Sie müsse hierzu auch als bevollmächtigt angesehen werden; denn es sei - wie unstreitig ist -zwischen der Verkäuferin und der Beklagten vereinbart worden, daß die Ware frei und unversteuert geliefert werden sollte. Bereits 14 Tage vorher habe sie jedoch von dem Agenten der Verkaufsfirma erfahren, daß die Ware nicht fristgerecht geliefert werden könne; sie sei daraufhin vom Kaufvertrag zurückgetreten. habe auch mit dem Agenten der Verkäuferin gesprochen lind ihm ausdrücklich untersagt, die Hosen in das Lager der Beklagten bringen zu lassen. Der Agent habe sich jedoch über diese Weisung hinweggesetzt und mit Hilfe seiner beiden Begleiter die Ware in das Lager gebracht. 2. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Verkäuferfirma sei von der Beklagten nicht zur Erteilung eines Grenzabfertigungsauftrags an den Kläger bevollmächtigt worden, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß die Verkäuferin den Transport der Ware bis zu dem Sitz der Beklagten zu besorgen hatte. Es handelt sich dabei nur um eine Kostenklausel, die die Frage regelt, wem im Verhältnis zwischen den beiden Kaufvertragsparteien die Einfuhrumsatzsteuer zur Last fällt.Aus ihr folgt lediglich, daß der Verkäufer einen Anspruch darauf hat, die von ihm ausgelegte Einfuhrumsatzsteuer vom Käufer erstattet zu erhalten, nicht aber, daß der Verkäufer berechtigt wäre, einen Dritten im Namen des Käufers mit der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer zu beauftragen. Bü Ziffer 4) kommen hier nicht zur Anwendung, weil dieses Abkommen lediglich das Rechtsverhältnis regelt, das sich aus dem Abschluß eines "Vertrages über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen" ergibt (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens). Das Berufungsgericht hat mit Recht in der Entgegennahme des Ersatzbelegs durch die Angestellte des Beklagten keine Genehmigung eines von der Verkäuferin ohne Vertretungsmacht im Namen der Beklagten geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages gesehen. Der Beleg mußte schon deshalb der Beklagten übergeben werden, weil die Verkäuferin nach dem Kaufvertrag einen Anspruch auf 1. § 354 HGB findet auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten schon deshalb keine Anwendung, weil die Dienste des Klägers nicht von der Beklagten, sondern von der Firma Paolo GflIHHi in Anspruch genommen worden sind. Wie unter Ziffer I 1 ausgeführt, ist dem Kläger der Auftrag zur Grenzabfertigung nicht von der Beklagten, sondern von der Verkäuferfirma erteilt worden; diese hat dabei nicht in wirksamer Stellvertretung für die Beklagte gehandelt. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger auch nicht geltend machen, daß er von der Beklagten auf Grund eines gesetzlichen Forderungsübergangs (§§ 1249, 1247, 268 Abs.3 BGB) Erstattung der ausgelegten Umsatzsteuer verlangen könne. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf die Vorschrift über die Geschäftsführung ohne Auftrag stützen kann. Da nach dem Kaufvertrag die Grenzabfertigung Sache der Verkäuferin und nicht Sache der Beklagten war, diese auch nicht dem Fiskus gegenüber zur Zahlung der Steuern verpflichtet war, hat der Kläger mit der Antragstellung und der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kein Geschäft der Beklagten geführt.
BUNDESGERICHTSHOF DÜ NAMEN DES VOLKES IVa ZR 124/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4, Juli 1984 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Hartmut Ni Straße 9 Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen die Firma Tcrge H - Dieter GOHHi oHG, Straße m, Ni Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1984 durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1982 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Firma Paolo aus PflBHHHW hatte der Beklagten 25 Kartons Hosen verkauft. Den Transport der Ware nach Neuss besorgte sie selbst; mit der Erledigung der Grenzformalitäten beauftragte sie den Kläger. Dieser gab am 28. Oktober 1980 bei dem zuständigen Grenzzollamt die zur Einfuhr erforderlichen Anträge und Erklärungen ab und beglich die auf der Ware ruhende Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 4.349,- DM. Den Ersatzbeleg über die gezahlte Umsatzsteuer hat der mit dem Transport beauftragte Agent der Verkäuferin bei der Ablieferung der Ware einer Angestellten der Beklagten ausgehändigt. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Erstattung der von ihm ausgelegten Einfuhrumsatzsteuer und seiner sonstigen Auslagen. Er behauptet, die Verkäuferin habe ihm den Auftrag zur Zollabfertigung im Namen der Beklagten erteilt. Sie müsse hierzu auch als bevollmächtigt angesehen werden; denn es sei - wie unstreitig ist -zwischen der Verkäuferin und der Beklagten vereinbart worden, daß die Ware frei und unversteuert geliefert werden sollte. Den Beleg über die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer hätten die Beklagten zu dem Zwecke des VorSteuerabzugs beim Finanzamt eingereicht. Die Beklagte behauptet, sie habe mit dem Verkäufer den 20. Oktober 1980 als Liefertermin ohne Nachfrist vereinbart. Bereits 14 Tage vorher habe sie jedoch von dem Agenten der Verkaufsfirma erfahren, daß die Ware nicht fristgerecht geliefert werden könne; sie sei daraufhin vom Kaufvertrag zurückgetreten. Die angelieferte Ware habe nicht der Bestellung entsprochen; statt der bestellten Flanellhosen sei minderwertige angerauhte Ware geliefert worden. Als der Agent der Verkäuferin zusammen mit zwei weiteren Italienern im Lager der Beklagten erschien, sei dort lediglich eine Aushilfskraft anwesend gewesen. Diese habe den auswärts weilenden Gesellschafter FflHHV angerufen und von diesem die Weisung erhalten, die Ware nicht anzunehmen. habe auch mit dem Agenten der Verkäuferin gesprochen lind ihm ausdrücklich untersagt, die Hosen in das Lager der Beklagten bringen zu lassen. Der Agent habe sich jedoch über diese Weisung hinweggesetzt und mit Hilfe seiner beiden Begleiter die Ware in das Lager gebracht. Die Aushilfskraft der Beklagten habe sich weisungsgemäß geweigert, die von ihr verlangte schriftliche Empfangsbestätigung auszustellen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung eines Teils des Zinsanspruchs zur Zahlung von 4.354»65 DM verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Kläger eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Die Parteien haben ihren Rechtsausführungen - auch hinsichtlich aller Vorfragen - deutsches Recht zugrundegelegt. Dies rechtfertigt die Annahme, daß sie - was auch noch nachträglich im Laufe des Rechtsstreits möglich ist die Anwendung deutschen Rechts vereinbaren wollten (BGH, Urteile vom 19.3.1956 - II ZR 25/55 - WM 1956, 598; vom 7.3.1962 - VIII ZR 9/61 - NJW 1962, 1005; vom 7.5.1969 - VIII ZR 142/68 - WM 1969, 772; vom 9.2.1977 - VIII ZR 149/75 - WM 1977, 478; vom 26.11.1980 - VIII ZR 261/79 -NJW 1981, 1156). II. 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein vertraglicher Anspruch auf Ersatz der bei der Zollabfertigung entstandenen Auslagen zu. Es könne nicht davon ausgegangen werden, wdaß die italienische Firma die Anweisung (zur zollamtlichen Abfertigung) im Namen der Beklagten abgegeben” habe. Damit wollte das Berufungsgericht offenbar nur zu dem Ausdruck bringen, daß der Verkäuferin die Vertretungsmacht zu dem rechtsgeschäftlichen Handeln für die Beklagte gefehlt habe; die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Verkäuferin den Grenzabfertigungsauftrag im eigenen Namen oder im Namen der Beklagten erteilt habe, wollte das Berufungsgericht, wie sich aus dem Berufungsurteil S. 7 Abs. 2 ergibt, offenlassen. 2. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Verkäuferfirma sei von der Beklagten nicht zur Erteilung eines Grenzabfertigungsauftrags an den Kläger bevollmächtigt worden, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine ausdrückliche Vollmacht ist unstreitig nicht erteilt worden. Ob man aus den Umständen des Falles eine entsprechende Bevollmächtigung entnehmen kann, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß die Verkäuferin den Transport der Ware bis zu dem Sitz der Beklagten zu besorgen hatte. Es folgert daraus, daß es nach dem Willen der Vertragsparteien Sache der Verkäuferin war, die Grenzabfertigung herbeizuführen, wobei es ihr freistand, diese Formalitäten selbst zu erledigen oder mit ihnen einen Grenzspediteur zu beauftragen. Dieser Gedankengang ist naheliegend und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus der mit der Verkäuferin vereinbarten Klausel "frei unversteuert" - die der Senat als typische Klausel frei auslegen kann - ergibt sich nichts Gegenteiliges. Es handelt sich dabei nur um eine Kostenklausel, die die Frage regelt, wem im Verhältnis zwischen den beiden Kaufvertragsparteien die Einfuhrumsatzsteuer zur Last fällt.Aus ihr folgt lediglich, daß der Verkäufer einen Anspruch darauf hat, die von ihm ausgelegte Einfuhrumsatzsteuer vom Käufer erstattet zu erhalten, nicht aber, daß der Verkäufer berechtigt wäre, einen Dritten im Namen des Käufers mit der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer zu beauftragen. 3. Die Vorschriften der CMR (vgl. Bü Ziffer 4) kommen hier nicht zur Anwendung, weil dieses Abkommen lediglich das Rechtsverhältnis regelt, das sich aus dem Abschluß eines "Vertrages über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen" ergibt (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens). Einen solchen Vertrag hat die Beklagte weder mit dem Kläger noch mit einem Dritten abgeschlossen. 4. Das Berufungsgericht hat mit Recht in der Entgegennahme des Ersatzbelegs durch die Angestellte des Beklagten keine Genehmigung eines von der Verkäuferin ohne Vertretungsmacht im Namen der Beklagten geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages gesehen. Der Beleg mußte schon deshalb der Beklagten übergeben werden, weil die Verkäuferin nach dem Kaufvertrag einen Anspruch auf Ersatz der Einfuhrumsatzsteuer hatte und weil andererseits die Beklagte zu dem Vorsteuerabzug berechtigt war. Eine stillschweigende Zahlungszusage an den Kläger (Ziffer I 2 des Berufungsurteils) kann in der Entgegennahme des Belegs schon deshalb nicht gesehen werden, weil der Beleg nicht vom Kläger, sondern vom Agenten der Verkäuferin übergeben wurde. In dem Verhalten, das die Angestellte der Beklagten bei diesem Vorgang gezeigt hat, kann, wenn überhaupt, nur eine Willenserklärung gegenüber der Verkäuferin, nicht aber eine solche gegenüber dem GrenzSpediteur gesehen werden. III. Außervertragliche Anspruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. 1. § 354 HGB findet auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten schon deshalb keine Anwendung, weil die Dienste des Klägers nicht von der Beklagten, sondern von der Firma Paolo GflIHHi in Anspruch genommen worden sind. Wie unter Ziffer I 1 ausgeführt, ist dem Kläger der Auftrag zur Grenzabfertigung nicht von der Beklagten, sondern von der Verkäuferfirma erteilt worden; diese hat dabei nicht in wirksamer Stellvertretung für die Beklagte gehandelt. Im übrigen gibt § 354 HGB, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, nur einen Anspruch auf Vergütung (Abs. 1) und auf Zinsen (Abs. 2), Jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf AufWendungsersatz. 2. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger auch nicht geltend machen, daß er von der Beklagten auf Grund eines gesetzlichen Forderungsübergangs (§§ 1249, 1247, 268 Abs. 3 BGB) Erstattung der ausgelegten Umsatzsteuer verlangen könne. Steuerschuldner der an der Grenze angefallenen Einfuhrumsatzsteuer sei nicht die Beklagte, sondern der Kläger selbst als Einführer der Waren gewesen, die er an der Grenze der Zollstelle zu gestellen gehabt habe. Zollschuldner aus dem Zollschuldverhältnis sei der Zollbeteiligte (§ 35 a Abs. 1 Satz 2 ZollG), der die Abfertigung des in das Zollgebiet verbrachten, eingeführten Zollguts nach dessen unverzüglicher Gestellung zu dem Zwecke des Übergangs im freien Verkehr beantragt habe (§ 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZollG). Dies gelte entsprechend für die Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG (§21 Abs. 2 Satz 1 UStG). Der inländische Empfänger der Ware werde nicht automatisch von Gesetzes wegen Zoll- und damit Steuerschuldner, sondern nur, wenn er den Antrag stelle oder stellen lasse. Soweit der Grenzspediteur den Antrag namens des Empfängers ohne dessen Vertretungsmacht stelle, sei er SelbstSchuldner des Zollschuldverhältnisses (§ 10 Abs. 3 Satz 2 ZollG). Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler; sie werden auch von der Revision nicht als rechtlich unzutreffend beanstandet. Ob im vorliegenden Fall die Verkäuferin, der Grenzspediteur oder beide Schuldner der Abgabeforderung waren, kann hier dahingestellt bleiben; entscheidend ist, daß die Beklagte nicht Zollbeteiligte war. 3. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf die Vorschrift über die Geschäftsführung ohne Auftrag stützen kann. Da nach dem Kaufvertrag die Grenzabfertigung Sache der Verkäuferin und nicht Sache der Beklagten war, diese auch nicht dem Fiskus gegenüber zur Zahlung der Steuern verpflichtet war, hat der Kläger mit der Antragstellung und der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kein Geschäft der Beklagten geführt. Dr. Zopfs Dr. Ritter Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel