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BGH · IVa ZR 108/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 108/86

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 30. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte als ihren Hausratsversicherer in Anspruch, da ihr bei zwei Wohnungseinbrüchen Hausratsgegenstände abhanden gekommen seien. November 1980 damit begründet, daß die Klägerin gegenüber dem Bestreiten der Beklagten sich lediglich darauf bezogen habe, der Einbruchdiebstahl sei von dem Versicherer der Eheleute M. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin die Eheleute M.ausdrücklich als Zeugen benannt und dazu vorgetragen, sie habe es bislang als unbestritten angesehen, daß Die Revision rügt berechtigt, daß das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung, soweit es um den Vorfall vom 21. November 1980 ging, nicht darauf stützen durfte, es fehle hinsichtlich der angeblich entwendeten Filme an jeglicher auch nur einigermaßen substantiierter Darlegung von schlüssigen Tatsachen zu dem Schadenshergang; es genüge nicht der schlagwortartige Hinweis, daß dies bei einem "Einbruch" bei den Eheleuten M.geschehen sei. Die Klägerin hatte vorgetragen und im Berufungsverfahren durch die Eheleute M.(ebenfalls) unter Beweis gestellt, daß deren Versicherer den hier umstrittenen Schadensfall größtenteils reguliert hat. Schon in ihrer Klagebegründung hatte die Klägerin überdies darauf hingewiesen, daß die Regulierung ihres Schadens von dem Versicherer der Eheleute M.mit dem Hinweis abgelehnt worden sei, der zuständige Versicherer hierfür sei die Beklagte.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 108/86	URTEIL	Verkündet	am:
30. September 1987 Hellmann,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kontoristin Daniela
 Ring 22,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die	KW**	B, öffentlich-rechtliche
 Versicherungsanstalt, vertreten durch ihren Präsidenten,
6,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1987
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. April 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie der Forderung der Klägerin aus einem Schadensereignis vom 21. November 1980 in Höhe von 5.000 DM nebst 12% Zinsen seit 23. Mai 1981 nicht entsprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als ihren Hausratsversicherer in Anspruch, da ihr bei zwei Wohnungseinbrüchen Hausratsgegenstände abhanden gekommen seien. Landgericht und Oberlandesgericht haben dieses Begehren abgewiesen. Der Se-
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nat hat die Revision der Klägerin zu dem überwiegenden Teil nicht angenommen, nämlich soweit die Klägerin eine Versiehe-rungsentschädigung wegen eines Einbruches in die eigene Ehewohnung in der Silvesternacht 1980/1981 begehrt.
Der Streit der Parteien geht nunmehr noch darum, ob die Beklagte als Hausratversicherer eine Entschädigung zu leisten hat wegen eines Vorfalles am 21. November 1980. An diesem Tag soll nach der Darstellung der Klägerin in die Wohnung der mit ihr und ihrem Ehemann befreundeten Eheleute M. eingebrochen worden sein. Dabei seien der Klägerin 10 Tonfilme pornografischen Inhalts abhanden gekommen im Wert von jeweils circa 450 bis 500 DM. Die Tonfilme hätten sich vorübergehend bei den Eheleuten M. befunden, weil bei ihnen eine gemeinsame Betrachtung der Filme beabsichtigt gewesen sei.
Entscheidunqsqründe
1.	Das Landgericht hat seine Klageabweisung bezüglich des Vorfalles vom 21. November 1980 damit begründet, daß die Klägerin gegenüber dem Bestreiten der Beklagten sich lediglich darauf bezogen habe, der Einbruchdiebstahl sei von dem Versicherer der Eheleute M. im übrigen abgewickelt worden; sie habe aber keinen Beweis dafür angeboten, daß ihr bei einem echten Einbruchdiebstahl 10 Tonfilme abhanden gekommen seien.
2.	In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin die Eheleute M. ausdrücklich als Zeugen benannt und dazu vorgetragen, sie habe es bislang als unbestritten angesehen, daß
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die 10 Pornofilme bei dem Einbruch in die Ehewohnung M. ab-handengekommen seien. Deshalb habe sie keinen Anlaß gesehen, sich auf das Zeugnis der Eheleute M. zu diesem Punkt zu beziehen .
3.	Die Revision rügt berechtigt, daß das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung, soweit es um den Vorfall vom 21. November 1980 ging, nicht darauf stützen durfte, es fehle hinsichtlich der angeblich entwendeten Filme an jeglicher auch nur einigermaßen substantiierter Darlegung von schlüssigen Tatsachen zu dem Schadenshergang; es genüge nicht der schlagwortartige Hinweis, daß dies bei einem "Einbruch" bei den Eheleuten M. geschehen sei. Die Klägerin hatte vorgetragen und im Berufungsverfahren durch die Eheleute M. (ebenfalls) unter Beweis gestellt, daß deren Versicherer den hier umstrittenen Schadensfall größtenteils reguliert hat. Darin steckte zugleich der Beweisantritt, dieser Versicherer habe keine ernstlichen Zweifel an der Tatsache des Einbruchs gehabt. Schon in ihrer Klagebegründung hatte die Klägerin überdies darauf hingewiesen, daß die Regulierung ihres Schadens von dem Versicherer der Eheleute M. mit dem Hinweis abgelehnt worden sei, der zuständige Versicherer hierfür sei die Beklagte.
Der im Berufungsverfahren angetretene Beweis war und ist zu erheben, sofern gegen den Klageanspruch keine sonstigen durchgreifenden Einwendungen bestehen. Wenn das Berufungsgericht vor der Vernehmung der Zeugen M. noch die Angabe von Einzelheiten des Einbruchgeschehens wünschte, das die Klägerin persönlich nicht miterlebt hatte, so hätte es die Klägerin zu entsprechenden Angaben auffordern sollen. Dessen
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war es nicht etwa durch die Ausführungen des Landgerichts enthoben. Das Landgericht hat nicht, jedenfalls nicht vorrangig darauf abgestellt, daß ein hinreichend substantiierter Sachvortrag fehle. Es hat den (tatsächlich unterlassenen) Beweisantritt für ein an sich entscheidungserhebliches Vorbringen vermißt.
Da unstreitig dem Vertragsverhältnis der Parteien die VHB 74 zugrundegelegt worden sind, kann eine Einstandspflicht der Beklagten im Rahmen der sogenannten Außenversicherung gemäß § 6 Abs. 2 VHB 74 in Betracht kommen. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls Feststellungen zur Höhe des Schadens zu treffen haben.
Dr. Hoegen	Dehner	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs	Dr.	Ritter