Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rott-müller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 14. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten für ein von ihr betriebenes Antiquitäten-Ladengeschäft eine "Betriebs-Vielschutz -Versicherung" mit einer Gesamtversicherungssumme von 650.000 DM. Zum Schutz des Auslageninhaltes in Schaukästen an der Rückseite des Gebäudes, in dem sich das Ladengeschäft der Klägerin befindet, schloß diese eine ergänzende Versicherung bei der Beklagten ab, nach der in der Einbruchdiebstahlversicherung der Warenbestand während der Geschäftszeit einschließlich der Mittagspause in nicht genügend geschützten Schaufenstern gegen eine Prämie von 20 DM bis zu dem Versicherungswert von 2.000 DM versichert wurde. 2. Als Schaufensterinhalt gilt die Warenauslage in dem abgegrenzten Raum hinter der Schaufensterscheibe. Juli 1983 schlugen unbekannte Täter die rechte der drei großen - nicht gesicherten -Schaufensterscheiben des Ladengeschäfts der Klägerin ein und entwendeten durch Hineingreifen von einem unmittelbar hinter den Scheiben stehenden zwei Meter langen Tisch verschiedene Wertgegenstände. Als der Einbruchdiebstahl verübt wurde, betrieb die Klägerin ein Ladengeschäft mit "nicht genügend geschützten Schau fenstern" im Sinne der maßgeblichen Pauschaldeklaration, denn die Schaufenster waren nicht, (wie es erforderlich gewesen wäre), in einer Art und Weise gesichert, daß es nach dem Einschlagen der Scheibe nicht möglich gewesen wäre, durch bloßes Hineinlangen hinter der Scheibe postierte Gegenstände zu erfassen und herauszuziehen. Aber selbst wenn ihr zuzugestehen sein sollte, daß sie die Beklagte als "ihren Betriebs-Vielschutz-Versicherer" für alle überhaupt eintretenden Versicherungsfälle an Definitionen festhalten darf, die zu demindest in einer der beiden Deklarationen enthalten sind, bliebe zu beachten: Die Wahl der räumlichen Gestaltung hinter einer solchen blick-(wie zugriffs-)gerechten (und damit besonders einbruch-diebstahlsgefährdeten) Warenpräsentation wird jeweils maßgeblich durch das zu dem Verkauf angebotenen Warensortiment und die räumlichen Verhältnissen des Ladenlokals bestimmt. Ist das Warenangebot dergestalt, daß die Freigabe des Blickes in das Ladeninnere, in dem weitere Ware lagert, steht oder hängt, keine Werbewirkung entfalten kann, so wird üblicherweise eine Sichtschutz gewährende räumliche Abtrennung zwischen Schaufensterbereich und Ladenraum gewählt werden. Läßt sich nach der Größe und Beschaffenheit der Waren wie den Möglichkeiten ihrer Präsentation ein vermutliches Käuferinteresse auch dadurch wecken, daß der Blick in das Ladeninnere freigegeben wird, oder stehen die Vorgefundenen Raumverhältnisse einer raumteilenden Abtrennung des Schaufensterbereiches entgegen. Dies ist auch bei fehlender räumlicher Abtrennung eines Schaufensterbereiches von dem übrigen Ladenraum nicht für den gesamten Ladeninhalt der Fall. Dieses allgemeine Verständnis der entscheidenden Merkmale eines Schaufensters und seines Inhaltes liegt auch der Begriffsbestimmung des Schaufensterinhaltes in der Deklaration für Juwelier-, Uhrmacher- und Bijouteriewaren-Geschäfte und -Betriebe zugrunde, so daß die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, die Beklagte habe hier einen besonderen Begriff in das Versicherungsverhältnis der Parteien eingeführt, an dem sie sich festhalten lassen müsse. Obwohl die in der genannten Deklaration angesprochene Branche ihre Schaufenstergestaltung nach wie vor weitgehend unter Einbau einer räumlichen Abtrennung des Schaufensterbereiches vom übrigen Ladenraum vorzunehmen pflegt, so daß der Blick in das Ladeninnere verwehrt bleibt, ist nicht von einer Warenauslage in einem abgetrennten, sondern nur in einem abgegrenzten Raum hinter der Schaufensterscheibe die Rede. lung des Tisches an der Ladenrückwand oder nur weiter im Ladeninneren hätte das gewünschte werbewirksame Betrachten der auf dem Tisch ausgelegten Wertgegenstände durch vorbeigehende Passanten nur ganz unzureichend ermöglichen können und gerade keine Abgrenzung zu dem übrigen Ladeninhalt bewirkt. Mit ihr soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß der Inhalt eines nicht genügend geschützten Schaufensters besonders diebstahlgefährdet ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 111/86 URTEIL Verkündet am: 14. Oktober 1987 Hellmann Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma H Ilse-Marie H schafterin, H| KG, vertreten durch die Kauffrau als persönlich haftende Gesellallee 5, B| Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. und gegen die C^—I Versicherunqs AG, vertreten durch den Vorstand, C^HB-Allee 10-20, Kfl|BB, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 ¥ Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rott-müller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1987 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 1986 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte der Klägerin für Einbruchschäden Versicherungsschutz über eine bereits geleistete Zahlung von 5.000 DM hinaus zu gewähren hat. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten für ein von ihr betriebenes Antiquitäten-Ladengeschäft eine "Betriebs-Vielschutz -Versicherung" mit einer Gesamtversicherungssumme von 650.000 DM. In der ab 14. Februar 1978 für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Pauschaldeklaration ist in Ziffer II 3 und 4 in der Einbruchdiebstahlversicherung die Entschädigung beschränkt für Sachen 3. in nicht genügend geschützten Schaufenstern außerhalb der Geschäftszeit - wenn der Ein- 3 bruchdiebstahl ohne Betreten der Versicherungs-räumlichkeiten erfolgt - auf höchstens 5.000 DM und 4. in Schaukästen und Vitrinen außerhalb der Versicherungsräume auf dem Versicherungsgrundstück auf höchstens 1.000 DM. Zum Schutz des Auslageninhaltes in Schaukästen an der Rückseite des Gebäudes, in dem sich das Ladengeschäft der Klägerin befindet, schloß diese eine ergänzende Versicherung bei der Beklagten ab, nach der in der Einbruchdiebstahlversicherung der Warenbestand während der Geschäftszeit einschließlich der Mittagspause in nicht genügend geschützten Schaufenstern gegen eine Prämie von 20 DM bis zu dem Versicherungswert von 2.000 DM versichert wurde. Die in dieser Zusatzversicherung verwendete Deklaration für Juwelier-, Uhrmacher- und Bijouteriewaren-Geschäfte und -Betriebe enthält in zwei Fußnoten folgende Definitionen! 1. Schaufenster gelten nur dann als genügend geschützt, wenn ihre ganzen Flächen durch gut verschlossene Läden oder andere gleichwertige Vorrichtungen gesichert sind. Aisgleich wertig können Scherengitter, Vorsatzgitter oder Gitter-Rollläden angesehen werden, wenn sie die ganze Fläche bedecken, aus stabilem Material bestehen, mit eingebauten Sicherheitsschlössern (nicht Vorhängeschlösser) versehen sind und die Maschen ein Herausziehen der ausgestellten Gegenstände nicht zulassen. 