in dem Rechtsstreit der Frau Traute Qf ■B» PflK-Straße Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 28. §§ 546 Abs. 2 Satz; 2, 9 ZPO anderweitig auf 40.409,60 DM festgesetzt, weil dem Wert der begehrten Rentenerhöhung der Wert der gleichfalls verlangten Rückstände aus der Zeit vor der Einreichung der Klage für die Berechnung der Beschwer ebenso wie bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts gern.
BUNDESGERICHTSHOF IVa 2R 112/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Traute Qf ■B» PflK-Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen l) Frau Hedwig F^| 2) Frau Mechthild Rj beide wohnhaft: Lf (■■Vstraße IflBP Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II« Instanz: Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 28. September 1983 beschlossen: Der Wert der Beschwer der Klägerin durch das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 1983 wird gern. §§ 546 Abs. 2 Satz; 2, 9 ZPO anderweitig auf 40.409,60 DM festgesetzt, weil dem Wert der begehrten Rentenerhöhung der Wert der gleichfalls verlangten Rückstände aus der Zeit vor der Einreichung der Klage für die Berechnung der Beschwer ebenso wie bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts gern. § 17 Abs. 4 GKG hinzuzurechnen ist (BGHZ 2, 74 f; RGZ 19, 4l6). Dr. Hoegen Dr. Schmidt-Kessel