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BGH · IVa ZR 119/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 119/83

gegen die Firma A^-D^ DflM^-und Vertriebsgesell schaft mbH GmbH) in Liquidation, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 29. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten (Gerichtskostenrechnung vom 14. § 49 GKG Schuldner der in dieser Instanz entstandenen Kosten, und zwar, solange keine Entscheidung über die Revisionskosten ergangen ist, Alleinschuldner (vgl.

Zitierte Normen: § 49 GKG
KostenIVaDehnerHoegenGKGLiquidatorin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 119/83 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Armin Bad NI
;traße 2,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.	-
gegen
 die Firma A^-D^ DflM^-und	Vertriebsgesell schaft mbH	GmbH) in Liquidation,
D^B^straße 9-11,	vertreten durch die
 Liquidatorin Helene Annemarie	geb.	E^|,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
2.
Herrn Frans-Maurice
 Straße
60,
Widerbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 29. Mai 1985 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten (Gerichtskostenrechnung vom 14. März 1985) wird zurückgewiesen.
Gründe :
Der Beklagte ist als Antragsteller der Revisionsinstanz gern. § 49 GKG Schuldner der in dieser Instanz entstandenen Kosten, und zwar, solange keine Entscheidung über die Revisionskosten ergangen ist, Alleinschuldner (vgl. dazu §§ 54 Nr. 1, 2; 58 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Kosten sind gern. § 61 GKG fällig.
Dr. Hoegen
 Dehner