4 4 2. Als Schaufensterinhalt gilt die Warenauslage in dem abgegrenzten Raum hinter der Schaufensterscheibe. Übereinstimmend gehen die Parteien davon aus, daß der Begriff des genügend geschützten Schaufensters in beiden Deklarationen in gleicher Weise zu verstehen ist. In der Nacht vom 30. Juni zu dem 1. Juli 1983 schlugen unbekannte Täter die rechte der drei großen - nicht gesicherten -Schaufensterscheiben des Ladengeschäfts der Klägerin ein und entwendeten durch Hineingreifen von einem unmittelbar hinter den Scheiben stehenden zwei Meter langen Tisch verschiedene Wertgegenstände. Die Klägerin beziffert den Schaden auf 71.805 DM. Nach Erhalt von 5.000 DM hat sie Klage auf einen weiteren Teilbetrag von 10.000 DM erhoben, die vor dem Landgericht wie dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben ist. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter. Entscheidunqsqründe Die Revision ist unbegründet. Als der Einbruchdiebstahl verübt wurde, betrieb die Klägerin ein Ladengeschäft mit "nicht genügend geschützten Schau fenstern" im Sinne der maßgeblichen Pauschaldeklaration, denn die Schaufenster waren nicht, (wie es erforderlich gewesen wäre), in einer Art und Weise gesichert, daß es nach dem Einschlagen der Scheibe nicht möglich gewesen wäre, durch bloßes Hineinlangen hinter der Scheibe postierte Gegenstände zu erfassen und herauszuziehen. 5 Der Diebstahl der auf dem Tisch ausgelegten Wertgegenstände wurde außerhalb der Geschäftszeit und ohne Betreten der Versicherungsräumlichkeiten verübt. Es wurde nichts aus den Vitrinen gestohlen. Demnach ist weder der Tatbestand der Ziffer II 4 der Pauschaldeklaration noch derjenige der Deklaration für Juweliergeschäfte etc. verwirklicht worden, sondern allein der Tatbestand der Ziffer III 3 der Pauschaldeklaration. Bei den unmittelbar hinter den Schaufensterscheiben auf einem zwei Meter langen Tisch für ein genaueres Betrachten von außen her präsentierten Waren handelte es sich nämlich um "Sachen in Schaufenstern". Da sich der Anspruch der Klägerin auf Versicherungsschutz in der abgeschlossenen Betriebs-Vielschutz-Versicherung aus der Pauschaldeklaration, nicht dagegen aus der nur für die zusätzliche Versicherung von Vitrineninhalt vereinbarten Juwe-liergeschäfte-Deklaration herleiten läßt, ist es nicht selbstverständlich, daß die Klägerin aus dem Wortlaut der zweitgenannten Deklaration etwas für den tatsächlich eingetretenen Versicherungsfall herleiten kann. Aber selbst wenn ihr zuzugestehen sein sollte, daß sie die Beklagte als "ihren Betriebs-Vielschutz-Versicherer" für alle überhaupt eintretenden Versicherungsfälle an Definitionen festhalten darf, die zu demindest in einer der beiden Deklarationen enthalten sind, bliebe zu beachten: Eine "Schaufensterdefinition" enthält auch die Juwelier-geschäfte-Deklaration nicht. Sie legt fest, was versicherungsrechtlich als Schaufensterinhalt gelten soll. Dieser setzt das Vorhandensein eines Schaufensters voraus. 6 Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. z. B. Brock-haus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch 1983, S. 529) und nach der Verkehrsauffassung (vgl. hierzu Prölss-Martin, WG, 23. Aufl., AEB § 3 Anm. 2), ist ein Schaufenster ein großes Fenster, in dem ein Geschäftsinhaber eine Auswahl seiner Waren werbewirksam - d.h. geeignet für ein Betrachten von der Straße her -ausstellt. Maßgebliches Kriterium eines Schaufensters ist es demnach, daß der auf der Straße stehende Interessent die Möglichkeit geboten bekommt, die getroffene Warenauswahl genauer in Augenschein zu nehmen. Gerade zu diesem Zweck hatte die Klägerin einen großen Tisch unmittelbar hinter die großen bis zu dem Boden reichenden Ladenfenster gerückt und auf ihm die Wertgegenstände kleineren Formates ausgelegt. Das ließ sie zu dem Schaufensterinhalt werden. Die Wahl der räumlichen Gestaltung hinter einer solchen blick-(wie zugriffs-)gerechten (und damit besonders einbruch-diebstahlsgefährdeten) Warenpräsentation wird jeweils maßgeblich durch das zu dem Verkauf angebotenen Warensortiment und die räumlichen Verhältnissen des Ladenlokals bestimmt. Ob es sich um ein Schaufenster handelt, hängt hiervon nicht ab. Ist das Warenangebot dergestalt, daß die Freigabe des Blickes in das Ladeninnere, in dem weitere Ware lagert, steht oder hängt, keine Werbewirkung entfalten kann, so wird üblicherweise eine Sichtschutz gewährende räumliche Abtrennung zwischen Schaufensterbereich und Ladenraum gewählt werden. Läßt sich nach der Größe und Beschaffenheit der Waren wie den Möglichkeiten ihrer Präsentation ein vermutliches Käuferinteresse auch dadurch wecken, daß der Blick in das Ladeninnere freigegeben wird, oder stehen die Vorgefundenen Raumverhältnisse einer raumteilenden Abtrennung des Schaufensterbereiches entgegen. 7 so wird sie unterbleiben. In dem einen wie dem anderen Fall verfügt das Ladengeschäft über einen Schaufensterbereich, sofern Straßenpassanten die Möglichkeit eingeräumt ist, durch entsprechend große Fenster die als werbewirksame Dekoration dieses Bereichs gewählte Warenauslage genauer zu betrachten. Dies ist auch bei fehlender räumlicher Abtrennung eines Schaufensterbereiches von dem übrigen Ladenraum nicht für den gesamten Ladeninhalt der Fall. Dieses allgemeine Verständnis der entscheidenden Merkmale eines Schaufensters und seines Inhaltes liegt auch der Begriffsbestimmung des Schaufensterinhaltes in der Deklaration für Juwelier-, Uhrmacher- und Bijouteriewaren-Geschäfte und -Betriebe zugrunde, so daß die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, die Beklagte habe hier einen besonderen Begriff in das Versicherungsverhältnis der Parteien eingeführt, an dem sie sich festhalten lassen müsse. Obwohl die in der genannten Deklaration angesprochene Branche ihre Schaufenstergestaltung nach wie vor weitgehend unter Einbau einer räumlichen Abtrennung des Schaufensterbereiches vom übrigen Ladenraum vorzunehmen pflegt, so daß der Blick in das Ladeninnere verwehrt bleibt, ist nicht von einer Warenauslage in einem abgetrennten, sondern nur in einem abgegrenzten Raum hinter der Schaufensterscheibe die Rede. Abgrenzungen aber sind nicht dasselbe wie räumliche Abtrennungen. Ersteren ist ein sicht-und gegebenenfalls zutrittbehindernder Raumabschluß gerade nicht wesenseigen. Eine wahrnehmbare Abgrenzung zu dem ebenfalls einsehbaren Ladenraum schuf der Tisch, den die Klägerin hinter den Ladenfenstern aufgestellt hatte. Allein und gerade diese optisch-wirksame Ausgestaltung machte deutlich, was die Klägerin als Schaufensterinhalt ausgewählt hatte. Eine Aufstel- 8 4 lung des Tisches an der Ladenrückwand oder nur weiter im Ladeninneren hätte das gewünschte werbewirksame Betrachten der auf dem Tisch ausgelegten Wertgegenstände durch vorbeigehende Passanten nur ganz unzureichend ermöglichen können und gerade keine Abgrenzung zu dem übrigen Ladeninhalt bewirkt. Der Fall gibt keine Veranlassung zu erörtern, bis zu welcher Tiefe hinter einer Schaufensterscheibe es sich noch um Schaufensterinhalt handeln kann. Auf Armlänge hinter einer Schaufensterscheibe präsentierte Waren zählen stets zu dem Schaufensterinhalt . Allein das dargelegte Verständnis der Schaufensterklausel entspricht auch ihrem versicherungsrechtlichen Zweck. Mit ihr soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß der Inhalt eines nicht genügend geschützten Schaufensters besonders diebstahlgefährdet ist. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter