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BGH · IVa ZR 118/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 118/81

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr, Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Anläßlich der zweiten Besprechung Unterzeichnete der Beklagte eine Beitrittserklärung zur KG für einen Anteil von 50.000,- DM und einen darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der Klägerin. Dezember 1977 für ihn eine weitere Beteiligung von 10.000,- DM nebst 5% Agio aus ihren Mitteln, wofür der Beklagte maximal 6% Zinsen zahlen sollte. Danach trat die Klägerin dem Beklagten aus dem von ihr gehaltenen Komman-ditanteil 60.000,- EM ab, während der Beklagte sich unter Verzicht auf jegliche Einreden, Zurückbehaltungsrechte oder das Recht der Aufrechnung zur Zahlung der noch offenen Der Beklagte meint, die Klägerin habe ihn vor seiner Beitrittserklärung insbesondere über Abnahmezusagen falsch beraten und sei deshalb Schadensersatzpflichtig. Da dieses Zusageschreiben an die KG und nicht an die Klägerin gerichtet gewesen sei, habe es nicht ohne weiteres zu den im Rahmen einer Anlageberatung vorzulegenden Unterlagen gehört. Da die vielschichtigen Gründe für den schließlichen Zusammenbruch der KG von der Klägerin nicht hätten vorhergesehen werden können, habe sie nicht gegen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Anlageberatung verstoßen. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem im übrigen vom Revisionsgericht zugrunde zu legenden Vortrag des Beklagten hat vielmehr die Klägerin ihre Pflicht verletzt, den Beklagten jedenfalls sorgfältig und umfassend zu unterrichten, so daß danach ein Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht verneint werden durfte. 1. Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich entschieden, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist, wonach die Klägerin dem Beklagten hinsichtlich der Beteiligung an der KG in B^VBl Auskunft zu erteilen hatte. Die Klägerin hat sich in anderem Zusammenhang darauf berufen, dieses Beratungsverhältnis bezüglich der Vermögensplanung des Beklagten sei erst mit dem Erwerb der KG-Beteiligung beendet worden. Demgegenüber meint der Beklagte, dieser Vertrag sei dadurch beendet worden, daß die Klägerin eine schriftliche Wertsicherungsanalyse erstellt und das dafür vereinbarte Honorar von ihm erhalten habe. Überdies hat die Klägerin offenbar als Provision das sogenannte Agio erhalten, welches der Beklagte über die Beteiligung von 50.000,- DM hinaus gezahlt hat. Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob etwa der Umstand, daß die Klägerin sich nicht auch als Anlagevermittler, sondern nur als "Gesellschaft für systematische Anlagenberatung" bezeichnet, die Annahme eines individuellen Beratungsverträges nahelegt. Auch ein im Dezember 1976 neu abgeschlossener Vertrag verpflichtete die Klägerin, den Beklagten über die Beteiligung an der KG umfassend zu unterrichten. Das hat die Klägerin nach dem Vorbringen des Beklagten jedoch nicht getan. Demgemäß muß der Anlagevermittler dann, wenn das schriftliche Material widersprüchlich ist, diese vorhandenen Widersprüche aufdecken und erklären, also falsche Angaben eines Prospektes oder einer Stellungnahme ausdrücklich richtig stellen, wenn diese nicht offensichtlich unwesentlich für den Beitrittsentschluß sind. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß der Umfang von Abnahmezusagen hinsichtlich der zukünftigen Produktion des Werkes, an dem sich der Kapitalanleger beteiligen will, für den Beitrittsentschluß entscheidend sind, wenn es dem Kapitalanleger - wie hier dem Beklagten - auf Gewinnerzielung an- Dieser besonderen Pflicht konnte sich die Klägerin nicht dadurch entledigen,daß sie den Beklagten ein Quittungsformular unterschreiben ließ, worin nur auf einen Teil des Prospektes und die in der Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers enthaltenen Investitions- und Finanzierungs-pläne als "Grundlage für eine Beteiligung" verwiesen wurde. Ohne Bedeutung für die Frage einer Pflichtverletzung der Klägerin ist es danach auch, ob der Beklagte auf dem Formular zu Recht quittiert hat, die Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers schon bei der ersten Besprechung empfangen zu haben. b) Wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Abnahmezusagen durfte sich die Klägerin weiter nicht darauf beschränken, dem Beklagten diejenigen rechtlichen Bewertungen der ihr unstreitig im Wortlaut vorliegenden Zusageschreiben mitzuteilen, zu denen sie selbst oder der von ihr eingeschaltete Wirtschaftsprüfer gelangt war. Im Hinblick auf diese nicht ganz fern liegenden Möglichkeiten anderweitiger Auslegung des Zusageschreibens war die Klägerin gehalten, dem Beklagten nicht nur die rechtliche Bewertung, sondern auch den genauen Wortlaut des Schreibens mitzuteilen. c) Die Klägerin hat ihre vertraglichen Pflichten mit derartigen Unterlassungen nach dem Vortrag des Beklagten schuldhaft verletzt. Hätte der Beklagte im Dezember 1976 den Umfang der Abnahmezusagen erfahren, dann würde er sich an der KG überhaupt nicht beteiligt haben und demgemäß auch nicht zur Überbrückung finanzieller Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der verzögerten Produktionsaufnahme eine Beteiligung nachgezeichnet haben. Dazu hat der Beklagte weiter vorgebracht, den Wortlaut der Zusageschreiben habe er erst kennengelernt, nachdem die Klägerin seine Beteiligung ab 3. August 1978 geschlossenen Vereinbarung hat der Beklagte sich verpflichtet, ’’unter Verzicht auf jegliche Einreden, Zurückbehaltüngsrechte oder das Recht auf Aufrechnung den noch geschuldeten Teilbetrag von EM 10.000,-" an die Klägerin zu zahlen. Jedenfalls kann nicht unterstellt werden, daß der Beklagte mit diesem Zahlungsanerkenntnis auch ihm im damaligen Zeitpunkt noch unbekannte Schadensersatzansprüche aufgeben wollte, die zudem ihre Grundlage in einem Vertrag hatten, der in der Vereinbarung vom 3. Die Klägerin hat sich darauf berufen, etwaige Schadensersatzansprüche des Beklagten seien jedenfalls verjährt. Da dieser Vertrag erst mit dem Erwerb der KG-Beteiligung durch den Beklagten beendet worden sei, gelte die Verjährungsregelung für die etwaige Haftung der Klägerin anläßlich dieser Beteiligung mit der Folge, daß die erst am 5. Jedenfalls kann die Klägerin sich auf die Verjährungsregelung in § 7 Satz 1 der von ihr vor dem Inkrafttreten des AGBG verwendeten Bedingungen deshalb nicht berufen, weil diese Regelung der richterlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten kann. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bereits 1979 die Anerkennung versagt (Urteil vom 22.2.1979 - VII ZR 256/77 - VersR 1979, 447, 449 = NJW 1979, 1550, 1551, insoweit BGHZ 73, 363 nicht abgedruckt). Für die Frage nach einem Mitverschulden des Beklagten bedarf es u.a. der Klärung, ob der individuelle Beratungsvertrag aus dem Jahre 1975 die Klägerin weiterhin verpflichtete, oder ob die Klägerin dem Beklagten nach Beendigung dieses Vertrages gewissermaßen werbend gegenübertrat, worauf das Vorbringen des Beklagten Seite 4/5 seines Schriftsatzes vom 4.

Zitierte Normen: § 282 BGB
BeteiligungKGIVaParteiRechtAbnahmezusagenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 676, 276 Hb, Hc
 Zum Umfang der Sorgfaltspflicht eines Anlagevermittlers.
BGH, Urt.v. 2. Februar 1983 - IVa ZR 118/81 OLG Düsseldorf
LG Krefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 118/81	URTEIL	Verkündet	am
2. Februar 1983 Mutterer
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe
 in dem Rechtsstreit
 des Zahnarztes Dr* Detlef Hfli, Am	V»	NVMHBI	9	»
Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof,
 gegen
die Firma	GmbH,	PMBHHHpstraße	Vi
M^HI V, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Dipl.-Volkswirt Jürgen SchMBf»
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr, Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1983
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin den Beklagten bei der Vermittlung einer Kommanditbeteiligung schlecht beraten hat.
Im Auftrag der Gründungsgesellschafter hatte die Klägerin 1976 für die neu gegründete HaflBMMHIK-Produk-tions-GmbH & Co CflMV KG in BMHfc (im folgenden: KG) mindestens 3,6 Mio. DM von ihr treuhänderisch zu haltendes Kommanditkapital zu beschaffen. Der Beklagte war schon 1975 im Hinblick auf seine Vermögensplanung von der Klägerin beraten worden. Auf ihr Beteiligungsangebot kam er nach
 
MMHtt lind ließ sich am 6. Dezember 1976 und am 28. Dezember 1976 (so der Beklagte) oder am 3. Januar 1977 (so die Klägerin) das Angebot erläutern. Dabei erhielt er verschiedene Beteiligungsunterlagen, in denen Abnahmezusagen bezüglich der Produktion der KG als verbindlich heraus-gestellt wurden. Anläßlich der zweiten Besprechung Unterzeichnete der Beklagte eine Beitrittserklärung zur KG für einen Anteil von 50.000,- DM und einen darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der Klägerin. Diese Erklärungen wurden von der Klägerin bzw. der KG unter dem Datum des 31. Dezember 1976 angenommen. Der Beklagte zahlte den Anteil von
50.000,	- DM nebst vereinbartem Agio von 2.500,- DM. Um finanzielle Schwierigkeiten der KG infolge verzögerter Produktionsaufnahme zu überbrücken, wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen, die von den durch die Klägerin vertretenen Treuhandkommanditisten getragen werden sollte. Die Klägerin erwarb gemäß dem Auftrag des Beklagten vom 17. Dezember 1977 für ihn eine weitere Beteiligung von 10.000,- DM nebst 5% Agio aus ihren Mitteln, wofür der Beklagte maximal 6% Zinsen zahlen sollte.
In der Folgezeit strebte der Beklagte an, die Klägerin als Treuhänderin auszuschalten. Deshalb schlossen die Parteien am 3. August 1978 eine Vereinbarung. Danach trat die Klägerin dem Beklagten aus dem von ihr gehaltenen Komman-ditanteil 60.000,- EM ab, während der Beklagte sich unter Verzicht auf jegliche Einreden, Zurückbehaltungsrechte oder das Recht der Aufrechnung zur Zahlung der noch offenen
10.000,	- DM verpflichtete. Den von ihm der Klägerin am 11. August 1978 übersandten Scheck über 10.720,- DM (Nachzeichnungsbetrag zuzüglich Provision und Zinsen) ließ der Beklagte jedoch sperren. Mit Schreiben vom 21. September 1973
 
erklärte er gegenüber der KG die Anfechtung der Beteiligung, hilfsweise die sofortige Kündigung des Gesellschaftsvertrages.
Über den Scheckbetrag erwirkte die Klägerin ein Vorbehaltsurteil. Im Laufe des Nachverfahrens ist der wirtschaftliche Zusammenbruch der KG offenbar geworden. Der Beklagte meint, die Klägerin habe ihn vor seiner Beitrittserklärung insbesondere über Abnahmezusagen falsch beraten und sei deshalb Schadensersatzpflichtig. Von seinen Verpflichtungen anläßlich der Nachzeichnung, die Gegenstand des Vorbehaltsurteils sind, will er freigestellt werden. Weiter begehrt er im Wege der Widerklage Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligung an die Klägerin Ersatz der dafür von ihm aufgewendeten 52.500,- IM.
Das Landgericht hat unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Dagegen hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Widerklage das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungs-antrag und seine Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe;
I.
Das Berufungsgericht meint, bewußt wahrheitswidrige Angaben der Klägerin über das Anlageobjekt seien nicht ersichtlich. Voraussetzungen einer Haftung der Klägerin aus
 
Verletzung eines stillschweigend zustandegekommenen Beratungsvertrages oder aus Verschulden bei VertragsSchluß sei eine Falschinformation über die Beteiligungschancen bei der KG auch in der Weise, daß wesentliche Umstände unterdrückt oder falsche Schlüsse gezogen worden seien.
Der Beklagte müsse sich sämtliche Erkenntnisse, die er aus dem mitgegebenen Schriftenmaterial habe ziehen können, als bekannt zurechnen lassen. Danach sei für ihn unschwer zu erkennen gewesen, daß die Angabe im Beteiligungsprospekt, es lägen Abnahme Verpflichtungen in Höhe von 8096 der Produktion vor, in der Stellungnahme der Klägerin selbst (SKW-Sensor) und der des von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfers S£BHH auf 3096 berichtigt worden seien. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, die Stellungnahme StmiB nicht erhalten zu haben, da er deren Aushändigung bereits am 9. Dezember 1976 quittiert habe. Die Erklärung der Firma HHBl, einer Gründungsgesellschafterin der KG, gegenüber der KG vom 8. November 1976 sei zu Recht als verpflichtende Abnahmezusage gewertet worden. Da dieses Zusageschreiben an die KG und nicht an die Klägerin gerichtet gewesen sei, habe es nicht ohne weiteres zu den im Rahmen einer Anlageberatung vorzulegenden Unterlagen gehört. Die übrigen Angaben in den schriftlichen Unterlagen seien erkennbar reine Erwartungen und nicht verbindlich gewesen. Da die vielschichtigen Gründe für den schließlichen Zusammenbruch der KG von der Klägerin nicht hätten vorhergesehen werden können, habe sie nicht gegen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Anlageberatung verstoßen.
 
II.
Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem im übrigen vom Revisionsgericht zugrunde zu legenden Vortrag des Beklagten hat vielmehr die Klägerin ihre Pflicht verletzt, den Beklagten jedenfalls sorgfältig und umfassend zu unterrichten, so daß danach ein Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht verneint werden durfte.
1. Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich entschieden, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist, wonach die Klägerin dem Beklagten hinsichtlich der Beteiligung an der KG in B^VBl Auskunft zu erteilen hatte. Nach dem Parteivorbringen muß jedoch von dem Bestehen eines solchen Vertrages im maßgeblichen Zeitraum Dezember 1976 / Januar 1977 ausgegangen werden. Die Parteien hatten unstreitig bereits im Jahre 1975 einen individuellen Beratungsvertrag geschlossen. Die Klägerin hat sich in anderem Zusammenhang darauf berufen, dieses Beratungsverhältnis bezüglich der Vermögensplanung des Beklagten sei erst mit dem Erwerb der KG-Beteiligung beendet worden. Demgegenüber meint der Beklagte, dieser Vertrag sei dadurch beendet worden, daß die Klägerin eine schriftliche Wertsicherungsanalyse erstellt und das dafür vereinbarte Honorar von ihm erhalten habe.
Ob die dem Beitritt des Beklagten vorausgegangenen Besprechungen zwischen den Parteien noch im Rahmen des 1975 geschlossenen BeratungsVertrages stattgefunden haben, kann hier unentschieden bleiben. War dies nicht der Fall, dann haben die Parteien im Dezember 1976 einen neuen Vertrag ab-
 
geschlossen, der sich auf die angebotene KG-Beteiligung bezog und die Klägerin zu demindest zu sorgfältiger und umfassender Unterrichtung verpflichtete. Vor dem Hintergrund des früheren Vertrages über die Vermögensplanung konnten die Reisen des Beklagten nach NHA und sein Verlangen nach ausführlicher Erläuterung der von der Klägerin angebotenen Beteiligung - die Klägerin trägt vor, die zweite Besprechung habe einen ganzen Arbeitstag erfordert - nur dahin verstanden werden, daß er mehr als die unverbindliche Vermittlung eines Anteil-"kaufes" und den Abschluß eines Treuhandvertrages, nämlich daß er die verbindliche und umfassende Aufklärung über die in Rede stehende Beteiligung von der Klägerin wollte. Darauf ist die Klägerin eingegangen. Ob sie für ihre Tätigkeit ein zusätzliches Honorar unmittelbar vom Beklagten forderte oder bekam, ist für die Frage ihrer vollen vertraglichen Haftung ohne Bedeutung.
Eine Entgeltvereinbarung ist keine notwendige Voraussetzung für die Annahme, daß ein verbindlicher Auskunftsvertrag geschlossen wurde. Überdies hat die Klägerin offenbar als Provision das sogenannte Agio erhalten, welches der Beklagte über die Beteiligung von 50.000,- DM hinaus gezahlt hat.
Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob etwa der Umstand, daß die Klägerin sich nicht auch als Anlagevermittler, sondern nur als "Gesellschaft für systematische Anlagenberatung" bezeichnet, die Annahme eines individuellen Beratungsverträges nahelegt.
2. Auch ein im Dezember 1976 neu abgeschlossener Vertrag verpflichtete die Klägerin, den Beklagten über die Beteiligung an der KG umfassend zu unterrichten. Sie mußte ihm alle Informationen, die für seinen Beitrittsentschluß
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wesentliche Bedeutung hatten oder haben konnten, wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere vollständig erteilen (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil vom 25. November 1981 - IVa ZR 286/80 - VersR 1982, 194, 195 = NJW 1982, 1095).
Das hat die Klägerin nach dem Vorbringen des Beklagten jedoch nicht getan. Sie hat den Beklagten hiernach nicht umfassend über den Umfang der sogenannten Abnahmezusagen aufgeklärt.
a)	Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt der Anlagevermittler nicht schon dadurch seiner vertraglichen - oder im Falle seiner Haftung aus Verhandlungsverschulden wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens seiner vertragsähnlichen - Aufklärungspflicht, daß er seinem Kunden schriftliche Unterlagen überläßt, aus denen dieser dann die erforderlichen Erkenntnisse entnehmen kann. Der Kapitalanleger, der wie hier der Beklagte wegen einer verbindlichen und umfassenden Aufklärung den Anlagevermittler in dessen Büro aufsucht, erwartet mehr als Material zur eigenen Durchsicht. Er will dieses Material in Einzelheiten und erschöpfend erläutert bekommen, um das Anlagerisiko weitgehend einschätzen zu können. Demgemäß muß der Anlagevermittler dann, wenn das schriftliche Material widersprüchlich ist, diese vorhandenen Widersprüche aufdecken und erklären, also falsche Angaben eines Prospektes oder einer Stellungnahme ausdrücklich richtig stellen, wenn diese nicht offensichtlich unwesentlich für den Beitrittsentschluß sind. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß der Umfang von Abnahmezusagen hinsichtlich der zukünftigen Produktion des Werkes, an dem sich der Kapitalanleger beteiligen will, für den Beitrittsentschluß entscheidend sind, wenn es dem Kapitalanleger - wie hier dem Beklagten - auf Gewinnerzielung an-
 
kommt. Demgemäß mußte die Klägerin den Beklagten auch ungefragt darauf hinweisen, daß die im Prospekt mehrfach herausgestellten Abnahmezusagen sich keinesfalls auf die dort genannten 80%, sondern allenfalls auf 30% der Produktion bezogen. Dieser besonderen Pflicht konnte sich die Klägerin nicht dadurch entledigen,daß sie den Beklagten ein Quittungsformular unterschreiben ließ, worin nur auf einen Teil des Prospektes und die in der Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers enthaltenen Investitions- und Finanzierungs-pläne als "Grundlage für eine Beteiligung" verwiesen wurde. Dadurch war die Gefahr eines Mißverständnisses des Beklagten als Laien nicht beseitigt. Ohne Bedeutung für die Frage einer Pflichtverletzung der Klägerin ist es danach auch, ob der Beklagte auf dem Formular zu Recht quittiert hat, die Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers schon bei der ersten Besprechung empfangen zu haben. Hatte er diese Stellungnahme vor seiner Beitrittserklärung aber etwa nicht, bestand umso mehr Anlaß für die Klägerin, die falschen Prospektangaben während der Besprechung ausdrücklich richtigzustellen.
b)	Wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Abnahmezusagen durfte sich die Klägerin weiter nicht darauf beschränken, dem Beklagten diejenigen rechtlichen Bewertungen der ihr unstreitig im Wortlaut vorliegenden Zusageschreiben mitzuteilen, zu denen sie selbst oder der von ihr eingeschaltete Wirtschaftsprüfer gelangt war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnte es zweifelhaft sein, ob die Firma
 mit ihrem Schreiben vom 8. November 1976 eine verbindliche Abnahmeerklärung in Höhe von 30% der Jahresproduktion der KG abgegeben hatte. Von der Produktion welchen Jahres 30% abgenommen werden sollten, blieb offen. Zwar enthiel das Schreiben vom 8. im Gegensatz zu dem vorausgegangenen
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Schreiben vom U, November 1976 nicht mehr die eine Zusage praktisch entwertende Einschränkung, Voraussetzung sei "die von uns z.Z. eingeschätzte Marktentwicklung". Voraussetzungen waren nach dem Schreiben vom 8. November 1976 vielmehr "einwandfreie Qualität und marktgerechte Preise”. Aber auch dieser Zusatz konnte, wie die Erfahrung gezeigt hat, die Verbindlichkeit in Frage stellen. Unstreitig hat die Firma HeVMHBI in der Folgezeit die Erfüllung von ganz besonderen Qualitätsmerkmalen verlangt, also die geforderte Voraussetzung "einwandfreie Qualität” in einem ihr günstigen Sinne ausgelegt, ohne daß der Vortrag der Par teien dazu ergibt, daß etwa die KG rechtliche Schritte unternommen hätte. Im Hinblick auf diese nicht ganz fern liegenden Möglichkeiten anderweitiger Auslegung des Zusageschreibens war die Klägerin gehalten, dem Beklagten nicht nur die rechtliche Bewertung, sondern auch den genauen Wortlaut des Schreibens mitzuteilen.
c)	Die Klägerin hat ihre vertraglichen Pflichten mit derartigen Unterlassungen nach dem Vortrag des Beklagten schuldhaft verletzt. Für sie als Anlagevermittle-rin lag ebenso wie für den Beklagten als Kapitalanleger die überragende Bedeutung von Abnahmezusagen auf der Hand. Gerade wegen dieser Bedeutung wurden die angeblichen Abnahmezusagen im Prospekt und in den beiden Stellungnahmen besonders herausgestellt. Ihre Sorgfaltspflicht erforderte, die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten nicht zu über sehen. Der Vortrag der für die Vorgänge in ihrem Bereich darlegungspflichtigen Klägerin (§ 282 BGB, mindestens analog) ergibt nichts dafür, daß sie ihre etwaigen Unterlassungen nicht zu vertreten hatte.
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d)	Schließlich ist nach dem Vorbringen des Beklagten davon auszugehen, daß der Vertragsverstoß der Klägerin zu dem im Laufe des Rechtsstreits unstreitig gewordenen Verlust der Kapitalbeteiligung des Beklagten geführt hat. Hätte der Beklagte im Dezember 1976 den Umfang der Abnahmezusagen erfahren, dann würde er sich an der KG überhaupt nicht beteiligt haben und demgemäß auch nicht zur Überbrückung finanzieller Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der verzögerten Produktionsaufnahme eine Beteiligung nachgezeichnet haben. Dazu hat der Beklagte weiter vorgebracht, den Wortlaut der Zusageschreiben habe er erst kennengelernt, nachdem die Klägerin seine Beteiligung ab 3. August 1978 nicht mehr treuhänderisch gehalten, vielmehr er seine Rechte als Kommanditist selbst wahrgenommen habe.
III.
Das Ergebnis des Berufungsurteils läßt sich auch nicht aus anderen Gründen halten. Der Beklagte hat weder auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichtet, noch sind diese verjährt.
