- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Straße 10, Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 6. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Sollte seine Beurteilung der Prozeßaussichten zutreffen, so wäre gemäß § 114 Satz 1 ZPO auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausgeschlossen.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 107/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Paul B Weg 14, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Straße 10, Lebensversicherungs-AG, vertr. d.d. Vorstand, <r Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte 11. Instanz: Rechtsanwälte Dr. -Straße 19 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 6. Juli 1988 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Kläger ist rechtsschutzversichert; sein Versicherer verweigert die Deckung von Revisionskosten, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete. Sollte seine Beurteilung der Prozeßaussichten zutreffen, so wäre gemäß § 114 Satz 1 ZPO auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausgeschlossen. Für den Fall, daß der Kläger der Auffassung des Rechtsschutzversicherers nicht zustimmt, eröffnet S 17 Absatz 2 ARB ihm die Möglichkeit, auf Kosten des Rechtsschutzversicherers, d.h. ohne eigene finanzielle Belastung, einen Rechtsanwalt mit einem Stichentscheid zu beauftragen . Prozeßkostenhilfe kann deshalb nicht gewährt werden (Senatsbeschluß vom 3.6.1987 - IVa ZR 318/86 VersR 1987, 978). Dr. Hoegen Dr. Ritter