Sofern das einem Versicherer bereits vorliegende Tatsachenmaterial vor Augen führt, daß ein Rücktritt oder eine Kündigung wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers ernstlich in Betracht kommt, kann der Versicherer die Wahrung der einmonatigen Rücktritts- oder Kündigungsfrist gemäß den §§ 6 und 20 WG nicht dadurch beeinflussen, daß er die zur Vervollständigung seiner Kenntnisse für geboten erachteten Rückfragen zunächst unterläßt. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 20. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Der Kläger beansprucht von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für den Zeitraum vom 1. Nach der Kündigung einer seit 1981 bei der Beklagten bestehenden Lebensversicherung hatte der Kläger unter dem 10. Im Jahre 1984 stellte der Kläger zu dem ersten Male einen Antrag bei der Beklagten, ihm Leistungen aus der Berufsunfä-higkeits-Zusatzversicherung zu gewähren. September 1984 lehnte die Beklagte ein Leistungsanerkenntnis ab, da bei dem Kläger keine Berufsunfähigkeit im Sinne ihrer Versicherungsbedingungen vorliege. Februar 1985 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, da er wegen einer chronischen Darmerkrankung (colitis ulcerosa) in seinem bislang ausgeübten Beruf als Zimmermann berufsunfähig geworden sei. Mai 1985 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab und erklärte zugleich ihren Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Sie müsse den ihr vorliegenden ärztlichen und fachärztlichen Berichten entnehmen, daß der Kläger seit 1980 an Beschwerden im Darmbereich gelitten habe, denen im Juli/August 1982 eine schwere Dermatomykose gefolgt sei. (Ob die Beklagte auch wegen anderer falscher Gesundheitsangaben des Klägers zurücktreten konnte, hat das Berufungsgericht nicht geprüft.) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die auch die Revision nichts erinnert, wurde der Kläger am 11./12. Zu dieser schriftlichen Beantwortung kam es, weil der Kläger, der das Formular nur unterschrieb, dem Versicherungsagenten , der es ausfüllte, ausdrücklich bestätigte, daß sich hinsichtlich seines Gesundheitszustandes "ja nichts geändert habe". 2. Entgegen der Annahme der Revision kam angesichts der Obliegenheitsverletzung des Klägers nur ein Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Betracht, § 30 WG. Nur die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann nicht ohne Lebensversicherung abgeschlossen und unterhalten werden. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe nicht schon am 2. gewußt habe, daß dieser den Kläger wegen Proctocolitis 1982 bis 1984 wiederholt behandelt habe (was bezüglich des Zeitraumes vor dem 26. August 1984 bei ihr eingegangenen Berichtes habe die Beklagte den Eindruck erhalten müssen, daß sich der krankhafte Befund des Klägers gebessert habe, zu demal der Arzt T. wurde der Beklagten Anfang August 1984 mitgeteilt, daß der Kläger 1982 bis 1984 wiederholt seine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hatte wegen Beschwerden, als deren Ursache der Arzt eine Proctocolitis diagnostizierte. Für noch aufklärungsbedürftig konnte die Beklagte vor einer Entscheidung über einen Rücktritt wegen Anzeigeobliegenheitsverletzung des Klägers allerdings durchaus halten, ob sich der Zusatz "wiederholt" auch schon auf das Jahr 1982 bezog und ob dem Kläger in der Zeit vor ihrer Antragsannahme die Diagnose Proctocolitis bekannt gemacht worden war. Diese Rückfrage holte die Beklagte jedoch erst 1985 nach, als der Kläger erneut Berufsunfähigkeit geltend machte. Eine Rückfrage vor einer positiven oder negativen Entscheidung über einen Rücktrittsgrund entspricht häufig sachgerechtem Vorgehen eines Versicherers, der ein bestehendes Versicherungsverhältnis nicht mit einem vorschnellen Rücktritt "auf Verdacht" belasten will. Das Gegenteil wäre nicht mit dem versicherungsrechtlichen Grundsatz in Einklang zu bringen, daß zwischen den Vertragsparteien alsbald Klarheit bestehen soll, ob ein durch eine Obliegenheit sverletzung des Versicherungsnehmers belastetes Versicherungsverhältnis vom Versicherer weiter aufrechterhalten wird oder nicht. 1984 von einem Rücktritt abzusehen, kann die Beklagte bezüglich des Rücktrittsqrundes "Darmleiden und dessen ärztliche Behandlung" (freilich auch nur diesbezüglich) nach Ablauf der im Falle einer Rückfrage maßgeblich gewordenen Rücktrittsfrist nicht mehr abrücken. Juli 1984 die darin enthaltene Angabe bemerkt haben will, der Versicherte sei in den Jahren 1982 bis 1984 wiederholt wegen einer Colitis behandelt worden. Da ein wirksamer Rücktritt der Beklagten mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht in Betracht kommt, spielen seine weiteren Erörterungen zur Kausalität, Das Berufungsgericht ist, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, auf sonstige Streitpunkte noch nicht eingegangen; deshalb muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zurückverwiesen werden. Für das weitere Verfahren gibt der Senat vorsorglich folgenden Hinweis: Soweit die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers unter dem Blickwinkel der Verweisbarkeit auf andere Erwerbstätigkeiten als seinen bislang ausgeübten Zimmermannsberuf entscheidungserheblich werden sollte, hat ein etwaiger erfolgreicher Abschluß einer Umschulung des Klägers Das Berufungsgericht wird vielmehr zu prüfen haben, welche Verweisungsmöglichkeiten sich die Beklagte in den von ihr verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen rechtswirksam Vorbehalten hat. Von Bedeutung kann es sein, ob die Umschulung vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles abgeschlossen worden ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WG §§ 6, 20 Sofern das einem Versicherer bereits vorliegende Tatsachenmaterial vor Augen führt, daß ein Rücktritt oder eine Kündigung wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers ernstlich in Betracht kommt, kann der Versicherer die Wahrung der einmonatigen Rücktritts- oder Kündigungsfrist gemäß den §§ 6 und 20 WG nicht dadurch beeinflussen, daß er die zur Vervollständigung seiner Kenntnisse für geboten erachteten Rückfragen zunächst unterläßt. BGH, Urteil v. 20. Sept. 1989 IVa ZR 107/88 - OLG Koblenz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IVa ZR 107/88 Verkündet am: 20. September 1989 Keller Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Herrn 1 i Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwältin gegen den den Lebensversicherungs-AG, Vorstand, vertreten durch Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1989 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Januar 1988 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beansprucht von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für den Zeitraum vom 1. September 1985 bis längstens Februar 2012 (= vereinbarter Endzeitpunkt der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ) . Nach der Kündigung einer seit 1981 bei der Beklagten bestehenden Lebensversicherung hatte der Kläger unter dem 10. Januar 1983 einen Änderungsantrag auf Wiederherstellung der Lebensversicherung unter erstmaligem Einschluß einer Be- WIV 3 rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gestellt, den die Beklagte annahm. Vertragsinhalt sind unter anderem die vorgelegten Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ, Bl. 17f GA). Im Jahre 1984 stellte der Kläger zu dem ersten Male einen Antrag bei der Beklagten, ihm Leistungen aus der Berufsunfä-higkeits-Zusatzversicherung zu gewähren. Daraufhin erholte die Beklagte eine Stellungnahme des Allgemeinarztes T., die bei ihr am 2. August 1984 einging. In ihr heißt es zu Frage 6 (Bl. 227f GA): "Wegen welcher Krankheiten, Körperverletzungen, Gebrechen usw. haben Sie den Versicherten noch behandelt? Wann? (Monat/Jahr): Proctocolitis - wiederholt 1982 - 1984, jetzt deutlich besser." Unter dem 21. September 1984 lehnte die Beklagte ein Leistungsanerkenntnis ab, da bei dem Kläger keine Berufsunfähigkeit im Sinne ihrer Versicherungsbedingungen vorliege. Unter dem 26. Februar 1985 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, da er wegen einer chronischen Darmerkrankung (colitis ulcerosa) in seinem bislang ausgeübten Beruf als Zimmermann berufsunfähig geworden sei. Mit Schreiben vom 23. Mai 1985 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab und erklärte zugleich ihren Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Sie müsse den ihr vorliegenden ärztlichen und fachärztlichen Berichten entnehmen, daß der Kläger seit 1980 an Beschwerden im Darmbereich gelitten habe, denen im Juli/August 1982 eine schwere Dermatomykose gefolgt sei. Außerdem sei im Jahre 1982 eine Schilddrüsenerkrankung diagnostiziert worden. Trotz entsprechender Fragestellung im Antragsformular habe der Kläger hiervon nichts angegeben. 4 Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Entscheidunqsqründe: Das Berufungsurteil, das auf der Annahme eines leistungsbefreienden Rücktritts beruht, hält den Revisionsangriffen nicht in allen Punkten stand. 1. Allerdings bejaht das Berufungsgericht, soweit der Zustand des Darmes des Klägers und dessen ärztliche Behandlung in Frage standen, rechtsfehlerfrei einen Rücktrittsgrund im Sinne der §§ 16, 17 WG. (Ob die Beklagte auch wegen anderer falscher Gesundheitsangaben des Klägers zurücktreten konnte, hat das Berufungsgericht nicht geprüft.) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die auch die Revision nichts erinnert, wurde der Kläger am 11./12. Oktober 1982 von Dr. S. wegen Darmbeschwerden umfassend untersucht und gab dabei an, "schon länger" dunkles Blut im Stuhl zu haben. Er klagte darüber, seit einigen Tagen Schmerzen im ganzen Leib zu haben mit Stuhldrang ohne Entleerung. Wie aus dem Arztbrief des Dr. S. an die Gemeinschaftspraxis der Dres. H. hervorgeht, war der Kläger ihm zur ambulanten Mitbehandlung überwiesen worden. Seine damalige Diagnose (in dem Arztbrief) lautete: "Verdacht auf unspezifische Colitis, rezidivierende Hämorrhoidenblutung." Er verschrieb dem Kläger Duspatal und empfahl eine erneute Sigmoidoskopie, falls die Beschwerden nicht binnen vier Wochen abklingen sollten. Von dem Allgemeinarzt T. wurde der Kläger 5 dagegen wegen Colitis erst ab 26. September 1983 behandelt; dies stellte dieser Arzt unter dem 9. Mai 1985 gegenüber der Beklagten auf deren Anfrage zu Behandlungszeiträumen und -daten wegen Colitis richtig. Er nannte dabei als vorangegangen nur eine einmalige Behandlung bei Dr. H. am 11. Oktober 1982 und fügte von Dr. S. abgefaßte Krankenhausberichte aus der Zeit nach Antragsannahme bei. Aus ihnen ging hervor, daß der Kläger über schon länger bestehende Darmbeschwerden geklagt hatte. In dem Änderungsantragsformular vom 10. Januar 1983 sind folgende Fragen mit nein beantwortet: "8. Sind Sie in den letzten fünf Jahren ärztlich beraten, untersucht, nachuntersucht, behandelt, bestrahlt oder operiert worden? Wann (Tag, Monat, Jahr), weshalb, von welchen Ärzten, in welchem Krankenhaus? 9. Leiden Sie oder haben Sie an Krankheiten oder Gebrechen gelitten? Insbesondere an ... Magen, Darm, ... usw. wann, an welchen, Folgen? 13. Wurde zu diesem Antrag ein besonderes Beiblatt angefertigt? " Zu dieser schriftlichen Beantwortung kam es, weil der Kläger, der das Formular nur unterschrieb, dem Versicherungsagenten , der es ausfüllte, ausdrücklich bestätigte, daß sich hinsichtlich seines Gesundheitszustandes "ja nichts geändert habe". Damit scheidet (anders als im Fall des Senatsurteils vom 23. Mai 1989, IVa ZR 72/88 unter 3., VersR 1989, 6 833 = NJW 1989, 2060) eine zutreffende Unterrichtung des Agenten bezüglich der jedenfalls zeitweisen Darmbeschwerden und der deswegen erfolgten ärztlichen Inanspruchnahme aus, mit der der Kläger seine Anzeigeobliegenheit hätte erfüllen können. Nicht nur mit der Frage 9, sondern auch mit der Frage 8 stellt die Beklagte eine echte Gesundheitsfrage. Der (mit) erfragte Anlaß ärztlicher Inanspruchnahme kann kausal werden für den Eintritt eines Versicherungsfalles in der Beruf sunfähigkeitsversicherung und ist damit gefahrerheblich im Sinne der §§ 16, 17 WG (vgl. auch dazu das zitierte Senatsurteil unter 2.). Unter den gegebenen Umständen konnte der Kläger am 10. Januar 1983 zu demindest für das Jahr 1982 nicht wahrheitsgemäß behaupten, an seinem Gesundheitszustand habe sich nichts geändert. Er durfte sich nicht nach den länger währenden Gesundheitsstörungen im Darmbereich, derentwegen er im Oktober 1982 ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hatte, überhaupt nicht gefragt fühlen. Für die gebotene Erkenntnis, daß die schon länger währenden Darmbeschwerden, die immerhin Anlaß zu mehrtägigen Untersuchungen gegeben und zur Verschreibung eines Medikamentes geführt hatten, unter die von der Beklagten erfragten Änderungen seines bisherigen, im Antrag zur ursprünglichen Lebensversicherung geschilderten Gesundheitszustandes fallen konnten, war es auch nicht unerläßlich, wie die Revision geltend macht, daß dem Kläger die Angaben gegenwärtig waren, die er bei Beantragung der zwischenzeitlich gekündigten Lebensversicherung gemacht hatte. 4. VI. 7 2. Entgegen der Annahme der Revision kam angesichts der Obliegenheitsverletzung des Klägers nur ein Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Betracht, § 30 WG. Anzeigepflichtige gefahrerhebliche Umstände in einer Lebensversicherung einerseits und in einer Berufsunfähigkeitsversicherung andererseits können, müssen sich aber nicht decken. Anders als die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist die Lebensversicherung als Hauptversicherung auch in ihrem Bestand unabhängig vom gleichzeitigen Bestehen der ersteren. Nur die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann nicht ohne Lebensversicherung abgeschlossen und unterhalten werden. Darmerkrankungen der versicherten Person haben in einer Lebensversicherung zwar ebenfalls Bedeutung, aber typischerweise eine geringere als in einer Versicherung, in der der Eintritt eines Versicherungsfalles davon abhängt, ob und inwieweit die versicherte Person gesundheitlich außerstande ist, näher umschriebene berufliche Tätigkeiten auszuüben. 3. Dagegen hat die mit der Revision aufrechterhaltene Rüge Erfolg, die Beklagte habe die Rücktrittsfrist des § 20 Absatz 1 WG versäumt. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe nicht schon am 2. August 1984 zuverlässige Kenntnis von der Verletzung der Anzeigeobliegenheit gehabt. Zwar hält es für erwiesen, daß die Beklagte durch den am 2. August 1984 bei ihr eingegangenen Bericht des Allgemeinarztes T. gewußt habe, daß dieser den Kläger wegen Proctocolitis 1982 bis 1984 wiederholt behandelt habe (was bezüglich des Zeitraumes vor dem 26. September 1983 nicht zutraf). Die Beklagte habe 8 aber erst im Mai 1985 aus den Krankenhausberichten des Dr. S. sicher erfahren, daß der Kläger schon seit längerem über Darmbeschwerden geklagt habe. Aufgrund des am 2. August 1984 bei ihr eingegangenen Berichtes habe die Beklagte den Eindruck erhalten müssen, daß sich der krankhafte Befund des Klägers gebessert habe, zu demal der Arzt T. seinerzeit Berufsunfähigkeit verneint habe. b) Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei. In dem ersten Bericht des Arztes T. wurde der Beklagten Anfang August 1984 mitgeteilt, daß der Kläger 1982 bis 1984 wiederholt seine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hatte wegen Beschwerden, als deren Ursache der Arzt eine Proctocolitis diagnostizierte. Für noch aufklärungsbedürftig konnte die Beklagte vor einer Entscheidung über einen Rücktritt wegen Anzeigeobliegenheitsverletzung des Klägers allerdings durchaus halten, ob sich der Zusatz "wiederholt" auch schon auf das Jahr 1982 bezog und ob dem Kläger in der Zeit vor ihrer Antragsannahme die Diagnose Proctocolitis bekannt gemacht worden war. Beide Punkte wären indes mit einer kurzen, umgehenden Rückfrage zu klären gewesen. Diese Rückfrage holte die Beklagte jedoch erst 1985 nach, als der Kläger erneut Berufsunfähigkeit geltend machte. Eine Rückfrage vor einer positiven oder negativen Entscheidung über einen Rücktrittsgrund entspricht häufig sachgerechtem Vorgehen eines Versicherers, der ein bestehendes Versicherungsverhältnis nicht mit einem vorschnellen Rücktritt "auf Verdacht" belasten will. Indessen kann es einem Versicherer dabei nicht freistehen, wann er eine von ihm zur 4. VI Vervollständigung seiner Kenntnisse als geboten angesehene Rückfrage hält, sofern das ihm bereits vorliegende Tatsachenmaterial vor Augen führt, daß ein Rücktritt wegen (Anzeige)Obliegenheitsverletzung ernstlich in Betracht kommen könnte. Das war hier der Fall. Das Gegenteil wäre nicht mit dem versicherungsrechtlichen Grundsatz in Einklang zu bringen, daß zwischen den Vertragsparteien alsbald Klarheit bestehen soll, ob ein durch eine Obliegenheit sverletzung des Versicherungsnehmers belastetes Versicherungsverhältnis vom Versicherer weiter aufrechterhalten wird oder nicht. Diesem Grundgedanken des Gesetzgebers ist-gerade dadurch Rechnung getragen, daß die im WG vorgesehenen, verhältnismäßig kurzen Rücktritts- und Kündigungsfristen mit Kenntnis des Versicherers vom Rücktritts- oder Kündigungsgrund zu laufen beginnen. Diesen Fristbeginn kann ein Versicherer nicht dadurch unterlaufen, daß er trotz ernstlichen Anlasses zu weiteren, ihm lediglich abschließende Klarheit über seine Rücktritts- oder Kündigungsberechtigung verschaffenden Rückfragen diese zunächst unterläßt oder bewußt zurückstellt. Auch ein Versicherungsnehmer, der (schuldhaft) eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, kann beanspruchen, alsbald zu erfahren, ob er Versicherungsschutz bei seinem bisherigen Versicherer behält oder ob er sich anderweitig darum bemühen muß. Eine im August 1984 an den Arzt T. gerichtete Rückfrage hätte der Beklagten alsbald zur Vervollständigung ihrer Kenntnisse verholfen, so daß die einmonatige Rücktrittsfrist noch im September 1984 zu laufen begonnen hätte. (Die schließlich unter dem 29. April 1985 an ihn gerichtete Rückfrage hat der Arzt T. bereits unter dem 9. Mai 1985 beant- 10 wertet.) Von ihrer anstelle einer Rückfrage getroffenen eigenverantwortlichen Entscheidung, ohne Rückfrage im Jahre 1984 von einem Rücktritt abzusehen, kann die Beklagte bezüglich des Rücktrittsqrundes "Darmleiden und dessen ärztliche Behandlung" (freilich auch nur diesbezüglich) nach Ablauf der im Falle einer Rückfrage maßgeblich gewordenen Rücktrittsfrist nicht mehr abrücken. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Beklagte im Jahre 1984 die weitere Risikoentwicklung zu günstig eingeschätzt hat. Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß sie ausweislich ihrer Rückfrage vom 29. April 1985 erst 1985 bei Durchsicht des Berichtes vom 28. Juli 1984 die darin enthaltene Angabe bemerkt haben will, der Versicherte sei in den Jahren 1982 bis 1984 wiederholt wegen einer Colitis behandelt worden. Da ein wirksamer Rücktritt der Beklagten mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht in Betracht kommt, spielen seine weiteren Erörterungen zur Kausalität, § 21 WG, für die Revisionsentscheidung keine Rolle mehr. 4. Das Berufungsgericht ist, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, auf sonstige Streitpunkte noch nicht eingegangen; deshalb muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zurückverwiesen werden. Für das weitere Verfahren gibt der Senat vorsorglich folgenden Hinweis: Soweit die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers unter dem Blickwinkel der Verweisbarkeit auf andere Erwerbstätigkeiten als seinen bislang ausgeübten Zimmermannsberuf entscheidungserheblich werden sollte, hat ein etwaiger erfolgreicher Abschluß einer Umschulung des Klägers 4. Vj 11 nicht ohne weiteres Leistungsfreiheit der Beklagten zur Folge. Das Berufungsgericht wird vielmehr zu prüfen haben, welche Verweisungsmöglichkeiten sich die Beklagte in den von ihr verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen rechtswirksam Vorbehalten hat. Für diese Prüfung können die Ausführungen im Senatsurteil vom 13. Mai 1987 - IVa ZR 8/86 -VersR 1987, 753 unter 3. eine Rolle spielen. Von Bedeutung kann es sein, ob die Umschulung vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles abgeschlossen worden ist. Dr. Zopfs Dr. Ritter Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel