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BGH · IVa ZR 115/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 115/86

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. v. November 1977 auf ein von den Klägern verwaltetes Konto des Beklagten aus; am selben Tage überwies der Kläger zu 1) 290.966,24 DM auf das Geschäftskonto der Kläger. Der Beklagte hat die Aufrechnung mit denjenigen Gegenforderungen erklärt, mit denen er im Parallelprozeß gemäß dem Urteil des Landgerichts Stade vom 16. Im übrigen hat er dem Kläger zu 1) vorgeworfen, er habe abredewidrig und unter Mißbrauch der Generalvollmacht den Betrag von ca. Die Umschuldung hätte seinerzeit dazu dienen sollen, so hat der Beklagte behauptet, den landwirtschaftlichen Betrieb insgesamt zu entschulden, insbesondere auch Forderungen der Landwirte F^^P und G^|| abzudecken. Die vorgenannten Landwirte seien deshalb im Zwangsvollstreckungsweg gegen ihn, den Beklagten, vorgegangen, so daß der landwirtschaftliche Betrieb habe aufgegeben werden müssen, wodurch ein Schaden von mindestens 330.000 DM entstanden sei. Er behauptete, es sei vereinbart worden, daß der Kläger zu 1) und der Beklagte gemeinsam das Geld an die einzelnen Gläubiger aufteilen sollten. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Beklagten insoweit zurückgewiesen, als dieser vom Landgericht verurteilt worden war, an die Kläger (als Gesamthandsgläubiger) 78.303,17 DM nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung des von den Vorinstanzen zuerkannten Anspruchs begehrt; er beanstandet mit ihr lediglich die Entscheidung des Berufungsgerichts über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen. 1. Zu dem von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch von 42.294,06 DM bemerkt das Berufungsgericht, einen Betrag in dieser Höhe habe zwar das Landgericht im Parallelprozeß dem Beklagten zugesprochen; diese Entscheidung sei jedoch vom Berufungsgericht in dem gleichzeitig verkündeten Urteil mißbilligt worden. Diese Entscheidung war jedoch nicht frei von Rechtsfehlem; insoweit wird auf das gleichzeitig verkündete Urteil des Senats in der Sache Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte könne auf die von ihm behauptete treuwidrige Verfügung über die von der Volksbank ausgezahlte Darlehensvaluta keinen Gegenanspruch stützen, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht im vollen Umfang stand. a) Wie der Senat im Urteil in der Sache IVa ZR 114/86 ausführt, waren die Kläger grundsätzlich befugt, mit der Darlehensvaluta auch ihre eigenen Ansprüche gegen den Beklagten zu befriedigen. Eine gesonderte Geltendmachung dieses Postens hat der Senat in der Parallelsache lediglich deshalb für unzulässig gehalten, weil der auf das Geschäftskonto der Kläger überwiesene Betrag von 290.966,24 DM bereits in der allgemeinen Abrechnung der Kläger dem Beklagten gutgebracht worden war; die Zubilligung eines weiteren Anspruchs aus § 667 BGB hätte also dort dazu geführt, daß die Kläger einen Betrag, den sie nur einmal erhalten haben, doppelt erstatten müßten. Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht nicht mit der Bemerkung als unerheblich ansehen dürfen, auch die Kläger hätten die Schulden des Beklagten nicht "wegzaubern" können. Beruht die fehlende Liquidität auf der Vertragsverletzung eines Dritten, so ist dieser für den von ihm verursachten Unternehmenszusammenbruch schadensersatzpflichtig. Aber auch dann wären die Kläger zu Schadensersatz verpflichtet, wenn sie eine mit dem Beklagten vereinbarte Reihenfolge der Befriedigung der Gläubiger nicht beachtet Sollte die tatrichterliche Prüfung ergeben, daß die Kläger die ihnen vertraglich obliegenden Pflichten verletzt haben, so wird es darauf ankommen, ob bei pflichtgemäßem Verhalten die Gläubiger, die Zwangsmaßnahmen gegen den Beklagten durchgeführt und dadurch den Zusammenbruch des Betriebs verursacht haben, hätten befriedigt oder zu demindest zu dem Stillhalten veranlaßt werden können. Notfalls wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob sich nicht wenigstens ein Mindestschaden ermitteln läßt (BGH Urteil vom 16.

Zitierte Normen: § 667 BGB § 287 ZPO
betragenBerufungsgerichtVolksbankGläubigerKlägerAbrechnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
y
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 115/86,	URTEIL
Verkündet am:
20. April 1988 Hellmann
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrers Hans Hinrich H
47,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
1.
2.
3.
2
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel,
 Dr. Zopfs und Dr. v. Ungern-Sternberg auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1988
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Teil-Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. April 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte war Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes. Wirtschaftliche Schwierigkeiten veranlaßten ihn, der aus den drei Klägern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (einer sogenannten "Maklerfirma") die umfassende Betreuung seiner finanziellen Angelegenheiten zu übertragen; zu diesem Zweck erteilte er auch zusammen mit seiner Ehefrau dem Kläger zu 1) am 24. Oktober 1972 eine notarielle Generalvollmacht.
Im Jahre 1977 beantragte der Kläger zu 1) für den Beklagten aufgrund der Generalvollmacht bei der Volksbank Bederkesa ein Darlehen, weil die Volksbank von ihm, dem Kläger zu 1), die Ordnung der bei der Volksbank aufgelaufenen
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Verbindlichkeiten verlangte. Es wurde ermittelt, daß ein Betrag von ca. 380.000 DM benötigt werden würde, um die dringenden Verbindlichkeiten des Beklagten - darunter in erster Linie Schulden des Beklagten bei den Klägern - in einer Hand, d. h. bei der Volksbank, zusammenfassen. Der Beklagte war hiermit grundsätzlich einverstanden. Die Volksbank bewilligte den Kredit für den die Kläger die Bürgschaft übernahmen und den sie zusätzlich durch die Abtretung eines Anspruchs aus LebensVersicherungsverträgen sicherten. Sie zahlte abzüglich Disagio 368.000 DM am 18. November 1977 auf ein von den Klägern verwaltetes Konto des Beklagten aus; am selben Tage überwies der Kläger zu 1) 290.966,24 DM auf das Geschäftskonto der Kläger. Der Kläger zu 1) hatte per 21. Oktober 1977 eine Abrechnung über die Tätigkeit seit 1971 erstellt, die mit einem Saldo zu Lasten des Beklagten in Höhe von 290.966,24 DM endete. Die Kläger stellten sich auf den Standpunkt, daß der Beklagte den letzteren Betrag für die Altschulden, für Auslagen, Aufwendungen, Vergütung während der Verwaltertätigkeit und für Zinsen schulde. Der Beklagte weigerte sich nunmehr, diese Abrechnung zu akzeptieren.
Die Volksbank	nahm	die	Kläger aus der von
 ihnen übernommenen Bürgschaft in Anspruch. Sie kündigte die LebensVersicherungsverträge und zog Rückkaufswerte im Gesamtbetrag von 78.303,17 DM ein.
Der Beklagte hat die Aufrechnung mit denjenigen Gegenforderungen erklärt, mit denen er im Parallelprozeß gemäß dem Urteil des Landgerichts Stade vom 16. Februar 1984 unterlegen geblieben ist. Im übrigen hat er dem Kläger zu 1) vorgeworfen, er habe abredewidrig und unter Mißbrauch der
 Generalvollmacht den Betrag von ca. 290.000 DM aus dem Darlehen der Volksbank auf das Geschäftskonto der Kläger überwiesen. Die Umschuldung hätte seinerzeit dazu dienen sollen, so hat der Beklagte behauptet, den landwirtschaftlichen Betrieb insgesamt zu entschulden, insbesondere auch Forderungen der Landwirte F^^P und G^|| abzudecken. Das sei dadurch unmöglich geworden, daß der Kläger zu 1) sich unberechtigterweise einer Forderung von ca. 290.000 DM berühmt und diesen Betrag der Umschuldung entzogen habe. Die vorgenannten Landwirte seien deshalb im Zwangsvollstreckungsweg gegen ihn, den Beklagten, vorgegangen, so daß der landwirtschaftliche Betrieb habe aufgegeben werden müssen, wodurch ein Schaden von mindestens 330.000 DM entstanden sei.
Das Landgericht hat den Beklagten durch das Versäumnis-urteil vom 12. Juli 1984 antragsgemäß zur Zahlung von 81.003,17 DM nebst Zinsen verurteilt und dieses Versäumnisurteil durch das Urteil vom 18. Oktober 1984 aufrechterhalten.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und mit ihr sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Er hat weiterhin behauptet, die Abrechnungen der Kläger über ihre Verwaltertätigkeit seien falsch; er erklärte insoweit mit einem erstrangigen Teilbetrag aus dem treuwidrig vereinnahmten Kredit der Volksbank B^pH^ die Aufrechnung. Er behauptete, es sei vereinbart worden, daß der Kläger zu 1) und der Beklagte gemeinsam das Geld an die einzelnen Gläubiger aufteilen sollten. Den Klägern habe ein Betrag in der Größenordnung von 290.000 DM nicht zugestanden. Er nahm insoweit Bezug auf das Urteil des Landgerichts im Parallel-
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prozeß, durch das die Kläger verurteilt wurden, an den Beklagten 42.294,06 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Beklagten insoweit zurückgewiesen, als dieser vom Landgericht verurteilt worden war, an die Kläger (als Gesamthandsgläubiger) 78.303,17 DM nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung des von den Vorinstanzen zuerkannten Anspruchs begehrt; er beanstandet mit ihr lediglich die Entscheidung des Berufungsgerichts über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen.
Entscheidunqsqründe:
1.	Zu dem von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch von 42.294,06 DM bemerkt das Berufungsgericht, einen Betrag in dieser Höhe habe zwar das Landgericht im Parallelprozeß dem Beklagten zugesprochen; diese Entscheidung sei jedoch vom Berufungsgericht in dem gleichzeitig verkündeten Urteil mißbilligt worden. Diese Entscheidung war jedoch nicht frei von Rechtsfehlem; insoweit wird auf das gleichzeitig verkündete Urteil des Senats in der Sache
IVa ZR 114/86 Bezug genommen.
2.	Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte
 könne auf die von ihm behauptete treuwidrige Verfügung über die von der Volksbank	ausgezahlte	Darlehensvaluta
 keinen Gegenanspruch stützen, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht im vollen Umfang stand.
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a)	Wie der Senat im Urteil in der Sache IVa ZR 114/86 ausführt, waren die Kläger grundsätzlich befugt, mit der Darlehensvaluta auch ihre eigenen Ansprüche gegen den Beklagten zu befriedigen. Soweit sie allerdings auf ihr eigenes Geschäftskonto Geldbeträge geleitet haben, die über ihre Forderungen an den Beklagten hinausgingen, sind sie gemäß § 667 BGB zur Erstattung verpflichtet. Eine gesonderte Geltendmachung dieses Postens hat der Senat in der Parallelsache lediglich deshalb für unzulässig gehalten, weil der auf das Geschäftskonto der Kläger überwiesene Betrag von 290.966,24 DM bereits in der allgemeinen Abrechnung der Kläger dem Beklagten gutgebracht worden war; die Zubilligung eines weiteren Anspruchs aus § 667 BGB hätte also dort dazu geführt, daß die Kläger einen Betrag, den sie nur einmal erhalten haben, doppelt erstatten müßten. Für den vorliegenden Rechtsstreit trifft diese Erwägung jedoch nur insoweit zu, als der Erstattungsbetrag nicht durch die im Parallelprozeß geltend gemachten 42.294,00 DM verbraucht ist. Den Differenzbetrag kann daher der Beklagte zur Aufrechnung stellen.
b)	Nach dem Sachvortrag des Beklagten haben die Kläger nicht nur einen höheren Betrag auf ihr Geschäftskonto geleitet, als es der Höhe des Schuldsaldos des Beklagten entsprach; sie haben vielmehr auch die mit dem Beklagten vereinbarte Reihenfolge der Befriedigung der Gläubiger nicht eingehalten. Dies habe dazu geführt, daß andere Gläubiger gegen den Beklagten vorgegangen seien, so daß dieser seinen landwirtschaftlichen Betrieb habe aufgeben müssen. Hierdurch sei ihm ein Schaden von 330.000 DM entstanden. Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht nicht mit der Bemerkung als
 unerheblich ansehen dürfen, auch die Kläger hätten die Schulden des Beklagten nicht "wegzaubern" können. Das Fehlen der zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen liquiden Mittel kann durchaus zu dem Zusammenbruch eines wirtschaftlichen Unternehmens führen; hierdurch kann dem Inhaber des Unternehmens ein Schaden entstehen, der in seiner Höhe weit über die unbefriedigt gebliebenen Forderungen seiner Gläubiger hinausgeht. Über diesen allgemein bekannten und daher auch für das Revisionsgericht beachtlichen Erfahrungssatz darf sich der Tatrichter nicht hinwegsetzen. Beruht die fehlende Liquidität auf der Vertragsverletzung eines Dritten, so ist dieser für den von ihm verursachten Unternehmenszusammenbruch schadensersatzpflichtig. Freilich handelt es sich bei UnternehmensZusammenbrüchen meist um sehr komplexe Vorgänge, so daß es dem Geschädigten nicht möglich ist, die Kausalzusammenhänge in allen Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Ihm kommen jedoch insoweit die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute (BGH Urteil vom 24. September 1986 - IVa ZR 236/84 - BGHR ZPO S 287 "Substanti-ierung 1").
Das Berufungsgericht hätte daher zunächst prüfen müssen, ob die Kläger dem Beklagten in rechtswidriger Weise Liquidität entzogen haben. Das wäre sicher dann der Fall, wenn sie aus der Darlehensvaluta mehr für sich abgezweigt haben sollten, als ihnen zustand. Dies wiederum hängt von der genauen Ermittlung des Schuldsaldos ab, die bisher vom Tatrichter noch nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist. Aber auch dann wären die Kläger zu Schadensersatz verpflichtet, wenn sie eine mit dem Beklagten vereinbarte Reihenfolge der Befriedigung der Gläubiger nicht beachtet
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haben sollten und wenn bei Einhaltung der richtigen Reihenfolge es nicht zu Zwangsmaßnahmen gegen den Beklagten gekommen wäre. Sollte die tatrichterliche Prüfung ergeben, daß die Kläger die ihnen vertraglich obliegenden Pflichten verletzt haben, so wird es darauf ankommen, ob bei pflichtgemäßem Verhalten die Gläubiger, die Zwangsmaßnahmen gegen den Beklagten durchgeführt und dadurch den Zusammenbruch des Betriebs verursacht haben, hätten befriedigt oder zu demindest zu dem Stillhalten veranlaßt werden können. Anhaltspunkte für die Berechnung des Schadens hat der Beklagte vorgetragen. Er hat insbesondere Angaben über die Höhe seiner Einnahmen an Milchgeld und seiner Unkosten gemacht (Schriftsatz vom 26. September 1964, S. 6, Bl. 73 d.A.). Auch kann die im Parallelprozeß vorgelegte Abrechnung nähere Aufschlüsse über die Einnahmen und Unkosten des Beklagten geben. Wenn dies alles dem Berufungsgericht nicht ausreichen sollte, muß es den Beklagten zur Erklärung über die seiner Auffassung nach erheblichen Umstände auffordern (RGZ 63, 280, 288; 76, 204, 211; 77, 201, 206; 148, 68, 70). Notfalls wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob sich nicht wenigstens ein Mindestschaden ermitteln läßt (BGH Urteil vom 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63 - NJW 1964, 589 unter IV. 3); vom 26. November 1986 - VIII ZR 260/85 - BGHR ZPO S 287 Abs. 1 "Mindestschaden" 1; vom 5. Februar 1987 - I ZR 210/84 -BGHR ZPO S 287 Abs. 1 "Mindestschaden” 2).
3.	Dem Senat erscheint es wenig sinnvoll, daß die letzten Endes nur einheitlich zu entscheidende Frage nach der Abrechnung der Verwaltungstätigkeit der Kläger in zwei verschiedenen Prozessen behandelt wird. Das Berufungsgericht erhält durch die Zurückverweisung Gelegenheit zu prüfen, ob
 es nicht zweckmäßig ist, diesem Übelstand durch eine Verbindung der beiden Rechtsstreitigkeiten abzuhelfen. Dadurch würden die Fragen gegenstandslos, inwieweit die Parteien in dem einen Prozeß auf ihr Vorbringen im anderen Bezug nehmen können und inwieweit die in Zukunft ergehenden Entscheidungen in dem einen Rechtsstreit Rechtskraftwirkungen für den anderen entfalten.
Rottmüller	Dehner	Richter	am	BGH
Dr. Schmidt-Kessel kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Rottmüller
 Dr. Zopfs
 Dr. v. Ungern-Sternberg