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BGH · IVa ZR 119/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 119/85

ZPO § 551 Nr. 7, § 552 Der Ablauf des letzten Tages der in § 552 ZPO genannten fünf Monate ist sowohl eine aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegte starre Grenze, bis zu der zur Vermeidung von Fehlerinnerung das vollständige Urteil vorliegen muß, als auch eine ebensolche Grenze, von der ab der Rechtsmittelführer die ihm für die Prüfung und Überlegung garantierte Mindestfrist von einem Monat hat. Der IY a *■ Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr, Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 29. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen; Jedoch werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Der Kläger will nach dem Scheitern des Projekts Ersatz für die eingezahlte Summe und begehrt weiter die Feststellung, daß der Beklagte ihm allen weiteren Schaden im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme zu ersetzen hat. Die Revision führt wegen eines absoluten Revisionsgründes zu seiner Aufhebung und ZurückVerweisung, ohne daß die sachliche Richtigkeit der Entscheidungsbegründung geprüft werden kann. Das Berufungsurteil ist so zu behandeln, als sei es nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO). Die mit Gründen versehene Urschrift des Urteils ist am 8. Wenn das mit Gründen versehene, vollständige Berufungsurteil erst nach Ablauf der in § 552 ZPO genannten fünf Monate zur Geschäftsstelle gelangt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und auch nach der übereinstimmenden Ansicht in der Literatur der absolute Revisionsgrund des § 551 Ziff.7 ZPO gegeben (BGHZ 7, 155, 156, dazu An. Lersch LM ZPO $ 315 Nr. 1; BGHZ 32, 17, 24/25, dazu An. Fischer LM ZPO § 551 Ziff.r Nr. 4; Urteile vom 10.3.1956 - IV ZR 268/55 - LM ZPO 9 551 Ziff.7 § 551 Rdn. 32) ist der gleichen Ansicht, auch wenn er einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu dem Eingang des vollständigen Urteils zubilligt. Die durch das Urteil beschwerte Partei soll nicht in die Zwangslage versetzt werden, mit Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einlegen zu müssen, ohne die Urteilsgründe zu kennen. Ihr muß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die vom Gesetz eingeräumte Uberlegungsfrist von einem Monat nach Ablauf des FünfmonatsZeitraums des § 552 ZPO ungeschmälert zur Verfügung stehen. § 551 Rdn. 32) Pohle folgend (An. zu BAG AP § 60 ArbGG Nr. 1) in den fünf Monaten des § 552 ZPO eine vom Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegte Grenze dafür, wie lange äußerstenfalls das Erinnerungsvermögen der am Urteil beteiligten Richter reicht. Der Ablauf des letzten Tages der fünf Monate ist sowohl eine aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegte starre Grenze, bis zu der zur Vermeidung von Fehlerinnerung das vollständige Urteil vorliegen muß, als auch eine ebensolche Grenze, von der ab der Rechtsmittelführer die ihm für die Prüfung und Überlegung garantierte Mindestfrist von einem Monat hat. Daß hier der Beklagte erst nach - und nicht schon vor -der Zustellung des Berufungsurteils innerhalb der noch laufenden Revisionsfrist Revision eingelegt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung (BGH Urteil vom 8.7.1986 - VI ZR 99/85 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Zitierte Normen: § 551 ZPO § 60 ArbGG § 552 ZPO § 8 GKG
AnmLMAblaufZPOMonatRevision

Volltext der Entscheidung

BGHZ:	nein
ZPO § 551 Nr. 7, § 552
Der Ablauf des letzten Tages der in § 552 ZPO genannten fünf Monate ist sowohl eine aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegte starre Grenze, bis zu der zur Vermeidung von Fehlerinnerung das vollständige Urteil vorliegen muß, als auch eine ebensolche Grenze, von der ab der Rechtsmittelführer die ihm für die Prüfung und Überlegung garantierte Mindestfrist von einem Monat hat.
BGH, Urt.v. 29. Oktober 1986 - IVa ZR 119/85 - OLG Hamm
LG Hagen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 119/85 URTEIL	Verkündet	am:	29.	Oktober	1986
Mutterer, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Steuerberaters Dipl.-Kfm, Joachim vom Straße fl.
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Wolfgang
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IY a *■ Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr, Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1986
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Dezember 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen; Jedoch werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz vom Beklagten, seinem Steuerberater. Dieser hatte ihn zwecks Steuerer sparnis auf die Möglichkeit der Beteiligung an einem geplanten Eislaufcenter hingewiesen.
 
Der Kläger will nach dem Scheitern des Projekts Ersatz für die eingezahlte Summe und begehrt weiter die Feststellung, daß der Beklagte ihm allen weiteren Schaden im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme zu ersetzen hat.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist vom Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß der Verurteilungsbetrag nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche in gleicher Höhe gegen die Treuhänderin des Projekts und deren Geschäftsführer zu zahlen ist. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsurteil kann nicht bestehen bleiben. Die Revision führt wegen eines absoluten Revisionsgründes zu seiner Aufhebung und ZurückVerweisung, ohne daß die sachliche Richtigkeit der Entscheidungsbegründung geprüft werden kann. Das Berufungsurteil ist so zu behandeln, als sei es nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO).
Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich der Urteilsgründe folgender Sachverhalt: Das Urteil ist am 7. Dezember 1984 nach handschriftlicher Niederlegung des Urteilstenors verkündet worden. Die mit Gründen versehene Urschrift des Urteils ist am 8. Mai 1985 zur Geschäfts-
stelle gelangt, also fünf Monate und einen Tag nach der Verkündung. Dem Beklagten ist die Urteilsausfertigung am 1 3* Mai 1985 zugestellt worden; er hat am 28. Mai 1985 Revision eingelegt und erhebt die Rüge aus § 551 Ziff. 7 ZPO.
Wenn das mit Gründen versehene, vollständige Berufungsurteil erst nach Ablauf der in § 552 ZPO genannten fünf Monate zur Geschäftsstelle gelangt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und auch nach der übereinstimmenden Ansicht in der Literatur der absolute Revisionsgrund des § 551 Ziff. 7 ZPO gegeben (BGHZ 7, 155, 156, dazu Anm. Lersch LM ZPO $ 315 Nr. 1; BGHZ 32, 17, 24/25, dazu Anm. Fischer LM	ZPO	§	551	Ziff.	r	Nr.	4;	Urteile vom 10.3.1956 - IV ZR	268/55 - LM ZPO	9	551	Ziff. 7
Nr. 3 * NJW 1956, 831; vom 4.7.1961 - I ZR 102/59 - Lw <tf>0 § 551 Ziff. 7 Nr. 5 » NJW 1961, 1815; vom 9.10.1961 - III ZR 118/60 - LM ZPO § 551 Ziff. 7 Nr. 6; vom 7.1.1970 - I ZB 6/68 - LM PatG § 41 p Nr. 18	*	NJW	1970,	611; vom	28.
6.1984 - VII ZR 179/83 - LM	ZPO	§	551	Ziff.	7	Nr.	13	«
NJW 1984, 2828; vom 8.7.1986 - VI ZR 99/85 - zur Veröffentlichung bestimmt; Baumbach/Lauterbach/Albers, 44. Aufl. § 551 Anm. 8 B; Thomas/Putzo, 14. Aufl. § 551 Anm. 2 Nr. 7» ZöHer/Schneider, 14. Aufl. § 551 Rdn. 10; vgl. auch Wieczorek, 2. Aufl. § 320 Anm. B I a 2). Grunsky (in Stein/Jonas, 20. Aufl. § 551 Rdn. 32) ist der gleichen Ansicht, auch wenn er einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu dem Eingang des vollständigen Urteils zubilligt. Das beruht darauf, daß während seiner Kommentierung durch die
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Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 der Fünfmonatszeitraum gestrichen war. Diese Streichung ist durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I 677, 679) rückgängig gemacht worden.
Die durch das Urteil beschwerte Partei soll nicht in die Zwangslage versetzt werden, mit Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einlegen zu müssen, ohne die Urteilsgründe zu kennen. Ihr muß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die vom Gesetz eingeräumte Uberlegungsfrist von einem Monat nach Ablauf des FünfmonatsZeitraums des § 552 ZPO ungeschmälert zur Verfügung stehen. Daneben sehen Fischer (LM ZPO § 551 Ziff. 7 Nr. U) und Grunsky (in Stein/Jonas, 20. Aufl.
 § 551 Rdn. 32) Pohle folgend (Anm. zu BAG AP § 60 ArbGG Nr. 1) in den fünf Monaten des § 552 ZPO eine vom Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegte Grenze dafür, wie lange äußerstenfalls das Erinnerungsvermögen der am Urteil beteiligten Richter reicht. Beide Auffassungen sind gleichermaßen gewichtig. Der Ablauf des letzten Tages der fünf Monate ist sowohl eine aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegte starre Grenze, bis zu der zur Vermeidung von Fehlerinnerung das vollständige Urteil vorliegen muß, als auch eine ebensolche Grenze, von der ab der Rechtsmittelführer die ihm für die Prüfung und Überlegung garantierte Mindestfrist von einem Monat hat. Daß hier der Beklagte erst nach - und nicht schon vor -der Zustellung des Berufungsurteils innerhalb der noch laufenden Revisionsfrist Revision eingelegt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung (BGH Urteil vom 8.7.1986 - VI ZR 99/85 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Gemäß ,§ 8 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Ein solcher Fall liegt regelmäßig vor, wenn das Berufungsurteil ausschließlich wegen eines absoluten Revisionsgrundes aufgehoben werden muß. Dann kann nämlich die Sache selbst im Revisionsverfahren nicht gefördert werden. Vielmehr dient dieses lediglich dazu, die unrichtige Behandlung der Sache wieder zu beseitigen (vgl. auch Beschluß vom 24.9.1962 - VII ZR 20/62 - LM GKG § 7 a.F. Nr. 2). Deshalb dürfen für das Revisionsverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden.
Dr. Hoegen	Dr.	Lang	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs	Dr.	Ritter