Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 29. Die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts war wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig. Dezember 1983 eingelegt, obwohl das Urteil des Landgerichts ausweislich des vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten handschriftlich ausgefüllten und November 1983 unterzeichnet und dabei irrtümlich das Datum des 18. Die für den Beklagten bestimmte Urteilsausfertigung ist in das Postfach seines Rechtsanwalts bei dem Landgericht gelegt worden. Oie Aussage des vom Senat als Zeuge vernommenen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, er habe erst am Montag, dem 21. November 1983 das Urteil erhalten und dann irrtümlich ein falsches Datum eingesetzt, kann dei Senat nicht überzeugen. November 1983 bei dem Landgericht war und die Post aus dem Anwaltsfach nahm - die Urteilsausfertigung bereits dem Fach entnommen und das Empfangsbekenntnis ausgefüllt hat. Ausweislich der "Ab"-Vermerke in den Gerichtsakten und der Empfangsbekenntnisse des Zeugen sind alle drei Urteile zu verschiedenen Zeitpunkten und ist keines von ihnen am 21.
BUNDESGERICHTSHOF
tv. 2r 120 /m BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Steuerberaters Dipl.-Kaufmann Joachim vom ;traße
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Statiker Wilfried C{
Straße^ft,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1986
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Dezember 198^ wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe :
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Erfolgsaussicht. Die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts war wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig. Das ist in zweiter Instanz übersehen worden. Sie wurde erst am Mittwoch, dem 21. Dezember 1983 eingelegt, obwohl das Urteil des Landgerichts ausweislich des vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten handschriftlich ausgefüllten und
Unterzeichneten Empfangsbekenntnisses bereits am Freitag, dem 18. November 1983, zugestellt worden war.
Nun behauptet der Beklagte zwar, sein erstinstanzlich Prozeßbevollmächtigter habe das Empfangsbekenntnis erst am 21. November 1983 unterzeichnet und dabei irrtümlich das Datum des 18. November 1983 eingesetzt.
Das Empfangsbekenntnis erbringt aber als öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO vollen Beweis dafür, daß der darin genannte Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht. Wer diese Urkunde nicht gegen sich gelten lassen will, muß sie entkräften; dabei sind an den Nachweis eines falschen Datums strenge Anforderungen zu stellen (Senatsbeschluß vom 15.12.1982 - IVa ZB 16/82 - VersR
1983, 1080; Beschluß vom 7.5.1984 - II ZB l/84 - VersR
1984, 663 und Urteil vom 6.11.1984 - VI ZR 2/83 - VersR
1985, 142 unter II 2). Diesen Gegenbeweis hat der Beklagte nicht erbracht.
Die für den Beklagten bestimmte Urteilsausfertigung ist in das Postfach seines Rechtsanwalts bei dem Landgericht gelegt worden. Der sich auf diesen Vorgang beziehende "Ab"-Vermerk der Gerichtskanzlei stammt bereits vom 15. November 1983. Oie Aussage des vom Senat als Zeuge vernommenen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, er habe erst am Montag, dem 21. November 1983 das Urteil erhalten und dann irrtümlich ein falsches Datum eingesetzt, kann dei Senat nicht überzeugen. Eine einleuchtende Erklärung für das Einsetzen eines falschen Datums konnte der Zeuge schon
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deshalb nicht abgeben, weil er sich nicht darüber klar ist, daß die Kenntnisnahme durch den Anwalt und nicht der Eingang im Büro maßgeblich ist. Mindestens ebenso wahrscheinlich ist, daß der Zeuge am 18. November 1983 - als er seiner Aussage nach in der gleichen Strafsache wie am 21. November 1983 bei dem Landgericht war und die Post aus dem Anwaltsfach nahm - die Urteilsausfertigung bereits dem Fach entnommen und das Empfangsbekenntnis ausgefüllt hat. Insbesondere beruhte nämlich die seine Rekonstruktion zunächst tragende Annahme, die Urteile in dieser Sache und in den beiden Parallelsachen seien gleichzeitig am 21. November 1983 zugestellt worden, auf einem Irrtum. Ausweislich der "Ab"-Vermerke in den Gerichtsakten und der Empfangsbekenntnisse des Zeugen sind alle drei Urteile zu verschiedenen Zeitpunkten und ist keines von ihnen am 21. November 1983 zugestellt worden. Danach erscheint das Erinnerungsvermögen des Zeugen nicht hinreichend verläßlich, zu demal seine Aussage in weiten Teilen auf Rückschlüssen aufgebaut ist.
Dr. Hoegen Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs Dr. Ritter