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BGH · IVa ZR 107/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 107/84

2. Herrn Wolfgang WflBBÜBstraße 26, HBi, Kläger und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Die Berufung der Beklagten, die einen Pflichtteilergänzungsanspruch der Kläger schon dem Grunde nach bestreitet und im übrigen Verjährung etwaiger Ansprüche einwendet, hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO mit 250,- DM bemessen und seine Wertbemessung damit begründet, daß das zu berücksichtigende Interesse der Beklagten, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, nicht höher zu veranschlagen sei; besondere Geheimhaltungsinteressen seien niaht erkennbar, und es sei der Beklagten zu demutbar, persönlich von Teneriffa aus,ohne Einschaltung eines sachverständigen Beraters, Auskunft zu erteilen. Davon könne schon deshalb ausgegangen werden, weil sich die Beklagte im bisherigen Prozeßablauf als umfassend informierte Partei erwiesen habe, die ohne weiteres in der Lage gewesen sei, ihre Prozeßbevollmächtigten mit allen aus ihrer Sicht erforderlichen Auskünften zur Prozeßführung zu versehen. Die Entscheidung ist nur dahin überprüfbar, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es in ungesetzlicher Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 24. Zutreffend ist allerdings sein Ausgangspunkt, die Bewertung sei an dem Interesse zu orientieren, das die unterlegene Partei daran habe, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. Bei der Bewertung dieses Interesses hat das Berufungsgericht Jedoch den hierzu maßgeblichen Sachvortrag der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt. März 1984 vorgetragen, zur etwaigen Auskunfterteilung müsse sie für mehrere Tage von Teneriffa nach Deutschland kommen, da sie die schwierige und umfangreiche Prüfung, wie die Auskunft zu erteilen sei, nicht ohne Hilfe eines mit dem Sachverhalt wohl vertrauten Rechtsanwaltes vornehmen könne.

Zitierte Normen: § 2 ZPO
TeneriffaBerufungsgerichtMärzKlägerAuskunftPartei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 107/84 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6. März 1985 Hellmann
 Justizamtsinspektor
ah Urknndabeamter der Geschäftastelle
 der Frau Katharina W( Spanien,
9
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Frau Maria	WBBHBBstraße	26,	HflB
2.	Herrn Wolfgang	WflBBÜBstraße	26,	HBi,
 Kläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. März 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Kläger, gesetzliche Erben des am 24. Dezember 1979 verstorbenen Erblassers Josef S0IHHB, machen im Wege der Stufenklage gegen die Beklagte einen Pflichtteilergänzungsanspruch geltend. Sie behaupten, in den letzten 10 Jahren vor seinem Tode habe der Erblasser der Beklagten Schenkungen im Gesamtwert von mehr als anderthalb Millionen DM gemacht; die hinterlassene Erbschaft betrage hingegen höchstens anderthalb Millionen DM.
Durch Teilurteil des Landgerichts ist die Beklagte verurteilt worden, den Klägern Auskunft über die Schenkungen
 
zu erteilen, die der Erblasser ihr in der Zeit seit 24. Dezember 1969 zugewendet habe.
Die Berufung der Beklagten, die einen Pflichtteilergänzungsanspruch der Kläger schon dem Grunde nach bestreitet und im übrigen Verjährung etwaiger Ansprüche einwendet, hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO mit 250,- DM bemessen und seine Wertbemessung damit begründet, daß das zu berücksichtigende Interesse der Beklagten, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, nicht höher zu veranschlagen sei; besondere Geheimhaltungsinteressen seien niaht erkennbar, und es sei der Beklagten zu demutbar, persönlich von Teneriffa aus,ohne Einschaltung eines sachverständigen Beraters, Auskunft zu erteilen. Davon könne schon deshalb ausgegangen werden, weil sich die Beklagte im bisherigen Prozeßablauf als umfassend informierte Partei erwiesen habe, die ohne weiteres in der Lage gewesen sei, ihre Prozeßbevollmächtigten mit allen aus ihrer Sicht erforderlichen Auskünften zur Prozeßführung zu versehen.
2.	Zwischen den Parteien wird ein Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche ausgetragen, deren Wert gemäß den §§ 2, 3 ZPO nach freiem richterlichen Ermessen festzusetzen ist. Das vom Berufungsgericht bei der Festsetzung des Wertes des ßeschwerdegegenstandes
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ausgeübte Ermessen ist der revisionsrechtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglich. Die Entscheidung ist nur dahin überprüfbar, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es in ungesetzlicher Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 24. Februar 1982 - IVa ZR 58/81 - NJW 1982, 1765; BGH, Urteil vom 30. November 1983 - VIII ZR 243/82 - WM 1984, 180; vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Mai 1982 - IVb ZB 80/82 - NJW 1982, 1651).
3.	Dem Berufungsgericht ist bei seiner Wertfestsetzung ein Ermessensfehler unterlaufen.
Zutreffend ist allerdings sein Ausgangspunkt, die Bewertung sei an dem Interesse zu orientieren, das die unterlegene Partei daran habe, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Juli 1964 -VII ZR 113/63 - NJW 1964, 2061; Beschlüsse vom 23. März 1970
-	VII ZR 137/68 - NJW 1970, 1083 und vom 12. Oktober 1977
-	IV ZR 40/77 - MDR 1978, 213).
Bei der Bewertung dieses Interesses hat das Berufungsgericht Jedoch den hierzu maßgeblichen Sachvortrag der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt.
Die Beklagte hatte im Schriftsatz vom 14. März 1984 vorgetragen, zur etwaigen Auskunfterteilung müsse sie für mehrere Tage von Teneriffa nach Deutschland kommen, da sie die schwierige und umfangreiche Prüfung, wie die Auskunft zu erteilen sei, nicht ohne Hilfe eines mit dem Sachverhalt wohl vertrauten Rechtsanwaltes vornehmen könne. Sie werde deshalb Aufwendungen von etwa 3.000,- DM
 
haben, bei Einholung eines Rechtsrates auf Teneriffa zu demindest von 1.000,- DM. Daß dieses Vorbringen nicht aus der Luft gegriffen sein kann, ergab der Vortrag der Kläger, sie hätten sich bislang anhand der ihnen überlassenen Urkunden Uber Grundstückstransaktionen auf Teneriffa, an denen die Beklagte und der Erblasser beteiligt gewesen seien, und durch Einsichtnahme der eigens nach Teneriffa gereisten zeitweiligen Vormünderin des Klägers zu 2) in die dortigen Grundbücher keine Klarheit über die Geschäftsvorgänge verschaffen können. Nur die Beklagte selbst könne hier über die sich teilweise über Jahre hinziehenden geschäftlichen Vorgänge Aufklärung geben.
Der insoweit übereinstimmende Parteivortrag ergibt jedenfalls bereits hinreichend klar, daß der Beklagten keine unkomplizierte, von einem Laien in juristischen und wirtschaftstechnischen Fragen unschwer und selbständig in schriftlicher Form zu erteilende Auskunft obliegt. Dem steht schon entgegen, daß es sich weitgehend \im Vorgänge innerhalb einer langjährigen Vermögensverflechtung und um im Ausland belegenes Grundvermögen handelt.
Das Berufungsurteil hält demnach den Revisionsangriffen nicht stand. Die Ermessensentscheidung selbst, von der der weitere Verfahrensverlauf abhängt, muß der Berufungsrichter unter vollständiger Auswertung des Parteivortrages treffen.
Dr. Hoegen	Dr.	Lang	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter