* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVa ZR 108/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 108/85

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 1. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit dem Änderungsantrag wurden bei der Beklagten die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung vom 22. Oktober 1983, suchte die Klägerin um Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverfolgung nach und legte eine mit Klage überschrie-bene, Unterzeichnete und auf 30. Februar 1984 Prozeßkostenhilfe verweigert mit der Begründung, die Beklagte sei zu Recht vom Versicherungsvertrag gemäß § 16 VVG zurückgetreten, sie sei auch gemäß § 12 Abs.3 VVG von der Leistungspflicht frei geworden, weillals gerichtliche Geltendmachung im Sinne dieser Bestimmung der von der Klägerin gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht ausreiche. August 1984 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin darum gebeten, die "Klage mit den Anträgen vom 30.5.1983 zuzustellen". 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß in der Lebensversicherung § 12 Abs.3 WG auch auf den Bezugsberechtigten anzuwenden ist (vgl. "Unsere Gesellschaft ist auf jeden Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Ihre Mandantin ihren vermeintlichen Anspruch nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend macht". Nach § 12 Abs.3 WG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung vom Versicherungsnehmer nicht innerhalb der ihm von dem Versicherer mit ordnungsgemäßer Belehrung gesetzten Frist von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frage, ob bereits das Einreichen eines Antrages auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (§ 114 ZPO) fristwahrend wirkt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. - VersR 1966, 627, 628), wird die Ausschlußfrist des § 12 Abs.3 VVG durch ein Gesuch um Bewilligung von Armenrecht (jetzt Prozeßkostenhilfe) auch dann nicht gewahrt, wenn es innerhalb der Frist dem Versicherer zur Äußerung oder ihm gleichzeitig die Klageschrift formlos übersandt wird (ebenso OLG Düsseldorf VersR 1950, 36; OLG Hamburg VersR 1964, 34; OLG Bremen VersR 1968, 543; OLG Köln VersR 1973, 315; OLG Schleswig VersR 1978, Der Versicherungsnehmer wird jedoch als entschuldigt angesehen, wenn er das Gesuch so rechtzeitig eingereicht hatte, daß er damit rechnen, konnte, die Klage nach Bewilligung des Armenrechts noch vor Fristablauf erheben zu können (BGH VersR 1965, 425; OLG Hamburg, Das Kammergericht (VersR 1973, 843) ist der Ansicht, die mittellose Partei handele auch dann nicht schuldhaft, wenn das Armenrechtsgesuch nicht so rechtzeitig eingereicht wird, daß der Antragsteller noch mit einer Entscheidung über seinen Antrag und der Klageerhebung innerhalb der Sechsmonatsfrist rechnen konnte. Im Anschluß hieran meint Kollhosser(VersR 1974, 829, 831), der Versicherer könne sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den Fristablauf berufen, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Frist das auch den Hinweis auf Kollhosser aaO in dem zur Frage der Verjährungshemmung ergangenen Urteil des II. § 8 Rdn. 91) führen aus, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Klagefrist ein Gesuch um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe verbunden mit einem Klageentwurf einreiche, sei die Frist durch die nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zugestellte Klage gewahrt. § 12 An. 9) wollen den Prozeßkostenhilfeantrag als gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs an-sehen, wenn nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe unverzüglich Klage erhoben wird. Weitergehend meinen das OLG Hamm (VersR 1975, 919 und 1977, 762) und das OLG Frankfurt/Main (VersR 1981, 725), die Klagefrist sei bereits dann gewahrt, wenn statt der Klage innerhalb der Sechsmonatsfrist vorerst nur ein Armenrechtsgesuch eingereicht wird. gegen die Zurückweisung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs durch das Landgericht Beschwerde eingelegt und nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß vom 13. BGB auf den Lauf der Frist des § 12 Abs.3 VVG bis zur Klageerhebung allgemein abgelehnt (RG JW 1910, 244,' 245; KG VersR 1962, 31; OLG Nürnberg NJW 1965, 588, 589; OLG Hamm VersR 1971, 237; Stiefel/Hofmann aaO Rdn. 9; vgl. b) Der Senat vermag auch der Ansicht der Oberlandesgerichte Hamm und Frankfurt/Main (jeweils aaO) nicht zuzustimmen, die Klagefrist sei bereits dann gewahrt, wenn statt der Klage innerhalb der Sechsmonatsfrist vorerst nur ein Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht wird. Ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Jedoch wird erfahrungsgemäß ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht selten nur versuchsweise eingereicht, um die Auffassung des Gerichts zur Frage, ob der angebliche Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsverhältnis besteht, kostensparend in Erfahrung zu bringen und bei Verweigerung der Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Aussichten der Rechtsverfolgung auf eine Klage zu verzichten. Der Versicherer erhält daher durch einen solchen Antrag nicht die in § 12 Abs.3 WG geforderte Gewißheit, daß mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ernsthaft zu rechnen ist (ebenso Wussow in WI 1984, 129, 130) . Zivilsenats des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 1963 -1966 vertretene Auffassung ist durch den Wandel der Ansicht über die der unbemittelten Partei zuzubilligende Ausnutzung von Fristen und die Rechtsprechung zur Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch eine unbemittelte Partei überholt. Für die Wahrung von Rechtsmittelf risten wird seit BGHZ 16, 1 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, wonach ein Armenrechtsgesuch so früh eingereicht werden mußte, daß eine Erledigung vor Ablauf der Frist zu erwarten war, der Schluß gezogen, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu gewähren ist, wenn das Armenrechtsgesuch bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß bei Gericht eingereicht ist, sei es auch erst in letzter Minute, da sonst für die