gegen die Firma A^-D^ DflM^-und Vertriebsgesell schaft mbH GmbH) in Liquidation, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 29. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten (Gerichtskostenrechnung vom 14. § 49 GKG Schuldner der in dieser Instanz entstandenen Kosten, und zwar, solange keine Entscheidung über die Revisionskosten ergangen ist, Alleinschuldner (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 119/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Armin Bad NI ;traße 2, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. - gegen die Firma A^-D^ DflM^-und Vertriebsgesell schaft mbH GmbH) in Liquidation, D^B^straße 9-11, vertreten durch die Liquidatorin Helene Annemarie geb. E^|, Klägerin und Revisionsbeklagte, 2. Herrn Frans-Maurice Straße 60, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 29. Mai 1985 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten (Gerichtskostenrechnung vom 14. März 1985) wird zurückgewiesen. Gründe : Der Beklagte ist als Antragsteller der Revisionsinstanz gern. § 49 GKG Schuldner der in dieser Instanz entstandenen Kosten, und zwar, solange keine Entscheidung über die Revisionskosten ergangen ist, Alleinschuldner (vgl. dazu §§ 54 Nr. 1, 2; 58 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Kosten sind gern. § 61 GKG fällig. Dr. Hoegen Dehner