Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. v. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht aufgrund einer Abtretung einen Teilbetrag der Versicherungsleistung aus einem zwischen ihrer Zedentin, der Firma Gesellschaft für Möbelgroßhandel GmbH" (Firma ) und der Beklagten abgeschlossenen Feuerversicherungsvertrag wegen eines Brandschadensfalles vom 4. Die Klägerin bezieht sich für die Vereinbarung des "Versi-cherungstauschs" und der vierteljährlichen Prämienzahlung Dezember 1982 datiert - sowie auf eine von Z^|^^ und S1 Unterzeichnete "Vereinbarung vom 22.12.1982", in der es heißt: Die Klägerin hat dazu behauptet, bereits bei Aushändigung des Versicherungsscheins habe der Zeuge Z^^^ dem Generalagenten der Beklagten erklärt, er wolle Vier- Die Klägerin bezieht sich ferner auf gleichlautende Schreiben der Beklagten an die Firmen und vom 16. Die Beklagte hat bestritten, daß Zpp|^ und S( (der als sogenannter Vermittlungsagent dazu keine Vollmacht gehabt habe) vor dem Schadensfall vom 4. Juli 1983 die Vereinbarung über den "Tausch der Versicherungen" und die Zahlung der Vierteljahresprämie getroffen hätten. Zur behaupteten Obliegenheitsverletzung der Firma hat die Beklagte eingehende Ausführungen dazu gemacht, auf welche Weise (zu dem Teil auch durch Täuschungen) der Geschäftsführer Zpp^ die Arbeit des Sachverständigen behindert und erschwert habe. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte nicht nach den Grundsätzen über die Anscheins- oder Duldungsvollmacht haftet, weil dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen ist, daß von c*er haupteten Vereinbarung von einem Auftreten des Zeugen in gleicher oder ähnlicher Weise Kenntnis erlangt und sich auf dessen Berechtigung zu einem solchen Handeln hat verlassen dürfen und ferner, daß die Beklagte von einem solchen Handeln des Zeugen gewußt hat oder hätte wis- Es hat nicht erörtert und keine Feststellungen dazu getroffen, wie sich das versicherungs-vertragliche Verhältnis der Vertragsparteien entwickelt hätte, wenn der Zeuge 9^^^^ pflichtgemäß einen Hinweis des oben bezeichneten Inhalts gegeben hätte. Dabei kann es auch darauf ankommen, wann die Vereinbarung zwischen Z^H^und dem Zeugen zustandegekommen ist, was das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt hat. März 1983 an die Versicherungsnehmerin ergibt sich die Kenntnis der Beklagten davon, daß die Versicherungsnehmerin in Abweichung von dem vorgedruckten Text des Versicherungsantrages vierteljährliche Zahlung wünschte und deshalb nur Vierteljahresprämien überwies. Sie hätte ihn daher darauf hinweisen müssen, daß so lange kein Versicherungsschutz bestand, als keine Vereinbarung über die Zahlung von Vierteljahresprämien besteht. Hätte die Beklagte den erforderlichen Hinweis gegeben, spricht nach der Lebenserfahrung viel dafür, daß die Firma die von der Beklagten erbetene Bestätigung dann auch gegeben und die Vertragsänderung rechtzeitig vor dem Versicherungsfall herbeigeführt oder die Jahresprämie bezahlt hätte. Auch hier würde eine Hinweispflicht allerdings entfallen, wenn Z^f^ positiv gewußt hätte, daß Versicherungsschutz erst nach Zustandekommen der Vereinbarung über die Zahlung der Vierteljahresprämie besteht. Das Berufungsgericht wird auch zu entscheiden haben, ob und inwieweit bei einem durch die Verletzung der genannten Hinweispflichten entstandenen Schaden ein Verschulden des Zeugen Z^|^^ als Geschäftsführer der Versicherungsnehmer selbst mitgewirkt hat (§ 254 BGB). Dem Berufungsgericht kann jedenfalls nach den bisherigen Ausführungen auch nicht darin gefolgt werden, daß ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht von der Abtretung umfaßt sei. Nach dem Vorbringen der Klägerin (Bl. 2 GA) sind die Ansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 95.069,80 DM abgetreten. Das Berufungsgericht hätte daher nicht das klageabweisende Urteil des Landgerichts aus den von ihm angegebenen Gründen bestätigen dürfen, sondern die oben erörterten positiven Vertragsverletzungen und gegebenenfalls weiter prüfen müssen, ob der Anspruch wirksam an die Klägerin abgetreten worden, der behauptete Brandschaden entstanden und die Beklagte wegen der von ihr behaupteten Verletzung von Auskunftsobliegenheiten leistungsfrei geworden ist.
BUNDESGERICHTSHOF A
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IVa ZR 122/86 Verkündet am:
23. September 1987 Hellmann,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Kl
Polstermöbel GmbH, vertreten durch die Ge-
schäftsführer, die Herren Werner und Michael K| Straße 5, CflA-Si
W<
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die C Vorstand, R
Sachversicherung AG, vertreten durch ihren
llee 94,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwältin als Abwick-
lerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
2
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. v. Ungern-Sternberg auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1987
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. März 1986 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht aufgrund einer Abtretung einen Teilbetrag der Versicherungsleistung aus einem zwischen ihrer Zedentin, der Firma Gesellschaft für Möbelgroßhandel
GmbH" (Firma ) und der Beklagten abgeschlossenen
Feuerversicherungsvertrag wegen eines Brandschadensfalles vom 4. Juli 1983 im Möbellager HflBH^Bstraße 109,
geltend. Geschäftsführer der Firma war der Zeuge
Z^fe, der - ebenfalls in Hpp, H^pp^straße 109 - auch als Geschäftsführer einer "A^p'-GmbH fungierte.
Unter dem 25. November 1982 stellte zppp über den Versicherungsagenten Spjp^p für beide Firmen bei der Be-klagten Anträge auf Feuerversicherungsschutz, wobei für die GmbH ein Bestand von Vorräten in Höhe von 1.450.000 DM und für die GmbH ein solcher von 300.000 DM angegeben
wurde. Dementsprechend wurde die Versicherungssumme des "A^pr-Vertrages mit 1.530.000 DM, die des "Cp|P"-Vertrages mit 340.000 DM beantragt. Beide Verträge wurden unter dem 9. Dezember 1982 von der Beklagten policiert. Wie beantragt, wurde in den Policen jährliche Prämienzahlung vorgesehen und wurden die Einlösungsbeträge mit 3.497,50 DM ("A^p) bzw. 768,60 DM ("Cpp") ausgewiesen. Gemäß einer von ausgestellten Quittung vom 23. Dezember 1982 ist ein Betrag von 1.066,52 DM (1/4 des Jahresbeitrags für beide Versicherungen) gezahlt worden. Ferner sind am 18. März und 1. Juli 1983 jeweils weitere 874,38 DM (1/4 des Jahresbeitrags der (ursprünglich) für die maPP' abgeschlossenen Versicherung) gezahlt worden.
Die Klägerin hat behauptet:
Im Zuge der Liquidation der Firma A^P GmbH seien umfangreiche Warenvorräte von der cPp GmbH übernommen worden. Die Zeugen zppfp und S^pp|p| hätten sich daher am 22. Dezember 1982 dahin geeinigt, daß der Versicherungsvertrag der "A^P^" auf die "Cpp" und der der "CpP", der zu dem 31. März 1983 habe auslaufen sollen, auf die "App" umgeschrieben werden solle. Ferner sei zwischen Z^^P und Sp|PPP viertel jährliche Prämienzahlung vereinbart worden. Die Klägerin bezieht sich für die Vereinbarung des "Versi-cherungstauschs" und der vierteljährlichen Prämienzahlung
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auf Vermerke auf den Policen - der über eine Vierteljahres-prämie in der Spalte "Einlösungsbetrag" ist auf den 23. Dezember 1982 datiert - sowie auf eine von Z^|^^ und S1 Unterzeichnete "Vereinbarung vom 22.12.1982", in der es heißt:
"Vereinbarung vom 22.12.1982.
Betrifft: Vertrags-Nr. GmbH
auf den Firmennamen GmbH Möbelhandel,
Istraße, K<
Außerdem bleibt die vierteljährliche Prämienzahlung, wie mit Herrn S( vereinbart, bestehen."
Die Klägerin hat dazu behauptet, bereits bei Aushändigung des Versicherungsscheins habe der Zeuge Z^^^ dem Generalagenten der Beklagten erklärt, er wolle Vier-
teljahresprämien leisten. Das sei auf dem Versicherungsschein vermerkt worden. Die Klägerin bezieht sich ferner auf gleichlautende Schreiben der Beklagten an die Firmen und vom 16. März 1983, in denen es unter anderem
heißt:
"Zu Ihrer Feuerversicherung wurde jährliche Zahlungsweise vereinbart. Das ist wahrscheinlich ein Versehen, wie wir Ihrer Zahlung vom 10.1.1983 über DM 874,37 entnehmen. Wir gehen davon aus, daß wir der FeuerverSicherung vierteljährliche Zahlungsweise zugrunde legen sollen und bitten hierzu noch um Ihre kurze schriftliche Bestätigung."
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In dem Schreiben wird außerdem die tatsächlich zu zahlende Versicherungsprämie unter Berücksichtigung eines Ratenzahlungszuschlags von 5% mitgeteilt. Die Klägerin ist der Ansicht, die verlangte schriftliche Bestätigung sei bereits vor dem 18. Februar 1983 in Gestalt der zwischen Z^|^^ und getroffenen Vereinbarung der Beklagten (vertreten durch mitgeteilt worden.
Die Klägerin meint daher, zu dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles habe kein Prämienrückstand bestanden .
Die Beklagte hat bestritten, daß Zpp|^ und S(
(der als sogenannter Vermittlungsagent dazu keine Vollmacht gehabt habe) vor dem Schadensfall vom 4. Juli 1983 die Vereinbarung über den "Tausch der Versicherungen" und die Zahlung der Vierteljahresprämie getroffen hätten. Vielmehr hätten S^^m^und Z^Bfe nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechende Scheinvereinbarungen getroffen, weil man Bedenken gehabt habe, ob die konkursreife Firma A^p einen solch großen Brandschaden habe plausibel machen können.
selbst habe ausweislich eines Kurzprotokolls vom 6. Juli 1983 eingeräumt, daß die Vereinbarungen am 1. Juli 1983 getroffen worden seien, dem habe Z^|P^ auch beigepflichtet. Zur behaupteten Obliegenheitsverletzung der Firma hat die Beklagte eingehende Ausführungen dazu gemacht, auf welche Weise (zu dem Teil auch durch Täuschungen) der Geschäftsführer Zpp^ die Arbeit des Sachverständigen behindert und erschwert habe. Außerdem meint sie, die Abtretung des Versicherungsanspruchs an die Klägerin sei nicht wirksam erfolgt.
6
Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidunqsqründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz .
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte nicht nach den Grundsätzen über die Anscheins- oder Duldungsvollmacht haftet, weil dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen ist, daß von c*er
haupteten Vereinbarung von einem Auftreten des Zeugen
in gleicher oder ähnlicher Weise Kenntnis erlangt und sich auf dessen Berechtigung zu einem solchen Handeln hat verlassen dürfen und ferner, daß die Beklagte von einem solchen Handeln des Zeugen gewußt hat oder hätte wis-
sen müssen.
Nach dem bisherigen Sachund Streitstand kann dem Berufungsgericht jedoch nicht darin gefolgt werden, daß auch eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung ausscheide.
Wenn nicht berechtigt war, den "Tausch" der
Verträge und die Änderung der Prämienzahlung zu vereinbaren, hätte er die Versicherungsnehmer darauf hinweisen müssen.
Das ergibt sich hier aus den besonderen Umständen des Falles (vgl. Senatsurteile vom 29.1. und 5.11.1986 - IVa ZR 140/84
fi
I u t
L
und 32/85 - VersR 1986, 329 und 1987, 147). Er hat die Versicherungsscheine mit dem Tauschvermerk, diesen mit dem Stempel Generalagent versehen und unterschrieben und außerdem auf den Versicherungsscheinen als Einlösungsbetrag den Vierteljahresbeitrag quittiert. Da ihm bekannt war, daß die Versicherungsnehmer auf sofortigen Versicherungsschutz Wert legten - für beide Verträge war vorläufige Deckung zugesagt - hätte er darauf hinweisen müssen, daß Versicherungsschutz erst nach Genehmigung der Vertragsänderung durch die Beklagte bestehe. Darin, daß er dies nicht getan, sondern durch sein Verhalten die Versicherungsnehmer möglicherweise in Sicherheit gewiegt hat, liegt eine positive Vertragsverletzung, für die die Beklagte nach § 278 BGB einzustehen hat.
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt bisher nicht, jedenfalls nicht erschöpfend und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Es hat nicht erörtert und keine Feststellungen dazu getroffen, wie sich das versicherungs-vertragliche Verhältnis der Vertragsparteien entwickelt hätte, wenn der Zeuge 9^^^^ pflichtgemäß einen Hinweis des oben bezeichneten Inhalts gegeben hätte. Das wird das Berufungsgericht nachzuholen und dabei die Bestimmung des § 287 ZPO zu beachten haben. Dabei kann es auch darauf ankommen, wann die Vereinbarung zwischen Z^H^und dem Zeugen
zustandegekommen ist, was das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt hat. Gegenwärtig läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß das Fehlen des Versicherungsschutzes der Firma durch die Verletzung der Hinweispflicht des
Zeugen verursacht, die Firma durch die letztere
also geschädigt worden ist.
8
Eine Hinweispflicht könnte allerdings nicht bestehen, wenn positiv gewußt hätte, daß die Vertragsänderungen
noch der Genehmigung der Beklagten bedurften. Eine solche positive Kenntnis hat das Berufungsgericht bisher weder festgestellt noch ausgeschlossen.
Darüber hinaus liegt auch eine positive Vertragsverletzung der Beklagten selbst vor. Aus ihrem Schreiben vom 16. März 1983 an die Versicherungsnehmerin ergibt sich die Kenntnis der Beklagten davon, daß die Versicherungsnehmerin in Abweichung von dem vorgedruckten Text des Versicherungsantrages vierteljährliche Zahlung wünschte und deshalb nur Vierteljahresprämien überwies. Sie hätte ihn daher darauf hinweisen müssen, daß so lange kein Versicherungsschutz bestand, als keine Vereinbarung über die Zahlung von Vierteljahresprämien besteht. Sie hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, von den Versicherungsnehmern "noch ... Ihre kurze schriftliche Bestätigung" zu erbitten. Damit führte sie den - von ihr erkannten - Ernst der versicherungsrechtlichen Lage den Versicherungsnehmern nicht in der nach Treu und Glauben gebotenen Weise deutlich vor Augen.
Hätte die Beklagte den erforderlichen Hinweis gegeben, spricht nach der Lebenserfahrung viel dafür, daß die Firma die von der Beklagten erbetene Bestätigung dann auch gegeben und die Vertragsänderung rechtzeitig vor dem Versicherungsfall herbeigeführt oder die Jahresprämie bezahlt hätte. Die Frage wird freilich abschließend - wiederum unter Berücksichtigung von § 287 ZPO - vom Tatrichter zu beurteilen sein.
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Auch hier würde eine Hinweispflicht allerdings entfallen, wenn Z^f^ positiv gewußt hätte, daß Versicherungsschutz erst nach Zustandekommen der Vereinbarung über die Zahlung der Vierteljahresprämie besteht.
Das Berufungsgericht wird auch zu entscheiden haben, ob und inwieweit bei einem durch die Verletzung der genannten Hinweispflichten entstandenen Schaden ein Verschulden des Zeugen Z^|^^ als Geschäftsführer der Versicherungsnehmer selbst mitgewirkt hat (§ 254 BGB).
Dem Berufungsgericht kann jedenfalls nach den bisherigen Ausführungen auch nicht darin gefolgt werden, daß ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht von der Abtretung umfaßt sei. Nach dem Vorbringen der Klägerin (Bl. 2 GA) sind die Ansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 95.069,80 DM abgetreten. Das kann bedeuten, daß auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung abgetreten sind.
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Das Berufungsgericht hätte daher nicht das klageabweisende Urteil des Landgerichts aus den von ihm angegebenen Gründen bestätigen dürfen, sondern die oben erörterten positiven Vertragsverletzungen und gegebenenfalls weiter prüfen müssen, ob der Anspruch wirksam an die Klägerin abgetreten worden, der behauptete Brandschaden entstanden und die Beklagte wegen der von ihr behaupteten Verletzung von Auskunftsobliegenheiten leistungsfrei geworden ist.
Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Zopfs
Dr. v. Ungern-Sternberg