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BGH

Gericht: BGH

in dem Rechtsstreit der Frau Traute Qf ■B» PflK-Straße Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 28. §§ 546 Abs. 2 Satz; 2, 9 ZPO anderweitig auf 40.409,60 DM festgesetzt, weil dem Wert der begehrten Rentenerhöhung der Wert der gleichfalls verlangten Rückstände aus der Zeit vor der Einreichung der Klage für die Berechnung der Beschwer ebenso wie bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts gern.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 17 GKG
ProzeßbevollmächtigteIVaWertKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVa 2R 112/83 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Traute Qf	■B» PflK-Straße
	Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
	gegen
l) Frau Hedwig F^|	
2) Frau Mechthild Rj
 beide wohnhaft: Lf	(■■Vstraße IflBP
	Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II« Instanz:
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 28. September 1983
beschlossen:
Der Wert der Beschwer der Klägerin durch das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 1983 wird gern. §§ 546 Abs. 2 Satz; 2, 9 ZPO anderweitig auf 40.409,60 DM festgesetzt, weil dem Wert der begehrten Rentenerhöhung der Wert der gleichfalls verlangten Rückstände aus der Zeit vor der Einreichung der Klage für die Berechnung der Beschwer ebenso wie bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts gern. § 17 Abs. 4 GKG hinzuzurechnen ist (BGHZ 2, 74 f; RGZ 19, 4l6).
Dr. Hoegen
 Dr. Schmidt-Kessel