Klägerin zu 2) und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs beschlossen: Die Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Die Geschäftsunfähigkeit des früheren Klägers zu 1) ist rechtsfehlerfrei festgestellt. kommt nicht mehr in Betracht, nachdem der Kläger zu 1) durch seine Klageerhebung eine Genehmigung der Verfügung offensichtlich abgelehnt hat und sie damit endgültig unwirksam geworden ist (BGHZ 13, 179, 187; BGH NJW 1967, 1272).
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 123/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1) L^w^^ S 2) Anna Sch Str. 26, P 3) Johann K 4) Victoria JC Nr. 10, 5) Christina E imHM, 6) Juliana S POBfc, Kaufmann, Straße 41, , geb. SfHP, Hausfrau, , Landwirt Nr. 10, • geb. Sfl|B» Landwirtsehefrau , geb. SflB» B^istr. 4, , Landwirtin, Straße 31 Beklagte und zu 2) Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1) Matthäus S c K^HHHMweg RosaT^^fc, Rentner, zuletzt wohnhaft in , vertreten durch die Pflegerin 4, P| früher Kläger zu 1), verstorben am 1. November 1978, allein beerbt von der Klägerin zu 2); 2) Maria S c reg 6, V| Klägerin zu 2) und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs beschlossen: Die Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. September 1979 wird nicht angenommen. Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 850.000,— DM Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfG, Beschl. vom 9. August 1978 -2 BvR 831/76). Die Geschäftsunfähigkeit des früheren Klägers zu 1) ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Eine Heilung der Verfügung der Klägerin zu 2) nach § 185 Abs. 2 BGB kommt nicht mehr in Betracht, nachdem der Kläger zu 1) durch seine Klageerhebung eine Genehmigung der Verfügung offensichtlich abgelehnt hat und sie damit endgültig unwirksam geworden ist (BGHZ 13, 179, 187; BGH NJW 1967, 1272). Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs