Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung am 10. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin den Besitz an dem Grundstück einzuräumen. Mit seiner Berufung hat der Beklagte die Abweisung der Klage und im Wege der Widerklage die Rücküberfragung des Besitzes an dem Grundstück begehrt. Darauf hat die Klägerin den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Mit der Revisionsbegründung hat der Beklagte dieser Erklärung zugestimmt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, was auch im Revisionsrechtszug möglich ist (BGH Urteil vom 12.10.195"! Diese Auslegung ist rechtsfehlerfrei und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Der Beklagte vertritt die Auffassung, das Grundstücksvermächtnis und die weiteren in dem Testament von 1970 enthaltenen Vermächtnisse zugunsten der Klägerin seien durch das Testament des Erblassers vom 29. 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Anfechtung des Vermächtnisses nicht durchgreifen lassen. 5. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, daß das Berufungsgericht nicht darüber entschieden, sondern es einer späteren Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten überlassen hat, ob und inwieweit die Klägerin wegen ihrer Ansprüche gegen den Nachlaß aus diesem Befriedigung finden kann. Im Hinblick darauf, daß die Verurteilung des Beklagten unter dem gesetzlichen Vorbehalt einer Beschränkung der Erbenhaftung steht (§ 780 Abs. 2 ZPO), brauchte es sich mit den Fragen einer materiellrechtlichen Beschränkung der Haftung des Nachlasses aber nicht zu befassen (zuletzt BGH, Urteil vom 19.1.1984 - I ZR 209/81 - LM § 253 Nr. 75 Bl. 2 R; vgl. Dagegen spricht, daß der Beklagte sich inzwischen sogar mit Zustimmung des Nachlaßgerichts dazu verpflichtet hat, das Grundstück lastenfrei an die Klägerin zu übereignen.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 112/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Wirtschaftsprüfers Dipl.Kfm. Dr. Bernhard B^m^straße 69, Epp, als Nachlaßverwalter nach dem am 27. September 198T verstorbenen Kaufmann Wilhelm Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, gegen Frau Christine Im Kl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 4 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung am 10. Juli 1985 beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Gründe : I. Die Klägerin lebte lange Zeit mit dem am 27. September 1981 verstorbenen Kaufmann Wilhelm (Erb- lasser) zusammen. Sie beansprucht aus dessen Nachlaß für sich das in 7^» gelege- ne, im Grundbuch von R^mHIBI Blatt 13137 unter Nr. 15 eingetragene Grundstück Gemarkung Recklinghausen Flur 33A Flurstück 590. Dabei stützt sie sich auf § 2 des eigenhändigen Testaments des Erblassers vom 6. De -fcember 1970, wo es heißt: "1. Fräulein Christine meine langjäh- rige, treue Haushälterin, erhält mein Einfamilienhaus samt Inventar lastenfrei als Vermächtnisnehmerin ..." Das Nachlaßgericht hat Nachlaßverwaltung angeordnet; Nachlaßverwalter ist der Beklagte. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin den Beklagten auf Herausgabe des Grundstücks, hilfsweise auf Einräumung des Mitbesitzes in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin den Besitz an dem Grundstück einzuräumen. Der Beklagte ist diesem Urteil insoweit zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung nachgekommen. Mit seiner Berufung hat der Beklagte die Abweisung der Klage und im Wege der Widerklage die Rücküberfragung des Besitzes an dem Grundstück begehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte Revision eingelegt. Nach Einlegung und vor Begründung der Revision kam es vor dem Nachlaßgericht zu einer Einigung, nach der unter anderem die Klägerin - auch zur Abfindung eines - zusätzlichen - Rentenvermächtnisses - das Grundstück zu lastenfreiem Eigentum erhalten und auch das vorliegende Verfahren erledigt sein soll. Darauf hat die Klägerin den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Mit der Revisionsbegründung hat der Beklagte dieser Erklärung zugestimmt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Diesen Kostenantrag hat er mit der Revisionsbegründung näher begründet. Die Klägerin ist diesem Antrag entgegengetreten und bittet, den Beklagten mit den Kosten zu belasten. Beide Parteien haben sich mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt; sie hatten Gelegenheit, bis zu dem 14. Juni 1985 Schriftsätze einzureichen. & II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, was auch im Revisionsrechtszug möglich ist (BGH Urteil vom 12.10.195"! - V ZR 39/50 - LM ZPO § 91 a Nr. 2 und ständig), entscheidet der Senat gemäß § 91 a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen. Danach erscheint es billig, daß der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt. Nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung hätte die Revision des Beklagten ohne die inzwischen eingetretene Erledigung im Endergebnis keinen Erfolg gehabt. 1. Das Berufungsgericht entnimmt dem Testament vom 6. Dezember 1970, daß der Erblasser der Klägerin dort einen Anspruch auf Übereignung des streitigen Hausgrundstücks zugewendet habe. Diese Auslegung ist rechtsfehlerfrei und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, umfaßt dieses Vermächtnis auch den Besitz an dem Grundstück, um das es hier geht. 2. Der Beklagte vertritt die Auffassung, das Grundstücksvermächtnis und die weiteren in dem Testament von 1970 enthaltenen Vermächtnisse zugunsten der Klägerin seien durch das Testament des Erblassers vom 29. Mai 1973 unwirksam geworden. Das Berufungsgericht läßt diese Meinung nicht gelten und legt das Testament von 1973 dahin aus, daß das der Klägerin dort ausgesetzte Rentenvermächtnis zusätzlich zu den früheren Zuwendungen hinzutreten solle. Trotz der Angriffe der Revision erscheint auch diese Auffassung jedenfalls im Ergebnis gerechtfertigt. 5 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Anfechtung des Vermächtnisses nicht durchgreifen lassen. Rechtsfehlerfrei hat es hierzu bereits einen Irrtum des Erblassers nicht feststellen können. Stichhaltiges kann die Revision hierzu nicht Vorbringen. 4. Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe § 148 ZPO verletzt. Diese Rüge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zulässig (Urteil vom 1.4.1954 - III ZR 296/52 - LM ZPO § 252 Nr. 1 Urteil vom 26.1.1973 - V ZR 2/71 - ZMR 1973, 268, 269). Davon abgesehen wäre die bloße Erwartung des Beklagten, anläßlich eines anderen Verfahrens werde ein weiteres Testament aufgefunden, nicht geeignet, die Kostenentscheidung für den vorliegenden Rechtsstreit zu beeinflussen. 5. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, daß das Berufungsgericht nicht darüber entschieden, sondern es einer späteren Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten überlassen hat, ob und inwieweit die Klägerin wegen ihrer Ansprüche gegen den Nachlaß aus diesem Befriedigung finden kann. Im Hinblick darauf, daß die Verurteilung des Beklagten unter dem gesetzlichen Vorbehalt einer Beschränkung der Erbenhaftung steht (§ 780 Abs. 2 ZPO), brauchte es sich mit den Fragen einer materiellrechtlichen Beschränkung der Haftung des Nachlasses aber nicht zu befassen (zuletzt BGH, Urteil vom 19.1.1984 - I ZR 209/81 - LM § 253 Nr. 75 Bl. 2 R; vgl. auch Senatsurteil vom 9.3.1983 - IVa ZR 211/81 - LM BGB § 2320 Nr. l). Das gilt auch für die Frage, ob § 1991 Abs. 4 BGB zugunsten des Nachlaßverwalters unmittelbar oder über § 1992 BGB eingreift oder nicht. § 767 Abs. 2 ZPO steht einer derar- tigen späteren Prüfung in den Fällen des § 780 ZPO nicht entgegen. Überdies ist nicht anzunehmen, daß die Herausgabe des Hauses an die Klägerin zu einer Gefährdung der Befriedigung vorrangiger Gläubiger führen würde. Dagegen spricht, daß der Beklagte sich inzwischen sogar mit Zustimmung des Nachlaßgerichts dazu verpflichtet hat, das Grundstück lastenfrei an die Klägerin zu übereignen. Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel