Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen AGNB § 6 Hat der Versicherungsnehmer Maschinen selbst auf die Ladefläche des Transportfahrzeuges gestellt, so liegt darin noch keine Selbstverladung hinsichtlich der betriebssicheren Befestigung auf dem Fahrzeug. Kann nach den Umständen nur das Unterlassen dieser Befestigung, das zu dem Umkippen des Fahrzeugs und infolgedessen zur Beschädigung der Maschinen geführt hat, un* sachgemäß oder mangelhaft gewesen sein, so geht das weder im Güternahverkehr noch im Güterfernverkehr zu Lasten des Absenders. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Die Maschinen wurden mit einem Gabelstapler der Klägerin von deren Angestellten auf die Mitte der hölzernen, leicht ölverschmierten Ladefläche des Anhängers gesetzt. Sie hält sich u.a. für leistungsfrei, weil die Klägerin den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ein ungeeignetes Fahrzeug verwendet, die Ladung unsachgemäß vorgenommen und überdies ihre Obliegenheiten zur Vorlage des Frachtbriefes und Angabe anderweitiger Versicherungen verletzt habe. Das Landgericht hat die Klage dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, daß die Transportversicherung, aus der die Klägerin hier Rechte geltend macht, in der üblichen Weise "für Die Bestimmung des § 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, nach der ausschließlich die Interessen des Versicherungsnehmers (Fa.RflHPH als versichert gelten, habe nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner nur für die Montageversicherung, nicht aber für die angebündelte Transportversicherung Bedeutung haben sollen. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht daraus gefolgert, daß die Klägerin als Versicherte den ihr entstandenen Transportschaden gegen die Beklagte geltend machen kann. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte sei weder wegen grob fahrlässiger Verursachung des Schadens gemäß § 10 Abs. 1 ADB noch wegen unsachgemäßer Verladeweise bei Selbstverladung gemäß § 5 der DTV-Maschinenklausel seitens der Klägerin von ihrer Leistung Die Klägerin sei nach § 6 Abs. 1 und 3 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) lediglich verpflichtet gewesen, das Transportgut mit geeignetem Ladegerät auf dem Boden des Transportfahrzeuges abzustellen; daß ihr dabei ein Fehler unterlaufen sei, behaupte die Beklagte nicht. Allerdings kommt es für die Frage, ob die Beklagte als Transportversicherer eintrittspflichtig ist, nicht unmittelbar darauf an, ob die Verladepflicht im Verhältnis des Unternehmers (Frachtführers) zu dem Auftraggeber hier sich nach § 17 KVO oder nach § 6 AGNB bestimmt. Die Eignung des zu dem Transport verwendeten Fahrzeuges hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei und für die Revision bindend bejaht; das Risiko war somit nicht nach § 4 ADB ausgeschlossen. Mit Recht hat das Berufungsgericht in dieser Bestimmung nicht die Begründung oder Erweiterung einer Verladepflicht der Klägerin gesehen und darauf hingewiesen, daß die Verladeweise, nämlich das Aufsetzen der auf Paletten montierten Maschinen auf die Mitte der Ladefläche des Anhängers mittels geeigneten Ladegerätes, auch nach dem Vortrag der Beklagten keinen Anlaß zu Beanstandungen bietet. Nur diesen Teil der Verladearbeiten, nicht aber eine etwa notwendige Befestigung des Ladeguts auf dem Fahrzeug, die begrifflich mit zur gesamten Verladung gehört (vgl. Unsachgemäß kann nach den Umständen ersichtlich nur das Unterlassen der betriebssicheren Befestigung der Paletten auf der Ladefläche gewesen sein. Es lag allein im Verantwortungsund Entscheidungsbereich des Unternehmers, welche Befestigung der Maschinen auf der Ladefläche er für die Betriebssicherheit als geboten ansah und ob er die Fahrt bei Fehlen einer solchen etwa notwendigen Befestigung antrat. Das Berufungsgericht hat auch eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung von Obliegenheiten zur Vorlage des Frachtbriefes (§9 Abs.4a, 5 ADB) und Angabe anderweitiger Versicherungen (§2 Abs. 1 e ADB) Ausgehend von der im Rechtsstreit abgegebenen Erklärung der Klägerin, andere Versicherungen beständen nicht, hat es ausgeführt, es liege kein Anhaltspunkt für das Bestehen anderweitiger Versicherungen vor, über welche die Klägerin nach § 2 Abs. 1 e ADB Nachweise zu liefern hätte. Unabhängig von der Frage, ob ein Frachtbrief schon im Zeitpunkt der Abholung der Maschinen bei der Klägerin hätte ausgestellt werden müssen, beruht es jedenfalls nicht auf einem Verschulden der Klägerin oder der Versicherungsnehme rin, wenn diese sich nicht für einen unterbliebenen Transport nachträglich um die Ausstellung eines Frachtbriefes bemüht hat, der nicht mehr seinem eigentlichen Zweck dienen könnte.