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BGH · IVa ZR 114/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 114/85

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 5. Die Revision der Beklagten gegen das Grund-und Teilurteil des 20. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Beweislast angegriffenen Ausführungen auf Seite 13 des Berufungsurteils zu dem etwaigen Verschulden des Klägers sind nicht tragend. Die vorangehenden Ausführungen aaO lassen erkennen, daß das Berufungsgericht schon eine von der Beklagten zu beweisende objektive Verletzung der Obliegenheit nicht feststellen konnte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
IVaBESCHLUSSZPOAusführungKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 114/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	A
durch den Vorstand, Hi
AG, vertreten
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Hans B|
Istraßel
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
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Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 5. Februar 1986
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Grund-und Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. März 1985 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 119.966,- DM
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 - NJW 1981, 39).
Die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Beweislast angegriffenen Ausführungen auf Seite 13 des Berufungsurteils zu dem etwaigen Verschulden des Klägers sind nicht tragend. Die vorangehenden Ausführungen aaO lassen erkennen, daß das Berufungsgericht schon eine von der Beklagten zu beweisende objektive Verletzung der Obliegenheit nicht feststellen konnte.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Lang
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs