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BGH · IVa ZR 111/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 111/83

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Lebensjahres verdoppelt -, 15.000,- DM im Todesfall, 10,- DM Tagegeld ab dem ersten Tag der ärztlichen Behandlung und 20,- DM Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld, wobei die genannten Tagegelder nur für begrenzte Zeiträume zu zahlen sind. Oktober 1979, hielt sich der Kläger bei einer Reitveranstaltung in Sonnefeld auf.Etwa um 18.00 Uhr trat er mit einem VW-Bus die Rückfahrt an. Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz mit der Begründung, der Unfall sei durch eine alkohol-bedingte Bewußtseinstörung verursacht und falle mithin unter die Ausschlußklausel des § 3 Nr. 4 AUB. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß bei einem Kraftfahrer dieser Ausschlußgrund bereits dann vorliegt. Bei einem geringeren Alkoholisierungsgrad greift dagegen der Ausschlußgrund des § 3 Ziff.4 AUB nur dann ein, wenn äußere Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. § 3 An. 12; WI 1973, 140; 1981, 93; 1984, 154), nach der eine Bewußtseinsstörung Jetzt bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 %o anzunehmen sei, hat er sich nicht angeschlossen. 1 %o zur Versagung des Versicherungsschutzes nicht ausreicht, sondern daß äußere Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden müssen. Es meint, daß die Beklagte diesen Beweis erbracht habe; die überhöhte Geschwindigkeit und das Abkommen von der Fahrbahn nach links in einer Rechtskurve seien typische alkoholbedingte Fahrfehler. Allein aus dem Umstand, daß ein Fahrer seine Geschwindigkeit nicht den Verkehrsverhältnissen angepaßt hat (§ 3 Abs. 1 StVO), kann daher nicht auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Daraus allein folgt lediglich, daß der Kläger fahrlässig gehandelt hat, nicht aber, daß er unter einer Bewußtseinsstörung im Sinne von § 3 Ziff.4 AUB litt. Das Berufungsurteil kann auch nicht aufgrund seines sonstiges Inhalts aufrecht erhalten werden, weil nicht auszuschließen ist, daß es mit auf den unter I. 1. Der Tatrichter kann sich allerdings nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, auch dem bisherigen Fahrverhalten des Versicherungsnehmers, die Überzeugung bilden, der betreffende Fahrfehler dieses Versicherungsnehmers und dessen Versagen in der betreffenden Gefahrenlage beruhten darauf, daß er infolge festgestellten erheblichen Alkoholgenusses in seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt und nicht mehr fahrtüchtig war. Es hatte ausgeführt, nach seiner Überzeugung habe der Kläger nur infolge einer alkoholbedingten Störung seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit die Gefahrenlage nicht bewältigt. Zwar könne der vom Kläger begangene, für das Vorliegen einer Alkoholbeeinflussung typische Fahrfehler auch einem nüchternen Fahrer unterlaufen. Es ist zwar nicht schlechthin zwingend, aus dem Fehlen von Eintragungen im Zentralregister auf die positiven Fahrereigenschaften des Klägers zu schließen. Dieser Schluß liegt Jedoch, solange keine Anhaltspunkte für ein früheres verkehrswidriges Verhalten des Klägers gegeben sind, im Rahmen der tatrichterlichen Entscheidungsfreiheit, Entsprechendes gilt für die daraus gezogene Folgerung, daß er in nüchternem Zustand den Unfall mit Sicherheit vermieden hätte. Das Berufungsgericht wird neu zu prüfen haben, ob es sich der Überzeugung des Landgerichts angesichts dieser Unterschiede in dem bisher zugrunde gelegten Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen oben zu I.

Zitierte Normen: § 24a StVG § 3 StVO
AUBFahrerUnfallBerufungsgerichtGeschwindigkeitKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 111/83 URTEIL	Verkündet	am	:	3.	April	1985
Hellmann, Justizamtsinspekto
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Blitzableitersetzers Richard R| W(
Am
18,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die FMHHH Versicherungs-AG, T( gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
18, Fj
 Beklagte und Berufungsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
2

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Februar 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist bei der Beklagten gegen Unfallfolgen versichert. Die vereinbarten Leistungen belaufen sich auf 55.000,- DM bei Invalidität - diese Summe wird bei Vollinvalidität vor Eintritt des 65. Lebensjahres verdoppelt -, 15.000,- DM im Todesfall, 10,- DM Tagegeld ab dem ersten Tag der ärztlichen Behandlung und 20,- DM Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld, wobei die genannten Tagegelder nur für begrenzte Zeiträume zu zahlen sind. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) zugrunde.
 
Am Sonntag, dem 14. Oktober 1979, hielt sich der Kläger bei einer Reitveranstaltung in Sonnefeld auf. Etwa um 18.00 Uhr trat er mit einem VW-Bus die Rückfahrt an. Gegen 18.45 Uhr befuhr er die Kreisstraße BA 11 von Hohen-pölz in Richtung Reckendorf. Auf einer Gefällstrecke bei Kilometer 3,4 kam er in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn ab. Der VW-Bus stürzte eine ca. 4m hohe Böschung hinab und prallte gegen eine Fichte. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er erlitt Brüche beider Unterschenkel, des rechten Armes und des rechten Schlüsselbeines. Seine stationäre Behandlung im Krankenhaus dauerte 9 Monate. Ob die Verletzungsfolgen zur Vollinvalidität führen, läßt sich noch nicht absehen.
Dem Kläger wurde am Unfalltag um 22.09 Uhr eine Blutprobe entnommen. Die Untersuchung nach der ADH-Methode ergab Blutalkoholwerte von 1,04 und 1,01 %o und dementsprechend einen Mittelwert von 1,02 %o. Die Bestimmungen nach dem GC-Verfahren konnte nicht durchgeführt werden, weil die Blutmenge nicht ausreichte.
Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz mit der Begründung, der Unfall sei durch eine alkohol-bedingte Bewußtseinstörung verursacht und falle mithin unter die Ausschlußklausel des § 3 Nr. 4 AUB.
Der Kläger hat behauptet, zu dem Unfallzeitpunkt habe seine Blutalkoholkonzentration etwa 0,4 %o betragen. Der bei ihm festgestellte höhere Blutalkoholgehalt sei auf den Nachtrunk einer Arnikalösung zurückzuführen, die er in einer Pikkoloflasche bei sich getragen und wegen seiner großen Schmerzen eingenommen habe.
 
Mit seiner Zahlungsklage beansprucht der Kläger folgende Versicherungsleistungen:
Tagegeld: maximal für 365 Tage ä	DM 10,-	DM	3.650,-
Krankenhaustagegeld für 311 Tage	A EM 20,-	DM	6.220,-
Genesungsgeld: 10 Tage ä DM 20,-		DM	200,-
10 Tage ä DM 10,-		DM	100,-
80 Tage a DM 5,-		DM	400,-
DM 10.570,-
Ferner begehrt er die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm wegen des Verkehrsunfalls vom 14. Oktober 1979 die weiteren Versicherungsleistungen - Inväliditätsentschädigung - aus dem bestehenden Unfallversicherungsvertrag zu gewähren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen Zahlungsanspruch und sein Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
1.	Nach § 3 Ziff. 4 AUB sind "Unfälle infolge
 von ....... Bewußtseinsstörungen	vom	Versicherungsschutz
 ausgeschlossen". Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß bei einem Kraftfahrer dieser Ausschlußgrund bereits dann vorliegt.
 
wenn er zwar noch bei vollem Bewußtsein, infolge Alkoholgenusses aber nicht mehr fahrtüchtig ist (BGHZ 18, 311, 314; 66, 88, 89; BGH, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69 - VersR 1972, 292). Soweit die Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt den Wert von 1,3 %o erreicht, nimmt die Rechtsprechung stets ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles und ohne Zulassung des Gegenbeweises absolute Fahruntüchtigkeit des Verunglückten an; sie geht in diesem Falle auch davon aus, daß der Beweis des ersten Anscheins für eine Unfallursächlichkeit des Alkoholgenusses spreche. Bei einem geringeren Alkoholisierungsgrad greift dagegen der Ausschlußgrund des § 3 Ziff. 4 AUB nur dann ein, wenn äußere Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch nach der Einführung des § 24 a StVG festgehalten; der Ansicht von Wussow (AUB 4. Aufl. § 3 Anm. 12; WI 1973, 140; 1981, 93; 1984, 154), nach der eine Bewußtseinsstörung Jetzt bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 %o anzunehmen sei, hat er sich nicht angeschlossen.
2.	Das Berufungsgericht nimmt im Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von ca 1 %o an. Die Behauptung des Nachtrunks hält es im Gegensatz zu dem Strafgericht für widerlegt. Diese Annahme ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei und den Umständen nach naheliegend.
3.	Das Berufungsgericht war sich darüber im klaren, daß die Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von ca. 1 %o zur Versagung des Versicherungsschutzes nicht ausreicht, sondern daß äußere Anzeichen für eine
 alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden müssen. Es meint, daß die Beklagte diesen Beweis erbracht habe; die überhöhte Geschwindigkeit und das Abkommen von der Fahrbahn nach links in einer Rechtskurve seien typische alkoholbedingte Fahrfehler. In Wirklichkeit liegen in einem solchen Fall nicht zwei voneinander unabhängige Fahrfehler, sondern nur ein einziger vor: das Abkommen von der Fahrbahn ist eine Folge der überhöhten Geschwindigkeit. Entscheidend kommt es also nur darauf an, ob man in einer Überschreitung der nach der Verkehrslage angemessenen Geschwindigkeit ein Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sehen kann. Diese Frage kann nicht allgemein bejahend beantwortet werden. Die Erfahrung zeigt, daß vielfach auch nüchterne Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit fahren; die Gründe hierfür können zahlreich sein. Allein aus dem Umstand, daß ein Fahrer seine Geschwindigkeit nicht den Verkehrsverhältnissen angepaßt hat (§ 3 Abs. 1 StVO), kann daher nicht auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit geschlossen werden.
Wenn das Berufungsgericht weiterhin ausführt, ein nüchterner Kraftfahrer hätte bei Anpassung seiner Fahrweise an die äußeren Verhältnisse die Rechtskurve ohne Unfall meistern können, so ist das zwar zutreffend, aber rechtlich unerheblich. Daraus allein folgt lediglich, daß der Kläger fahrlässig gehandelt hat, nicht aber, daß er unter einer Bewußtseinsstörung im Sinne von § 3 Ziff. 4 AUB litt. Die fahrlässige Herbeiführung des Unfalles schließt den Unfallversicherungsschutz nicht
 aus
 
II.
Das Berufungsurteil kann auch nicht aufgrund seines sonstiges Inhalts aufrecht erhalten werden, weil nicht auszuschließen ist, daß es mit auf den unter I. 3. erörterten, nicht rechtsfehlerfreien Überlegungen beruht.
1. Der Tatrichter kann sich allerdings nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, auch dem bisherigen Fahrverhalten des Versicherungsnehmers, die Überzeugung bilden, der betreffende Fahrfehler dieses Versicherungsnehmers und dessen Versagen in der betreffenden Gefahrenlage beruhten darauf, daß er infolge festgestellten erheblichen Alkoholgenusses in seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt und nicht mehr fahrtüchtig war.
Das Landgericht hatte die Abweisung der Klage auf derartige Erwägungen gestützt, die dem Senat als rechtlich tragfähig erscheinen. Es hatte ausgeführt, nach seiner Überzeugung habe der Kläger nur infolge einer alkoholbedingten Störung seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit die Gefahrenlage nicht bewältigt. Zwar könne der vom Kläger begangene, für das Vorliegen einer Alkoholbeeinflussung typische Fahrfehler auch einem nüchternen Fahrer unterlaufen. Der Kläger sei Jedoch ein routinierter, vorsichtiger und geschickter Fahrer, wie seine seit Erteilung der Fahrerlaubnis im Februar 1968 ausgedehnte und seitdem unbeanstandete Fahrweise zeige (Jährlich ca. 60.000 bis 70.000 km; keine Eintragung im Bundeszentral- und Verkehrs-
 
register); die Kammer sei überzeugt, daß er in fahrtüchtigem Zustand die Situation rechtzeitig übersehen und beherrscht hätte.
Es ist zwar nicht schlechthin zwingend, aus dem Fehlen von Eintragungen im Zentralregister auf die positiven Fahrereigenschaften des Klägers zu schließen. Dieser Schluß liegt Jedoch, solange keine Anhaltspunkte für ein früheres verkehrswidriges Verhalten des Klägers gegeben sind, im Rahmen der tatrichterlichen Entscheidungsfreiheit, Entsprechendes gilt für die daraus gezogene Folgerung, daß er in nüchternem Zustand den Unfall mit Sicherheit vermieden hätte.
2. Das Berufungsgericht hat sich diesen Ausführungen des Landgerichts auf Seite 15 des angefochtenen Urteils zwar ausdrücklich angeschlossen.
Es hat dabei Jedoch in zwei Punkten einen anderen Sachverhalt als das Landgericht zugrunde gelegt.
Es ist nämlich zugunsten des Klägers von einem Blutalkoholgehalt im Unfallzeitpunkt von ca. 1,0 %o statt 1,22 %o - also von einem nicht in der unmittelbaren Nähe der Grenze der absoluten Fahruntüchtig-keit liegenden Wert - sowie von einem Gefälle im Kurvenverlauf der Straße von Q% statt 6% ausgegangen
 
(BU 12 unten, 13 oben und 15). Das Berufungsgericht wird neu zu prüfen haben, ob es sich der Überzeugung des Landgerichts angesichts dieser Unterschiede in dem bisher zugrunde gelegten Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen oben zu I. 3. anschließt.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dehner
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter