Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen schuldhafter Schlechterfüllung des mit dem Beklagten geschlossenen Steuerberatervertrages. Er unterließ es jedoch, die Klägerin auf sein Versehen und die Dauer der Verjährung von aus diesem Grunde gegen ihn möglichen Schadensersatzansprüchen hinzuweisen. Dezember 1980 verlangte die damals anwaltlich noch nicht beratene Klägerin unter Hinweis auf das Versäumnis des Beklagten und die ablehnende Haltung des Finanzamts u.a. Erstattung der noch im Streit befindlichen Beträge vom Beklagten. Der weitere Schriftwechsel der erst ab Mitte Januar 1982 durch ihren späteren Prozeßbevollmächtigten anwaltlich vertretenen Klägerin mit dem Beklagten und der Haftpflichtversicherung führte nicht zu dem Ausgleich der Steuermehrbelastung für die noch im Streit befindlichen und die vorausgegangenen Jahre. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung der noch im Streit befindlichen Beträge zurückgewiesen. Das Berufungsgericht führt aus, die dem Grund und der Höhe nach unstreitigen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten seien gemäß § 68 StBerG spätestens Ende März 1981 bzw. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist für die steuerliche Mehrbelastung in den Veranlagungszeiträumen 1972 und 1973 habe mit Beendigung der Einspruchsfrist nach Zustellung des Beschlusses vom 23. Sie meint, der Beklagte habe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt, als er eine Belehrung der Klägerin über die gegen ihn bestehenden Schadensersatzansprüche und deren Verjährung unterlassen habe. Der Senat teilt die Meinung der Revision, Hinsichtlich der Steuermehrbelastung für 1974 mußte der Beklagte spätestens ab Mitte 1979 die Klägerin auf die Schadensersatzforderung gegen sich selbst und deren drohende Verjährung hinweisen. In diesem Zeitraum und später bis zu dem Bekanntwerden des von der Revision genannten Senatsurteils (veröffentlicht z.B. am 27.3.1982, November 1985 (IVa ZR 97/84 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) unter Darlegung der damals fast einhellig verneinenden Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum und mit dem Hinweis darauf näher begründet, daß an einen Steuerberater in dieser Hinsicht nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an einen Rechtsanwalt. 1. Allerdings kann nach den bisherigen Feststellungen nicht dahin entschieden werden, daß der Beklagte seine Haftung mit seinen Schreiben vom 10. a) Das vertragsmäßige Anerkenntnis ist zu unterscheiden von der nur tatsächlichen Anerkennung gemäß § 208 BGB (RGZ 78, 130 und 163 jeweils mit der Darstellung der Entstehungsgeschichte; Staudinger/Dilcher, 12. § 222 Rdn. 6) und auch von einem Verzicht auf die Verjährungseinrede. Deshalb wäre anders als bei einem nachträglichen Verzicht auf die Verjährungseinrede (dazu BGHZ 83, 382, 389 m.w.N.) - für ein solches Anerkenntnis nicht die Feststellung erforderlich, daß - etwa im Hinblick auf den langen Zeitablauf seit dem Versäumnis des Beklagten und auf die ablehnende Haltung des Finanzamts gegenüber den Nachtragserklärungen zu den Jahren 1969 bis 1976 - dem Beklagten im August 1981 bewußt war, die Forderung werde möglicherweise bereits verjährt sein. August 1981 konnte die Klägerin aber nicht annehmen, daß der Steuerberatervertrag als das Grundverhältnis und seine etwaigen Besonderheiten für die Haf-rung keine Rolle mehr spielen sollten. Der Beklagte hat sich in seinem der Klägerin abschriftlich mitgeteilten Schreiben an seine Versicherung ebenfalls auf die in seinem Büro (als Steuerberater) unterlaufenen Fehler - gegen die er sich versichert glaubte - bezogen. Auch wegen des Schreibens der Klägerin vom 30. September 1981 an die Versicherung des Beklagten und wegen ihrer Ausführungen in der Klageschrift ist zu demindest zweifelhaft, ob sie von einer nunmehr unabhängig vom Steuerberatervertrag bestehenden Haftung ausging bzw. 2. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß der hier zu entscheidende Fall anders liegt als die vom Oberlandesgericht Frankfurt (in dessen Urteil DStR 198^, 55, 56, dazu An. Späth S. a.E.; übrigens ist das Urteil nicht rechtskräftig geworden, vielmehr durch Senatsurteil vom 20.1.1982 - IVa ZR 293/80 - VersR 1982, 398, 399 aufgehoben worden wegen möglicher unzulässiger Rechtsausübung bei Erhebung der Verjährungseinrede) dargestellte Meldung des Versicherungsnehmers. Ob auch hier die Erhebung der Verjährungseinrede Bedenken aus § 242 BGB begegnet, ob der Beklagte möglicherweise schon vor Ablauf der Verjährungsfrist mit seinem Verhalten Ende Juli 1979 tatsächlich anerkannt und damit die Verjährung gemäß § 208 BGB unterbrochen oder im August 198^ auf die Verjäh-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 103/84 URTEIL Verkündet am: 18. Dezember 1985 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Steuerberaters Fritz L^B^BB am LflB* Am 195, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. BM - gegen die Firma E. KG, Bauunternehmen, Istraße 61 1/2, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1985 für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 25. April 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e s en. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen schuldhafter Schlechterfüllung des mit dem Beklagten geschlossenen Steuerberatervertrages. Der Beklagte Beruft sich auf Verjährung. Er hatte versäumt, mögliche Steuerermäßigungen für die Jahre 1966 bis 1977 zugunsten der Klägerin geltend zu machen. Im Streit sind nur noch steuerliche Mehrbelastungen in Höhe von insgesamt 9.873,- DM nebst Zinsen, nämlich 3.211,- DM für 1972, 3.153,- DM für 1973 und 3.509,- DM für 1974. Für die Jahre 1972 und 1973 waren Steuerbescheide mit Vorläufigkeitsvorbehalt gemäß § 100 Abs. 2 A0 a.F. ergangen. Dieser Vorbehalt wurde mit Bescheid vom 23. Februar 1978 fallen gelassen. Für das Jahr 197^ erging am 3. Juli 1976 ein endgültiger Steuerbescheid. Ende Juli 1979 erkannte der Beklagte sein Versäumnis. Eine Kopie eines von ihm deshalb am 31. Juli 1979 gefertigten Nachtrages zur Einkommensteuererklärung übersandte er der Klägerin. Er unterließ es jedoch, die Klägerin auf sein Versehen und die Dauer der Verjährung von aus diesem Grunde gegen ihn möglichen Schadensersatzansprüchen hinzuweisen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1980 verlangte die damals anwaltlich noch nicht beratene Klägerin unter Hinweis auf das Versäumnis des Beklagten und die ablehnende Haltung des Finanzamts u.a. Erstattung der noch im Streit befindlichen Beträge vom Beklagten. Sie erinnerte an dieses Schreiben am 20. Februar 1981. Am 10. August 1981 schrieb der Beklagte an die Klägerin unter "Betrifft: Vermögenshaftung" wie folgt: "... In der Beilage erhalten Sie meine Meldung an die A.-Versicherungs AG hinsichtlich der Vermögenshaftung. Gleichzeitig bitte ich die Verzögerung zu entschuldigen." Diesem Schreiben war eine Abschrift seines Schreibens an seine Haftpflichtversicherung beigefügt. Darin heißt es unter "Betrifft: Haftung gegenüber der (Klägerin)": - k - "Leider sehe ich mich genötigt, Ihnen heute anzuzeigen, daß in den vergangenen Jahren in meinem Büro, gegenüber der genannten Firma Fehler unterlaufen sind, für die ich haftbar gemacht werde. Die Haftung geht aus den beiden Beilagen hervor. Ich bitte Sie höfliehst, den Ausgleich vorzunehmen. Dafür meinen besten Dank ..." Als es daraufhin zu keiner Reaktion kam, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 1981 direkt an die Versicherung. Der weitere Schriftwechsel der erst ab Mitte Januar 1982 durch ihren späteren Prozeßbevollmächtigten anwaltlich vertretenen Klägerin mit dem Beklagten und der Haftpflichtversicherung führte nicht zu dem Ausgleich der Steuermehrbelastung für die noch im Streit befindlichen und die vorausgegangenen Jahre. Der deshalb am 29. Juli 1982 eingereichte Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 10. August 1982 zugestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung der noch im Streit befindlichen Beträge zurückgewiesen. Es meint wie das Landgericht, der Beklagte habe die Klägerin über die drohende Verjährung belehren müssen; weil er dies vor Ablauf der Verjährung schuldhaft unterlassen habe, müsse er in Höhe der verjährten Schadensforderungen Schadensersatz leisten. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe s Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil dessen Begründung nicht gefolgt werden kann. und zur Zurückverweisung, weil die Sache in tatsächlicher Hinsicht weiter aufgeklärt werden muß. I. Das Berufungsgericht führt aus, die dem Grund und der Höhe nach unstreitigen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten seien gemäß § 68 StBerG spätestens Ende März 1981 bzw. Mitte August 1979 verjährt. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist für die steuerliche Mehrbelastung in den Veranlagungszeiträumen 1972 und 1973 habe mit Beendigung der Einspruchsfrist nach Zustellung des Beschlusses vom 23. Februar 1978 begonnen, durch den der Vorläufigkeitsvorbehalt fallen gelassen wurde. Da der Steuerbescheid für das Jahr 1974 vom 3. Juli 1976 endgültig gewesen sei, habe für die Mehrbelastung dieses Jahres der Fristlauf unter Berücksichtigung der Einspruchsfrist einen Monat nach Zustellung begonnen. Gegen diese rechtsfehlerfreien Darlegungen wendet sich die Revision nicht. Sie meint, der Beklagte habe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt, als er eine Belehrung der Klägerin über die gegen ihn bestehenden Schadensersatzansprüche und deren Verjährung unterlassen habe. Vor Bekanntwerden des Senatsurteils vom 20. Januar 1982 über die Belehrungspflicht (BGHZ 83, 17) habe der Beklagte angesichts der bis dahin gegenteiligen Ansicht der Obergerichte und im Schrifttum schuldlos der Ansicht sein können, daß ihn eine derartige Belehrungspflicht nicht treffe. Deshalb stehe der Klägerin der sogenannte sekundäre Schadensersatzanspruch nicht zu. Der Senat teilt die Meinung der Revision, Hinsichtlich der Steuermehrbelastung für 1974 mußte der Beklagte spätestens ab Mitte 1979 die Klägerin auf die Schadensersatzforderung gegen sich selbst und deren drohende Verjährung hinweisen. Die gleiche Pflicht hatte er für die Steuermehrbelastung der Jahre 1972 und 1973 spätestens ab Anfang 1981. In diesem Zeitraum und später bis zu dem Bekanntwerden des von der Revision genannten Senatsurteils (veröffentlicht z.B. am 27.3.1982, WM 1982, 367, am 10.5.1982, VersR 1982, 468, vgl. aber schon am 20.4.1982, VersR 1982, 397) verletzte ein Steuerberater seine verkehrsübliche Sorgfaltspflicht nicht schuldhaft, wenn er seinen Mandanten infolge Irrtums über seine Belehrungspflicht nicht belehrte. In diesem Zeitraum mußte ihm die Möglichkeit des Bestehens einer solchen Pflicht nicht bekannt sein. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 27. November 1985 (IVa ZR 97/84 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) unter Darlegung der damals fast einhellig verneinenden Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum und mit dem Hinweis darauf näher begründet, daß an einen Steuerberater in dieser Hinsicht nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an einen Rechtsanwalt. II. Gleichwohl ist fraglich, ob der Beklagte sich im vorliegenden Fall auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen kann. 1. Allerdings kann nach den bisherigen Feststellungen nicht dahin entschieden werden, daß der Beklagte seine Haftung mit seinen Schreiben vom 10. August 1981 losgelöst vom ursprünglichen Schuldgrund vertragsgemäß anerkannt hat. Deshalb kann das Berufungsurteil nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden. a) Das vertragsmäßige Anerkenntnis ist zu unterscheiden von der nur tatsächlichen Anerkennung gemäß § 208 BGB (RGZ 78, 130 und 163 jeweils mit der Darstellung der Entstehungsgeschichte; Staudinger/Dilcher, 12. Aufl. § 222 Rdn. 6) und auch von einem Verzicht auf die Verjährungseinrede. Dem vertragsmäßigen Anerkenntnis gegenüber kann die bereits eingetretene Verjährung auch dann keine Wirkung entfalten, wenn deren Vollendung dem Anerkennenden im Zeitpunkt seiner Erklärung unbekannt gewesen ist, § 222 Abs. 2 Satz 2 BGB (RGZ 78, 130, 132; RG WarnRspr 1919 Nr. 25; Staudinger/Dilcher, 12. Aufl. § 222 Rdn. 6; RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 222 Rdn. 9). Deshalb wäre anders als bei einem nachträglichen Verzicht auf die Verjährungseinrede (dazu BGHZ 83, 382, 389 m.w.N.) - für ein solches Anerkenntnis nicht die Feststellung erforderlich, daß - etwa im Hinblick auf den langen Zeitablauf seit dem Versäumnis des Beklagten und auf die ablehnende Haltung des Finanzamts gegenüber den Nachtragserklärungen zu den Jahren 1969 bis 1976 - dem Beklagten im August 1981 bewußt war, die Forderung werde möglicherweise bereits verjährt sein. Voraussetzung eines solchen Anerkenntnisses ist jedoch neben der Vertragsmäßigkeit und der Form vor allem der Wille, eine neue, gegenüber dem früheren Schuldgrund selbständige Verpflichtung zu schaffen (RG JW 1915, 393; 8 RG DR 1942, 726; RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 781 Rdn. 6). Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann der Senat auf-grund des unstreitigen Sachverhalts nicht feststellen. b) Ob der Versprechende eine vom GrundVerhältnis der Beteiligten losgelöste Verpflichtung begründen will, muß gemäß §133 BGB aus dem Wortlaut seiner Erklärung, ihrem Zweck im Verhältnis der Parteien und den sonstigen erkennbaren Umstanden hervorgehen (BGH Urteil vom 20.4. 1967 - III ZR 59/65 - WM 1967, 824, 825). Haupterkenntnisquelle ist der Wortlaut der Erklärung, schon weil der Gesetzgeber deren schriftliche Fixierung für erforderlich gehalten hat. Allein wegen des Wortlauts der beiden Schreiben des Beklagten vom 10. August 1981 konnte die Klägerin aber nicht annehmen, daß der Steuerberatervertrag als das Grundverhältnis und seine etwaigen Besonderheiten für die Haf-rung keine Rolle mehr spielen sollten. In ihrem Aufforderungsschreiben vom 8. Dezember 1980 hatte die Klägerin als ’’Betreff” den aus der Steuerberatertätigkeit herrüh-renden Haftungsgrund konkret angegeben. Der Beklagte hat sich in seinem der Klägerin abschriftlich mitgeteilten Schreiben an seine Versicherung ebenfalls auf die in seinem Büro (als Steuerberater) unterlaufenen Fehler - gegen die er sich versichert glaubte - bezogen. Auch wegen des Schreibens der Klägerin vom 30. September 1981 an die Versicherung des Beklagten und wegen ihrer Ausführungen in der Klageschrift ist zu demindest zweifelhaft, ob sie von einer nunmehr unabhängig vom Steuerberatervertrag bestehenden Haftung ausging bzw. die Reaktion des Beklagten in diesem Sinne verstehen durfte. Nach allem kann, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, die einen selbständigen Leistungswillen des Beklagten ergeben, ein vertragsmäßiges Anerkenntnis des Beklagten nicht bejaht werden. 2. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß der hier zu entscheidende Fall anders liegt als die vom Oberlandesgericht Frankfurt (in dessen Urteil DStR 198^, 55, 56, dazu Anm. Späth S. 57 unter 4. a.E.; übrigens ist das Urteil nicht rechtskräftig geworden, vielmehr durch Senatsurteil vom 20.1.1982 - IVa ZR 293/80 - VersR 1982, 398, 399 aufgehoben worden wegen möglicher unzulässiger Rechtsausübung bei Erhebung der Verjährungseinrede) dargestellte Meldung des Versicherungsnehmers. Ob auch hier die Erhebung der Verjährungseinrede Bedenken aus § 242 BGB begegnet, ob der Beklagte möglicherweise schon vor Ablauf der Verjährungsfrist mit seinem Verhalten Ende Juli 1979 tatsächlich anerkannt und damit die Verjährung gemäß § 208 BGB unterbrochen oder im August 198^ auf die Verjäh- 10 rungseinrede verzichtet hat, bedarf noch näherer tatrichterlicher Aufklärung. Diese Fragen sind bislang - wenn überhaupt - nur in erster Instanz und hur ganz am Rande erörtert worden. Deshalb muß den Parteien Gelegenheit gegeben werden, dazu umfassend vorzutragen (§ 278 Abs. 3 ZPO). Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Zopfs