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BGH · IVa ZR 111/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 111/85

b) Für eine Klage auf Feststellung, daß die VBL verpflichtet ist, das Leistungsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten nach den Regelungen der Satzung bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Weiterhin abzuwickeln, fehlt das Feststellungsinteresse, wenn nicht angegeben ist, welche bestimmte Satzungsänderung ungültig sein so 1.1. Der IV a +• Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat , durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Die Parteien streiten über die Höhe der Versorgungsrente, die die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder an die Klägerin zu zahlen hat. Aufgrund einer Rentenmitteilung der Beklagten von Februar 1981 kam es zu dem Streit der Parteien darüber, ob bei der Feststellung der Versorgungsrente solche Beiträge, die von der Klägerin für die Zeit von 1956 bis 1961 gemäß Art. 2 § 49 a AnVNG freiwillig mit ausschließlich eigenen Mitteln in die gesetzliche Rentenversicherung nachentrichtet worden waren, außer Betracht zu lassen und ob umgekehrt die Zeiten einer abgeschlossenen Fachschul-/Hochschulausbildung der Klägerin rentensteigernd anzurechnen waren. September 1983 erneute Berechnungen der Versorgungsrente vor, die sie der '-Klägerin mit Schreiben vom 9. Die BfA hatte die von der Klägerin freiwillig aufgrund des Art. 2 § 49 a Abs. 1 AnVNG erbrachten Leistungsnachzahlungen nunmehr für insgesamt 33 Monate berücksichtigt; daneben hatte sie Ausbildungszeiten der Klägerin gemäß Art. 2 § 14 AnVNG pauschal mit acht Monaten Ausfallzeiten zugrundegelegt; eine Anrechnung' der tatsächlichen Ausbildungszeiten von 47 Monaten - Hochschulausbildung vom 26. erforderlichen Halbbelegung (§ 36 Abs.3 AVG) fehlte, j Die Beklagte übernahm bei ihren Berechnungen der gesamtversorgungsfähigen Zeit gemäß § 42 Abs. 2 a) aa) ihrer Satzung (VBLS) die neuen vom Sozialversicherungsträger Sieb rächte hiervon allerdings gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 2 a) VBLS die von 429,96 DM auf 525,40 DM gestiegene gesetzliche Rente in Abzug, wodurch sich die Versorgungsrente der Klägerin im Ergebnis von zuvor 356,67 DM auf 304,93 DM reduzierte. Mit der, Klage erstrebt die Klägerin, daß einerseits der Rentenant'eil aus der Sozialversicherung, der auf ihren freiwillig nachentrichteten Beiträgen beruht, bei der Feststellung der Versorgungsrente nicht berücksichtigt, und daß andererseits ihre volle Fachund Hochschulausbildung angerechnet wird. Darüberhinaus begehrt (Sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, das Leistungsverhältnis mit ihr nach den Regelungen der Satzung bei Eintritt des Versicherungsfa 11es - 31. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe es hinzunehmen, daß entsprechend der Regelung in den §§ 40 Abs. 1 und Abs. 2 a), 41 Abs. 1 und Abs.,2, 42 Abs. 1 und Abs. 2 a) aa) V B L S in Anrechnung der sich aus der freiwilligen Nachversicherung ergebenden Steigerung der gesetzlichen Rente auf die erhöhte Gesamt Versorgung die Versorgungsrente von vorher 356,67 DM auf 304,93 DM gekürzt werde. Bei der Kontrolle ist insbesondere zu prüfen, ob Verstöße gegen § 242 BGB und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs..1 GG (Senat Urteil vom 27.3.1985 - IVa ZR -192/82 - VersR 1985, 759 unter 2 und ständig) in Betracht kommen. Letztere ist ihrer Natur nach eine Vollversorgung, während die Leistungen der Beklagten nur einen ergänzenden Charakter haben. b) Im Falle der Klägerin hält die mehr als hälftige Anrechnung der Erhöhung der gesetzlichen Rente, die auf freiwillig - ohne Beteiligung des Arbeitgebers -nachentrichteten Beiträgen beruht, auf die Versorgungsrente einer richterlichen Inhaltskontrolle stand. Es hat die Anrechnung insbesondere deswegen für sachlich gerechtfertigt und für vereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art.. j Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Satzung der VBL § 40 B 78 unter 2). Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 26.2.1986 - IVa ZR 139/84 - VersR 1986, 386, 388 ausgeführt, daß die Anrechnung einer Altersversorgung, die ohne Beteiligung eines öffentlichen oder bei der Beklagten beteiligten Arbeitgebers allein vom Pflichtversicherten geschaffen wurde, dem Gesamtversorgungssystem wegen dessen Anknüpfung an das beamtenrechtliche Herkunftsprinzip fremd ist. Die Beiträge werden zwar freiwillig entrichtet und führen zu einer Erhöhung der Sozialversicherungsrente.Dadurch wird die erhöhte Sozialversicherungsrente hinsichtlich des Erhöhungsbetrages aber nicht zu einer Rente, die von dem Versicherten allein geschaffen worden ist. Der Erhöhungs-betpag ist lediglich ein Teil der anzurechnenden gesetzlichen Rente, und die Zeit der freiwilligen Nachentrichtung von Beiträgen wird bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit berücksichtigt. Auch ein Verstoß gegen den Zweck der Zusatzversor-gung, die Ruhestandsbezüge der Arbeiter und Angestellten Andererseits würden aber die 33 Monate der freiwilligen Beitragszahlung bei der Berechnung der Beamtenversorgung überhaupt nicht berücksichtigt, während sie nach § 42 Abs. 1 a) aa) VBL5 zur Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden. Dies kann nicht dazu führen, daß die Beklagte gezwungen wird, durch Nichtanrechnung der1 nachentrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eine höhere Gesamt Versorgung zu gewähren, als sie in der Satzung versprochen hat, zu demal die Klägerin nach der von ihr vorgelegten BfA-Druckschrift über die Rückzahlung rechtswirksamer freiwilliger Beiträge bei der BfA die Rückzahlung der nachentrichteten Beiträge beantragen kann. Hierbei geht es um Ausbildungszeiten, die nach § 4 2 Abs. 2 a) aa) VBLS nicht anzurechnen sind, weil die Klägerin eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so müßte die Beklagte die gesamtversorgungsfähige Zeit nicht nach § 42 Abs.2'a) VBLS, sondern nach Abs.b) berechnen und dabei gemäß Unterabs. cc) die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres abgeschlossene Fachund Hochschulausbildung der Klägerin bis zu 10 Jahren zur Hälfte berücksichtigen. Das Berufungsgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, daß die Fälle, in denen der Versorgungsberechtigte eine gesetzliche Rente erhält, von denjenigen, in denen er keine erhält, schon vom Ausgangspunkt her so unterschiedlich gelagert sind, daß in ihrer unterschiedlichen Behandlung kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG erblickt werden kann. Die Klägerin hat Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, das Leistungsverhältnis mit ihr nach den .Regelungen der Satzung bei Eintritt des Ver- LJie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, geht es erkennbar der Klägerin nicht darum, bestimmte Verpflichtungen der Beklagten, die aus der am 31. Juli 1974 gültigen Satzung folgen, festgestellt zu bekommen, deren Inhalt sich durch nachträgliche Satzungsänderungen der Beklagten zu dem Nachteil der Klägerin geändert hat. Es fehlt, solange die Klägerin nicht aufzeigt, durch welche konkreten Satzungsänderungeh, zu deren Vornahme nach ihrer Ansicht § 14 Abs.3 c) VBLS die Beklagte nicht berechtigt haben soll, sie sich beeinträchtigt fühlt.

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 36 AngVersG § 242 BGB Art. 3 GG § 55 BeamtVG Art. 3 GG
BeitragVBLSZeitfreiwilligSatzungKlägerinVersorgungsrente

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
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.	.	I
BGHZ:	3	nein
 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Landet
(VBL) i.d.F. vom 1. Juni 1986 §§ 14, 40, 41, 42 GG Art. 3;
ZPO § 256 Abs. .1
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a) Zur Gültigkeit von §§ 40 Abs. 1 und Abs. 2 a), 41 Abs. 1 und Abs. 2, 42 Abs. 1 und Abs. 2 a) aa) VBLS
b)	Für eine Klage auf Feststellung, daß die VBL verpflichtet ist, das Leistungsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten nach den Regelungen der Satzung bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Weiterhin abzuwickeln, fehlt das Feststellungsinteresse, wenn nicht angegeben ist, welche bestimmte Satzungsänderung ungültig sein so 1.1.
BGH, Urt.v. 2'k(, November 1986 - IVa ZR 111/85 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 111/85
URTEIL
Verkündet am: 26. November 1986
Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Dipl.-Kauffrau Felicitas AI Bi
;traße'
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwa111Dr.1
gegen
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die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, HÜl.....
TMüHP-Straße Hl, Kvertreten durch den Präsidenten,
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i	Beklagte	und	Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwalte Prof. Dr
 und Dr
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Der IV a +• Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat , durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1986
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für Recht erkannt:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. April 1985 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Von Rechts wegen Tatbestand:
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Die Parteien streiten über die Höhe der Versorgungsrente, die die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder an die Klägerin zu zahlen hat.
Die am 6. Juni 1914 geborene Klägerin war bis zu dem 31. Juli 1974 als Verwaltungsangestellte bei der F4MHMP LI4HHBHMÜ|	beschäftigt. Sie bezieht seit dem
1. August 1974 von der BundesVersicherungsanstalt für i
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Angestellte (BfA) ein Altersruhegeld und seit dem 1. Juli 1976 von der Beklagten eine zusätzliche Versorgungsrente.	i
Aufgrund einer Rentenmitteilung der Beklagten von Februar 1981 kam es zu dem Streit der Parteien darüber, ob bei der Feststellung der Versorgungsrente solche Beiträge, die von der Klägerin für die Zeit von 1956 bis 1961 gemäß Art. 2 § 49 a AnVNG freiwillig mit ausschließlich eigenen Mitteln in die gesetzliche Rentenversicherung nachentrichtet worden waren, außer Betracht zu lassen und ob umgekehrt die Zeiten einer abgeschlossenen Fachschul-/Hochschulausbildung der Klägerin rentensteigernd anzurechnen waren.
Die Beklagte nahm am 10. März und 12. September 1983 erneute Berechnungen der Versorgungsrente vor, die sie der '-Klägerin mit Schreiben vom 9. Mai und 16. September 1983 mitteilte. Hierzu hatte sie. sich veranlaßt gesehen,nachdem die BfA mit Bescheid vom 7. Januar 1983 die Altersruhegeldbezüge der Klägerin neu festgesetzt hätte. Die BfA hatte die von der Klägerin freiwillig aufgrund des Art. 2 § 49 a Abs. 1 AnVNG erbrachten Leistungsnachzahlungen nunmehr für insgesamt 33 Monate berücksichtigt; daneben hatte sie Ausbildungszeiten der Klägerin gemäß Art. 2 § 14 AnVNG pauschal mit acht Monaten Ausfallzeiten zugrundegelegt; eine Anrechnung' der tatsächlichen Ausbildungszeiten von 47 Monaten - Hochschulausbildung vom 26. September 1935 bis zu dem 31. März
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1937 sowie vom 1. Dezember 1942 bis zu dem 22. Januar 1943, Fachschulausbildung vom 1. April 1938 bis zu dem 31. Juli 1938 - war demgegenüber unterblieben, da es an der
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erforderlichen Halbbelegung (§ 36 Abs. 3 AVG) fehlte, j Die Beklagte übernahm bei ihren Berechnungen der gesamtversorgungsfähigen Zeit gemäß § 42 Abs. 2 a) aa) ihrer
 Satzung (VBLS) die neuen vom Sozialversicherungsträger
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berücksichtigten Zeiten, womit bich die gesamtversorungsfähige Zeit von vorher 18 auf .19 Jahre und gemäß § 41 Abs. 1 und Abs. 2 VBLS der Versorgungssatz von 3 6% auf 38?o sowie die Gesamtversorgung von vorher 786,63 DM auf 830,33 DM erhöhten. Sieb rächte hiervon allerdings gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 2 a) VBLS die von 429,96 DM auf 525,40 DM gestiegene gesetzliche Rente in Abzug, wodurch sich die Versorgungsrente der Klägerin im Ergebnis von zuvor 356,67 DM auf 304,93 DM reduzierte.
Mit der, Klage erstrebt die Klägerin, daß einerseits der Rentenant'eil aus der Sozialversicherung, der auf ihren freiwillig nachentrichteten Beiträgen beruht, bei der Feststellung der Versorgungsrente nicht berücksichtigt, und daß andererseits ihre volle Fachund Hochschulausbildung angerechnet wird. Darüberhinaus begehrt (Sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, das Leistungsverhältnis mit ihr nach den Regelungen der Satzung bei Eintritt des Versicherungsfa 11es - 31. Juli 1974- abzu wickeln.	i
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Das Landgericht :hat die Klage abgdwiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründ e:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
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Klage auf Neuberechnung der Versorgungsrente:
1. Anrechnung der 33 Monate freiwilliger Beitragszahlungen gemäß Art. 2 § 49 a AnVNG:
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe es hinzunehmen, daß entsprechend der Regelung in den §§ 40 Abs. 1 und Abs. 2 a), 41 Abs. 1 und Abs. ,2, 42 Abs. 1 und Abs. 2 a) aa) V B L S in Anrechnung der sich aus der freiwilligen Nachversicherung ergebenden Steigerung der gesetzlichen Rente auf die erhöhte Gesamt Versorgung die Versorgungsrente von vorher 356,67 DM auf 304,93 DM gekürzt werde. ,Das ist richtig.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 11.12.1985 - IVa ZR 252/83 - unter’ll, VersR 1986,
360 f. = NVwZ 1986, 419, 420) unterliegt die Satzung dgr Beklagten in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle. Da die Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, erfolgt diese Kontrolle auch unter den Gesichtspunkt des Grundgesetzes (vgl. Senat Urteil vom 16.10.1983 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142 unter III. m.w.N.). Bei der Kontrolle ist insbesondere zu prüfen, ob Verstöße gegen § 242 BGB und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. .1 GG (Senat Urteil vom 27.3.1985 - IVa ZR -192/82 - VersR 1985, 759 unter 2 und ständig) in Betracht kommen. Im Vordergrund steht hier das Ziel der Zusatzversorgung, die Versorgungsbezüge der pflichtversicherten Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die der Beamten anzugleichen ,(BGHZ 93, 17, 22). Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darf die Beklagte 'keinen Betroffenen aus sachfremden, willkürlichen Gründen gegenüber anderen Versorgungsberechtigten benachteiligen. Die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversorgung können allerdings nicht außer Betracht bleiben. Letztere ist ihrer Natur nach eine Vollversorgung, während die Leistungen der Beklagten nur einen ergänzenden Charakter haben.
Im Einzelfall kann daher die schlichte Übernahme von Regelungen des Beamtenrechts systemwidrig und fehlerhaft sein. Die Zusatzversorgung hat ihre eigene tatsächliche und rechtlidhe Problematik. Satzungsbestimmungen, die
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darauf angemessen eingehen, unterliegen keiner Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Gerichte. Insoweit kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gest alt ungsfreiheit zu.
 
Voni der Inhaltskontrolle ausgenommen sind die maßgebenden Grundentscheidungen der beteiligten Sozialpartner. Deren Konsens bleibt es Vorbehalten, in welchem Maße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll. Die' Gerichte haben diese Entscheidungen grundsätzlich hinzunehmen .
b) Im Falle der Klägerin hält die mehr als hälftige Anrechnung der Erhöhung der gesetzlichen Rente, die auf freiwillig - ohne Beteiligung des Arbeitgebers -nachentrichteten Beiträgen beruht, auf die Versorgungsrente einer richterlichen Inhaltskontrolle stand. Die Anrechnungsbestimmungen der §§ 40 Abs. 1 und Abs. 2 a),
41 Abs. 1 und Abs. 2, 42 Abs. 1 und Abs. 2 a) aa) VBLS verstoßen im vorliegenden Fall nicht gege'n das Gleichheit s g e b o t.
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz wird dann verletzt, wenn die Satzung versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der Versicherungsverhältnis-
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se zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 19, 354, 367 f.).
Ein solches Versäumnis liegt hier nicht vor.
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Das Ober Schiedsgericht der Beklagten hat sich wiederholt mit der Frage befaßt, ob die generelle Berück-
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sichtigung der Teile aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf der freiwilligen Nachentrichtung von Beiträgen aus ausschließlich eigenen Mitteln des Versicherten beruhen, als verfassungswidrig anzusehen ist.
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In ständiger (Rechtsprechung (vgl. den der Klägerin bekannten Schiedsspruch vom 5. Oktober 1984 - OS 58/82 -BU II Bl. 323 - 335 d.A.), hat es einen Verstoß gegen Art. 3 GG verneint. Es hat die Anrechnung insbesondere deswegen für sachlich gerechtfertigt und für vereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art.. 3 Abs. 1 GG-gehalten, »eil die Zeit der freiwilligen Beitragsleistung, soweit sie die Zeit der Pflichtversicherung bei der Beklagten überschreitet, zur Hälfte auf die gesamtversorgungs-< fähige Zeit angerechnet (§ 42 Abs. 1 a) aa) VBLS) und auf diesem praktikablen Weg dem Gedanken der Eigenvorsorge Rechnung getragen wird. Zusätzlich hat es darauf hingewiesen, daß die ßeklagte ohne Berechtigung oder Verpflichtüng zu einer anderen Berechnung von der im Bescheid des Rentenversicherungsträgers ausgewiesenen Leistung auszugehen und der Versicherte im Interesse der Praktikabilität und der Vereinfachung die mit einer pauschalierenden und generalisierenden Regelung unausweichlich verbundenen Nachteile hinzunehmen hat (ebenso
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 Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Satzung der VBL § 40 B 78 unter 2).
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die in den Anrechnungsbestimrnungen der §§ 40 Abs. 1 und
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Abs. 2 a), 41 Abs. 1 und Abs. 2, 42 Abs. 1 und Abs. a) aa) VBLS getroffene Regelung liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Beklagten darüber, inwieweit sie freiwillige Zahlungen an den Rentehversicherungs-
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träger, die sich bei diesem rentensteigernd auswirken, bei der Bemessung der Versorgungsrente anrechnen will.
Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 26.2.1986 - IVa ZR 139/84 - VersR 1986, 386, 388 ausgeführt, daß die Anrechnung einer Altersversorgung, die ohne Beteiligung eines öffentlichen oder bei der Beklagten beteiligten Arbeitgebers allein vom Pflichtversicherten geschaffen wurde, dem Gesamtversorgungssystem wegen dessen Anknüpfung an das beamtenrechtliche Herkunftsprinzip fremd ist. Um einen solchen Fall handelt es ?ich bei der freiwilligen Nachentrichtung von Beiträgen an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch nicht. Die Beiträge werden zwar freiwillig entrichtet und führen zu einer Erhöhung der Sozialversicherungsrente.Dadurch wird die erhöhte Sozialversicherungsrente hinsichtlich des Erhöhungsbetrages aber nicht zu einer Rente, die von dem Versicherten allein geschaffen worden ist. Der Erhöhungs-betpag ist lediglich ein Teil der anzurechnenden gesetzlichen Rente, und die Zeit der freiwilligen Nachentrichtung von Beiträgen wird bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit berücksichtigt.
Auch ein Verstoß gegen den Zweck der Zusatzversor-gung, die Ruhestandsbezüge der Arbeiter und Angestellten

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des öffentlichen Dienstes an die Beamtenversorgung
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anzugleichen (BGHZ 93, 17, 22 und ständig), liegt nicht' vor. Nach § 55 Abs. 4 BeamtVG würde zwar der hier streitige Teil der gesetzlichen Rente nicht angerechnet werden. Andererseits würden aber die 33 Monate der freiwilligen Beitragszahlung bei der Berechnung der Beamtenversorgung überhaupt nicht berücksichtigt, während sie nach § 42 Abs. 1 a) aa) VBL5 zur Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden. Dieser Unterschied ist geeignet, die in der Satzung der Beklagten getroffene Regelung über die Anrechnung zu tragen.
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Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß die von der Klägerin freiwillig und ohne Beteiligung des Arbeitgebers geleisteten Nachzahlungen zwar zu einer höheren Gesamtversorgung der Klägerin geführt haben, die Klägerin jedoch den gleichen Erfolg mi|t geringeren 'Nachzahlungen - nur den Mindestbeträgen für den gleichen Zeitraum - hätte erreichen können. Eine Aufteilung in Beitragsteile, die sich rentensteigernd auswirken, und solche, die dieses Ergebnis nicht haben, ist jedoch verfassungsrechtlich nicht geboten. Es han- . delt sich um einheitliche Leistungen, die sich teilweise rentensteigernd auswirken. Wie das Berufungsgericht zutreffend aus führt, ergibt die in § 4 2 Abs. 2 a)
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VBLS vorgesehene Übernahme der vom Sozialversicherungsträger berücksichtigten nachversicherten Monate eine'
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gleichermaßen höhere gesamtversorgungsfähige Zeit und damit gemäß § 41 Abs. 1 und Abs. 2 VBLS eine höhere ,Ge-
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Samtversorgung - so für die Klägerin statt früher 786,63 DM nunmehr 830,33 DM. Damit ist dem Verfassungsgebot, daß der Klägerin ihre Leistungen mindestens teilweise zugute kommen müssen, Genüge getan. Die Klägerin war nicht durch die Satzung gezwungen, höhere^Beiträge als die Mindestbeiträge nachzuentrichten. Daß die über den Mindestbetrag hinausgehenden, freiwilligen Nachzahlungen der Klägerin ihre Gesamtversorgung nicht erhöhen, beruht nicht auf einem Verfassungsverstoß durch die Satzung, sondern auf einem Fehler der Klägerin bei der Berechnung der an die BfA nachzuentrichtenden Beiträge. Dies kann nicht dazu führen, daß die Beklagte gezwungen wird, durch Nichtanrechnung der1 nachentrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eine höhere Gesamt Versorgung zu gewähren, als sie in der Satzung versprochen hat, zu demal die Klägerin nach der von ihr vorgelegten BfA-Druckschrift über die Rückzahlung rechtswirksamer freiwilliger Beiträge bei der BfA die Rückzahlung der nachentrichteten Beiträge beantragen kann.	,
2. Berücksichtigung der Ausbildungszeiten:
Auch der Hilfsantrag der Klägerin, bei der Berechnung ihrer Versorgungsrente eine gesamtversorgungsfähige Ze.Lt von 21 Jahren zugrunde zu legen, ä-st unbegründet. Hierbei geht es um Ausbildungszeiten, die nach § 4 2 Abs. 2 a) aa) VBLS nicht anzurechnen sind, weil die Klägerin eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
 erhält. Hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so müßte die Beklagte die gesamtversorgungsfähige Zeit nicht nach § 42 Abs. 2'a) VBLS, sondern nach Abs. b) berechnen und dabei gemäß Unterabs. cc) die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres abgeschlossene Fachund Hochschulausbildung der Klägerin bis zu 10 Jahren zur Hälfte berücksichtigen. Hierdurch würde sich zugunsten der Klägerin eine Veränderung bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit ergeben. Das Berufungsgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, daß die Fälle, in denen der Versorgungsberechtigte eine gesetzliche Rente erhält, von denjenigen, in denen er keine erhält, schon vom Ausgangspunkt her so unterschiedlich gelagert sind, daß in ihrer unterschiedlichen Behandlung kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG erblickt werden kann.
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Festste |l lungsklage:
Die Klägerin hat Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, das Leistungsverhältnis mit ihr nach den .Regelungen der Satzung bei Eintritt des Ver-
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Sicherungsfalls abzuwickeln. Das Berufungsgericht hält <jie Feststellungsklage der Klägerin zwar für zulässig, aber für unbegründet. Es hat dazu ausgeführt: Die Klägerin begehre in der Sache die Feststellung, daß § 14 Abs. 3 c) VBLS unwirksam sei, der einen Änderungsvorbe-
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halt auch für bereits bewilligte Leistungen beinhalte. Der Bundesgerichtshof habe nie die grundsätzliche Zulässigkeit eines Änderungsvorbehaltes an sich in Frage gestellt. Eine Feststellung der Unwirksamkeit der Satzungsänderung könne daher nur bezüglich einzelner geänderter Bestimmungen getroffen werden. Konkrete, einzelne beanstandete l/orschriften, die das Rechtsverhältnis zu der Klägerin betroffen hätten, habe diese jedoch nicht vorgetragen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Feststellungsklage bereits als unzulässig abzu-■weisen,' weil das Feststellungsinteresse fehlt. LJie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, geht es erkennbar der Klägerin nicht darum, bestimmte Verpflichtungen der Beklagten, die aus der am 31. Juli 1974 gültigen Satzung folgen, festgestellt zu bekommen, deren Inhalt sich durch nachträgliche Satzungsänderungen der Beklagten zu dem Nachteil der Klägerin geändert hat. Eine dahingehende Darlegung wäre aber erforderlich gewesen, damit ein rechtliches Interesse der Klägerin
 an alsbaldiger Feststellung bejaht werden könnte. Es fehlt, solange die Klägerin nicht aufzeigt, durch welche konkreten Satzungsänderungeh, zu deren Vornahme nach ihrer Ansicht § 14 Abs. 3 c) VBLS die Beklagte nicht berechtigt haben soll, sie sich beeinträchtigt fühlt.
D r . H o e g e n		Rottmüller	■j	Dr . Lang
	Dehner		Dr. Ritter	
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