Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 3. 1. Den ersten Antrag auf Herabsetzung des Streitwertes hat der Senat mit folgender Begründung zurückgewiesen: "Da die Klage auf Zahlung eines Dollarbetrages gerichtet ist, ist bei der Ermittlung des Streitwerts dieser Betrag mit dem Dollarkurs zu multiplizieren. 2. Gemäß § 8 GKG sind jedoch die in der Revisionsinstanz entstandenen Gerichtskosten insoweit nicht zu erheben, als sie durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts - hier: des Oberlandesgerichts - entstanden sind. Hätte das Berufungsgericht über Grund und Höhe einheitlich entschieden, so hätte der Streitwert der Revision, mit der sich der Beklagte gegen seine Verurteilung wandte, dem Betrag entsprochen, den das Berufungsgericht der Klägerin als Schadensersatz zugesprochen hätte. Für die Berechnung der Gerichtskosten kann daher davon ausgegangen werden, daß nach Auffassung des Berufungsgerichts eine Verurteilung des Beklagten zu mehr als einem Zehntel der Klagesumme nicht in Betracht kam. Die Gerichtskosten sind daher insoweit nicht zu erheben, als sie den Betrag übersteigen, der bei einer Berechnung nach einem Zehntel des festgesetzten Streitwerts zu berechnen gewesen wäre.
2C BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVa ZR 119/83 in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Armin 7 , R( Istraße 2, Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen 1. die Firma D Diamanten- und Edelsteinschmuck- Vertriebsgesellschaft mbH (A^^P-D^^P GmbH) in Liquidation, D^jstraße 9-11, Kl datorin Helene Annemarie vertreten durch die Liqui-geb. Klägerin und Revisionsbeklagte, 2. Herrn Frans-Maurice V4 Straße 60, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 3. Juni 1987 beschlossen: 1. Der erneute Antrag des Beklagten auf Herabsetzung des Streitwertes wird zurückgewiesen. 2. Die in der Revisionsinsstanz entstandenen Gerichtskosten werden insoweit nicht erhoben, als sie die Gerichtskosten übersteigen, die bei einem Streitwert von 313.907 DM angefallen wären. Gründe 1. Den ersten Antrag auf Herabsetzung des Streitwertes hat der Senat mit folgender Begründung zurückgewiesen: "Da die Klage auf Zahlung eines Dollarbetrages gerichtet ist, ist bei der Ermittlung des Streitwerts dieser Betrag mit dem Dollarkurs zu multiplizieren. Maßgeblich ist der Dollarkurs bei Beendigung der Instanz, da dieser höher war als der bei Einlegung des Rechtsmittels (SS 4 Abs. 1 ZPO, 15 GKG)." An dieser rechtlichen Beurteilung hält der Senat fest. 3 2. Gemäß § 8 GKG sind jedoch die in der Revisionsinstanz entstandenen Gerichtskosten insoweit nicht zu erheben, als sie durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts - hier: des Oberlandesgerichts - entstanden sind. Wie der Senat im Urteil vom 13. Februar 1985 ausgeführt hat, war der Erlaß eines Grundurteils unzulässig. Hätte das Berufungsgericht über Grund und Höhe einheitlich entschieden, so hätte der Streitwert der Revision, mit der sich der Beklagte gegen seine Verurteilung wandte, dem Betrag entsprochen, den das Berufungsgericht der Klägerin als Schadensersatz zugesprochen hätte. In Vergleichsgesprächen (vgl. Bl. 112 Bd. 3 d.A.) hat das Berufungsgericht angedeutet, daß es den Klageanspruch der Höhe nach nur zu einem Bruchteil für begründet halte; es hat von 5% gesprochen. Für die Berechnung der Gerichtskosten kann daher davon ausgegangen werden, daß nach Auffassung des Berufungsgerichts eine Verurteilung des Beklagten zu mehr als einem Zehntel der Klagesumme nicht in Betracht kam. Die Gerichtskosten sind daher insoweit nicht zu erheben, als sie den Betrag übersteigen, der bei einer Berechnung nach einem Zehntel des festgesetzten Streitwerts zu berechnen gewesen wäre. Der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache selbst wird durch diesen, lediglich die Gerichtskosten der Revisionsinstanz betreffenden Beschluß nicht vorgegriffen. Dr. Hoegen Dehner