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BGH · IVa ZR 122/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 122/87

Die Vorschriften sind zugunsten des Schuldners auch dann anzuwenden, wenn Zedent und Zessionär die zweite Abtretung von der (Rechts-)Bedingung abhängig machen, daß nicht bereits eine erste Abtretung vorausgegangen ist. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 9. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch des Maklers N^^^ gegen die Beklagten geltend. Die Zeugin habe den Beklagten die Abtretung mit Schreiben vom 22. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin den Beklagten die Zession durch Maria unter dem 30. Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen und ferner geltend gemacht, habe die Forderung mit schriftlichem Abtretungsvertrag vom 31. Das Amtsgericht Steinfurt hat die Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 30. 1. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der Makler die ihm unstreitig zustehende Forderung am 8. Januar 1982 an seine Tochter abgetreten und daß diese die Forderung spätestens am 30. holen, was ohnehin im Gesetz stehe, nämlich daß die Abtretung durch einen Nichtberechtigten unwirksam sei und erst wirksam werde, wenn der Abtretende die Forderung erwirbt. Denn selbst die Vereinbarung einer Klausel mit diesem Inhalt zwischen Zedenten und Zessionär würde der Anwendung der §§ 407, 408 BGB zugunsten des Schuldners der Forderung nicht entgegenstehen. § 408 BGB schützt ebenso wie § 407 BGB in den dort genannten Fällen das Vertrauen des Schuldners darauf, es mit seinem wirklichen Gläubiger zu tun zu haben, während dieser tatsächlich nicht der Rechtsinhaber ist. ausgesetzten Fall handelt, daß die zweite Abtretung wegen einer bereits erfolgten früheren Abtretung ins Leere ging, wie wenn die zweite Abtretung zusätzlich von der (Rechts-) Bedingung abhängig gemacht wird, daß nicht bereits eine erste Abtretung vorausgegangen ist. Wußte dies der Schuldner nicht und zahlte er deshalb an den zweiten Zessionär, so genießt er gleichfalls den Schutz der §§ 407, 408 BGB mit der Folge, daß der Erstzessionar die Leistung gegen sich gelten lassen muß. Eine solche Kenntnis ist nur dann gegeben, wenn dem Schuldner die Abtretungsurkunde mitgeteilt wird oder er in anderer Weise etwa im Hinblick auf die Person des Mitteilenden sicher sein kann, daß die Abtretung wirklich erfolgt ist. Die Klägerin hat zwar behauptet, die erste Zessionarin, Frau S^^^, habe die Zession den Beklagten mit Schreiben vom 22. Januar 1982 vereinbarte Abtretung hinreichend bestimmt war und die hier in Rede stehende Forderung des Maklers gegen die Beklagten betraf.Es begegnet ferner nach Auffassung des Senats keinen Bedenken, daß der Berufungsrichter die Forderung für nicht verjährt hielt. Er führt zutreffend aus, daß es sich um den Anspruch eines Kaufmanns aus der Besorgung fremder Geschäfte für den Gewerbebetrieb des Schuldners handelt, der nach den §§ 196 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 BGB einer Verjährungsfrist von vier Jahren unterliegt. Der Einwand der Revision, die Leistung des Maklers sei nicht für den Gewerbebetrieb erfolgt, weil sie dem Verkauf des ganzen Betriebes und damit seiner Liquidation gedient habe, greift nicht durch. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ist es unstreitig, daß der ursprüngliche Auftrag an den Makler dahin ging, den Verkauf einer Teilfläche zu vermitteln, um einen damals bestehenden Finanzbedarf von ca.

Zitierte Normen: § 407 BGB
BGBMaklerForderungAbtretungKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
/" / r
BGHZ:
nein
BGB §§ 407, 408
Die Vorschriften sind zugunsten des Schuldners auch dann anzuwenden, wenn Zedent und Zessionär die zweite Abtretung von der (Rechts-)Bedingung abhängig machen, daß nicht bereits eine erste Abtretung vorausgegangen ist.
BGH, Urteil v. 9. November 1988 -IVa ZR 122/87- OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 122/87	URTEIL
Verkündet am:
9. November 1988 Mutterer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Eheleute Hans und Hildegard S{
>latz 23,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 dieV^^PI^V H^p^ e.G., vertreten durch den Vorstand, Btf^H^Kstraße 5-11, H^M^,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1988
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Januar 1987 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch des Maklers N^^^ gegen die Beklagten geltend.
Diese hatten den als Kaufmann im Handelsregister eingetragenen Makler 1981 beauftragt, den Verkauf einer Teilfläche ihres Hofes zu vermitteln. Als sich dann die Möglichkeit abzeichnete, den ganzen Hof an die
 für den Kreis	mbH	(W^) zu veräußern, schal-
teten die Beklagten einen anderen Makler ein und verpflichteten sich am 8. Januar 1982 in einer schriftlichen Vereinbarung, dem Makler	für	den Fall der rechtsbestän-
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digen Veräußerung an die	unter	Aufhebung	des	erteilten
 Verkaufsauftrags und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 50.000 DM inclusive Mehrwertsteuer als Abfindung zu zahlen. Am 12. Januar 1982 verkauften die Beklagten ihren Hof für 10 Millionen DM an die «#•
Die Klägerin trägt vor, der Makler |habe die Forderung am 8. Januar 1982 an seine Tochter, die Zeugin abgetreten. Diese habe sie am 30. Juli 1982 an Maria	abgetreten,	die	sie	ihrerseits	-	das	ist	un-
streitig - am gleichen Tag ihr, der Klägerin, zediert habe. Die Zeugin	habe	den	Beklagten	die	Abtretung	mit
 Schreiben vom 22. Juni 1982 angezeigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin den Beklagten die Zession durch Maria	unter	dem	30.	Juli	1982	angezeigt	hat.
Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen und ferner geltend gemacht,	habe	die	Forderung	mit
 schriftlichem Abtretungsvertrag vom 31. Januar 1982 an den Dipl.-Betriebswirt	abgetreten.	Die	Abtretungsanzeige
 der Zeugin	hätten	sie	nicht	erhalten;	die	Klägerin
 habe ihnen trotz Aufforderung die behaupteten Zessionen nicht nachgewiesen. Darauf hätten sie im Dezember 1982 50.000 DM an Gerlach gezahlt.
Das Amtsgericht Steinfurt hat die Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Mai 1985 verurteilt, den eingeklagten Teilbetrag von 5.000 DM an die Klägerin zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die restlichen 45.000 DM. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattge-
geben. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidunqsqründe:
1. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der Makler	die	ihm	unstreitig zustehende Forderung am
8. Januar 1982 an seine Tochter abgetreten und daß diese die Forderung spätestens am 30. Juli 1982 an Maria	wei-
ter abgetreten hat. Es schließt daraus rechtlich zutreffend, daß	mit	seiner	Abtretung	vom	31.	Januar	1982	an
 diesem keine Rechte mehr verschaffen konnte, weil die Forderung schon vorher wirksam abgetreten war.
Das Berufungsgericht versagt den Beklagten auch den Schutz der §§ 407, 408 BGB. Es hält es schon für zweifelhaft, ob die Abtretung vom 31. Januar 1982, mit der Forderungen aus Vermittlungsgeschäften u.a. gegen "Eheleute
 Kreis	s.not.
Vertrag lt. Anlage" abgetreten worden sind, überhaupt die hier in Rede stehende Forderung betreffe. Jedenfalls sei aber die Anwendung der §§ 408, 407 BGB in dem Abtretungsvertrag ausgeschlossen worden. Dort heiße es unter Ziffer 3 a): "Sollten unter den (abgetretenen) Forderungen solche sein, die bereits vor Abschluß dieses Vertrages an einen Dritten, z.B. aufgrund der Lieferungsbedingungen von Lieferanten... abgetreten worden sind, so gilt die Abtretung an die Bank unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Sicherungsgeber diese Forderung... später... erwirbt." Diese Klausel wäre sinnlos, wenn sie lediglich dazu bestimmt wäre zu wieder-
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holen, was ohnehin im Gesetz stehe, nämlich daß die Abtretung durch einen Nichtberechtigten unwirksam sei und erst wirksam werde, wenn der Abtretende die Forderung erwirbt.
Der Zweck der Klausel bestehe vielmehr darin, das Recht des Ersterwerbers gegen jede mögliche Beeinträchtigung durch eine Zweitabtretung zu schützen. Der in § 408 BGB vorausgesetzte Abtretungstatbestand liege damit nicht vor, weil der Abtretungsvertrag kraft ausdrücklicher Bestimmung bereits abgetretene Forderungen nicht erfasse. Der an den Zweiterwerber Zahlende könne sich infolgedessen nicht darauf berufen, er habe in Unkenntnis der früheren Abtretung geleistet .
2. Diese Begründung trägt das Berufungsurteil nicht.
Zum einen ist die gefundene, recht fernliegende Auslegung des Abtretungsvertrages rechtlich bedenklich. Darauf kommt es aber nicht einmal an. Denn selbst die Vereinbarung einer Klausel mit diesem Inhalt zwischen Zedenten und Zessionär würde der Anwendung der §§ 407, 408 BGB zugunsten des Schuldners der Forderung nicht entgegenstehen. § 408 BGB schützt ebenso wie § 407 BGB in den dort genannten Fällen das Vertrauen des Schuldners darauf, es mit seinem wirklichen Gläubiger zu tun zu haben, während dieser tatsächlich nicht der Rechtsinhaber ist. Geschützt wird die Unkenntnis des Schuldners von der wirksamen ersten Abtretung, sein Vertrauen auf die Rechtsinhaberschaft des Scheingläubigers, soweit sie durch die erste Abtretung vereitelt wurde (MünchKomm/Roth § 408 Rdn. 1). Die Norm setzt also eine im übrigen tatsächlich erfolgte Abtretung an den Zweitzessionar voraus. Der Schuldner ist aber in gleicher Weise schutzwürdig, wenn es sich um den in § 408 BGB in erster Linie vor-
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ausgesetzten Fall handelt, daß die zweite Abtretung wegen einer bereits erfolgten früheren Abtretung ins Leere ging, wie wenn die zweite Abtretung zusätzlich von der (Rechts-) Bedingung abhängig gemacht wird, daß nicht bereits eine erste Abtretung vorausgegangen ist. Auch in diesem zweiten Fall hängt die Wirksamkeit der zweiten Abtretung davon ab, ob die Forderung vorher bereits wirksam abgetreten war.
Wußte dies der Schuldner nicht und zahlte er deshalb an den zweiten Zessionär, so genießt er gleichfalls den Schutz der §§ 407, 408 BGB mit der Folge, daß der Erstzessionar die Leistung gegen sich gelten lassen muß. Der im Gesetz vorgesehene Schutz des Schuldners kann nicht durch eine derartige Abrede zwischen Zedent und Zessionär umgegangen werden.
Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderem Grunde richtig.
Der Berufungsrichter prüft nicht, ob die Beklagten zur Zeit der Zahlung an G^m^^ Kenntnis von der Abtretung an Frau	hatten.	Für	das	Revisionsverfahren	ist deshalb
 zugunsten der Revisionskläger davon auszugehen, daß dies nicht der Fall war. Eine solche Kenntnis ist nur dann gegeben, wenn dem Schuldner die Abtretungsurkunde mitgeteilt wird oder er in anderer Weise etwa im Hinblick auf die Person des Mitteilenden sicher sein kann, daß die Abtretung wirklich erfolgt ist. Die Klägerin hat zwar behauptet, die erste Zessionarin, Frau S^^^, habe die Zession den Beklagten mit Schreiben vom 22. Juni 1982 mitgeteilt. Die Beklagten haben den Empfang dieses Schreibens indessen in Abrede gestellt. Feststellungen dazu trifft der Tatrichter nicht.
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Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen :
Der Senat hat keine Bedenken, daß die im Vertrag vom 31. Januar 1982 vereinbarte Abtretung hinreichend bestimmt war und die hier in Rede stehende Forderung des Maklers gegen die Beklagten betraf.
Es begegnet ferner nach Auffassung des Senats keinen Bedenken, daß der Berufungsrichter die Forderung für nicht verjährt hielt. Er führt zutreffend aus, daß es sich um den Anspruch eines Kaufmanns aus der Besorgung fremder Geschäfte für den Gewerbebetrieb des Schuldners handelt, der nach den §§ 196 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 BGB einer Verjährungsfrist von vier Jahren unterliegt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein landwirtschaftlicher Betrieb von der Größe des früheren Hofes der Beklagten ein Gewerbebetrieb in diesem Sinne (BGHZ 33, 321). Der Einwand der Revision, die Leistung des Maklers sei nicht für den Gewerbebetrieb erfolgt, weil sie dem Verkauf des ganzen Betriebes und damit seiner Liquidation gedient habe, greift nicht durch. Nach
 dem Tatbestand des Berufungsurteils ist es unstreitig, daß der ursprüngliche Auftrag an den Makler dahin ging, den Verkauf einer Teilfläche zu vermitteln, um einen damals bestehenden Finanzbedarf von ca. 1,5 Millionen DM zu befriedigen. Der Verkauf einer Teilfläche zur Sanierung eines größeren landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt aber für diesen Betrieb. Der Charakter der Leistung des Maklers ist an diesem ursprünglich erteilten Auftrag zu messen. Andere Leistungen als seine Bemühungen aufgrund dieses Auftrags hat der Makler unstreitig nicht erbracht.
Rottmüller
 Dr. Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter