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BGH · IVa ZR 112/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 112/85

a) Mit den §§ 6 und 7 AEB haben die Versicherer keine Regelung der Gefahrerhöhung getroffen, die über diejenige des VVG hinausginge. b) Ein Versicherungsnehmer, der es unterläßt, eine für ihn ungewollt entstandene Gefahrerhöhung zu beseitigen (oder durch ihm mögliche oder zu demutbare Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern), nimmt dadurch noch keine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG vor (Erg. zu BGHZ 79, 136). Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. "Sicherheitsklausel für Geschäftsversicherungen (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Versicherungsräumlichkeiten, wenn sie für den Geschäftsverkehr nicht geöffnet sind, stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten und die bei Antragstellung vorhandenen, in einer etwa beigefügten Sicherungsbeschreibung aufgeführten, sowie die darüber hinaus vereinbarten Sicherungen anzuwenden. "nach dem augenblicklichen Stand der Angelegenheit eine Vorausentschädigung in Höhe von 30.000 DM zu leisten" und die Klägerin diesen Betrag erhalten hatte, hat die Beklagte mit Schreiben vom 14. Die Parteien streiten auch darüber, seit wann das Rollgitter defekt war, ob die Klägerin eine Gefahrerhöhung herbeigeführt hat, ob sie ihre Anzeigepflicht verletzt und ihrer Mitwirkungspflicht bei der polizeilichen Aufklärung des Einbruchs und der Schadenserniittlüng der Beklagten genügt hat; ferner ist streitig, was bei dem Einbruch entwendet worden ist. Das Berufungsurteil kann nicht bestehen bleiben; dem Berufungsgericht kann bei seiner Annahme nicht gefolgt werden, die Klägerin habe eine Gefahrerhöhung vorgenommen. Das Berufungsgericht hat rechts fehler frei angenommen, die Beklagte sei nicht aufgrund eines Anerkenntnisses entschädigungspflichtig. 1. Zutreffend sieht das Berufungsgericht, daß die von ihm - rechtsfehlerfrei - angenommene Gefahrerhöhung ohne Zutun und gegen den Willen der Klägerin eingetreten ist. Gemäß § 27 Absatz 2 VVG, § 6 Absatz 1 Satz 2 AEB war die Klägerin in einem derartigen Fall verpflichtet, der Beklagten unverzüglich eine schriftliche Anzeige zu erstatten. Die Klägerin hat eine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 25 VVG - d.h. einen Verstoß gegen eine gesetzliche (von der vertraglich vereinbarten Obliegenheit, die vorhandenen Sicherungen zu betätigen, unabhängige) Obliegenheit - nicht dadurch vorgenommen, daß sie den ohne ihr Zutun und gegen ihren Willen aufgetretenen Rollgitterdefekt nicht umgehend hat beseitigen lassen und auch keine ihr möglichen und zu demutbaren Kompensationsmaßnahmen des gefahrerhöhenden Zustandes durchgeführt hat. Daß ein Versicherungsnehmer, der es unterläßt, eine von anderer Seite gegen seinen Willen herbeigeführte Gefahrerhöhung zu beseitigen (oder durch ihm mögliche und zu demutbare Maßnahmen auszugleichen bzw. zu mindern), keine Gefahrerhöhung vornimmt, da ihm nur eine gesetzliche Anzeigeobliegenheit auferlegt ist, nicht aber auch eine gesetzliche Obliegenheit, die Gefahrerhöhung wieder zu beseitigen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 11, Dezember 1980 - BGHZ 79, 156 = VersR 1981, 245 = 3. Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, durch die im Tatbestand zitierte Klausel 9, die Vertragsgegenstand geworden ist, sei die vertragliche Obliegenheit der Klägerin begründet worden, das in der Sicherungsbeschreibung aufgeführte Roll.gitter außerhalb der Geschäftszeiten ordnungsgemäß herabzulassen und zu arretieren. a) Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsfreiheit der Beklagten ist demnach § 7 AEB, auf den sich die Beklagte in ihrer Kündigungserklärung und in ihrer Leistungsablehnung auch ausdrücklich berufen hat. Das Berufungsgericht hat der Klägerin bislang - die von der Beklagten bejahte - grobe Fahrlässigkeit nicht angelastet, sondern nur "jedenfalls Fahrlässigkeit." b) Daß im letzten Satz des § 7 AEB für Fälle der Gefahrerhöhung § 6 AEB ausdrücklich für anwendbar erklärt wird, vermag das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis nicht zu tragen, denn Leistungsfreiheit hat sich die Beklagte in § 6 Absatz 3 AEB nur für diejenigen Fälle Vorbehalten, in denen der Versicherungsnehmer seine in Absatz 1 genannten Pflichten verletzt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß eine Gefahrerhöhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen eingetreten ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen." Die Entscheidung erweist sich auch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Hilfsbegründung als richtig. Eine unschlüssige Angabe zu dem erlittenen Schaden liegt aber auch insoweit nicht vor, selbst wenn sie für eine Beweisbarkeit des Verlustes im geltend gemachten Umfang noch zu lückenhaft sein sollte, was der Tatrichter in Anwendung des § 287 ZPO zu prüfen haben wird. 6. Einer abschließenden Entscheidung des Senates steht außer den unter II 4 a) und 5 b) erörterten Gründen auch entgegen, daß das Berufungsgericht bislang offen gelassen hat, ob sich die Beklagte für ihre Leistungsfreiheit auf Obliegenheitsverletzungen im Zuge der polizeilichen Ermittlungen und bei der Schadensfeststellung gemäß § 13 AEB, § 6 Absatz 3 MG berufen kann.

Zitierte Normen: § 23 VVG § 287 ZPO
VersicherungsnehmerBerufungsgerichtAEBAbsatzKlägerinGefahrerhöhungvertraglich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk;
BGHZ:
ja
 nein
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AVB f. Einbruchdiebstahlvers. (AEB) §§ 6,7, VVG §§ 23, 27
a) Mit den §§ 6 und 7 AEB haben die Versicherer keine Regelung der Gefahrerhöhung getroffen, die über diejenige des VVG hinausginge.
b) Ein Versicherungsnehmer, der es unterläßt, eine für
 ihn ungewollt entstandene Gefahrerhöhung zu beseitigen (oder durch ihm mögliche oder zu demutbare Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern), nimmt dadurch noch keine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG vor (Erg. zu BGHZ 79, 136).
BGH, Urt. v. 21. Januar 1987 - IVa ZR 112/85 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 112/85	URTEIL	Verkündet	am:	21.	Januar	1987
Hellmann, Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der
bei
F rau
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- Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin und Rechtsanwalt
 Revisionsklägerin,
gegen
 die	Versicherungsgesellschaft	AG,	Direktion	für
 Deutschland, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland, B^f^^ Straße 4, B|
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1987
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin fordert von der Beklagten eine Teilentschädigung in Höhe von 81.970 DM für einen Einbruchdiebstahlschaden. Sie hatte für ihr in den Geschäftsräumen St.-Straße in F. betriebenes Fachgeschäft für "Stilmöbel-Spiegel-Lampen-Kunstgewerbe-Ostasiatische Kunst und Anti-quitäten-Elfenbein-Orienteppiche und erlesenen Schmuck" bei der Beklagten mit Wirkung vom 24. April 1981 im
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Rahmen einer sogenannten gebündelten Geschäftsund Betriebsversicherung auch eine. Einbruchdiebstahlversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Einbruch-Diebstahl-Versicherungsbedingungen (AEB) zugrunde sowie die Klausel 9 des Klauselbogens für die gebündelte Geschäftsund Betriebsversicherung, die lautet:
"Sicherheitsklausel für Geschäftsversicherungen (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Versicherungsräumlichkeiten, wenn sie für den Geschäftsverkehr nicht geöffnet sind, stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten und die bei Antragstellung vorhandenen, in einer etwa beigefügten Sicherungsbeschreibung aufgeführten, sowie die darüber hinaus vereinbarten Sicherungen anzuwenden.
