urteil des Landgerichts nur hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung bzw. Er habe sich mit den in der Berufungsbegründung angekündigten Anträgen eindeutig nicht auch gegen die Abweisung des Zahlungsanspruches gewendet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, soweit er damit den Anspruch auf Rechenschaftslegung über die Ölgelder verfolgte, zu Unrecht als unzulässig verworfen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in der Berufungsbegründung angekündigten Anträge die Abweisung des Zahlungsanspruches umfaßten oder nicht, ob der Kläger also zunächst das Urteil des Landgerichts nur beschränkt angefochten und ob er damit zunächst dem Auskunftsanspruch durch Hinnahme der Entscheidung Uber den Zahlungsanspruch die Grundlage entzogen hat, (was übrigens nicht die Unzulässigkeit, sondern die Unbegründetheit der Berufung zur Folge hätte). Der Kläger hat nämlich spätestens in der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz deutlich gemacht, daß er das Urteil des Landgerichts auch insoweit nicht hinzunehmen bereit war, als damit der Anspruch auf Auszahlung der Hälfte der Ölgelder abgewiesen wurde. Auf eine etwaige frühere Beschränkung kann es wegen des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages nicht mehr ankommen. Diese Anträge können von den in der Berufungsbegründung enthaltenen abweichen und bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung erweitert werden, soweit die Gründe des erweiterten Begehrens schon in der Berufungsbegründung angeführt worden sind (ständ. "daß er das landgerichtliche Urteil auch insoweit angefoch-ten habe, als der Zahlungsantrag wegen des Ölgeldes abgewiesen worden ist”. Mit dieser Antragstellung hat der Kläger das von ihm mit der Berufung hinsichtlich des Anspruchs auf das Ölgeld verfolgte Rechtsschutzziel in einer solchen Weise klargestellt, daß Zweifel daran nicht mehr bestehen konnten.

Zitierte Normen: § 536 ZPO
BerufungBerufungsgerichtAnspruchBerufungsbegründungZPOKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
M NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 124/83 URTEIL	Verkündet am
	4* April 1984 Mutterer Justizangestellte
	als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit	
des Hoteliers Werner
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Landwirt Heinrich
, Sl
 Nr.Ä
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
//
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr, Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1984
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. April 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 8. Juni 1982 als unzulässig verworfen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind die beiden Söhne des am 21. Juli 1966 verstorbenen Erblassers. Dieser hat für die Rechtsnachfolge in sein Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge notarielle Verträge vom 4. Januar 1966 mit jeder der Parteien geschlossen. Er hat außerdem ein durch die vertragliche Regelung zu großen Teilen überholtes Testament vom 23* April 1965 hinterlassen. Die Parteien haben die Erbauseinandersetzung zu dem überwiegenden Teil vollzogen.
 
Sie streiten Jetzt nur noch um das sogenannte Ölgeld, das von einem Ölförderunternehmen für Förderrechte am Grundbesitz des Erblassers gezahlt wird. Zu diesem Punkt hatte der Kläger in erster Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
 eine Aufstellung der seit dem 21. Juli 1966 erhaltenen Ölgelder zu erteilen
 die Hälfte dieser Ölgelder an den Kläger zu zahlen.
Das Landgericht hat neben dem Auskunfts- auch den Zahlungsanspruch abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Anspruchs auf Rechenschaftslegung über die Ölgelder als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat von der Darstellung des Tatbestandes nach § 5^3 Abs. 1 ZPO abgesehen. In den Entscheidungsgründen hat es zu dem Anspruch auf Rechenschaft über die Ölgelder ausgeführt, der Kläger habe das Urteil des Landgerichts nur hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung bzw. Rechenschaftslegung angefochten. Er habe sich mit den in der Berufungsbegründung angekündigten Anträgen eindeutig nicht auch gegen die Abweisung des Zahlungsanspruches gewendet. Das Berufungsgericht dürfe nach § 536 ZPO das erstinstanzliche Urteil nur insoweit ändern, als eine Abänderung beantragt sei. Der Zahlungsanspruch sei in der Begründung der Berufungsanträge nicht gesondert
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erwähnt, insoweit sei die Berufungsschrift nicht auslegungsfähig. Überdies sei der geltend gemachte Anspruch auch unbegründet.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Das Berufungsurteil unterliegt insoweit gemäß § 547 ZPO der Revision. In der Regel ist ein revisibles Berufungsurteil schon dann aufzuheben, wenn es entgegen § 543 Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248). Davon kann aber abgesehen werden, wenn und soweit sich aus der Entscheidung deren tatsächliche Grundlagen hinreichend deutlich ergeben (Senatsurteil vom 27*5.1981 - IVa ZR 55/80 - VersR 1981, 950 » NJW 1981, 1848 « LM ZPO § 561 Nr. 47; Urteil vom 20.1.1983 - VII ZR 210/81 - WM 1983, 391 « NJW 1983, 1901 - LM BGB § 212 Nr. 5 m.w.N.). So liegt es hier hinsichtlich der Zulässigkeitsfrage.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, soweit er damit den Anspruch auf Rechenschaftslegung über die Ölgelder verfolgte, zu Unrecht als unzulässig verworfen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in der Berufungsbegründung angekündigten Anträge die Abweisung des Zahlungsanspruches umfaßten oder nicht, ob der Kläger also zunächst das Urteil des Landgerichts nur beschränkt angefochten und ob er damit zunächst dem Auskunftsanspruch durch Hinnahme der Entscheidung Uber den Zahlungsanspruch die Grundlage entzogen hat, (was übrigens nicht die Unzulässigkeit, sondern die Unbegründetheit der Berufung zur Folge hätte). Gegen die diesbezügliche Auffassung des Berufungsgerichts bestehen Bedenken. Diese können jedoch unerörtert bleiben.
 
Der Kläger hat nämlich spätestens in der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz deutlich gemacht, daß er das Urteil des Landgerichts auch insoweit nicht hinzunehmen bereit war, als damit der Anspruch auf Auszahlung der Hälfte der Ölgelder abgewiesen wurde. Damit hat er Jedenfalls eine vorher etwa nur beschränkt eingelegte Berufung in zulässiger Weise erweitert.
Falls der Kläger seine Berufung - zunächst - in der vom Berufungsgericht angenommenen Weise beschränkt haben sollte, kann darin keinesfalls ein Verzicht im Sinne von §514 ZPO gesehen werden. In der Berufungsbegründung, auf deren gesamten Inhalt im Berufungsurteil erkennbar Bezug genommen wird, hat der Kläger ausdrücklich ausgeführt, er werde nach Rechnungslegung wden in erster Instanz bereits angekündigten Zahlungsanspruch weiter verfolgen".
Auf eine etwaige frühere Beschränkung kann es wegen des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages nicht mehr ankommen. Die Grenzen der Verhandlung vor dem Berufungsgericht werden durch die verlesenen oder in Bezug genommenen Anträge gezogen (§§ 297, 308, 523, 536 ZPO). Diese Anträge können von den in der Berufungsbegründung enthaltenen abweichen und bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung erweitert werden, soweit die Gründe des erweiterten Begehrens schon in der Berufungsbegründung angeführt worden sind (ständ. Rspr. des BGH, zuletzt mit ausführlichem Nachweis Beschluß vom 8.10.1982 - V ZB 9/82 - NJW 1983, 1063).
In der mündlichen Verhandlung vom 24. März 1983 vor dem Berufungsgericht hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ausweislich des Protokolls Bezug auf die Berufungsbegründung genommen und erklärt, er verstehe seinen Berufungsantrag dahin.
 
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"daß er das landgerichtliche Urteil auch insoweit angefoch-ten habe, als der Zahlungsantrag wegen des Ölgeldes abgewiesen worden ist”.
Mit dieser Antragstellung hat der Kläger das von ihm mit der Berufung hinsichtlich des Anspruchs auf das Ölgeld verfolgte Rechtsschutzziel in einer solchen Weise klargestellt, daß Zweifel daran nicht mehr bestehen konnten. Wie der Klageantrag ist auch der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag auslegungsfähig. Die Darlegung, mit welcher der Kläger in seiner Berufungsbegründung den Anspruch auf Rechnungslegung zu stützen versucht hat, gilt in gleicher Weise für den Zahlungsantrag. Das bedarf bei einer Stufenklage keiner weiteren Erörterung.
Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat dagegen schon deshalb nicht treffen, weil das Berufungsurteil keinen Tatbestand enthält und damit die tatsächlichen Grundlagen für eine Sachentscheidung fehlen.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel	Dr. Zopfs
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