Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch, weil der Beklagte als von dem Kläger beauftragter Rechtsanwalt eine Klage auf Gewährung von Deckungsschütz gegen den Haftpflichtversicherer des Klägers nicht rechtzeitig erhoben hat. Nach dem im Strafverfahren gegen den Kläger eingeholten Gutachten des Sachverständigen Bohling konnte aufgrund der vorgenommenen Veränderungen mit dem Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h erreicht werden. Die im Namen des Klägers dagegen vom Beklagten erhobene Klage ging erst nach Ablauf der vom Versicherer einmal verlängerten Klagefrist des § 12 Abs.3 VVG beim Landgericht Oldenburg ein. Jedenfalls sei ihm nicht bekannt gewesen, daß sein Fahrzeug in einer Weise verändert gewesen sei, die eine Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h ermöglicht und daher das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge gehabt habe. Der Beklagte hat geltend gemacht, der Haftpflichtversicherer des Klägers habe dem Kläger den Versicherungs schütz mit Recht verweigert. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei wegen Verletzung des mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsvertrages zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil die von dem Beklagten nicht rechtzeitig erhobene Klage auf Gewährung Der Haftpflichtversicherer habe dem Kläger den Versicherungsschutz mit Recht wegen Verletzung der "Führerscheinklausel w (§2 Abs.2c AKB) versagt. Das Kraftrad des Klägers sei so umgebaut gewesen, daß dieser statt der durch die ursprüngliche Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h eine solche von 70 km/h habe erreichen können. Dies sei dem Kläger ebenso bekannt gewesen wie die Tatsache, daß er die hierfür vorgeschriebene Fahrerlaubnis der Klasse 4 nicht gehabt habe. Dennoch wäre eine von dem Beklagten rechtzeitig eingereichte Deckungsschutzklage nur insoweit unbegründet gewesen, als der Kläger sich gegen den auf 5.000,- DM begrenzten Regreßanspruch wegen bereits an die Verletzte erbrachter Leistungen gewandt habe. Ansprüchen des Sozialversicherungsträgers, für welche der Haftpflichtversicherer diesem gegenüber nach der Regelung der §§ 3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs.4 WG nicht einzustehen gehabt habe, sei der Kläger danach unbeschränkt ausgesetzt gewesen. Der Kläger rügt mit der Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht die Feststellung, mit dem Fahrzeug habe eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h erreicht werden können und er habe das gewußt, unter Übergehung erheblicher Beweisangebote des Klägers getroffen hat. Dieser hat stets bestritten, dem Polizeibeamten GeflBIB gegenüber geäußert zu haben, er habe gewußt, daß mit dem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h erreicht werden konnte, und hierzu die Vernehmung GeflBBÜ als Zeugen beantragt. Er hat sich ferner auf seinen Bruder Dieter FflB als Zeugen zu dem Beweis dafür berufen, daß das Fahrzeug keine über 40 km/h hinausgehende Geschwindigkeit erreichen und er daher nicht wissen konnte, daß seine Fahrerlaubnis zu dem Führen dieses Fahrzeugs nicht ausreichte. yf Die urkundenbeweisliche Verwertung der Strafakten habe ergeben, daß der Kläger gegenüber dem Polizeibeamten GeBBf eingeräumt habe, mit dem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 70 km/h erreichen zu können. Der Kläger habe nur vorgebracht, "es müsse bei Gebauer irgendwie ein Irrtum vorliegen", und damit seinen Antrag auf Vernehmung Gebauers nicht hinreichend substantiiert begründet. Gleiches gelte hinsichtlich der beantragten Vernehmung des Zeugen FflB, weil der Kläger nicht dargetan habe, Dieter FflB sei noch so kurze Zeit vor dem Unfall mit dem Fahrzeug gefahren, daß anschließende Manipulationen durch den Kläger an Vergaser und Übersetzung bis zu dem Unfall auszuschließen seien. Er wendet sich mit Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, bei Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers nach § 2 Abs. 2 c AKB hätte der Ausübung des LeistungsVerweigerungsrechts durch den Haftpflichtversicherer hinsichtlich des über 5.000,- DM hinausgehenden Betrages der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengestanden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 119/80 URTEIL Verkündet am 1. Juli 1981 Hellmann, Jus tizamtsInspektor als Urknndsbeamter der Geschlftastelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Jürgen-Christoph Beklagten, Revisionsklägers und AnschluBrevi s ionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und - gegen den Kfz-Elektriker Erich ttraße Kläger, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2. März 1979 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch, weil der Beklagte als von dem Kläger beauftragter Rechtsanwalt eine Klage auf Gewährung von Deckungsschütz gegen den Haftpflichtversicherer des Klägers nicht rechtzeitig erhoben hat. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob eine Klage auf Gewährung von Deckungsschütz Erfolg gehabt hätte, wenn sie fristgemäß erhoben worden wäre. Der damals 17 Jahre alte Kläger verursachte am 29. Dezember 1974 mit seinem Kraftrad Zündapp Sport-combinette Typ 51 702 einen Verkehrsunfall, bei dem die Fußgängerin Ingrid erheblich verletzt wur- de. Die im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Kläger durchgeführte technische Untersuchung des Fahrzeugs ergab, daß an dem Fahrzeug bauliche Veränderungen vorgenommen worden waren. Die Hinterradübersetzung war verändert. Außerdem war ein Vergaser mit größerem Ansaugquerschnitt eingebaut. Nach dem im Strafverfahren gegen den Kläger eingeholten Gutachten des Sachverständigen Bohling konnte aufgrund der vorgenommenen Veränderungen mit dem Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h erreicht werden. Zum Führen eines solchen Fahrzeugs wäre ein Führerschein der Klasse 4 notwendig gewesen. Der Kläger besaß jedoch nur einen Führerschein der Klasse 5. Die Haftpflichtversicherung des Klägers hat daraufhin mit Schreiben vom 29. April 1975 den von dem Kläger begehrten Deckungsschütz wegen Vornahme einer Gefahrerhöhung und Verletzung der "Führerscheinklausel w abgelehnt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt und den Kläger auf die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG hingewiesen. Die im Namen des Klägers dagegen vom Beklagten erhobene Klage ging erst nach Ablauf der vom Versicherer einmal verlängerten Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG beim Landgericht Oldenburg ein. Dem Kläger wurde deshalb das für die Klage nachgesuchte Armenrecht verweigert. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Daraufhin sah der Kläger davon ab, sein Klagebegehren weiter zu verfolgen. Er hat die Klage jedoch noch nicht zurückgenommen. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den Beklagten auf Freistellung von Ansprüchen des Landesverbandes der BflMHBkrankenkassen Niedersachsen (Sozialversicherungsträger des Unfallopfers) und der öffentlichen Versicherung OflHHHB bei der das Kraftfahrzeug haftpflichtversichert war, im Gesamtbetrag von 13.292,15 DM sowie auf Feststellung in Anspruch, daß er auch von künftigen Ansprüchen des genannten Landesverbandes freizustellen sei. Er behauptet, mit dem Fahrzeug sei keine höhere Geschwindigkeit als 40 km/h zu erreichen gewesen. Jedenfalls sei ihm nicht bekannt gewesen, daß sein Fahrzeug in einer Weise verändert gewesen sei, die eine Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h ermöglicht und daher das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge gehabt habe. Er habe die Übersetzung zwischen Motor und Antriebsrad nicht verändert; das müsse gegebenenfalls einer der vier Voreigentümer getan haben. Das Fahrzeug habe "aufgrund dieser Veränderungen auch kein auffälliges Fahrverhalten im Sinne einer merkbaren Geschwindigkeitserhöhving" gezeigt. Wohl