(2) Eine Änderung der Sicherungen ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Versicherers zulässig."
ln der dem Antrag auf Abschluß eines EinbruchdiebstahlVersicherungsvertrages beigefügten Sicherungsbeschreibung ist die Sicherung der beiden in einer Nische zwischen Schaufenstern gelegenen, verglasten Ladeneingangstüren folgendermaßen beschrieben:
"Gitter (Rollgitter), das beide Eingangstüren sichert. Reicht von der Decke bis zu dem Boden.
Eine Stange (durch Schloß gesichert) schiebt sich links und rechts in Metallrahmen."
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In der Nacht vom Samstag, 27. Februar 1982, zu dem Sonntag, 28. Februar 1982, ist in die Geschäftsräume der Klägerin eingebrochen und eine größere Menge des Warenbestandes entwendet worden. Zu diesem Zeitpunkt war das defekte Rollgitter in halb heruntergelassener Stellung verklemmt. Die unbekannten Täter sind durch die eingeschlagene Scheibe der rechten Eingangstüre eingedrungen.
Nachdem die Beklagte sich bereit erklärt hatte,
"nach dem augenblicklichen Stand der Angelegenheit eine Vorausentschädigung in Höhe von 30.000 DM zu leisten" und die Klägerin diesen Betrag erhalten hatte, hat die Beklagte mit Schreiben vom 14. Juni 1982 den Versicherungsvertrag wegen Verstoßes gegen die vertraglich vereinbarten Sicherungsvorschriften gemäß § 7 AEB gekündigt und der Klägerin in der Folgezeit Versicherungsschutz verweigert mit dem Hinweis, die Klägerin habe grob fahrlässig gegen vereinbarte Sicherheitsvorschriften verstoßen, was die Klägerin bestreitet. Die Parteien streiten auch darüber, seit wann das Rollgitter defekt war, ob die Klägerin eine Gefahrerhöhung herbeigeführt hat, ob sie ihre Anzeigepflicht verletzt und ihrer Mitwirkungspflicht bei der polizeilichen Aufklärung des Einbruchs und der Schadenserniittlüng der Beklagten genügt hat; ferner ist streitig, was bei dem Einbruch entwendet worden ist.
Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Zahlungsanspruch weiter.
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Entscheidungsgrunde:
Das Berufungsurteil kann nicht bestehen bleiben; dem Berufungsgericht kann bei seiner Annahme nicht gefolgt werden, die Klägerin habe eine Gefahrerhöhung vorgenommen.
Es hat auch übersehen, daß sich die Beklagte Leistungsfreiheit bei einem - hier allein in Betracht kommenden - Verstoß gegen vertragliche Sicherungsvor-schriften nur für die Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns ausbedungen hat, § 7 AEB.
I.
Das Berufungsgericht hat rechts fehler frei angenommen, die Beklagte sei nicht aufgrund eines Anerkenntnisses entschädigungspflichtig.
Es ist bei seiner Entscheidung zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen, der Defekt des Rollgitters sei erstmals bei dem Herunterlassen nach Geschäftsschluß am Freitagabend aufgetreten, ln dem Belassen des defekten Rollgitters in halb heruntergelassenem Zustand
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sieht das Berufungsgericht eine erhebliche Gefahrerhöhung. Diese sei zunächst unabhängig vom Willen der Versicherungsnehmerin eingetreten, § 27 MG. Der Klägerin habe indes aus der vertraglichen Sicherungsbeschreibung in Verbindung mit § 7 AEB eine Handlungspflicht oblegen. Sie sei vertraglich verpflichtet gewesen, die Eingangstüren durch ein Rollgitter zu sichern. Der Obliegenheit, nach Auftreten des Defekts unverzüglich die Reparatur des Rollgitters zu veranlassen, sei sie nicht nachgekommen. Selbst wenn zu ihren Gunsten unterstellt werde, sie habe noch am Freitagabend den Zeugen S. verständigt und dieser habe am gleichen Abend vergebliche Reparaturversuche unternommen und am Samstag erfolglos versucht, drei Schlosser telefonisch zu erreichen, habe die Klägerin damit bei weitem nicht das Erforderliche und ihr Zumutbare getan. Sie hätte sich bei Polizei und Feuerwehr nach einem Schlossernotdienst erkundigen müssen, der in einer Großstadt bestehe. In jedem Fall hätte sie das zuständige Polizeirevier um eine zusätzliche Überwachung ihres Geschäftslokals in den Nächten bitten müssen. Schließlich hätte sie einen ihrer Angestellten oder Bekannten veranlassen können, die Nächte des Wochenendes in den Geschäftsräumen zuzubringen. In erheblichem Maße hätte sie selbst zur Schadensminderung beitragen können, wenn sie die nach ihrer Behauptung entwendeten Schmuckstücke und kleinen Elfenbeinschnitzereien im Gesamtwert von 60.000 DM nachts aus den Geschäftsräumen genommen hätte.
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Die Klägerin habe ihre Gefahrstandspflicht jedenfalls fahrlässig verletzt. Die Gefahrerhöhung sei auch ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles geworden, sodaß die Beklagte leistungsfrei sei, §§ 23, 25 VVG.
II.
1.	Zutreffend sieht das Berufungsgericht, daß die von ihm - rechtsfehlerfrei - angenommene Gefahrerhöhung ohne Zutun und gegen den Willen der Klägerin eingetreten ist. Gemäß § 27 Absatz 2 VVG, § 6 Absatz 1 Satz 2 AEB war die Klägerin in einem derartigen Fall verpflichtet, der Beklagten unverzüglich eine schriftliche Anzeige zu erstatten. Indes konnte, wie das Berufungsgericht bereits ausgeführt hat, die unterlassene Anzeige eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß
§ 28 Absatz 1 VVG nicht nach sich ziehen, da der Einbruch schon in der Nacht vom Samstag zu dem Sonntag stattfand.
2.	Die Klägerin hat eine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 25 VVG - d.h. einen Verstoß gegen eine gesetzliche (von der vertraglich vereinbarten Obliegenheit, die vorhandenen Sicherungen zu betätigen, unabhängige) Obliegenheit - nicht dadurch vorgenommen, daß sie den ohne ihr Zutun und gegen ihren Willen aufgetretenen Rollgitterdefekt nicht umgehend hat beseitigen lassen und auch keine ihr möglichen und zu demutbaren Kompensationsmaßnahmen des gefahrerhöhenden Zustandes durchgeführt hat.
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Daß ein Versicherungsnehmer, der es unterläßt, eine von anderer Seite gegen seinen Willen herbeigeführte Gefahrerhöhung zu beseitigen (oder durch ihm mögliche und zu demutbare Maßnahmen auszugleichen bzw. zu mindern), keine Gefahrerhöhung vornimmt, da ihm nur eine gesetzliche Anzeigeobliegenheit auferlegt ist, nicht aber auch eine gesetzliche Obliegenheit, die Gefahrerhöhung wieder zu beseitigen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 11, Dezember 1980 - BGHZ 79, 156 = VersR 1981, 245 =
NJW 1981, 926 klargestellt. Hieran wird festgehalten.
Nicht anders verhält es sich in denjenigen Fällen, in denen die Gefahrerhöhung zwar nicht von dritter Seite vorgenommen worden, jedoch "ungewollt" für den Versicherungsnehmer entstanden ist.
3.	Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, durch die im Tatbestand zitierte Klausel 9, die Vertragsgegenstand geworden ist, sei die vertragliche Obliegenheit der Klägerin begründet worden, das in der Sicherungsbeschreibung aufgeführte Roll.gitter außerhalb der Geschäftszeiten ordnungsgemäß herabzulassen und zu arretieren.
a) Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsfreiheit der Beklagten ist demnach § 7 AEB, auf den sich die Beklagte in ihrer Kündigungserklärung und in ihrer Leistungsablehnung auch ausdrücklich berufen hat. Soweit für diesen Rechtsstreit von Interesse lautet diese Allgemeine Versicherungsbedingung:
"Verletzt der Versicherungsnehmer ... vereinbarte Sicherheitsvorschriften ...., so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
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Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. ... Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Schadensfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Entschädigungspflicht bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadensfalles oder auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat........Ist	mit	der Verletzung einer Sicher-
heitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, so finden die Bestimmungen des § 6 Anwendung."
Das Berufungsgericht hat der Klägerin bislang - die von der Beklagten bejahte - grobe Fahrlässigkeit nicht angelastet, sondern nur "jedenfalls Fahrlässigkeit." Ob der Klägerin auch der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, hat es tatrichterlich noch zu entscheiden. Dabei wird es folgendes zu berücksichtigen haben: Es war der Klägerin nicht zu demutbar, einen Angestellten oder Bekannten zu veranlassen, die Nacht über in dem Geschäftslokal zu bleiben. Hinsichtlich der übrigen, der Klägerin angesonnenen Maßnahmen wird zu dem einen zu prüfen sein, ob sie als erfolgversprechend angesehen werden können. Zum anderen setzt die Annahme grober Fahrlässigkeit voraus, daß die Unterlassung nach den Umständen objektiv wie subjektiv ein grobes, unentschuldbares Fehlverhalten der Klägerin darstellte.

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b) Daß im letzten Satz des § 7 AEB für Fälle der Gefahrerhöhung § 6 AEB ausdrücklich für anwendbar erklärt wird, vermag das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis nicht zu tragen, denn Leistungsfreiheit hat sich die Beklagte in § 6 Absatz 3 AEB nur für diejenigen Fälle Vorbehalten, in denen der Versicherungsnehmer seine in Absatz 1 genannten Pflichten verletzt hat. § 6 Absatz 1 AEB aber lautet:
"Nach Vertragsschluß darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß eine Gefahrerhöhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen eingetreten ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen."
§ 6 Absatz 1 AEB geht demnach nicht über die gesetzliche Regelung der Gefahrerhöhung hinaus.
4.	Die Entscheidung erweist sich auch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Hilfsbegründung als richtig.
a) Das Berufungsgericht vermißt eine schlüssige Darlegung des bei dem Einbruch angeblich entstandenen Schadens. Es bemängelt, die vorgelegte handschriftliche Aufstellung (Bl. 36-41 d.A.) sei nicht vollständig, da
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in einzelnen Positionen die Mengenbeträge nicht ausgerechnet seien und eine Gesamtaddition der Schadensposten fehle. Die Schadensaufstellung sei zu dem Schadensnachweis auch schlechterdings unbrauchbar, weil auch nicht für eine einzige Waren-Position der Nachweis geführt sei.
b) Mit Recht betont die Revision, daß es im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung keine Rolle spielen kann, ob und mit welchen Mitteln das betreffende Vorbringen unter Beweis gestellt ist, und daß die Klägerin die Richtigkeit ihrer Schadensaufstellung im übrigen unter Beweis gestellt hatte.
Das Berufungsgericht hat die Aufstellung zu Unrecht als nicht schlüssigen Vortrag zu dem geltend gemachten Schaden bewertet. Die Klägerin führt in der Aufstellung geordnet eine Vielzahl von Gegenständen (Orientteppiche, Gobelins, Statuen, Uhren, Oelgemälde u.a.) mit jeweils näherer Einzelbeschreibung und Einzelwertangabe auf. Lediglich die Positionen Schmuck und Elfenbeinschnitzereien enthalten keine Stückzahlen und nur Gesamtwertangaben (20.000 DM und 40.000 DM). Eine unschlüssige Angabe zu dem erlittenen Schaden liegt aber auch insoweit nicht vor, selbst wenn sie für eine Beweisbarkeit des Verlustes im geltend gemachten Umfang noch zu lückenhaft sein sollte, was der Tatrichter in Anwendung des § 287 ZPO zu prüfen haben wird. Die vom Berufungsgericht vermißte Gesamtaddition aller geltend gemachten Positionen ist - worauf die Revision berechtigt hinweist - in der Klagebegründung im unmittelbaren Anschluß an die in den Text des Schriftsatzes eingegliederte Aufstellung der Klägerin vorge-
nommen (Bl. 42 d.A.).
6. Einer abschließenden Entscheidung des Senates steht außer den unter II 4 a) und 5 b) erörterten Gründen auch entgegen, daß das Berufungsgericht bislang offen gelassen hat, ob sich die Beklagte für ihre Leistungsfreiheit auf Obliegenheitsverletzungen im Zuge der polizeilichen Ermittlungen und bei der Schadensfeststellung gemäß § 13 AEB, § 6 Absatz 3 MG berufen kann.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Lang
 Or. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter