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BGH · IVa ZR 112/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 112/8

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. ZUlch, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 18. 1. Die Revision der Klägerin gegen das ür- * > teil des 7. Mit Rücksicht darauf kommt dem Wortlaut des Testaments für die Auslegung der Wertsicherungs- Danach kommt es - jedenfalls für die äußersten Grenzen der währungsrechtlich zulässigen Erhöhung - auf die tatsächlich vereinbarte, und gezahlte Miete an. Auf der anderen Seite ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die tatsächliche Miete nicht in voller Höhe heranzieht, weil sie zu dem Teil (110,01 IM) "allein auf die von den Erben gemachten Aufwendungen zurückzuführenH ist (BU 6 Abs.4). Entgegen der Meinung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Mieten für die übrigen Wohnungen des Hauses außer Betracht läßt, Dr, Hoegen Dehner Dr, Zülch Dr. Schmidt-Kessel Dr, Zopfs

Zitierte Normen: § 97 ZPO
mietenIVaBerufungsgerichtKlägerinAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 112/8^5
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Traute Ql
 Straße
Klägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollaächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
1)	Frau Hedwig
2)	Frau Mechthild RI beide wohnhaft:
Istraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
ö
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. ZUlch, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 18. Januar 1984 beschlossen:
1.	Die Revision der Klägerin gegen das ür- * > teil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 1983 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
*
2.	Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 40.409,- DH festgesetzt.
Gründe s
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981,
39).
Das Vermächtnis zu Gunsten der Klägerin bedurfte der Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank (§3 Währungsgesetz). Mit Rücksicht darauf kommt dem Wortlaut des Testaments für die Auslegung der Wertsicherungs-
 
klausel besondere Bedeutung zu. Danach kommt es - jedenfalls für die äußersten Grenzen der währungsrechtlich zulässigen Erhöhung - auf die tatsächlich
 vereinbarte, und gezahlte Miete an.
»
Auf der anderen Seite ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die tatsächliche Miete nicht in voller Höhe heranzieht, weil sie zu dem Teil (110,01 IM) "allein auf die von den Erben gemachten Aufwendungen zurückzuführenH ist (BU 6 Abs. 4). Dieses Ergebnis läßt sich jedenfalls mit Hilfe der ergänzenden Auslegung rechtfertigen.
Auf dieser Grundlage ist entscheidend, wie hoch die Miete ohne die Isolierungsverglasung wäre. Bei dieser Rechnung kommt es auf die sogenannten "Ohne-hin-Kosten" (vgl. NJW 1981, 1622 und 1625) nicht an.
Entgegen der Auffassung der Revision bedeutet es auch keinen Widerspruch, wenn das Berufungsgericht einerseits ausführt, eine höhere Miete als 400,- DM sei nicht erzielbar, und gleichzeitig den Schätzungscharakter seiner Rechnung betont.
6
- k -
Entgegen der Meinung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Mieten für die übrigen Wohnungen des Hauses außer Betracht läßt,
 Dr, Hoegen	Dehner	Dr, Zülch
 Dr. Schmidt-Kessel	Dr,	Zopfs