§ 1 Abs. 2 Satz 4 AKB ist bei der Kaskoversicherung nicht anwendbar, wenn das Interesse des Versicherers an der Erlangung der Erstprämie dadurch sichergestellt ist, daß er wegen eines eingetretenen und ihm innerhalb der Frist von 14 Tagen gemeldeten Kaskoschadens, der den Betrag der Erstprämie übersteigt, die Aufrechnung erklären oder eine Verrechnung vornehmen kann. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Januar 1981 erlitt die Klägerin mit dem Fahrzeug einen Unfall, bei dem ein Kaskoschaden in Höhe von 10.229,14 DM entstand. Januar 1981 einen Versicherungsschein aus, in dem die zu zahlende Erstprämie mit 648,50 IW ausgewiesen und darauf hingewiesen wurde, daß der vorläufige Versicherungsschutz rückwirkend verloren gehe, wenn die Erstprämie nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins gezahlt werde. Nach der Behauptung der Beklagten, die in erster Instanz unbestritten war, wurde die Erstprämie erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Zugang des Versicherungsscheins bezahlt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Nach dieser Bestimmung tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsantrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen eingelöst wird und der Versicherungsnehmer (VN) die Verspätung zu vertreten hat. Diese Vorschrift kann im vorliegenden Fall, in dem dem VN wegen eines bereits vor Ausstellung des Versicherungsscheins eingetretenen Versicherungsfalles in der Kaskoversicherung eine die Prämienanforderung um mehr als das Zehnfache übersteigende Forderung gegen den Versicherer zustand, nicht eingreifen. Sinn der Bestimmung ist es, denjenigen VN die vorläufige Deckung zu entziehen, die von Anfang an nicht gewillt oder imstande sind, die Prämienzahlungspflicht pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen (BGHZ 21, 122, 131; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 12. Auch der Versicherer könnte im Hinblick auf Treu und Glauben einen solchen Antrag des VN nicht ablehnen, denn er kann billigerweise von dem VN, dem eine weitaus höhere Gegenforderung wegen eines Kaskoschadens zusteht, nicht verlangen, daß dieser zunächst die niedrigere Erstptämie zahlt und dann auf den Eingang seiner höheren Gegenforderung wartet. Der Senat verkennt nicht, daß auch bei der Kaskoversicherung der Versicherer mit einer vorläufigen Deckungs-aisage eine Vorleistung erbracht hat und deshalb erwarten kann, daß der VN die Erstprämie rechtzeitig zahlt. Dieses Interesse kann jedoch in den Fällen, in denen während der Gültigkeit der vorläufigen DeckungsZusage ein Kaskoschaden entstanden ist und daher dem VN ein Anspruch auf Zahlung gegen den Versicherer zusteht, der die Erstprämie über- Sein an sich schützenswertes Interesse daran, daß die Erstprämie innerhalb der 14-Tagefrist tatsächlich an ihn gezahlt wird, ist daher in solchen Fällen nicht so schwerwiegend, daß es den rückwirkenden Wegfall des Versicherungsschutzes rechtfertigen kann. Voraussetzung dieser Beschränkung des Rechts des Versicherers ist jedoch, daß ein Zahlungsanspruch des VN gegen den Versicherer besteht und der VN seine Ansprüche innerhalb der Frist von 14 Tagen bei dem Versicherer wegen desselben Vertrages angemeldet hat, für den die Erstprämie gefordert wird. Unstreitig ist ferner, daß die Klägerin den Kaskoschaden vor Ablauf der Frist von 14 Tagen bei der Beklagten gemeldet hat. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, daß wegen verspäteter Zahlung der Erstprämie der vorläufige Versicherungsschutz aus der Kaskoversicherung rückwirkend außer Kraft getreten sei.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein AVB f, Kraftfahrvers. (AKB) § 1 Abs. 2 Satz 4 § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB ist bei der Kaskoversicherung nicht anwendbar, wenn das Interesse des Versicherers an der Erlangung der Erstprämie dadurch sichergestellt ist, daß er wegen eines eingetretenen und ihm innerhalb der Frist von 14 Tagen gemeldeten Kaskoschadens, der den Betrag der Erstprämie übersteigt, die Aufrechnung erklären oder eine Verrechnung vornehmen kann. BGH, Urt. v. 12. Juni 1985 - IVa ZR 108/83 - OLG Frankfurt LG Frankfurt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV$ ZR 108/83 URTEIL Verkündet am 12. Juni 1985 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Gesa GM^HHftstr. 48, Bl - Prozeßbevollraächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Allgemeine Versicherungs-AG, vertr. durch den Vorstand, THHP-HW-Ring 19-21 , ¥ - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 1983 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen teilweise geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 1982 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Be-rufungs- und Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat am 27. November 1980 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluß eines Vertrages für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung (Vollkaskoversicherung) eines Jeeps Suzuki LJ 80 gestellt. Sie er- hielt eine vorläufige Deckungszusage für die Haftpflicht-und Kaskoversicherung. Die vorläufige Deckung sollte mit der Zulassung des Fahrzeugs beginnen und die Selbstbeteiligung der Klägerin in der Kaskoversicherung 650,— DM betragen. Das Fahrzeug wurde am 7. Januar 1981 zugelassen. Am 25. Januar 1981 erlitt die Klägerin mit dem Fahrzeug einen Unfall, bei dem ein Kaskoschaden in Höhe von 10.229,14 DM entstand. Sie behauptet, den Unfall habe sie am 26. Januar 1981, spätestens am 27. oder 28. Januar 1981 der Beklagten fernmündlich gemeldet. Die Beklagte stellte unter dem Datum vom 26. Januar 1981 einen Versicherungsschein aus, in dem die zu zahlende Erstprämie mit 648,50 IW ausgewiesen und darauf hingewiesen wurde, daß der vorläufige Versicherungsschutz rückwirkend verloren gehe, wenn die Erstprämie nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins gezahlt werde. Das Datum des Zugangs des Versicherungsscheins ist zwischen den Parteien streitig. In erster Instanz hat die Klägerin vorgebracht, der Versicherungsschein sei am 26. Januar 1981 abgesandt worden und ihr daher einige Tage später zugegangen. In zweiter Instanz hat sie be- / behauptet, sie wisse nicht mehr, wann ihr der Versicherungsschein zugegangen sei. Nach ihrer Behauptung hat sie die Erstprämie am 20. Februar 1981 bezahlt. Nach der Behauptung der Beklagten, die in erster Instanz unbestritten war, wurde die Erstprämie erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Zugang des Versicherungsscheins bezahlt. Die Beklagte trägt vor, dies sei erst am 6. März 1981 geschehen. Sie hat deshalb die Gewährung von Versicherungsschutz abgelehnt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 9.579,14 EM nebfet 12% Zinsen seit 16. August 1981 verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgt hat. Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung weiterer 3,53 % Zinsen seit dem 1. Januar 1982 zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch darum, ob die vorläufige Deckung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB rückwirkend außer Kraft getreten ist. Nach dieser Bestimmung tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsantrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen eingelöst wird und der Versicherungsnehmer (VN) die Verspätung zu vertreten hat. Diese Vorschrift kann im vorliegenden Fall, in dem dem VN wegen eines bereits vor Ausstellung des Versicherungsscheins eingetretenen Versicherungsfalles in der Kaskoversicherung eine die Prämienanforderung um mehr als das Zehnfache übersteigende Forderung gegen den Versicherer zustand, nicht eingreifen. Sinn der Bestimmung ist es, denjenigen VN die vorläufige Deckung zu entziehen, die von Anfang an nicht gewillt oder imstande sind, die Prämienzahlungspflicht pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen (BGHZ 21, 122, 131; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 12. Aufl. § 1 Rdn 78). Die anfängliche Bereitschaft und Fähigkeit des VN seine Prämienzahlungspflicht pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen, wird aber nicht in Frage gestellt, wenn er die Erstprämie nicht zahlt, weil ihm seinerseits wegen eines inzwischen eingetretenen Kaskoschadens weitaus höhere Gegenforderungen gegen den Versicherer zustehen. In solchen Fällen werden auch redliche und zuverlässige VN oft nicht sofort bezahlen, sondern unter Hinweis auf die ihnen zustehende Gegenforderung den Versicherer darum bitten, die Aufrechnung zu erklären, oder zu verrechnen, ohne daß man sie deshalb als unsichere oder säumige Zahler ansehen könnte. Auch der Versicherer könnte im Hinblick auf Treu und Glauben einen solchen Antrag des VN nicht ablehnen, denn er kann billigerweise von dem VN, dem eine weitaus höhere Gegenforderung wegen eines Kaskoschadens zusteht, nicht verlangen, daß dieser zunächst die niedrigere Erstptämie zahlt und dann auf den Eingang seiner höheren Gegenforderung wartet. Soweit in BGHZ 21, 122, 129 ,130 ausgeführt ist, die Prämie sei auch bei einem bereits eingetretenen Schaden zu zahlen, betrifft diese Entscheidung einen Fall aus der Haftpflichtversicherung; sie ist auf den vorliegenden Fall einer Kasksoversicherung nicht übertragbar. Der Senat verkennt nicht, daß auch bei der Kaskoversicherung der Versicherer mit einer vorläufigen Deckungs-aisage eine Vorleistung erbracht hat und deshalb erwarten kann, daß der VN die Erstprämie rechtzeitig zahlt. Dieses Interesse kann jedoch in den Fällen, in denen während der Gültigkeit der vorläufigen DeckungsZusage ein Kaskoschaden entstanden ist und daher dem VN ein Anspruch auf Zahlung gegen den Versicherer zusteht, der die Erstprämie über- steigt, gegenüber dem ebenfalls schützenswerten Interesse des VN an der Erhaltung des Versicherungsschutzes keinen Vorrang genießen. Wenn der Versicherer wegen der von ihm geschuldeten Leistung aus demselben Versicherungsvertrag die Aufrechnung oder die Verrechnung mit der von ihm geschuldeten Geldleistung vornehmen kann und dadurch sichergestellt ist, daß er in jedem Fall die geschuldete Erstprämie erhält, ist sein Interesse an der Erlangung der Erstprämie gewahrt. Sein an sich schützenswertes Interesse daran, daß die Erstprämie innerhalb der 14-Tagefrist tatsächlich an ihn gezahlt wird, ist daher in solchen Fällen nicht so schwerwiegend, daß es den rückwirkenden Wegfall des Versicherungsschutzes rechtfertigen kann. Daher kann er sich hier nicht auf den rückwirkenden Wegfall des Versicherungsschutzes berufen. Voraussetzung dieser Beschränkung des Rechts des Versicherers ist jedoch, daß ein Zahlungsanspruch des VN gegen den Versicherer besteht und der VN seine Ansprüche innerhalb der Frist von 14 Tagen bei dem Versicherer wegen desselben Vertrages angemeldet hat, für den die Erstprämie gefordert wird. Beides war hier der Fall. Der unstreitige Kaskoschaden der Klägerin war auch bei Berücksichtigung der Selbstbeteiligung der Klägerin weitaus höher als die von der Beklagten geforderte Erstprämie. Unstreitig ist ferner, daß die Klägerin den Kaskoschaden vor Ablauf der Frist von 14 Tagen bei der Beklagten gemeldet hat. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, daß wegen verspäteter Zahlung der Erstprämie der vorläufige Versicherungsschutz aus der Kaskoversicherung rückwirkend außer Kraft getreten sei. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter