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BGH · IVa ZR 122/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 122/84

Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Der XVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr, Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 27. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11KaufmannAuslegungZPOWolfgangKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 122/84 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Maklers Horst RI
Istraße 8,
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
 die	Gesellschaft	mit	beschränkter
 Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführer Kaufmann Wolfgang AMI, Dr. Wolfgang K^m» Dipl. Kaufmann Roland	HBHBHBstraße 1, HBH,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 
Der XVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr, Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 27. Februar 1985 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 11. Mai 1984 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Die Ausführungen auf Seite 10 letzter Absatz und Seite 11 erster Absatz des Berufungsurteils beruhen auf einer rechtlich möglichen tatrichterlichen
 
Auslegung von individuellen Willenserklärungen; sie tragen fUr sich allein die Entscheidung* Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Entscheidungsgründe auch im übrigen rechtlich zutreffend sind*
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs