Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 14. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Zinsmehrforderung des Klägers und die über die Kosten des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht seinem Schlußurteil Vorbehalten. Mit der von ihr eingelegten Revision hat die Beklagte diese Verurteilung lediglich in Höhe eines Spitzenbetrages von 3.000,- DM angegriffen, so daß dem Kläger rechtskräftig 103.438,50 DM nebst Zinsen zugesprochen sind. Die Beklagte beantragt, dem Kläger im Umfang der Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Diesem Antrag kann nur für die Kosten der Revisionsinstanz gemäß § 269 Abs.3 Satz 2 und 3 ZPO entsprochen werden.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 11Q/R6 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma mbH fUr Gas- und Ölfeuerungsbau, vertreten durch den Geschäftsführer Hans F| straße 62, B< Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Steuerberater Heinz G. W< W( >traße 24, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr. und Dr. 2 2, Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 14. Januar 1987 beschlossen: 1. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.000,- DM festgesetzt. 2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gründe : Der Kläger hat Honoraransprüche geltend gemacht. Nach dem Teilurteil des Berufungsgerichts konnte der Kläger 106.438,50 DM nebst 4% Verzugszinsen zu unterschiedlichem Zinsbeginn fordern. Die Entscheidung über die Zinsmehrforderung des Klägers und die über die Kosten des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht seinem Schlußurteil Vorbehalten. Mit der von ihr eingelegten Revision hat die Beklagte diese Verurteilung lediglich in Höhe eines Spitzenbetrages von 3.000,- DM angegriffen, so daß dem Kläger rechtskräftig 103.438,50 DM nebst Zinsen zugesprochen sind. Daraufhin hat der Kläger die Klage in Höhe des in die Revisionsinstanz gelangten Betrages von 3.000,- DM mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, dem Kläger im Umfang der Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Diesem Antrag kann nur für die Kosten der Revisionsinstanz gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO entsprochen werden. Bei teilweiser Klagerücknahme sind die Kosten entsprechend § 92 ZPO quotenmäßig zu verteilen; die notwendige Quotelung darf nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren verlagert werden (vgl. auch Schneider, NJW 1964, ">035 ff.). Hier könnten die Quoten für das bisherige Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht noch nicht errechnet werden. Nachdem jetzt die Hauptforderung rechtskräftig erledigt ist, sind die Zinsen nicht mehr Neben-, sondern Hauptforderung (BGHZ 26, 174). Dann aber ist die Quote für die Tatsacheninstanzen noch nicht endgültig bestimmbar, schon weil das noch ausstehende Verfahren zur Entscheidung über die Zinsmehrforderung mit dem bereits erledigten Verfahren zur Hauptforderung wie im Fall von §§ 33, 27 GKG nur eine Instanz bildet. Aus diesem Grund muß der Ausspruch darüber, daß der Kläger die Kosten zu tragen hat, soweit er seine Klage zurückge- nommen hat, hinsichtlich der Vorinstanzen dem Schluß urteil Vorbehalten bleiben (Zöller/Stephan, 1A. Aufl § 269 Kdn. 19; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, AI. Aufl. § 269 Anm. A C b). Dr. Hoegen Dr. Zopfs