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein DTV-Maschinenklausel (Zusatzbedingungen für die Transportversicherung von Maschinen und Apparaten) § 5» KVO § 17; Allg. Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen AGNB § 6 Hat der Versicherungsnehmer Maschinen selbst auf die Ladefläche des Transportfahrzeuges gestellt, so liegt darin noch keine Selbstverladung hinsichtlich der betriebssicheren Befestigung auf dem Fahrzeug. Kann nach den Umständen nur das Unterlassen dieser Befestigung, das zu dem Umkippen des Fahrzeugs und infolgedessen zur Beschädigung der Maschinen geführt hat, un* sachgemäß oder mangelhaft gewesen sein, so geht das weder im Güternahverkehr noch im Güterfernverkehr zu Lasten des Absenders. BGH, Urt. v. 9. April 1981 - IVa ZR 109/80 OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 109/80 URTEIL Verkündet am 9. April 1981 Hellmaim, Justizamtsinspektor als Urkundabeamter der Geech&ftsatelle in dem Rechtsstreit C ■■■ AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dieter OfBHI^Bstraße M, KflHB, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flBSP - gegen AG, vertreten durch den Vor-traße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr, Schmidt-Kessel und Rassow für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. September 1979 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte äls Versicherer-Ansprüche wegen eines Transportschadens aufgrund eines Montage-Generalversicherungsvertrages mit angebündelter Transportversicherung geltend, den die Firma Nicolaus RflBHSM in FHHHV, die Generalvertretung der Klägerin, mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Nach diesem Vertrag trug die Beklagte unter 3 anderem die Gefahren der Beförderung zu Lande mittels LKW einschließlich Auf- und Abladen mit oder ohne Hilfsgeräte (Ziff. 1 der Besonderen Vertragsbedingungen sowie Ziff. 1.1. der Allgemeinen Vertragsbedingungen). Die Versicherungsnehmerin war verpflichtet, alle Transporte zweiwöchentlich auf einem bestimmten Formular der Beklagten zu melden. Ziffer 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen lautet:"Versichert gelten ausschließlich die Interessen des Versicherungsnehmers". Ausdrücklich wurde im Versicherungsvertrag auch die Geltung der Allgemeinen Deutschen Binnen- Transportversicherungsbedingungen (ADB) sowie der "DTV-Maschinenklausel" vereinbart; in Ziffer 5 der letzteren heißt es unter der Überschrift "Besondere Ausschlüsse" u.a.: "Unbeschadet der zugrundeliegenden Policenbedingungen sind in jedem Falle Schäden ausgeschlossen, verursacht durch mangelhafte oder unsachgemäße Ladeweise bei Selbstverladung durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherten ...." Die Klägerin hatte durch die Fa. RSSSB unter anderem drei Offsetdruckmaschinen an Kunden in FSHHHi und APPPPPSSp unter Eigentumsvorbehalt verkauft. Der Transport sollte von der Fa.RPBPPPP zu Lasten der Besteller veranlaßt werden und die Gefahr mit der Absendung der Ware vom Werk auf die Besteller übergehen. Mit dem Transport war die Spedition BflB-AmKG beauftragt. In deren Auftrag holte das Nahverkehrsunternehmen Hildegard BSP mit einem Lastzug die genannten drei sowie zwei weitere Maschinen am 8. Juni 1976 im Werk der 4 Klägerin ab, um sie zu dem etwa 18 Straßenkilometer entfernten Speditionshof der Firma in MSHHV-RflMBi zu bringen; von dort sollten sie im Güterfernverkehr weiter transportiert werden. Die Maschinen wurden mit einem Gabelstapler der Klägerin von deren Angestellten auf die Mitte der hölzernen, leicht ölverschmierten Ladefläche des Anhängers gesetzt. Eine besondere Befestigung der auf hölzernen Paletten montierten Maschinen durch Verkeilen, Verspannen oder Nageln unterblieb im Hinblick auf die kurze, überwiegend über Autobahnstrecken führende Fahrt nach Der Anhänger stürzte in einer Kurve der Autobahnausfahrt Schwetzingen/Rheinau nach außen seitlich um; die Maschinen erlitten Totalschaden. Die Kurve beschreibt annähernd kreisförmig einen Bogen von etwa 270 Grad bei einem Radius von etwa 45,1 m. Nach dem ausgewerteten Fahrtschreiber-Diagramm betrug die Geschwindigkeit des Lastzuges im Zeitpunkt des Unfalles etwa 45 km/h. Die Klägerin hatte an ihre Kunden Ersatzmaschinen geliefert. Die Kunden und die Firma RflHBHP haben gegen die Beklagte bestehende Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte hat auf den von der Klägerin geltend gemachten Gesamtschaden von DM 117.666,60 unter Vorbehalt DM 50.000 gezahlt. Die Klägerin behauptet, der Fahrer des Lastzuges habe der von ihren Angestellten im Zuge des Aufladens der 5 Maschinen angeregten Sicherung durch Annageln der Paletten auf der Ladefläche des Anhängers unter Hinweis auf die kurze, überwiegend über Autobahnstrecken führende Fahrt widersprochen. Sie fordert Zahlung des restlichen Schadens von DM 67.666,60 von der Beklagten. Diese begehrt widerklagend Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten DM 50.000. Sie hält sich u.a. für leistungsfrei, weil die Klägerin den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ein ungeeignetes Fahrzeug verwendet, die Ladung unsachgemäß vorgenommen und überdies ihre Obliegenheiten zur Vorlage des Frachtbriefes und Angabe anderweitiger Versicherungen verletzt habe. Das Landgericht hat die Klage dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag aus der Widerklage und auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, daß die Transportversicherung, aus der die Klägerin hier Rechte geltend macht, in der üblichen Weise "für 6 * wen es angeht" geschlossen worden und daß die Klägerin als Eigentümerin der Maschinen somit versichert gewesen sei. Die Bestimmung des § 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, nach der ausschließlich die Interessen des Versicherungsnehmers (Fa. RflHPH als versichert gelten, habe nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner nur für die Montageversicherung, nicht aber für die angebündelte Transportversicherung Bedeutung haben sollen. Die Angriffe der Revision gegen diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts können keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt umfassend gewürdigt und weder gegen gesetzliche Beweisregeln noch gegen Denkgesetze oder ErfahrungsSätze verstoßen (§ 286 ZPO). Sonstige Verfahrensfehler rügt die Revision nicht (§ 559 ZPO). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind somit für die Revision bindend. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht daraus gefolgert, daß die Klägerin als Versicherte den ihr entstandenen Transportschaden gegen die Beklagte geltend machen kann. II. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte sei weder wegen grob fahrlässiger Verursachung des Schadens gemäß § 10 Abs. 1 ADB noch wegen unsachgemäßer Verladeweise bei Selbstverladung gemäß § 5 der DTV-Maschinenklausel seitens der Klägerin von ihrer Leistung 7 frei. Die Klägerin sei nach § 6 Abs. 1 und 3 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) lediglich verpflichtet gewesen, das Transportgut mit geeignetem Ladegerät auf dem Boden des Transportfahrzeuges abzustellen; daß ihr dabei ein Fehler unterlaufen sei, behaupte die Beklagte nicht. Die Bestimmung des § 17 KVO sei nicht anzuwenden, denn der Transport habe nur im Nahverkehr bis zu dem Lager der Firma BflP-AflB durchgeführt werden sollen. Auch diese Ausführungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings kommt es für die Frage, ob die Beklagte als Transportversicherer eintrittspflichtig ist, nicht unmittelbar darauf an, ob die Verladepflicht im Verhältnis des Unternehmers (Frachtführers) zu dem Auftraggeber hier sich nach § 17 KVO oder nach § 6 AGNB bestimmt. Entscheidend ist vielmehr die Abgrenzung des versicherten Risikos. Nach § 1 ADB trägt - soweit nicht ein anderes bestimmt ist - der Versicherer unter anderem alle Gefahren der Beförderung zu Lande. Die Eignung des zu dem Transport verwendeten Fahrzeuges hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei und für die Revision bindend bejaht; das Risiko war somit nicht nach § 4 ADB ausgeschlossen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen nach § 187 Abs. 1 WG zulässigen RisikoausSchluß gemäß Ziff. 5 der "DTV-Maschinenklausel" verneint. Die Haftung der Beklagten entfiele nach dieser Bestimmung nur, wenn 8 * die Schäden durch mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise bei der Selbstverladung durch die Klägerin verursacht worden wären. Mit Recht hat das Berufungsgericht in dieser Bestimmung nicht die Begründung oder Erweiterung einer Verladepflicht der Klägerin gesehen und darauf hingewiesen, daß die Verladeweise, nämlich das Aufsetzen der auf Paletten montierten Maschinen auf die Mitte der Ladefläche des Anhängers mittels geeigneten Ladegerätes, auch nach dem Vortrag der Beklagten keinen Anlaß zu Beanstandungen bietet. Nur diesen Teil der Verladearbeiten, nicht aber eine etwa notwendige Befestigung des Ladeguts auf dem Fahrzeug, die begrifflich mit zur gesamten Verladung gehört (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 KVO, § 6 Nr. 3 AGNB), hat die Klägerin selbst vorgenommen oder jedenfalls daran mitgewirkt. Unsachgemäß kann nach den Umständen ersichtlich nur das Unterlassen der betriebssicheren Befestigung der Paletten auf der Ladefläche gewesen sein. Der Schaden war eine Folge dieser Unterlassung. Von einer Selbstverladung durch die Klägerin auf dem Transportfahrzeug könnte in diesem Falle nur die Rede sein, wenn die Klägerin insoweit zu dem Handeln verpflichtet gewesen wäre. Diese Pflicht traf aber nicht die Klägerin, sondern in jedem Falle den Unternehmer. Das gilt sowohl im Nahverkehr nach § 6 AGNB als auch im Fernverkehr nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KVO selbst dann, wenn - was das Berufungsgericht nicht erörtert hat - es sich nicht um Stückgüter gehandelt haben sollte. Es lag allein im Verantwortungsund Entscheidungsbereich des Unternehmers, welche Befestigung der Maschinen auf der Ladefläche er für die Betriebssicherheit als geboten ansah und ob er die Fahrt bei Fehlen einer solchen etwa notwendigen Befestigung antrat. Wenn der Unternehmer der Ansicht ge- gewesen sein sollte, die Befestigung sei nicht betriebssicher und nicht er, sondern die Klägerin sei zur Befestigung im Innenverhältnis verpflichtet, hätte er die Fahrt nicht antreten dürfen, ohne daß die Betriebssicherheit zuvor gewährleistet wurde. Es kann offenbleiben, ob es vertretbar war, auf eine Befestigung der Maschinen auf der Ladefläche im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Fahrtstrecke von ca. 18 km - überwiegend Autobahn - zu verzichten, weil der Zeitaufwand dafür unverhältnismäßig groß gewesen wäre. In diesem Falle hätte der Fahrer mit der Fahrweise auf die fehlende Befestigung Rücksicht nehmen und die wenigen in Betracht kommenden Kurven, in denen allein ein Verrutschen der Ladung drohte, langsam befahren müssen. Das hat er nicht getan. Die Verantwortung dafür traf jedenfalls weder im Verhältnis zu dem Unternehmer noch zu dem Versicherer die Klägerin oder die Versicherungsnehmerin. Daß das Berufungsgericht in dem Verhalten der Klägerin keine grobe Fahrlässigkeit gesehen hat (§ 10 ADB). begegnet keinen rechtlichen Bedenken. III. Das Berufungsgericht hat auch eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung von Obliegenheiten zur Vorlage des Frachtbriefes (§9 Abs. 4a, 5 ADB) und Angabe anderweitiger Versicherungen (§2 Abs. 1 e ADB) verneint. Es hat festgestellt, daß ein Frachtbrief nicht ausgestellt worden sei. Ausgehend von der im Rechtsstreit abgegebenen Erklärung der Klägerin, andere Versicherungen beständen nicht, hat es ausgeführt, es liege kein Anhaltspunkt für das Bestehen anderweitiger Versicherungen vor, über welche die Klägerin nach § 2 Abs. 1 e ADB Nachweise zu liefern hätte. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Unabhängig von der Frage, ob ein Frachtbrief schon im Zeitpunkt der Abholung der Maschinen bei der Klägerin hätte ausgestellt werden müssen, beruht es jedenfalls nicht auf einem Verschulden der Klägerin oder der Versicherungsnehme rin, wenn diese sich nicht für einen unterbliebenen Transport nachträglich um die Ausstellung eines Frachtbriefes bemüht hat, der nicht mehr seinem eigentlichen Zweck dienen könnte. Ein sachliches Interesse der Beklagten daran ist nicht erkennbar. 11 IV. Nach allem haben die Vorinstanzen zu Recht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht wird nunmehr über den Betrag zu entscheiden haben. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Richter am BGH Rassow Dr. Schmidt-Kessel kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Dr. Hoegen