Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Der XVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr, Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 27. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 122/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Maklers Horst RI Istraße 8, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführer Kaufmann Wolfgang AMI, Dr. Wolfgang K^m» Dipl. Kaufmann Roland HBHBHBstraße 1, HBH, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der XVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr, Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 27. Februar 1985 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 11. Mai 1984 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Die Ausführungen auf Seite 10 letzter Absatz und Seite 11 erster Absatz des Berufungsurteils beruhen auf einer rechtlich möglichen tatrichterlichen Auslegung von individuellen Willenserklärungen; sie tragen fUr sich allein die Entscheidung* Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Entscheidungsgründe auch im übrigen rechtlich zutreffend sind* Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs