Beklagten und Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 22. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 55^ b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz verweigert, weil die berichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
BUNDESGERICHTSHOF iv» ZR 106/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Herrn Dr. Wigbert W| Kl [traßel - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dres. ■■■Mund 2. des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanz ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch das Finanzamt !(■■■■, SMBBstraßeM, KM), Prozeßbevollmächtigter II Instanz: Beklagten und Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. 9 gegen 1. Herrn Dr. Heinrich W| Ts., 2. Herrn Dr. Elmar Wj ■Str. ■, El istraße Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. s Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 22. Januar 1986 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. März 1985 wird insgesamt nicht angenommen. Eine teilweise Verwerfung der Berufung als unzulässig ist tatsächlich nicht erfolgt, da die nur in den Gründen des Berufungsurteils ausgesprochene "Verwerfung" nur einzelne Argumente, nicht aber einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes betrifft, so daß gar nicht abgegrenzt werden kann, welcher Teil der Berufung verworfen sein sollte. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 55^ b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39). Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz verweigert, weil die berichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.333 333 DM. Dr. Hoegen Dr. Lang Dehner Dr Schmidt-Kessel Dr Ritter