habe er den Vergaser ausgewechselt. Das sei wegen eines Unfallschadens am alten Vergaser notwendig gewesen. Er habe sich einen passenden Vergaser besorgt, ohne die geringste Ahnung zu haben, daß dieser die später vom Sachverständigen Bohling festgestellte größere Luftöffnung gehabt habe und dadurch eine höhere Motordrehzahl bedingt gewesen sei. Der Beklagte hat geltend gemacht, der Haftpflichtversicherer des Klägers habe dem Kläger den Versicherungs schütz mit Recht verweigert. Er hat insbesondere darauf verwiesen, daß der Kläger nach einem Bericht des ermit- telnden Polizeiobermeisters GeHHB vom 27. Januar 1975 vor der Polizei nach Belehrung erklärt habe, er könne mit seinem Fahrzeug 70 km/h fahren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Feststellungsklage stattgegeben und außerdem den Beklagten verurteilt, für Rechnung des Klägers an den Landesverband der BflHBHBkrankenkassen Niedersachsen 8.292,15 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt, mit der er vollen Dek-kungsschütz beansprucht. Entscheidungsgründe: Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das angefochtene Urteil schon wegen Fehlens eines für die revisionsrechtliche Nachprüfung geeigneten Tatbestan des hätte aufgehoben werden müssen. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei wegen Verletzung des mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsvertrages zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil die von dem Beklagten nicht rechtzeitig erhobene Klage auf Gewährung von Versicherungsschutz bis auf einen Betrag von 5.000,- DM Erfolg gehabt hätte. Hierzu hat es ausgeführt: Der Haftpflichtversicherer habe dem Kläger den Versicherungsschutz mit Recht wegen Verletzung der "Führerscheinklausel w (§2 Abs. 2c AKB) versagt. Das Kraftrad des Klägers sei so umgebaut gewesen, daß dieser statt der durch die ursprüngliche Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h eine solche von 70 km/h habe erreichen können. Dies sei dem Kläger ebenso bekannt gewesen wie die Tatsache, daß er die hierfür vorgeschriebene Fahrerlaubnis der Klasse 4 nicht gehabt habe. Es sei nicht dargetan, daß diese Obliegenheitsverletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers gehabt habe. Dennoch wäre eine von dem Beklagten rechtzeitig eingereichte Deckungsschutzklage nur insoweit unbegründet gewesen, als der Kläger sich gegen den auf 5.000,- DM begrenzten Regreßanspruch wegen bereits an die Verletzte erbrachter Leistungen gewandt habe. Der Kläger habe Dek-kungsschutz verlangen können, soweit vom Sozialversicherungsträger der Verletzten nach § 1542 RVO übergegangene Schadensersatzansprüche ihm gegenüber geltend gemacht worden seien. Der Haftpflichtversicherer habe gegen Treu und Glauben verstoßen, als er sich geweigert habe, den Kläger von diesen Ansprüchen freizustellen. Die von den Kraftfahrthaftpflichtversicherern im März 1973 abgegebene geschäftsplanmäßige Erklärung habe ihrem Wortlaut und Sinn nach nur einen Regreßverzicht enthalten, soweit Aufwendungen eines Versicherers im Einzelfall 5.000,- DM überstiegen. Ansprüchen des Sozialversicherungsträgers, für welche der Haftpflichtversicherer diesem gegenüber nach der Regelung der §§ 3 Nr. 6 PflVG, 158 c Abs. 4 WG nicht einzustehen gehabt habe, sei der Kläger danach unbeschränkt ausgesetzt gewesen. Er sei damit im Verhältnis zu anderen Versicherungsnehmern, denen gleiche oder ähnliche Obliegenheitsverletzungen zur Last gefallen seien oder die unzulässige Gefahrerhöhungen im Sinne von § 23 VVG vorgenommen hätten, nur deshalb wesentlich weniger begünstigt worden, weil das Unfallopfer sozialversichert gewesen sei. Dies sei eine willkürliche Schlechterstellung des Klägers, die er nach Treu und Glauben nicht hinzunehmen brauche. Der Ausübung des LeistungsVerweigerungsrechts des Haftpflichtversicherers aus § 2 Abs. 2 c AKB habe daher der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengestanden. Der Kläger rügt mit der Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht die Feststellung, mit dem Fahrzeug habe eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h erreicht werden können und er habe das gewußt, unter Übergehung erheblicher Beweisangebote des Klägers getroffen hat. Dieser hat stets bestritten, dem Polizeibeamten GeflBIB gegenüber geäußert zu haben, er habe gewußt, daß mit dem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h erreicht werden konnte, und hierzu die Vernehmung GeflBBÜ als Zeugen beantragt. Er hat sich ferner auf seinen Bruder Dieter FflB als Zeugen zu dem Beweis dafür berufen, daß das Fahrzeug keine über 40 km/h hinausgehende Geschwindigkeit erreichen und er daher nicht wissen konnte, daß seine Fahrerlaubnis zu dem Führen dieses Fahrzeugs nicht ausreichte. Das Berufungs gericht hat diese Beweisangebote als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Hierzu hat es ausgeführt: 8 yf Die urkundenbeweisliche Verwertung der Strafakten habe ergeben, daß der Kläger gegenüber dem Polizeibeamten GeBBf eingeräumt habe, mit dem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 70 km/h erreichen zu können. Bei dieser Beweislage bestehe kein Anlaß zur Vernehmung des Zeugen GeSBP. Der Kläger habe nur vorgebracht, "es müsse bei Gebauer irgendwie ein Irrtum vorliegen", und damit seinen Antrag auf Vernehmung Gebauers nicht hinreichend substantiiert begründet. Gleiches gelte hinsichtlich der beantragten Vernehmung des Zeugen FflB, weil der Kläger nicht dargetan habe, Dieter FflB sei noch so kurze Zeit vor dem Unfall mit dem Fahrzeug gefahren, daß anschließende Manipulationen durch den Kläger an Vergaser und Übersetzung bis zu dem Unfall auszuschließen seien. Diese Begründung trägt die Zurückweisung der Beweisanträge nicht. Der Kläger konnte seinen Antrag auf Vernehmung GeflBB in diesem Verfahren nicht anders als mit der Vermutung begründen, bei GeBBB müsse ein Irrtum vorliegen. Das Berufungsgericht hätte daher den Zeugen GeBBB vernehmen müssen. Gleiches gilt hinsichtlich des Zeugen Dieter FHB. Da es sich bei dem Zeugen Dieter FBI um einen Bruder des Klägers handelt, der nach dem auf Bl. 77 der Strafakten befindlichen Bericht des Sozialarbeiters SoBB etwa drei Jahre älter als der Kläger war, offenbar ebenso wie dieser noch dem elterlichen Haushalt angehörte, und unter solchen Umstän den nach der Lebenserfahrung der eine Bruder meistens über den Zustand des Fahrzeugs des anderen gut unterrichtet ist, war auch dieses Beweisangebot des Klägers als hinreichend substantiiert anzusehen. Demnach war der Anschlußrevision des Klägers stattzugeben. Auch die Revision des Beklagten ist begründet. Er wendet sich mit Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, bei Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers nach § 2 Abs. 2 c AKB hätte der Ausübung des LeistungsVerweigerungsrechts durch den Haftpflichtversicherer hinsichtlich des über 5.000,- DM hinausgehenden Betrages der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengestanden. Der Senat hat nach Erlaß des angefochtenen Urteils durch seine zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 27. Mai 1981 (iVa ZR 66/80 und IVa ZR 55/80) klargestellt, daß der von dem Berufungsgericht zutreffend aufgezeigte Interessenkonflikt zwischen dem Versicherten, dem Haftpflichtversicherer und dem Sozialversicherungsträger durch eine Beschränkung des Rückgriffsrechts des Sozialversicherungsträgers zu lösen und der Haftpflichtversicherer bei gestörtem Haftpflichtversicherungsverhältnis nicht verpflichtet ist, die 5.000,- DM übersteigenden Rückgriffsansprüche des Sozialversicherungsträgers zu befriedigen. 10 Das angefochtene Urteil war daher auf die Rechtsmittel beider Parteien aufzuheben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Richter am BGH Dr. Schmidt-Kessel kann wegen Urlaubs nicht unterschrei- Rassow ben. Dr. Hoegen