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BGH · IVa ZR 118/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 118/86

in dem Rechtsstreit der Frau Annamaria - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten vom 10. Im übrigen gibt sie nur wieder, was der Erblasser in dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Testament vom 11.

Zitierte Normen: § 314 ZPO
RechtsanwaltTatbestandsberichtigungsantragIVaProzeßbevollmächtigterRottmüllerKlägeringenommenZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 118/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Annamaria
^Straße 46,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rechtsanwalt Dr. Ernst_____
S^HÜ^Btraße 6,	als	Testamentsvollstrecker
 nach dem am 3. März 1953 in Konstanz verstorbenen Überseekaufmann Christian S
Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten vom 10. Dezember 1987 im schriftlichen Verfahren
 beschlossen:
Der Tatbestandsberichtigungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe :
Die beantragte Berichtigung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 4. November 1987 - IVa ZR 118/86 - ist schon deshalb nicht zulässig, weil die bemängelte Bezeichnung der Klägerin als einer "befreiten" Vorerbin an der Beweiskraft gemäß § 314 ZPO nicht teilnimmt (vgl. BGH Urteil vom 27. Juni 1956 - V ZR 317/55 = NJW 1956, 1480). Im übrigen gibt sie nur wieder, was der Erblasser in dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Testament vom 11. Mai 1951 in § 1 Satz 1 selbst zu dem Ausdruck gebracht hat.
Rottmüller
 Dr. Schmidt-Kessel