unbemittelte Partei die jedermann zustehende Überlegungsfrist abgekürzt würde. Diese Ansicht ist jedoch inzwischen ausdrücklich aufgegeben worden, wobei zugleich auf die Ansicht von Kollhosser (aaO) zu der ähnlichen Problematik bei § 12 Abs.3 VVG hingewiesen wurde (BGH Urt. vom 19.1.1978 - II ZR 124/76 - VersR 1978, d) Die vorstehend unter c) vorgenommene Gleichstellung eines Versicherungsnehmers, der innerhalb der Frist des § 12 Abs.3 VVG einen Antrag auf Pro- zeßkostenhilfe gestellt hat, mit einem Rechtsmittelkläger, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe erbeten hat, bedeutet jedoch noch nicht, daß er allein schon mit Einreichung eines ordnungsgemäßen Antrages auf Prozeßkostenhilfe alles getan hat, was von ihm zur Einhaltung der Klagefrist verlangt werden muß. Zivilsenat hat in BGHZ 70, 235, 240 dem Kläger, dessen Armenrechtsgesuch abgelehnt worden war, in Anwendung des Rechtsgedankens von § 234 Abs. 1 ZPO eine mindestens zweiwöchige Frist zur Vorbereitung der Klage zugebilligt. Für eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe, die im Gegensatz zur Vorbereitung einer Klage keine Entschließung darüber voraussetzt, ob das Prozeßkostenrisiko getragen werden soll und wie der Prozeßkostenvorschuß aufgebracht werden soll, kann mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange des Gegners nur ein Zeitraum von höchstens zwei Wochen als angemessen angesehen werden. e) Die Klägerin hatte ihrem Antrag auf Prozeßkostenhilfe alle erforderlichen Unterlagen und eine ordnungsgemäße Klagebegründung beigefügt und in einem weiteren Schriftsatz vom 6. Das Landgericht hat bei der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe den Rücktritt der Beklagten vom vertrag als wirksam angesehen und außerdem die von den jetzigen Prozeßparteien bis dahin noch nicht erörterte Frage, ob die Frist des § 12 Abs.3 VVG durch einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe gewahrt werden kann, verneint. April 1984 bei dem Landgericht einging, ergibt sich, daß die Stellungnahme zur Frage des Rücktritts dem Vertreter der Klägerin keine besonderen Schwierigkeiten bereitete. Sie mußten daher dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin entweder bekannt oder doch leicht von ihm aufzufinden sein, zu demal sie an der vom Landgericht zitierten Stelle bei Prölss/Martin (22. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens durch die Klägerin oder ihren Bevollmächtigten, für dessen Verschulden die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat, liegt darin, daß die Klägerin erst mit am 3. August 1984 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz darum gebeten hat, die "Klage mit den Anträgen vom 30.5.1983 zuzustellen, obwohl der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 13. Der Ansicht des Berufungsgerichts nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Rücklauf der Akten an das Landgericht habe einer Zustellung der "Klage" von Die Klägerin hatte zwar mit ihrem Antrag auf Prozeßkostenhilfe vom 12. Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, daß nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe der Schriftsatz vom 30. Die Zustellung ist zwar nur dann nicht demnächst im Sinne von § 270 Abs.3 ZPO erfolgt, wenn das Verschulden der Partei oder des Prozeßbevollmächtigten bewirkt, daß es zu einer nicht nur geringfügigen Zustellungsverzögerung kommt (BGH Urt. vom 7.4.1983 - III ZR 140/81 - VersR 1983, 661, 662 m.N.). dadurch rechtfertigen, daß die Klägerin vorgetragen hat, sie habe sich nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erneut um eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung zur Durchführung des vorliegenden Rechtsstreits bemüht. 4. Da nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien die Zustellung der Klage nicht als "demnächst erfolgt" im Sinne von § 270 Abs.3 ZPO angesehen werden kann, ist die Klagefrist des § 12 Abs.3 VVG nicht gewahrt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß die an die Bank abgetretenen Rechte vor dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 4. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Änderungsvertrag sei durch die mit dem Schreiben der Beklagten vom 20. September 1982 erfolgte Annahme des Versicherungsantrags der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes vom 27. Hätten die Klägerin oder ihr verstorbener Ehemann daraufhin die Beklagte hiervon verständigt, so hätte dies das Zustandekommen des Versicherungsvertrages mit Sicherheit nicht beeinflußt. September 1982 bereits abgesandt, während eine Mitteilung des Ehemannes der Klägerin von dem Befund der Krankenhausärzte wie er sich aus deren Schreiben an Dr. Ni^üBi vom 29. September 1982 habe erreichen und mithin für ihre Entscheidung über die Annahme des Versicherungsantrages nicht mehr maßgeblich werden können. Die in dem Versicherungsantrag enthaltene Bindungsfrist von 6 Wochen für den Antragsteller ist für den Versicherer Annahmefrist im Sinne von § 148 BGB (BGH Urt. vom 31.1.1951 - II ZR 46/50 - VersR 1951, Der Versicherungsnehmer soll sich darauf verlassen können, daß er nach Ablauf der Frist an seinen Antrag gemäß § 148 BGB nicht mehr gebunden ist und einen ohne der anderen Versicherungsantrag stellen kann, Gefahr einer doppelten Prämienzahlung ausgesetzt zu sein (BGH, Urt. vom 31.1.1951 aaO; Bruck/Möller § 1 Rdn. 75; Hagelschuer, Lebensversicherung S. Das wäre hier die Klägerin, weil die Annahme des Berufungsgerichts, der Ehemann der Klägerin habe die Beklagte vor dem Zustandekommen des Vertrages nicht von seiner Erkrankung unterrichten können, nur dann zutreffen kann, wenn der Vertrag trotz Ablaufs der Sechswochenfrist mit dem Zugang des Schreibens vom 20. Die Klägerin hat jedoch bisher nichts für eine stillschweigende Verlängerung der Annahmefrist vorgebracht. Sie hat vielmehr vorgetragen, ihr Ehemann habe nicht damit gerechnet, daß der Antrag erst nach knapp drei Monaten angenommen werde (Bl. 21), die Annahmefrist sei abgelaufen gewesen und deshalb sei das Schreiben vom 20. Aus dem bisherigen Vortrag der Klägerin läßt sich daher nichts für eine stillschweigende Verlängerung der Annahmefrist entnehmen.

Zitierte Normen: § 12 VVG § 270 ZPO § 16 VVG § 12 WG § 114 ZPO § 12 VVG § 242 BGB § 12 WG § 118 ZPO § 12 WG Art. 3 GG § 234 ZPO § 12 WG § 12 VVG § 12 WG § 270 ZPO § 12 VVG § 234 ZPO § 12 VVG § 270 ZPO § 148 BGB § 16 VVG
VersRFristZPOProzeßkostenhilfeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ	:	ja
VVG § 12 Abs. 3
a)	Auch ein Prozeßkostenhilfegesuch kann die Frist des § 12 Abs. 3 VVG wahren. Der Versicherungsnehmer muß dann aber alles ihm Zumutbare tun, damit die Zustellung der Klage "demnächst1? im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgen kann.
b)	Sind die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit Wissen des Versicherers abgetreten, so müssen Ablehnung und Fristsetzung gegenüber dem Zessionär erfolgen.
BGH, Urt. v. 1. Oktober 1986 - IVa ZR 108/85 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 108/85	URTEIL	Verkündet	am	:	1	•	Oktober	1986
Mutterer
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Lebensversicherungs-AG, Poj
 gesetzlich vertreten durch den
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Heidi Sch
f
Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
2
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel,
 Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1986
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. April 1985 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin macht als Bezugsberechtigte aus einer nachträglich erhöhten Lebensversicherung Ansprüche gegen die Beklagte geltend.
3
Die Klägerin und ihr verstorbener damaliger Ehemann Angelo PaflHH^B stellten bei der Beklagten am 27. Juni 1982 den Antrag, die Versicherungssumme (Todesfallsumme) des bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrages (Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit dynamischer Anpassung für zwei verbundene Leben) von 20.000,- DM auf 180.000,- DM mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 zu erhöhen. Mit dem Änderungsantrag wurden bei der Beklagten die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung vom 22. Juni 1982 erstellten Arztberichte des Internisten Dr. NiflBBB vom 23. März 1982 über die beiden Versicherungsnehmer eingereicht.
Die Beklagte nahm den Versicherungsantrag mit Schreiben vom 20. September 1982 erst nach etwa 12 Wochen an.
Der Ehemann der Klägerin begab sich wegen Schmerzen im Brustbereich am 18. September 1982 in die stationäre Behandlung des Kreiskrankenhauses CrdH.
Er wurde auf eigenen Wunsch am 21. September 1982 entlassen und trat hierauf mit seiner Familie einen geplanten Italienurlaub an. Am 29. Januar 1983 verstarb er wegen Globalinsuffizienz des Herzens bei Herztumor.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 4. Mai 1983, bei den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 9. Mai 1983, die Auszahlung des Erhöhungsbetrages von 160.000,- DM ab. Sie erklärte den Rücktritt vom
4
Versicherungsvertrag wegen Nichtanzeige der Gesundheitsverschlechterung des Ehemanns der Klägerin.
Mit Schriftsatz vom 12. September 1983, beim Landgericht eingegangen am 22. Oktober 1983, suchte die Klägerin um Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverfolgung nach und legte eine mit Klage überschrie-bene, Unterzeichnete und auf 30. Mai 1983 datierte Klageschrift im Original und in Abschriften zusammen mit Anlagen bei. Im Prozeßkostenhilfeantrag ist ausgeführt, die "beabsichtigte" Klage (gerichtet auf Zahlung von 160.000,- DM nebst Zinsen) habe hinreichende Erfolgsaussicht, hierzu werde auf den anliegenden Klageentwurf verwiesen.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 7. Februar 1984 Prozeßkostenhilfe verweigert mit der Begründung, die Beklagte sei zu Recht vom Versicherungsvertrag gemäß § 16 VVG zurückgetreten, sie sei auch gemäß § 12 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht frei geworden, weillals gerichtliche Geltendmachung im Sinne dieser Bestimmung der von der Klägerin gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht ausreiche.
Die Klägerin hat gegen diesen, ihren Prozeßbevollmächtigten am 13. Februar 1984 zugegangenen Beschluß mit am 6. April 1984 eingekommenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Hierauf hat ihr das Ober-
5
landesgericht mit Beschluß vom 13. Juni 1984, der ihren Prozeßbevollmächtigten am 27. Juni 1984 zugegangen ist, für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Mit am 3. August 1984 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin darum gebeten, die "Klage mit den Anträgen vom 30.5.1983 zuzustellen". Gleichzeitig hat sie wegen inzwischen gewährter Dek-kungszusage ihres Rechtsschutzversicherers den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgenommen. Die Klage ist der Beklagten sodann am 23. August 1984 zugestellt worden.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der von der Beklagten erklärte Rücktritt sei unwirksam.
Eine Anzeigepflicht sei nicht schuldhaft verletzt worden. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nach § 16 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Außerdem sei sie wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
- '6 ~
Entscheidunqsqründe :
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1.	Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß in der Lebensversicherung § 12 Abs. 3 WG auch auf den Bezugsberechtigten anzuwenden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1986 - IVa ZR 219/84 -VersR 1986, 803).
Die auf Bl. 12 des Berufungsurteils geäußerten Zweifel, ob eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von § 12 Abs. 3 WG vorliegt, sind unbegründet. Die Beklagte hat ihr Ablehnungsschreiben mit folgendem Hinweis abgeschlossen:
"Unsere Gesellschaft ist auf jeden Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Ihre Mandantin ihren vermeintlichen Anspruch nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend macht".
Damit ist den Anforderungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 WG genügt. Die Vorschrift verlangt keine Rechtsmittelbelehrung, sondern eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Fristversäumung. Dafür genügt der hier gegebene klare Hinweis, daß der
7
Versicherer von der Leistung frei ist, wenn der Anspruch nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird (vgl. BGH Urteil vom 25.1.1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313,
314; Urt. vom 20.11.1980 - iVa ZR 25/80 - MDR 1981,
391, VersR 1981, 180).
2.	Nach § 12 Abs. 3 WG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung vom Versicherungsnehmer nicht innerhalb der ihm von dem Versicherer mit ordnungsgemäßer Belehrung gesetzten Frist von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Eine gerichtliche Geltendmachung ist stets in der Klageerhebung zu sehen. Gleiches gilt für den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides.
Die Frage, ob bereits das Einreichen eines Antrages auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (§ 114 ZPO) fristwahrend wirkt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 150, 257, 259), der sich der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes angeschlossen hat (Urteile vom 21.11.1963
-	II ZR 64/61 - VersR 1964, 58, 59; 8.2.1965
-	II ZR 171/62 - VersR 1965, 425, 426 - insoweit in BGHZ 43, 235 nicht abgedruckt; 12.5.1966 - II ZR 13/64
-	VersR 1966, 627, 628), wird die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG durch ein Gesuch um Bewilligung von Armenrecht (jetzt Prozeßkostenhilfe) auch dann
8
nicht gewahrt, wenn es innerhalb der Frist dem Versicherer zur Äußerung oder ihm gleichzeitig die Klageschrift formlos übersandt wird (ebenso OLG Düsseldorf VersR 1950, 36; OLG Hamburg VersR 1964, 34; OLG Bremen VersR 1968, 543; OLG Köln VersR 1973, 315; OLG Schleswig VersR 1978,
274; Bruck/Möller VVG 8. Aufl. § 12 Rdn. 41; Wussow/Pürkhauer AUB 5. Aufl. § 12 Anm. 2;
Wussow in WI 1984, 129). Der Versicherungsnehmer wird jedoch als entschuldigt angesehen, wenn er das Gesuch so rechtzeitig eingereicht hatte, daß er damit rechnen, konnte, die Klage nach Bewilligung des Armenrechts noch vor Fristablauf erheben zu können (BGH VersR 1965, 425; OLG Hamburg,
OLG Bremen, OLG Köln, Bruck/Möller, jeweils aaO).
Diese Ansicht ist in der neueren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und auch in der Literatur zunehmend auf Widerspruch gestoßen. Das Kammergericht (VersR 1973, 843) ist der Ansicht, die mittellose Partei handele auch dann nicht schuldhaft, wenn das Armenrechtsgesuch nicht so rechtzeitig eingereicht wird, daß der Antragsteller noch mit einer Entscheidung über seinen Antrag und der Klageerhebung innerhalb der Sechsmonatsfrist rechnen konnte. Im Anschluß hieran meint Kollhosser(VersR 1974, 829, 831), der Versicherer könne sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den Fristablauf berufen, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Frist das
9
Armenrecht beantragt und nach Bewilligung des Armenrechts unverzüglich Klage erhoben habe (ähnlich schon OLG Oldenburg, VersR 1973, 361; vgl. auch den Hinweis auf Kollhosser aaO in dem zur Frage der Verjährungshemmung ergangenen Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 19.1.1978 - II ZR 124/76 - VersR 1978, 425, 426). Stiefel/Hofmann (AKB 13. Aufl. § 8 Rdn. 91) führen aus, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Klagefrist ein Gesuch um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe verbunden mit einem Klageentwurf einreiche, sei die Frist durch die nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zugestellte Klage gewahrt. Prölss/Martin (WG 23. Aufl.
 § 12 Anm. 9) wollen den Prozeßkostenhilfeantrag als gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs an-sehen, wenn nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe unverzüglich Klage erhoben wird. Weitergehend meinen das OLG Hamm (VersR 1975, 919 und 1977, 762) und das OLG Frankfurt/Main (VersR 1981, 725), die Klagefrist sei bereits dann gewahrt, wenn statt der Klage innerhalb der Sechsmonatsfrist vorerst nur ein Armenrechtsgesuch eingereicht wird.
Das Berufungsgericht hat auf BU 11 ausgeführt, es folge der zuletzt genannten Ansicht.
Es hat diesen Standpunkt jedoch nicht konsequent vertreten, indem es auf BU 13 ff weiter geprüft hat, ob die Beklagte dadurch leistungsfrei geworden ist, daß die Klägerin erst am 6. April 1984
10
gegen die Zurückweisung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs durch das Landgericht Beschwerde eingelegt und nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß vom 13. Juni 1984 erst am 3. August 1984 darum gebeten hat, die "Klage mit den Anträgen vom 30. Mai 1983 zuzustellen". Es hat ausgeführt, die durch Einreichung und Mitteilung des Prozeßkostenhilfeantrags herbeigeführte Unterbrechung der Frist des § 12 Abs. 3 WG könne zwar die Wirksamkeit verlieren, wenn der Anspruchsteller nach der Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuchs nicht in angemessener Zeit durch Erhebung der Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe oder durch Klageerhebung tätig werde. Diese Voraussetzungen lägen jedoch hier nicht vor.
3.	Der jetzt für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IVa Z.ivilsenat folgt keiner der vorgenannten Ansichten.
a)	Der Ansicht des Berufungsgerichts, durch das Einreichen und die Mitteilung des Prozeßkostenhilf egesuches an den Versicherer innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 WG trete eine Unterbrechung dieser Frist ein, die durch nachträgliche Versäumnisse ihre Wirksamkeit wieder verlieren könne, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Annahme einer Unterbrechung mit der Möglichkeit nachträglichen Wegfallls der Unterbrechungswirkung der Rechtsnatur der in § 12 Abs. 3 normierten Frist nicht entspricht. Die Rechtseinrichtungen der Verjährung (§ 12 Abs. 1 WG) und der Klagefrist (§ 12 Abs. 3 WG) sind völlig unabhängig von einander (OLG
11
 Hamburg VersR 1953, 57; OLG Hamm VersR 1976, 1030, 1032); Sie sind zu verschiedenartig, als daß sie gleiehbehandelt werden könnten (BGH Urt. vom 27.11.1958 - II ZR 90/57 - VersR 1959, 22; OLG Hamm VersR 1971, 237; Stiefel/Hofmann aaO Rdn. 9). Daher wird die direkte oder auch nur entsprechende Anwendung der §§201 ff. BGB auf den Lauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG bis zur Klageerhebung allgemein abgelehnt (RG JW 1910, 244,' 245; KG VersR 1962, 31; OLG Nürnberg NJW 1965, 588, 589; OLG Hamm VersR 1971, 237; Stiefel/Hofmann aaO Rdn. 9; vgl. auch BGH Urt. vom 8.2.1965 - VersR 1965,425, 426).
b)	Der Senat vermag auch der Ansicht der Oberlandesgerichte Hamm und Frankfurt/Main (jeweils aaO) nicht zuzustimmen, die Klagefrist sei bereits dann gewahrt, wenn statt der Klage innerhalb der Sechsmonatsfrist vorerst nur ein Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht wird. § 12 Abs. 3 WG verlangt, daß der Anspruch auf die Leistung gerichtlich geltend gemacht wird. Ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Das Prozeßkostenhilf everfahren ist außerhalb und innerhalb des Zivilprozesses nach der gesetzlichen Regelung in §§ 114 ff ZPO ein (nicht streitiges) seinem Charakter nach der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragssteller, der Prozeßkostenhilfe begehrt, und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen (BGHZ 89, 65). Es handelt sich daher nicht um ein gerichtliches Verfahren zwischen dem Versicherungs-
 
nehmer und dem Versicherer im Sinne von § 12 Abs. 3 WG (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1984, 72). Der Gegner wird zwar in dem Verfahren gehört, soweit die sächlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe in Frage stehen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Jedoch wird erfahrungsgemäß ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht selten nur versuchsweise eingereicht, um die Auffassung des Gerichts zur Frage, ob der angebliche Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsverhältnis besteht, kostensparend in Erfahrung zu bringen und bei Verweigerung der Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Aussichten der Rechtsverfolgung auf eine Klage zu verzichten. Der Versicherer erhält daher durch einen solchen Antrag nicht die in § 12 Abs. 3 WG geforderte Gewißheit, daß mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ernsthaft zu rechnen ist (ebenso Wussow in WI 1984, 129, 130) .
c)	Die in den erwähnten Urteilen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 1963 -1966 vertretene Auffassung ist durch den Wandel der Ansicht über die der unbemittelten Partei zuzubilligende Ausnutzung von Fristen und die Rechtsprechung zur Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch eine unbemittelte Partei überholt.
Im Bereich des Rechtsschutzes gebietet es der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20
- 13
 Abs. 1 GG) die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (BVerfGE 9, 124, 131; 10, 264, 270). Der unbemittelten Partei darf daher die Rechtsverfolgung und -Verteidigung im Vergleich zur bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (BVerfGE 2, 336, 340; 9,
 124r 130/131). Daraus hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem hergeleitet, daß es gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG verstoße, im Zivilprozeß einem unbemittelten Rechtsmittelkläger, der nach Bewilligung des Armenrechts die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt hat, keine Wiedereinsetzung zu gewähren (BVerfGE 22,
 83 = NJW 1967, 1217; damals gab es anders als heute (§ 233 ZPO) gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungs-frist nach der Regelung der Zivilprozeßordnung noch keine Wiedereinsetzung). Für die Wahrung von Rechtsmittelf risten wird seit BGHZ 16, 1 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, wonach ein Armenrechtsgesuch so früh eingereicht werden mußte, daß eine Erledigung vor Ablauf der Frist zu erwarten war, der Schluß gezogen, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu gewähren ist, wenn das Armenrechtsgesuch bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß bei Gericht eingereicht ist, sei es auch erst in letzter Minute, da sonst für die unbemittelte Partei die jedermann zustehende Überlegungsfrist abgekürzt würde.
14
Die gleichen Erwägungen treffen auch für die Frist in § 12 Abs. 3 WG zu. Sie ist zwar länger als die üblichen Rechtsmittelfristen. Auf die unterschiedliche Länge der Frist hat der Bundesgerichtshof früher (vgl. z.B. BGHZ 17, 199, 202) seine Ansicht gestützt, daß bei drohendem Ablauf der Verjährungsfrist der unbemittelte Kläger früher das Armenrecht beantragen müsse, als der unbemittelte Rechtsmittelkläger . Diese Ansicht ist jedoch inzwischen ausdrücklich aufgegeben worden, wobei zugleich auf die Ansicht von Kollhosser (aaO) zu der ähnlichen Problematik bei § 12 Abs. 3 VVG hingewiesen wurde (BGH Urt. vom 19.1.1978 - II ZR 124/76	-	VersR	1978,
425, 426). Die Frist des § 12 Abs. 3 WG ist kürzer als die üblichen Verjährungsfristen. Daher ist es angebracht, die zu den Rechtsmittelfristen und zur Verjährungsfrist entwickelten Grundsätze der neueren Rechtsprechung auch auf den Fall des § 12 Abs. 3 WG anzuwenden, zu demal bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise die von der Verfassung gebotene weitgehende Angleichung der Stellung der unbemittelten Partei an die der bemittelten Partei nur durch eine Regelung gewährleistet erscheint, die es der unbemittelten Partei erlaubt, die Sechsmonatsfrist in vollem Umfang zu nutzen.
d)	Die vorstehend unter c) vorgenommene Gleichstellung eines Versicherungsnehmers, der innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG einen Antrag auf Pro-
15
zeßkostenhilfe gestellt hat, mit einem Rechtsmittelkläger, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe erbeten hat, bedeutet jedoch noch nicht, daß er allein schon mit Einreichung eines ordnungsgemäßen Antrages auf Prozeßkostenhilfe alles getan hat, was von ihm zur Einhaltung der Klagefrist verlangt werden muß. Da die Wahrung der Frist die Zustellung der Klage voraussetzt, muß er ebenso wie ein Kläger, der die Kosten selbst aufbringen kann, alles ihm Zumutbare tun, damit die Zustellung "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgen kann.
Er muß daher nicht nur Verzögerungen vermeiden, sondern auch im Sinne einer größtmöglichen Beschleunigung wirken (vgl. dazu insbesondere das zu einem Fall des § 12 Abs. 3 VVG ergangene Urteil in BGHZ 69, 361, 363 = LM § 261 b ZPO Nr. 21).
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Anforderungen erfüllt sind, wird allgemein auf den Zeitraum abgestellt, den ein Rechtsanwalt bei angemessener Sachbehandlung für eine ordnungsgemäße Prozeßführung benötigt. Der II. Zivilsenat hat in BGHZ 70, 235, 240 dem Kläger, dessen Armenrechtsgesuch abgelehnt worden war, in Anwendung des Rechtsgedankens von § 234 Abs. 1 ZPO eine mindestens zweiwöchige Frist zur Vorbereitung der Klage zugebilligt. Für eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe, die im Gegensatz zur Vorbereitung einer Klage keine Entschließung darüber voraussetzt, ob das Prozeßkostenrisiko getragen werden soll und wie der Prozeßkostenvorschuß
 
aufgebracht werden soll, kann mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange des Gegners nur ein Zeitraum von höchstens zwei Wochen als angemessen angesehen werden. Ob dieser Zeitraum in besonders gelagerten Einzelfällen überschritten werden darf, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt.
e)	Die Klägerin hatte ihrem Antrag auf Prozeßkostenhilfe alle erforderlichen Unterlagen und eine ordnungsgemäße Klagebegründung beigefügt und in einem weiteren Schriftsatz vom 6. Dezember 1983 zu den bis dahin allein erhobenen materiellen Einwendungen der'Beklagten gegen den Anspruch Stellung genommen. Das Landgericht hat bei der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe den Rücktritt der Beklagten vom vertrag als wirksam angesehen und außerdem die von den jetzigen Prozeßparteien bis dahin noch nicht erörterte Frage, ob die Frist des § 12 Abs. 3 VVG durch einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe gewahrt werden kann, verneint. Aus der Beschwerdefrist vom 28. März 1984, die erst am 6. April 1984 bei dem Landgericht einging, ergibt sich, daß die Stellungnahme zur Frage des Rücktritts dem Vertreter der Klägerin keine besonderen Schwierigkeiten bereitete. Zu der von dem Landgericht aufgeworfenen weiteren Frage der Fristwahrung nach § 12 Abs. 3 VVG waren die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abweichenden Entscheidungen des Kammergerichts (VersR 1973, .843), der Oberlandesgerichte Hamm (VersR 1975, 919 und 1977, 762) und Frankfurt/Main (VersR 1981, 725) sowie der
17
Aufsatz von Kollhosser (VersR 1974, 829) und die darauf hinweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VersR 1978, 425) schon seit vielen Jahren veröffentlicht. Sie mußten daher dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin entweder bekannt oder doch leicht von ihm aufzufinden sein, zu demal sie an der vom Landgericht zitierten Stelle bei Prölss/Martin (22. Aufl.) erwähnt waren. Bei angemessener Sachbehandlung hätte daher die Beschwerdeschrift mit Begründung spätestens vierzehn Tage nach Zugang des abablehnenden Beschlusses des Landgerichts eingereicht sein müssen. Tatsächlich wurde die Beschwerdeschrift jedoch erst 52 Tage nach dem Zugang des .landgerichtlichen Beschlusses eingereicht. Es liegt also insoweit eine Verzögerung um 38 Tage vor.
Eine weitere Verzögerung des Verfahrens durch die Klägerin oder ihren Bevollmächtigten, für dessen Verschulden die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat, liegt darin, daß die Klägerin erst mit am
3.	August 1984 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz darum gebeten hat, die "Klage mit den Anträgen vom 30.5.1983 zuzustellen, obwohl der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 13. Juni 1984 über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ihr am 27. Juni 1984 zugegangen ist.
Der Ansicht des Berufungsgerichts nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Rücklauf der Akten an das Landgericht habe einer Zustellung der "Klage" von
18
Amts wegen nichts entgegengestanden und einer weiteren Tätigkeit der Klägerin habe es insoweit nicht bedurft, kann bei der gegebenen Sachlage nicht gefolgt werden. Die Klägerin hatte zwar mit ihrem Antrag auf Prozeßkostenhilfe vom 12. September 1983 einen als Klage überschriebenen und von ihrem Prozeßbevollmächtigten Unterzeichneten Schriftsatz vom 30. Mai 1983 mit Abschriften vorgelegt. Der Antrag vom 12. September 1983 trägt jedoch die Überschrift "Antrag auf Prozeßkostenhilfe und Klageentwurf". Auf Seite 3 der Antragsschrift heißt es, hinsichtlich der Erfolgsaussichten der "beabsichtigten" Klage werde auf den anliegenden Klageentwurf verwiesen und es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die mit Datum vom 30. Mai 1983 bezeichnete Klage als "Klageentwurf zu gelten hat". Dieses prozessuale Vorgehen bedeutete,daß die Unterschrift unter dem Schriftsatz vom 30. Mai 1983 als nicht vorhanden betrachtet werden sollte. Demgemäß hat das Landgericht in seinem Beschluß vom 7. Februar 1984 ausgeführt, daß lediglich ein Klageentwurf vorliege. Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, daß nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe der Schriftsatz vom 30. Mai 1983 als ordnungsgemäße Klageschrift behandelt und umgehend zugestellt werde. Jedenfalls hätte sie angesichts der von ihr selbst verursachten Unklarheit bei Beachtung der wegen der Notwendigkeit einer alsbaldigen Zustellung zu fordernden Sorgfalt sich spätestens
19
innerhalb einer Woche, also bis zu dem 5. Juli 1984 darüber vergewissern müssen, ob der Schriftsatz vom 30. Mai 1983 zugestellt war und, da das nicht der Fall war, seine sofortige Zustellung beantragen müssen. Der entsprechende Schriftsatz ist jedoch erst am 3. August 1984 bei dem Landgericht eingegangen. Es liegt also auch insoweit eine Verzögerung um mindestens 28 Tage vor. Die Zustellung der Klage wurde also durch das nachlässige Verhalten der Klägerin um insgesamt mindestens 66 Tage verzögert.
Die Zustellung ist zwar nur dann nicht demnächst im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt, wenn das Verschulden der Partei oder des Prozeßbevollmächtigten bewirkt, daß es zu einer nicht nur geringfügigen Zustellungsverzögerung kommt (BGH Urt. vom 7.4.1983 - III ZR 140/81 - VersR 1983, 661, 662 m.N.).
Eine Verzögerung um weniger als 14 Tage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stets als geringfügig angesehen worden (BGH Urt. vom 25.2.1971 - VII ZR 181/69 - NJW 1971, 891, 892; vom 25.11.1985 - II ZR 236/84 - NJW 1986, 1347, 1348; Zöller, ZPO 14. Aufl. § 270 Rdn. 7). Für eine Verzögerung um mindestens 66 Tage kann dies jedoch grundsätzlich nicht gelten (BGH, Urt. vom 14.7.1960
-	VII ZR 174/59 - NJW 1960, 1952 und vom 7.4.1983
-	III ZR 140/81 - VersR 1983, 661, 663; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 270 Anm. 4 B). Eine Abweichung hiervon läßt sich nicht
20	-
dadurch rechtfertigen, daß die Klägerin vorgetragen hat, sie habe sich nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erneut um eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung zur Durchführung des vorliegenden Rechtsstreits bemüht. Denn die Verhandlungen mit der Rechtsschutzversicherung hätte die Klägerin auch neben dem Klageverfahren führen können. Sonstige Umstände, die einen längeren Zeitraum als nicht geringfügige Verzögerung erscheinen lassen könnten, sind bisher nicht vorgetragen.
4.	Da nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien die Zustellung der Klage nicht als "demnächst erfolgt" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO angesehen werden kann, ist die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt. Die Klage wäre daher aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen, wenn die Fristsetzung gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt wäre. Daran bestehen jedoch angesichts des bisherigen Vorbringens der Parteien Zweifel. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, daß die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung eines Darlehensvertrages an die Westfälische Landesbank abgetreten wurden. In der Abtretungserklärung heißt es, die Beklagte erhalte eine Ausfertigung der Urkunde. Die Beklagte hat hierzu lediglich vorgebracht, die Westfälische Landesbank leite keine Ansprüche mehr aus dem Lebensversicherungsvertrag ab; ein diesbezügliches Schreiben vom 31. Juli 1984 liege ihr, der Beklagten, vor. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß die an die Bank abgetretenen Rechte vor dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 4. Mai 1983 auf die Klägerin über-
21
tragen worden waren. War die Bank zu diesem Zeitpunkt noch aufgrund abgetretenen Rechts Inhaberin der streitigen Forderung aus dem Versicherungsvertrag, so hätten die Ablehnung und die Fristsetzung ihr gegenüber erfolgen müssen, sofern sie überhaupt Ansprüche erhoben hatte, und die Fristsetzung gegenüber der Klägerin war witkungslos (Bruck/Möller aaO Anm. 28; Stiefel/
Hofmann aaO Rdn. 44; Prölss/Martin aaO Anm. 5; Wussow AHB 8. Auf1. § 10 Anm. 4; RG VerRAV 1935, 12; KG JRPV 1-930, 435). Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes hierzu keine Feststellungen getroffen hat, mußte die Sache zur weiteren Sachaufklärung in dieser Hinsicht an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
5.	Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß eine wirksame Fristsetzung nicht vorliegt, wird folgendes zu beachten sein:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Änderungsvertrag sei durch die mit dem Schreiben der Beklagten vom 20. September 1982 erfolgte Annahme des Versicherungsantrags der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes vom 27. Juni 1982 zustandegekommen. Zwar sei in dem Versicherungsantragsformular eine Bindüngsfrist von sechs Wochen vorgesehen. Diese Frist hätten die Parteien jedoch stillschweigend abbedungen. Eine vorvertragliche Anzeigepflicht des Ehemannes der Klägerin habe frühestens bei seiner Entlassung aus der stationären Behandlung bestehen können. Erst die - noch
1
22
unklare - Diagnose der behandelnden Krankenhausärzte hätte auf eine ernsthafte anzeigepflichtige Erkrankung des Herzens oder der Lungen hinweisen können. Hätten die Klägerin oder ihr verstorbener Ehemann daraufhin die Beklagte hiervon verständigt, so hätte dies das Zustandekommen des Versicherungsvertrages mit Sicherheit nicht beeinflußt. Denn die Beklagte habe das Annahmeschreiben am 20. September 1982 bereits abgesandt, während eine Mitteilung des Ehemannes der Klägerin von dem Befund der Krankenhausärzte wie er sich aus deren Schreiben an Dr. Ni^üBi vom 29. September 1982 ergebe, die Beklagte frühestens am 22. oder 23. September 1982 habe erreichen und mithin für ihre Entscheidung über die Annahme des Versicherungsantrages nicht mehr maßgeblich werden können. Diesen Ausführungen kann nach dem bisherigen Seehund Streitstand nicht gefolgt werden.
Die in dem Versicherungsantrag enthaltene Bindungsfrist von 6 Wochen für den Antragsteller ist für den Versicherer Annahmefrist im Sinne von § 148 BGB (BGH Urt. vom 31.1.1951 - II ZR 46/50 - VersR 1951,
114; Urt. vom 23.2.1973 - IV ZR 129/71 - NJW 1973,
751, 752; Urt. vom 1.10.1975 - IV ZR 202/73 -VersR 1975, 1090, 1092; Bruck/Möller/Winter aaO. Bd. V Anm. C 51; Prölss/Martin aaO § 3 Anm. 3). Solche Fristabreden haben den Zweck, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Der Versicherungsnehmer soll sich darauf verlassen können, daß er nach Ablauf der Frist an seinen Antrag gemäß § 148 BGB nicht mehr gebunden ist und einen
 ohne der
 anderen Versicherungsantrag stellen kann,
 Gefahr einer doppelten Prämienzahlung ausgesetzt zu sein (BGH, Urt. vom 31.1.1951 aaO; Bruck/Möller § 1 Rdn. 75; Hagelschuer, Lebensversicherung S. 74). Dieser Zweck könnte vereitelt werden, wenn man allein daraus, daß die beantragte Vertragsänderung erst nach Ablauf der Bindungsfrist beginnen soll, den Schluß ziehen wollte, die Annahmefrist sei stillschweigend abbedungen. Auch in diesem Fall kann der Antragsteller daran interessiert sein, daß möglichst bald klare Verhältnisse geschaffen werden, damit er notfalls rechtzeitig für anderweitigen Versicherungsschutz sorgen kann. Sieht der Versicherer, daß er mit der Sechswochenfrist nicht auskommt, kann er die erforderliche Klarheit dadurch schaffen, daß er mit dem Antragsteller eine Verlängerung der Annahmefrist vereinbart (Bruck/Möller/Winter Anm. C 64). Dau kann zwar auch stillschweigend geschehen. Hierzu bedarf es jedoch ganz abgesehen von der Frage, ob der Vermittler eine entsprechende Vollmacht hat, der Feststellung konkreter Umstände, die auf das Vorhandensein eines entsprechenden Geschäftswillens schließen lassen. Solche Umstände muß diejenige Partei Vorbringen und notfalls beweisen, der sie zugute kommen sollen (vgl. auch OLG Frankfurt/M. VersR 1972, 727, 728). Das wäre hier die Klägerin, weil die Annahme des Berufungsgerichts, der Ehemann der Klägerin habe die Beklagte vor dem Zustandekommen des Vertrages nicht von seiner Erkrankung unterrichten können, nur dann zutreffen kann, wenn der Vertrag trotz Ablaufs der Sechswochenfrist mit dem Zugang des Schreibens vom 20. September 1982 zustande kam, nicht aber dann, wenn es sich bei diesem
24
Schreiben nach § 150 Abs. 1 BGB um einen neuen Antrag handelt, der vom Versicherungsnehmer angenommen wurde. Die Klägerin hat jedoch bisher nichts für eine stillschweigende Verlängerung der Annahmefrist vorgebracht. Sie hat vielmehr vorgetragen, ihr Ehemann habe nicht damit gerechnet, daß der Antrag erst nach knapp drei Monaten angenommen werde (Bl. 21), die Annahmefrist sei abgelaufen gewesen und deshalb sei das Schreiben vom 20. September 1982 als neues Angebot anzusehen (Bl. 30, 31). Aus dem bisherigen Vortrag der Klägerin läßt sich daher nichts für eine stillschweigende Verlängerung der Annahmefrist entnehmen.
Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Anzeige etwa ohne Verschulden unterblieben ist (§ 16 Abs. 3 VVG).
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs	Richterin	am BGH Dr. Ritter
 kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben
 Dr. Hoegen
IVa ZR 108/85
Schreibfehlerberichtigung
 In Sachen Del
 Lebensvers. ./• Sch|
werden die Ausfertigungen und Abdrucke des Urteils vom 1. Oktober 1986 wie folgt berichtigt:
Auf Seite 16, Ziffer e, 13. Zeile muß es anstatt
"Beschwerdefrist....
richtig heißen:
"Beschwerdeschrift
 Karlsruhe, den 10. November 1986
Geschäftsstelle des IVa-Zivilsenats des Bundesgerichtshofes
 Justizangestellte