* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Der Versicherungsnehmer hat als bezugsberechtigt - anders als z.B. im Falle des Senatsurteils vom 1. April 1987 (IVa ZR 26/86 = NJW 1987, 3131) - keine konkrete Person benannt, sondern lediglich eine abstrakte, vom Versicherer vorformulierte Bezugsrechtsklausel akzeptiert. Nach der Auflösung einer Ehe durch Scheidung (§ 1564 Satz 2 BGB) sind die früheren Partner der geschiedenen Ehe keine "Ehegatten" mehr, auch nicht i.S. der vorformulierten Bezugsrechtsklausel.

Zitierte Normen: § 1564 BGB
EheNJWEhegatteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 11V87 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Hella S<
Straße 6 c,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
1.	Herrn Thomas Si
2.	Frau Petra
, Fg^weg 27, T|
K^H^straße 9,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Franz II. Instanz:	str.	l/II,
&
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg
 am 16. Dezember 1987
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 1987 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1980, 39).
Der Versicherungsnehmer hat als bezugsberechtigt - anders als z.B. im Falle des Senatsurteils vom 1. April 1987 (IVa ZR 26/86 = NJW 1987, 3131) - keine konkrete
 Person benannt, sondern lediglich eine abstrakte, vom Versicherer vorformulierte Bezugsrechtsklausel akzeptiert. Danach kommt es darauf an, ob der Versicherte bei seinem Tode einen "Ehegatten" hinterließ (vgl. BGHZ 79, 295, 300), oder ob ein solcher "fehlte". Das letztere ist hier der Fall. Nach der Auflösung einer Ehe durch Scheidung (§ 1564 Satz 2 BGB) sind die früheren Partner der geschiedenen Ehe keine "Ehegatten" mehr, auch nicht i.S. der vorformulierten Bezugsrechtsklausel.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kes?
Dr. Ritter
 Dr. v. Ungern-Sternberg