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BGH · IVa ZR 102/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 102/86

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. v. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht aufgrund einer Abtretung einen Teilbetrag der Versicherungsleistung aus einem zwischen seiner Zedentin, der Firma "0^^^ Gesellschaft für Möbelgroßhandel GmbH" (Firma und der Beklagten abgeschlossenen Feuerversicherungsvertrag wegen eines Brandschadensfalles vom 4. Der Kläger bezieht sich für die Vereinbarung des "Versiche-rungstauschs" und der vierteljährlichen Prämienzahlung auf Der Kläger bezieht sich ferner auf gleichlautende Schreiben der Beklagten an die Firmen C0ßß und A^^ vom 16. Die Beklagte hat bestritten, daß Z^|^P und St (der als sogenannter Vermittlungsagent dazu keine Vollmacht gehabt habe) vor dem Schadensfall vom 4. Juli 1983 die Vereinbarung über den "Tausch der Versicherungen" und die Zahlung der Vierteljahresprämie getroffen hätten. Zur behaupteten Obliegenheitsverletzung der Firma cpi hat die Beklagte eingehende Ausführungen dazu gemacht, auf welche Weise (zu dem Teil auch durch Täuschungen) der Geschäftsführer ZpP die Arbeit des Sachverständigen behindert und erschwert habe. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte nicht nach den Grundsätzen über die Anscheins- oder Duldungsvollmacht haftet, weil dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen ist, daß Z^|^^ vor der behaupteten Vereinbarung von einem Auftreten des Zeugen in gleicher oder ähnlicher Weise Kenntnis erlangt und sich auf dessen Berechtigung zu einem solchen Handeln hat verlassen dürfen und ferner, daß die Beklagte von einem solchen Handeln des Zeugen gewußt hat oder hätte wis- Wenn nicht berechtigt war, den "Tausch" der Verträge und die Änderung der Prämienzahlung zu vereinbaren, hätte er die Versicherungsnehmer darauf hinweisen müssen. Da ihm bekannt war, daß die Versicherungsnehmer auf sofortigen Versicherungsschutz Wert legten - für beide Verträge war vorläufige Deckung zugesagt - hätte er darauf hinweisen müssen, daß Versicherungsschutz erst nach Genehmigung der Vertragsänderung durch die Beklagte bestehe. Dabei kann es auch darauf ankommen, wann die Vereinbarung zwischen Z^^^ und dem Zeugen zustandegekommen ist, was das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt hat. Eine Hinweispflicht könnte allerdings nicht bestehen, wenn Z^J^^ positiv gewußt hätte, daß die Vertragsänderungen noch der Genehmigung der Beklagten bedurften. März 1983 an die Versicherungsnehmerin ergibt sich die Kenntnis der Beklagten davon, daß die Versicherungsnehmerin in Abweichung von dem vorgedruckten Text des Versicherungsantrages vierteljährliche Zahlung wünschte und deshalb nur Vierteljahresprämien überwies. Sie hätte sie daher darauf hinweisen müssen, daß solange kein Versicherungsschutz bestand, als keine Vereinbarung über die Zahlung von Vierteljahresprämien besteht. Hätte die Beklagte den erforderlichen Hinweis gegeben, spricht nach der Lebenserfahrung viel dafür, daß die Firma die von der Beklagten erbetene Bestätigung dann auch gegeben und die Vertragsänderung rechtzeitig vor dem Versicherungsfall herbeigeführt oder die Jahresprämie bezahlt hätte. Auch hier würde eine Hinweispflicht allerdings entfallen, wenn Z^J^ positiv gewußt hätte, daß Versicherungsschutz erst nach Zustandekommen der Vereinbarung über die Zahlung der Vierteljahresprämie besteht. Das Berufungsgericht wird auch zu entscheiden haben, ob und inwieweit bei einem durch die Verletzung der genannten Hinweispflichten entstandenen Schaden ein Verschulden des Zeugen Z^^) als Geschäftsführer der Versicherungsnehmer selbst mitgewirkt hat (§ 254 BGB). Dem Berufungsgericht kann jedenfalls nach den bisherigen Ausführungen auch nicht darin gefolgt werden, daß ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht von der Abtretung umfaßt sei. Nach der Abtretungserklärung (Bl. 11 GA) sind die "Ansprüche aus dem Schadensfall vom 4. Das Berufungsgericht hätte daher nicht das klageabweisende Urteil des Landgerichts aus den von ihm angegebenen Gründen bestätigen dürfen, sondern die oben erörterten positiven Vertragsverletzungen und gegebenenfalls weiter prüfen müssen, ob der Anspruch wirksam an den Kläger abgetreten worden, der behauptete Brandschaden entstanden, und die Beklagte wegen der von ihr behaupteten Verletzung von Auskunftsobliegenheiten leistungsfrei geworden ist.

Zitierte Normen: § 278 BGB § 287 ZPO § 254 BGB
FirmapositivBerufungsgerichtGmbHVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 102/86	URTEIL	Verkündet	am:
23. September 1987 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Günter P<
, F^m^weg 6, K(
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die	Sachversicherung	AG,	vertreten	durch	ihren
 Vorstand, R^Jallee 94,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwältin	als Abwick-
lerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
2

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. v. Ungern-Sternberg auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1987
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. März 1986 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger macht aufgrund einer Abtretung einen Teilbetrag der Versicherungsleistung aus einem zwischen seiner Zedentin, der Firma "0^^^ Gesellschaft für Möbelgroßhandel GmbH" (Firma	und	der	Beklagten	abgeschlossenen
 Feuerversicherungsvertrag wegen eines Brandschadensfalles vom 4. Juli 1983 im Möbellager K^m^, H^^|^pistraße 109, geltend. Geschäftsführer der Firma	war	der	Zeuge
 Zf^, der - ebenfalls in	,	H^m^^straße	109	-	auch
 als Geschäftsführer einer	-GmbH	fungierte.
 
Unter dem 25. November 1982 stellte Z^^^p über den Versicherungsagenten	für	beide	Firmen	bei der Be-
klagten Anträge auf Feuerversicherungsschutz, wobei für die GmbH ein Bestand von Vorräten in Höhe von 1.450.000 DM und für die C^0^ GmbH ein solcher von 300.000 DM angegeben wurde. Dementsprechend wurde die Versicherungssumme des "A^D"-Vertrages mit 1.530.000 DM, die des	-Vertrages
 mit 340.000 DM beantragt. Beide Verträge wurden unter dem 9. Dezember 1982 von der Beklagten policiert. Wie beantragt, wurde in den Policen jährliche Prämienzahlung vorgesehen und wurden die Einlösungsbeträge mit 3.497,50 DM ("A^^") bzw.
7 68,60 DM	ausgewiesen.	Gemäß	einer	von
 ausgestellten Quittung vom 23. Dezember 1982 ist ein Betrag von 1.066,52 DM (1/4 des Jahresbeitrags für beide Versicherungen) gezahlt worden. Ferner sind am 18. März und 1. Juli 1983 jeweils weitere 874,38 DM (1/4 des Jahresbeitrags der (ursprünglich) für die "A^^" abgeschlossenen Versicherung) gezahlt worden.
Der Kläger hat behauptet:
Im Zuge der Liquidation der Firma A^P GmbH seien umfangreiche Warenvorräte von der C^^p GmbH übernommen worden. Die Zeugen Z^p|^P und	hätten	sich	daher	am
22. Dezember 1982 dahin geeinigt, daß der Versicherungsvertrag der	auf die	und	der	der	,	der	zu dem
31. März 1983 habe auslaufen sollen, auf die	umge-
schrieben werden solle. Ferner sei zwischen Z^H^ und S^fPmP viertel jährliche Prämienzahlung vereinbart worden. Der Kläger bezieht sich für die Vereinbarung des "Versiche-rungstauschs" und der vierteljährlichen Prämienzahlung auf
 
S
Vermerke auf den Policen - der über eine Vierteljahresprämie in der Spalte "Einlösungsbetrag" ist auf den 23. Dezember 1982 datiert - sowie auf eine von	und S^H|^ Unter-
zeichnete "Vereinbarung vom 22.12.1982", in der es heißt:
"Vereinbarung vom 22.12.1982.
Betrifft: Vertrags-Nr.	0	A^^|	GmbH
auf den Firmennamen	GmbH	Möbelhandel,
H^^^H0straße,
 Außerdem bleibt die vierteljährliche Prämienzahlung, wie mit Herrn S\ vereinbart, bestehen."
Der Kläger hat dazu behauptet, bereits bei Aushändigung des Versicherungsscheins habe der Zeuge	dem	Generalagenten der Beklagten	erklärt, er wolle Vierteljah-
resprämien leisten. Das sei auf dem Versicherungsschein vermerkt worden. Der Kläger bezieht sich ferner auf gleichlautende Schreiben der Beklagten an die Firmen C0ßß und A^^ vom 16. März 1983, in denen es unter anderem heißt:
"Zu Ihrer Feuerversicherung wurde jährliche Zahlungsweise vereinbart. Das ist wahrscheinlich ein Versehen, wie wir Ihrer Zahlung vom 10.1.1983 über DM 874,37 entnehmen. Wir gehen davon aus, daß wir der Feuerversicherung vierteljährliche Zahlungsweise zugrunde legen sollen und bitten hierzu noch um Ihre kurze schriftliche Bestätigung."
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In dem Schreiben wird außerdem die tatsächlich zu zahlende Versicherungsprämie unter Berücksichtigung eines Ratenzahlungszuschlags von 5% mitgeteilt. Der Kläger ist der Ansicht, die verlangte schriftliche Bestätigung sei bereits vor dem 18. Februar 1983 in Gestalt der zwischen	und
S^PP getroffenen Vereinbarung der Beklagten (vertreten durch stfHpP) mitgeteilt worden.
Der Kläger meint daher, zu dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles habe kein Prämienrückstand bestanden.
Die Beklagte hat bestritten, daß Z^|^P und St (der als sogenannter Vermittlungsagent dazu keine Vollmacht gehabt habe) vor dem Schadensfall vom 4. Juli 1983 die Vereinbarung über den "Tausch der Versicherungen" und die Zahlung der Vierteljahresprämie getroffen hätten. Vielmehr hätten S^fp^^ und Z^pp nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechende Scheinvereinbarungen getroffen, weil man Bedenken gehabt habe, ob die konkursreife Firma A^p einen solch großen Brandschaden habe plausibel machen können. Strehlow selbst habe ausweislich eines Kurzprotokolls vom 6. Juli 1983 eingeräumt, daß die Vereinbarungen am 1. Juli 1983 getroffen worden seien, dem habe Z^^^^auch beigepflichtet. Zur behaupteten Obliegenheitsverletzung der Firma cpi hat die Beklagte eingehende Ausführungen dazu gemacht, auf welche Weise (zu dem Teil auch durch Täuschungen) der Geschäftsführer ZpP die Arbeit des Sachverständigen behindert und erschwert habe. Außerdem meint sie, die Abtretung des Versicherungsanspruchs an den Kläger sei nicht wirksam erfolgt.
6

Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidunqsqründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz .
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte nicht nach den Grundsätzen über die Anscheins- oder Duldungsvollmacht haftet, weil dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen ist, daß Z^|^^ vor der behaupteten Vereinbarung von einem Auftreten des Zeugen
 in gleicher oder ähnlicher Weise Kenntnis erlangt und sich auf dessen Berechtigung zu einem solchen Handeln hat verlassen dürfen und ferner, daß die Beklagte von einem solchen Handeln des Zeugen	gewußt hat oder hätte wis-
sen müssen.
Nach dem bisherigen Sachund Streitstand kann dem Berufungsgericht jedoch nicht darin gefolgt werden, daß auch eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung ausscheide.
Wenn	nicht	berechtigt war, den "Tausch" der
 Verträge und die Änderung der Prämienzahlung zu vereinbaren, hätte er die Versicherungsnehmer darauf hinweisen müssen.
Das ergibt sich hier aus den besonderen Umständen des Falles (vgl. Senatsurteile vom 29.1. und 5.11.1986 - IVa ZR 140/84
7
und 32/85 - VersR 1986, 329 und 1987, 147). Er hat die Versicherungsscheine mit dem Tauschvermerk diesen mit dem Stempel Generalagent versehen und unterschrieben und außerdem auf den Versicherungsscheinen als Einlösungsbetrag den Vierteljahresbeitrag quittiert. Da ihm bekannt war, daß die Versicherungsnehmer auf sofortigen Versicherungsschutz Wert legten - für beide Verträge war vorläufige Deckung zugesagt - hätte er darauf hinweisen müssen, daß Versicherungsschutz erst nach Genehmigung der Vertragsänderung durch die Beklagte bestehe. Darin, daß er dies nicht getan, sondern durch sein Verhalten die Versicherungsnehmer möglicherweise in Sicherheit gewiegt hat, liegt eine positive Vertragsverletzung, für die die Beklagte nach § 278 BGB einzustehen hat.
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt bisher nicht, jedenfalls nicht erschöpfend und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Es hat nicht erörtert und keine Feststellungen dazu getroffen, wie sich das versicherungsvertragliche Verhältnis der Vertragsparteien entwickelt hätte, wenn der Zeuge	pflichtgemäß	einen Hinweis des
 oben bezeichneten Inhalts gegeben hätte. Das wird das Berufungsgericht nachzuholen und dabei die Bestimmung des § 287 ZPO zu beachten haben. Dabei kann es auch darauf ankommen, wann die Vereinbarung zwischen Z^^^ und dem Zeugen
 zustandegekommen ist, was das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt hat. Gegenwärtig läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß das Fehlen des Versicherungsschutzes der Fa.	durch	die	Verletzung	der Hinweispflicht des
 Zeugen	verursacht,	die	Firma	durch die letztere al-
so geschädigt worden ist.
8
S
Eine Hinweispflicht könnte allerdings nicht bestehen, wenn Z^J^^ positiv gewußt hätte, daß die Vertragsänderungen noch der Genehmigung der Beklagten bedurften. Eine solche positive Kenntnis hat das Berufungsgericht bisher weder festgestellt noch ausgeschlossen.
Darüber hinaus liegt auch eine positive Vertragsverletzung der Beklagten selbst vor. Aus ihrem Schreiben vom 16. März 1983 an die Versicherungsnehmerin ergibt sich die Kenntnis der Beklagten davon, daß die Versicherungsnehmerin in Abweichung von dem vorgedruckten Text des Versicherungsantrages vierteljährliche Zahlung wünschte und deshalb nur Vierteljahresprämien überwies. Sie hätte sie daher darauf hinweisen müssen, daß solange kein Versicherungsschutz bestand, als keine Vereinbarung über die Zahlung von Vierteljahresprämien besteht. Sie hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, von den Versicherungsnehmern "noch ... Ihre kurze schriftliche Bestätigung" zu erbitten. Damit führte sie den - von ihr erkannten - Ernst der versicherungsrechtlichen Lage den Versicherungsnehmern nicht in der nach Treu und Glauben gebotenen Weise deutlich vor Augen.
Hätte die Beklagte den erforderlichen Hinweis gegeben, spricht nach der Lebenserfahrung viel dafür, daß die Firma
 die von der Beklagten erbetene Bestätigung dann auch gegeben und die Vertragsänderung rechtzeitig vor dem Versicherungsfall herbeigeführt oder die Jahresprämie bezahlt hätte. Die Frage wird freilich abschließend - wiederum unter Berücksichtigung von § 287 ZPO - vom Tatrichter zu beurteilen sein.
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Auch hier würde eine Hinweispflicht allerdings entfallen, wenn Z^J^ positiv gewußt hätte, daß Versicherungsschutz erst nach Zustandekommen der Vereinbarung über die Zahlung der Vierteljahresprämie besteht.
Das Berufungsgericht wird auch zu entscheiden haben, ob und inwieweit bei einem durch die Verletzung der genannten Hinweispflichten entstandenen Schaden ein Verschulden des Zeugen Z^^) als Geschäftsführer der Versicherungsnehmer selbst mitgewirkt hat (§ 254 BGB).
Dem Berufungsgericht kann jedenfalls nach den bisherigen Ausführungen auch nicht darin gefolgt werden, daß ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht von der Abtretung umfaßt sei. Nach der Abtretungserklärung (Bl. 11 GA) sind die "Ansprüche aus dem Schadensfall vom 4. Juli 1983, Brandschaden gegenüber der Versicherung	abge-
treten. Das kann bedeuten, daß auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung abgetreten sind.
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f
Das Berufungsgericht hätte daher nicht das klageabweisende Urteil des Landgerichts aus den von ihm angegebenen Gründen bestätigen dürfen, sondern die oben erörterten positiven Vertragsverletzungen und gegebenenfalls weiter prüfen müssen, ob der Anspruch wirksam an den Kläger abgetreten worden, der behauptete Brandschaden entstanden, und die Beklagte wegen der von ihr behaupteten Verletzung von Auskunftsobliegenheiten leistungsfrei geworden ist.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Lang
 Dr. Zopfs	Dr.	v. Ungern-Sternberg