Wenn 'der Gläubiger an der VermögensÜbertragung selbst maßgeblich mitgewirkt hat, ohne für eine Sicherung seiner Forderung zu sorgen, ist § 419 BGB nicht anwendbar, weil es sich bei der Übernahme im Sinne dieser Vorschrift um einen dem Gläubigerwillen zuwiderlaufenden Vorgang handelt. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den.Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die rn ü n d 1 i c h e V e r h a n d 1 u n g v o m 12. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Der Kläger meint, die beklagten Eheleute müßten wegen Übernahme des Vermögens seiner Schwester deren Kostenschulden in Höhe von noch 15.704,72 DM bezahlen, für die er Kost enfestsetzungsbeschlüsse besitzt. Nach der Teilungsanordnung der Ell tern sollten die Schwester das Hausgrundstück und der Kläger den Bäckereibetrieb erha1 ten. Februar 1983'nach einem Urteil des Landgerichts, in dem festgestellt wurde, daß ihr das Alleineigentum an dem Grundstück bei der Auseinandersetzung zu übertragen sei, das Grundstück an die Beklagten auf Rentenbasis verkauft. 1. Das Kammergericht hält die Klage für begründet, weil die Beklagten das Vermögen der Schwester des Klägers gemäß § 419 BGB übernommen hätten. Obwohl die Beklagten das Eigentum an dem Grundstück von der Erbengemeinschaft 'erworben hätten, müsse das Grundstück aber bei der gebotenen wirtschaftlichen, Betrachtungsweise als im Vermögen' der Schwester des Klägers befindlich gewesen angesehen werden. Dagegen wendet sich die Revision mit der Erwägung, die Vorfrage für den Anwendungsbereich von § 419 BGB, ob ein übertragener Gegenstand überhaupt Vermögen des Übertragenden sei, könne nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern nur aufgrund rechtlicher Zuordnung beantwortet werden. Es kann unterstellt werden, daß die Schwester des Klägers durch den Kaufvertrag und den Vergleich-ihr wesentliches Vermögen auf die Beklagten übertragen hat. Der Tatbestand des § 419 BGB ist aus einem anderen Gründe nicht gegeben. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert daran, daß der Kläger selbst bei der Vermögensübertragung maßgeblich mitgewirkt hat. Das hat er getan, ohne für eine Sicherung der Forderung gegen seine Schwester zu sorgen. Auch ist dem Kläger zuzugeben, daß er zur Durchsetzung dieses Willens seiner Eltern mit seiner Schwester gemeinschaftlich verfügen mußte, § 2040 BGB. b) Soweit zu übersehen, ist in der Rechtsprechung zu § 419 BGB bislang noch kein Fall entschieden worden, in welchem der Gläubiger selbst bei dem Übertragungsakt mitgewirkt hat. Das Reichsgericht hat allerdings schon frühzeitig erkannt, 'daß dann, wenn dem in § 419 BGB geschützten Gläubigerinteresse bereits anderweitig Genüge geschehen ist, eine Anwendung dieser Bestimmung nicht mehr in Frage kommt. Nach dem Sinn und Zw,eck des § 419 BGB soll dem Gläubiger sein Zugriffsobjekt erhalten bleiben (BGHZ 62, 100, 101; Urteil vom 9.3.1972 - III ZR 191/69 - BB 1972,’ 7 29 ); es geht um Vermögenswerte, die der Schuldner dem Gläubigerzugriff entziehen will. Rechtsprechung und Schrifttum setzen demgemäß immer voraus oder betonen sogar ausdrücklich, daß der in § 419 BGB als Übernahme des Vermögens bezcichnete Vorgang für den Gläubiger den dauernden Entzug des Zwangsvollstreckungsobjektes mit sich bringt'(vgl. Negatives Tatbestandsmerkmal des in § 419 BGB beschriebenen Vorganges ist, daß der Gläubiger nicht etwa freiwillig bei dem Übertragungsakt mjitwirkt. sich des besonderen Schutzes dieser Ausnahmevorschrift, dann ist für die Anwendung von § 419 BGB kein Raum mehr. Wenn der Gläubiger selbst bei der Übertragung des Vermögensstückes beteiligt ist, dann ist ihm klar, daß jedenfalls dieses Vermögensstück nicht mehr Gegenstand etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen wegen seiner Forderungen sein kann. Er braucht also, wenn der Gläubiger selbst das Haftungsobjekt weggibt, nicht zu befürchten, aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 419 BGB wegen der bei der Weggabe - wie hier in dem unter Beitritt der Beklagten geschlossenen Vergleich -sogar angesprochenen Forderungen des Gläubigers herangezogen zu werden. Er wird und kann sich darauf verlassen, daß der Gläubiger sich rechtzeitig vergewissert hat, was es für ihn selbst bedeutet, dieses Haftungsobjekt zu verlieren. 3. Dem steht nicht entgegen, daß im vorliegenden Fall offengeblieben ist, ob der Kläger die wirtschaftliche Lage seiner Schwester irr allen Einzelheiten kannte. der Abwägung der Interessen des Gläubigers an der Erhaltung seines Vollstreckungsobjektes und derjenigen des Erwerbers, nicht für etwaige Schulden des früheren Eigentümers haften zu müssen, war dieses den Erwerber begünstigende Korrektiv erforderlich, damit überhaupt dem zu demindest gleichrangigen Verkehrsschutzinteresse (BGHZ 106, 253 unter III 2 a zu §i1365iBGB) Rechnung getragen werden kann. Immerhin haftet der Erwerber schon dann, wenn er die Verhältnisse kennt, aus denen sich ergibt, daß das einzelne Vermögensstück, welches ihm übertragen worden ist, im wesentlichen das Vermögen des Veräußerers ausmacht. Nach § 1365 BGB kann ein Ehegatte trotz der sich aus dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ergebenden Berechtigungen des anderen Ehegatten mit dessen sogar durch das Vormundschaftsgericht ersetzbarer Einwilligung übbr sein Vermögen im ganzen verfügen. Für die Frage, ob ein Gläubiger sich seines gesetzlichen Rechtes durch Zustimmung soll begeben können, muß die in § 1365 BGB getroffene Entscheidung des Gesetzgebers jedenfalls beachtet werden. § 1365 Rdn. 83 und 84), dann rechtfertigt die vom Gläubiger durch eigenes Mitwirken vollzogene Aufgabe seines Zugriffsobjektes die Nichtanwendung des § 419 BGB allemal.
f /</ N ac h s c h1a gewerk: ja BGHZ j a BGD § 419 ; | Wenn 'der Gläubiger an der VermögensÜbertragung selbst maßgeblich mitgewirkt hat, ohne für eine Sicherung seiner Forderung zu sorgen, ist § 419 BGB nicht anwendbar, weil es sich bei der Übernahme im Sinne dieser Vorschrift um einen dem Gläubigerwillen zuwiderlaufenden Vorgang handelt. BGH, Urt. v. 2 0,. September 1989 - IVa ZR 118/88 - KG Berlin IVa ZR' 118/88 in dem Rechtsstreit der Eheleute Frank und Regina W B Beklagte und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.* und von g eg e n Herrn Karl-Heinz Hl , a istraße WtB, B| Kläger und Revisionsbeklagten, ProzeßbevolImächtigter: Rechtsanwalt ' I 2 - Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den.Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die rn ü n d 1 i c h e V e r h a n d 1 u n g v o m 12. Juli 1989 fü r Re c h t erkanrit: . f Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergeriehts in Berlin vom 25. Februar 1988 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer (des Landge- , rights Berlin vom 28. November 1986 abgeän- dert i Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen ’ .i - . Tatbestand: Der Kläger meint, die beklagten Eheleute müßten wegen Übernahme des Vermögens seiner Schwester deren Kostenschulden in Höhe von noch 15.704,72 DM bezahlen, für die er Kost enfestsetzungsbeschlüsse besitzt. ! Der Kläger und seine Schwester sind testamentarische Erben ihrer Eltern. Sie wurden in Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Nachlaßgrundstückes eingetragen. Dieses und WIV eine dort betriebene Bäckerei waren Hauptbestandteile des Nachlasses. Nach der Teilungsanordnung der Ell tern sollten die Schwester das Hausgrundstück und der Kläger den Bäckereibetrieb erha1 ten. Beide prozessierten jahrelang gegeneinander wegen der Auseinandersetzung. Erst 1984/1985 gelang es, die wechselseitigen Ansprüche im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches und notarieller Vereinbarungen zu regeln. Die Schwester hatte ..jedoch schon am 18. Februar 1983'nach einem Urteil des Landgerichts, in dem festgestellt wurde, daß ihr das Alleineigentum an dem Grundstück bei der Auseinandersetzung zu übertragen sei, das Grundstück an die Beklagten auf Rentenbasis verkauft. Die beklagte Ehefrau ist ihre Stieftochter. Dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Oktober 1984 traten die Beklagten und die Ehefrau des Klägers bei. Darin war nämlich unter anderem vereinbart, daß der Kläger und seine Schwester in Erbengemeinschaft einerseits und die Beklagten andererseits die Auflassung bezüglich des Grundstücks mit der Maßgabe erklärten, daß das Eigentum von der Erbengemeinschaft unmittelbar auf die Beklagten übergehen sollte. Der Kläger erhielt für die Gewerberäume ein Dauernutzungs- und für seine Wohnung ein Dauerwohnrecht. Beides lösten die Beklagten später ab. Wegen der in jenem Prozeß gegen seine Schwester festgesetzten Kosten betrieb der Kläger erfolglos die Zwangsvollstreckung. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist zuiückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision erstreben di,e Beklagten weiterhin die Klageabweisung. :l Entscheidungsgründe: ' ! Die Revision der Beklagten führt zur Abweisung der Klage. i 1. Das Kammergericht hält die Klage für begründet, weil die Beklagten das Vermögen der Schwester des Klägers gemäß § 419 BGB übernommen hätten. Zwar habe das Grundstübk niemals in deren Eigentum gestanden. Obwohl die Beklagten das Eigentum an dem Grundstück von der Erbengemeinschaft 'erworben hätten, müsse das Grundstück aber bei der gebotenen wirtschaftlichen, Betrachtungsweise als im Vermögen' der Schwester des Klägers befindlich gewesen angesehen werden. Diese habe das Haus im Einverständnis mit dem Kläger bereits wie ihr eigenes verwaltet, Mieten eingezogen und Reparaturen durchführen lass'en. Das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück habe zu demindest im wesentlichen ihr Vermögen dargestellt . Dagegen wendet sich die Revision mit der Erwägung, die Vorfrage für den Anwendungsbereich von § 419 BGB, ob ein übertragener Gegenstand überhaupt Vermögen des Übertragenden sei, könne nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern nur aufgrund rechtlicher Zuordnung beantwortet werden. Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte wirtschaftliche Betrachtungsweise sei erst in einem späteren I Stadium der Prüfung, nämlich dann angebracht, wenn entschieden wird, ob dio von der Übertragung ausgeschlossenen Gegenstände im Verhältnis zu dem ganzen unbedeutend sind. i Ob diese yberlegung zutrifft (vgl. auch. Koenig NJW .1971 , 1174 gegen BGHZ 55, 105) kann indessen offenbleiben. Es kann unterstellt werden, daß die Schwester des Klägers durch den Kaufvertrag und den Vergleich-ihr wesentliches Vermögen auf die Beklagten übertragen hat. Auch vom-Bestehen der Gläubigerforderung’ im maßgeblichen Zeitpunkt kann ausgegangen werden (vgl. BGH Urteil vom 6.12.1974 - V ZR 86/73 -NJW 1975, 304■= LM BGB § 419 Nr. 29). Der Tatbestand des § 419 BGB ist aus einem anderen Gründe nicht gegeben. I 1 „ - :1 2. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert daran, daß der Kläger selbst bei der Vermögensübertragung maßgeblich mitgewirkt hat. Das hat er getan, ohne für eine Sicherung der Forderung gegen seine Schwester zu sorgen. a) Zwar sah die Teilungsanordnung der Eltern die Übernahme des Hausgrundstücks durch seine Schwester vor. Auch ist dem Kläger zuzugeben, daß er zur Durchsetzung dieses Willens seiner Eltern mit seiner Schwester gemeinschaftlich verfügen mußte, § 2040 BGB. Er brauchte aber das Eigentum am Nachlaßgrundstück nicht direkt und nicht ohne Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich seiner (etwaigen) Kostenforderungen auf die Beklagten zu übertragen. Der Kläger hatte wegen der Durchsetzung seiner eigenen Beteiligung! an der Erbschaft, die letztlich in Gestalt des Dauernutzurigs- und des Dauerwohnrechts ihm auch eingeräumt worden ist, jahrelang prozessiert. Im Vergleich vom 11. Oktober 1984 erklärte er unter II ausdrücklich alle übrigen Ansprüche mit besonderer und bewußter Ausnahme der noch ausstehenden Kostenregelung für erledigt. Hinsichtlich dieser offenbleibenden Forderung hat er sich dennoch keine Sicherung Vorbehalten. 6 b) Soweit zu übersehen, ist in der Rechtsprechung zu § 419 BGB bislang noch kein Fall entschieden worden, in welchem der Gläubiger selbst bei dem Übertragungsakt mitgewirkt hat. ! i i Das Reichsgericht hat allerdings schon frühzeitig erkannt, 'daß dann, wenn dem in § 419 BGB geschützten Gläubigerinteresse bereits anderweitig Genüge geschehen ist, eine Anwendung dieser Bestimmung nicht mehr in Frage kommt. Es hat1 deshalb bei vorausgegangener Liquidation die Anwendung abgelehnt (RGZ 92, 77, 8 5 f f. ) . Der Bundesgerichtshof hat int, neuerer Zeit § 4.19 BGB als Ausnahmevorschrift bezeichnet und gegenüber einer1 ausdehnenden Anwendung deutliche Zurückhaltung erkennen lassen (BGHZ 62, 100, 102; 80, 296, 300). ! i ■ ' Die Kritik des Schrifttums (Erman/H.P. Westermann, 7. Auf 1. § 419 Rdn. 1; MünchKomm/Möschel, 2. Aufl. § 419 Rdn. 3 und 4; umfassend Schricker, JZ 1970, 265 A mit eingehendem Nachweis auch von Dissertationen bis.1969 in Fn. 42; Kritik in späteren Dissertationen z.B.: Viotto, Köln 1970 S. 39f. und 56f . , Brenner, Regensburg 1974 S. 82ff. und 104ff., Gördes, Bielefeld 1970 S. 80ff., de Buhr, Bielefeld 1981 S. 3ff. und ,l,8ff.; vgl. weiter Wilburig, Festschrift für Laren z .1973, S. 66 Iff.; Eisemann, AcP 176 - .1976 - 487, 51 iff. ; Lambsdor/f f/Lewental, NJW 1977, 1854, 1856f.) reicht bis zu dem Vorschlag, den besonderen Gläubigerschütz des § 41.9 BGB völlig zu streichen (so z.B. Wi Iburg, aaQ. 671 und Lambsdorff/Lewental, aaO 1857). Art; 8 des 1988 vom Bundesministerium deriJustiz vorgelegten Entwurfes einer,Insol- < venzordnung sieht die Aufhebung des § 419 BGB vor (zur Begründung vgl. Entwurf S. B 322ff.). c) § 419 BGB client vorrangig dem Gläubigerschutz. Die I Rechtfertigung für den Haftungsübergang liegt in dem Gedanken, daß das Vermögen des Schuldners die natürliche Grundlage für diesem gewährte Kredite ist, daß da, wo die Vermö-gensmasse des Schuldners geblieben ist, (dessen Gläubiger Befriedigung sollen suchen und finden können (h.M. im Anschluß an RGZ 69, 283, 288 ). Nach dem Sinn und Zw,eck des § 419 BGB soll dem Gläubiger sein Zugriffsobjekt erhalten bleiben (BGHZ 62, 100, 101; Urteil vom 9.3.1972 - III ZR 191/69 - BB 1972,’ 7 29 ); es geht um Vermögenswerte, die der Schuldner dem Gläubigerzugriff entziehen will. Rechtsprechung und Schrifttum setzen demgemäß immer voraus oder betonen sogar ausdrücklich, daß der in § 419 BGB als Übernahme des Vermögens bezcichnete Vorgang für den Gläubiger den dauernden Entzug des Zwangsvollstreckungsobjektes mit sich bringt'(vgl. z.B. BG1IZ 66, 217, 2:9; 80,, 296, 300f . ; 83 , 122, 128: "Verflüch- I tigung von Vollstreckungsobjekten"; Urteil vom 7.3.1985 - Ill ZR 90/83 - WM 1985, 866 unter II 2 "auf Dauer entzieht”, so auch Urteil vom 20.3.1986 - IX ZR 88/85 - NJW 1986, 1985, 1988; MünchKomm/ Möschei, 2i Aufl. Rdn. 1 und 25; Soergel/Zeiss, 11. Aufl. Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, 48. Aufl. Anm. la und 3a; Jauernig/Stürner, 4. Aufl. Anm. 1). -? \ , " -I ' " ' Bei der Übernahme im Sinne von § 419 BGB handelt es sich demnach um einen dem Gläubigerwillen zuwiderlaufenden Vorgang. Gibt1der Gläubiger aus freien Stücken das Haftungsobjekt selbst weg, dann kann von Entzug keine Rede'sein. Negatives Tatbestandsmerkmal des in § 419 BGB beschriebenen Vorganges ist, daß der Gläubiger nicht etwa freiwillig bei dem Übertragungsakt mjitwirkt. Tut er das, dann begibt er i sich des besonderen Schutzes dieser Ausnahmevorschrift, dann ist für die Anwendung von § 419 BGB kein Raum mehr. Der Gläubigerl ist vor dem Erwerber aufgerufen, für sei-•| ' nen eigenen Schutz zu sorgen. Er ist "näher dran". Wenn der Gläubiger selbst bei der Übertragung des Vermögensstückes beteiligt ist, dann ist ihm klar, daß jedenfalls dieses Vermögensstück nicht mehr Gegenstand etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen wegen seiner Forderungen sein kann. Deshalb hat umgekehrt der Erwerber nicht einmal Anlaß zu Mißtrauen. Er braucht also, wenn der Gläubiger selbst das Haftungsobjekt weggibt, nicht zu befürchten, aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 419 BGB wegen der bei der Weggabe - wie hier in dem unter Beitritt der Beklagten geschlossenen Vergleich -sogar angesprochenen Forderungen des Gläubigers herangezogen zu werden. Er wird und kann sich darauf verlassen, daß der Gläubiger sich rechtzeitig vergewissert hat, was es für ihn selbst bedeutet, dieses Haftungsobjekt zu verlieren. 3. Dem steht nicht entgegen, daß im vorliegenden Fall offengeblieben ist, ob der Kläger die wirtschaftliche Lage seiner Schwester irr allen Einzelheiten kannte. Das Berufungsurteil hat seine Kenntnis lediglich unterstellt. Auf diese Kenntnis kommt es jedoch nicht an. a) Das subjektive Korrektiv der Kenntnis hat nur Bedeutung für den Erwerber. Es ist der Ausgleich dafür, daß der Erwerber sogar dann zur Haftung herangezogen wird, wenn er durch ein alltägliches Rechtsgeschäft wie z.B. den Kauf eines Hauses nur ein einziges Vermögensstück entgeltlich er-1 wirbt, was nicht von vornherein Anlaß zu dem Verdacht gibt. Bei I der Abwägung der Interessen des Gläubigers an der Erhaltung seines Vollstreckungsobjektes und derjenigen des Erwerbers, nicht für etwaige Schulden des früheren Eigentümers haften zu müssen, war dieses den Erwerber begünstigende Korrektiv erforderlich, damit überhaupt dem zu demindest gleichrangigen Verkehrsschutzinteresse (BGHZ 106, 253 unter III 2 a zu §i1365iBGB) Rechnung getragen werden kann. Immerhin haftet der Erwerber schon dann, wenn er die Verhältnisse kennt, aus denen sich ergibt, daß das einzelne Vermögensstück, welches ihm übertragen worden ist, im wesentlichen das Vermögen des Veräußerers ausmacht. Demgegenüber ist der Gläubiger, der ein Haftungsobjekt weggibt, wie bereits ausgeführt "näher dran". Überdies hat irn Regelfälle der Kreditgewährung, nämlich durch Banken, die ciieses Geschäft gewerbsmäßig betreiben, der Gläubiger erheblich bessere Möglichkeiten zur Überprüfung der Verhältnisse beim Schuldner/Veräußerer als der Erwerber. , > .. i I b) Das Berufungsgericht beruft sich dafür, daß eine et- ! waige .Zustimmung des Gläubigers nicht maßgeblich sei, auf die Meinung des Reichsgerichts (RGZ 148, 257, 264). Diese Meinung ist angesichts der Entwicklung und der sie berücksichtigenden Entscheidung des Gesetzgebers überholt. Nach § 1365 BGB kann ein Ehegatte trotz der sich aus dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ergebenden Berechtigungen des anderen Ehegatten mit dessen sogar durch das Vormundschaftsgericht ersetzbarer Einwilligung übbr sein Vermögen im ganzen verfügen. Allerdings ist bei einer vergleichenden Heranziehung dieser Vorschrift deren anderer Sinn und Zweck zu berücksichtigen (BGHZ 77, 293, 296f.). Möglicherweise hat dieser andere Zweck gegenüber dem allge- 10 SS meinen Gläubigerschutz jedenfalls in heutiger Zeit sogar größeres Gewicht. Für die Frage, ob ein Gläubiger sich seines gesetzlichen Rechtes durch Zustimmung soll begeben können, muß die in § 1365 BGB getroffene Entscheidung des Gesetzgebers jedenfalls beachtet werden. Genügt aber im Rahmen des Familienschutzes schon die formlose und nur konklu- j dent erklärte Einwilligung (MünchKomm/Gernhuber, 2. Aufl. § 1365 Rdn. 83 und 84), dann rechtfertigt die vom Gläubiger durch eigenes Mitwirken vollzogene Aufgabe seines Zugriffsobjektes die Nichtanwendung des § 419 BGB allemal. ! Or. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs