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BGH · IVa ZR 107/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 107/88

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Straße 10, Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 6. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Sollte seine Beurteilung der Prozeßaussichten zutreffen, so wäre gemäß § 114 Satz 1 ZPO auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausgeschlossen.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzeßbevollmächtigteIVaRechtsschutzversicherersAussichtBewilligungProzeßkostenhilfeKlägererfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 107/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Paul B
Weg 14,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 gegen
Straße 10,
Lebensversicherungs-AG, vertr. d.d. Vorstand,
<r
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte 11. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
-Straße 19
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 am 6. Juli 1988
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger ist rechtsschutzversichert; sein Versicherer verweigert die Deckung von Revisionskosten, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete.
Sollte seine Beurteilung der Prozeßaussichten zutreffen, so wäre gemäß § 114 Satz 1 ZPO auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausgeschlossen. Für den Fall, daß der Kläger der Auffassung des Rechtsschutzversicherers nicht zustimmt, eröffnet S 17 Absatz 2 ARB ihm die Möglichkeit, auf Kosten des Rechtsschutzversicherers, d.h. ohne eigene finanzielle Belastung, einen Rechtsanwalt mit einem Stichentscheid zu beauftragen .
Prozeßkostenhilfe kann deshalb nicht gewährt werden (Senatsbeschluß vom 3.6.1987 - IVa ZR 318/86 VersR 1987, 978).
Dr. Hoegen
 Dr. Ritter