1. In Ziff. II Abs. 2 der zwischen den Parteien am 3. August 1978 geschlossenen Vereinbarung hat der Beklagte sich verpflichtet, ’’unter Verzicht auf jegliche Einreden, Zurückbehaltüngsrechte oder das Recht auf Aufrechnung den noch geschuldeten Teilbetrag von EM 10.000,-" an die Klägerin zu zahlen. Weder diese Erklärung noch der Umstand, daß der Beklagte in Ziff. IV Abs. 3 der Klägerin für ihre gesamte Tätigkeit als Treuhänderin seines Anteils in vollem Umfang Entlastung erteilt hat, können seine etwaigen Schadenser-
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satzansprüche berühren. Die Entlastung bezieht sich nicht auf die Pflichten der Klägerin aus dem hier streitigen Vertrag, sondern nur auf die Treuhändertätigkeit. Ob der Verzicht gemäß Ziffer II Abs. 2, der ohnehin lediglich für den Nachzeichnungsbetrag erklärt wurde, in dem gleichen eingeschränkten Sinne zu verstehen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls kann nicht unterstellt werden, daß der Beklagte mit diesem Zahlungsanerkenntnis auch ihm im damaligen Zeitpunkt noch unbekannte Schadensersatzansprüche aufgeben wollte, die zudem ihre Grundlage in einem Vertrag hatten, der in der Vereinbarung vom 3. August 1978 weder angesprochen, noch von ihr betroffen war (vgl. RGRK/Steffen 12. Aufl. § 781 Rdn. 9 m.w.
N.). Den Wortlaut der Zusageschreiben hat der Beklagte nach seinem Vortrag aber erst nach der Vereinbarung vom 3. August 1978 erfahren.
2. Die Klägerin hat sich darauf berufen, etwaige Schadensersatzansprüche des Beklagten seien jedenfalls verjährt. Der Beratungsvertrag, den die Parteien im Frühjahr 1975 geschlossen hatten, sei gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zustande gekommen, wonach alle Haftungsansprüche des Auftraggebers in 6 Monaten seit Erledigung des Auftrages verjährt seien. Da dieser Vertrag erst mit dem Erwerb der KG-Beteiligung durch den Beklagten beendet worden sei, gelte die Verjährungsregelung für die etwaige Haftung der Klägerin anläßlich dieser Beteiligung mit der Folge, daß die erst am 5. Oktober 1979 eingereichte Widerklage die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr habe unterbrechen können.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Beratungsvertrag im Dezember 1976 noch nicht beendet war, und ob die
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Parteien im Frühjahr 1975 ihren Rechtsbeziehungen die von der Klägerin vorgelegten AGB zugrunde gelegt haben. Beides verneint der Beklagte. Jedenfalls kann die Klägerin sich auf die Verjährungsregelung in § 7 Satz 1 der von ihr vor dem Inkrafttreten des AGBG verwendeten Bedingungen deshalb nicht berufen, weil diese Regelung der richterlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten kann.
Einer ähnlichen Regelung in den AGB eines Steuerberaters, wonach Haftungsansprüche sogar erst ein Jahr nach Erledigung der in Auftrag gegebenen Arbeit verjährt sein sollten, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bereits 1979 die Anerkennung versagt (Urteil vom 22.2.1979 - VII ZR 256/77 - VersR 1979, 447, 449 = NJW 1979, 1550, 1551, insoweit BGHZ 73, 363 nicht abgedruckt). Dieser Rechtsprechung ist zu folgen.
IV.
Eine abschließende Entscheidung ist nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - dem weiteren Vorbringen der Parteien nicht nachgegangen ist.
Insbesondere wird zu prüfen sein, ob die Klägerin, was sie nach Seite 3, 7, 8 ihrer Berufungsbegründung und nach Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 21. Oktober 1980 unter Beweisantritt behaupten will, den Beklagten umfassend im oben dargelegten Sinn unterrichtet hat. Für die Frage nach einem Mitverschulden des Beklagten bedarf es u.a. der Klärung, ob der individuelle Beratungsvertrag aus dem Jahre
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1975 die Klägerin weiterhin verpflichtete, oder ob die Klägerin dem Beklagten nach Beendigung dieses Vertrages gewissermaßen werbend gegenübertrat, worauf das Vorbringen des Beklagten Seite 4/5 seines Schriftsatzes vom 4. Oktober 1979 hindeuten könnte (vgl. Senatsurteil vom 25.11.1981 - IVa ZR 286/80 - VersR 1982, 194, weiter Senatsurteile vom 9.12.1981 - IVa ZR 82/81 - und vom 17.2. 1982 - IVa ZR 284/80 - VersR 1982, 245 bzw. 580/581).
Dr. Hoegen
 Dehner	Dr.	Schmidt-Kessel
 Rassow
Dr. Zopfs