Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Die Klägerin begehrt als Grundschuldgläubigerin im Wege der Teilklage von dem beklagten Versicherer des Grundstückseigentümers Regulierung eines am versicherten Gebäude entstandenen Leitungswasserschadens. In dem von der Klägerin verwendeten und von ihr ausgefüllten Formular heißt es unter der Überschrift "Anmeldung des Kreditinstitutes": "Wir haben zur Kenntnis genommen, daß das oben benannte Grundstück mit einem Grundpfandrecht für Sie belastet ist. Die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude sind bei uns aufgrund des bestehenden Versicherungsverhältnisses mit folgenden Versicherungssummen gegen Feuerschäden versichert: ..." stehe als Grundschuldgläubigerin ungeachtet des Umstandes, daß die Beklagte im Verhältnis zu dem versicherten Verein leistungsfrei sei, ein Anspruch auf die Versicherungsleistung aus entsprechender Anwendung des für die Feuerversicherung geltenden § 102 WG zu. Das Landgericht hat es abgelehnt, die im gesetzessystematischen Zusammenhang der Feuerversicherung bestehende Regelung des § 102 Abs. 1 WG auf den hier vorliegenden Fall eines Leitungswasserschadens analog anzuwenden. Ergänzend hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auch nicht mit Erfolg auf die Entstehungsgeschichte der Norm berufen. § 102 WG habe seine heutige Fassung durch die Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Es fänden sich keinerlei Hinweise dafür, daß § 102 WG in der geänderten Fassung entgegen seiner Stellung im Geset2 unter dem Titel "Feuerversicherung" nunmehr auch für andere Zweige der Schadensversicherung gelten solle. Dem stehe aucl nicht der Hinweis der Klägerin auf die gleichfalls erfolgte Ergänzung des § 1128 BGB entgegen. Die im Schrifttum vertretene Gegenmeinung, wonach die Beschränkung der Regelung des § 102 WG auf die Feuerversicherung wegen der bei Entstehung des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 1908 wenig bedeutsamen anderen Versicherungszweige auf eine bloße historische Zufälligkeit zurückzuführen sei, überzeuge nicht. schließlich sei § 102 WG beim gestörten Versicherungsverhältnis als Ausnahmevorschrift auf den Bereich der Gebäudefeuerversicherung beschränkt und nicht auf andere Sachversicherungszweige entsprechend anwendbar. Daß sich § 102 WG nur auf die Gebäudefeuerversicherung bezieht, ergibt der Wortlaut der Vorschrift in Verbindung mit der Überschrift des zweiten Titels "Feuerversicherung". Schütz VersR 1987, 134) oder schließlich auch mit den berechtigten Interessen der Realgläubiger begründet (Rainer Schmidt, Die rechtliche Stellung des Realgläubigers gegenüber dem Versicherer nach den §§ 1127 - 1130 BGB und den §§ 97 - 107c WG Diss. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf andere Arten der Gebäudeversicherung, seien sie mit einer Gebäudefeuerversicherung in einem Vertrag gebündelt oder nicht, sind nach Auffassung des Senats nicht gegeben. Dezember 1942 habe die Neuregelung "ausdrücklich" auf die Gebäudefeuerversicherung beschränkt und damit folglich andere damals schon bekannte Arten der Gebäudeversicherung wie die Leitungswasserversicherung (vgl. Die Revision beanstandet indessen mit einer gewissen Berechtigung, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Gesetzesgeschichte nicht zu dem Schluß zwingt, der Gesetzgeber habe durch die Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Dezember 1942 bewußt die Überschrift "Feuerversicherung" über den zweiten Titel des Versicherungsvertragsgesetzes unverändert lassen und dadurch die Entscheidung zu dem Ausdruck bringen wollen, andere Arten der Gebäudeversicherung auszugrenzen. Weder die Verordnungsbegründung noch die vom Berufungsgericht herangezogenen Abhandlungen (Prölss DR 1943, 216 und Thees DJ 1943, 33) befassen sich mit der vorliegenden Streitfrage, ob die Begrenzung des Schutzes der Realrechtsgläubiger auf Versicherungsleistungen aus der Feuerversicherung sachgerecht oder beabsichtigt ist. Da für die anderen Gebäudeversicherungen eine gesetzliche Regelung nicht bestand, ihre wirtschaftliche Bedeutung damals noch nicht allzu erheblich war und die Sicherungsscheine, die durch die Neuregelung ersetzt werden sollten, sich regelmäßig nur auf die Gebäudefeuerversicherung bezogen b) Denn die analoge Anwendung von § 102 WG auf die in einer gebündelten Gebäudeversicherung neben dem Risiko eines Feuerschadens versicherten anderen Sachschadensrisiken erscheint unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Norm nicht geboten. Bei der genannten Bestimmung handelt es sich um eine Ergänzung der §§ 1127 bis 1130 BGB, und zwar - nach ihrem unmittelbaren Regelungsgehalt - ausschließlich für den Fall der Gebäudefeuerversicherung (Münch Komm/Eickmann 2. Durch die gesetzliche Regelung des "praktisch wichtigsten Falles" der Gebäudeversicherung (Wolff/Raiser a.a.O., § 135 V 3) sollen die Realgläubiger - ohne die sonst erforderliche Beschlagnahme - auch dann vor dem Verlust der Versicherungssumme geschützt werden, wenn der Versicherer wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers diesem gegenüber von der Leistung frei ist. Stichwort "Gebäudeversicherung") vor der Entwertung ihrer Rückzahlungsansprüche im Fall des besonders weitreichenden Feuerrisikos geschützt werden, so muß das nicht zwingend auch in den typischerweise weniger schwerwiegenden Fällen der anderweitigen ebenfalls versicherten Substanzeinbuße gelten. Aus dem Umstand, daß ein besonders schwerwiegender Fall des Haftungsentzuges gesetzliche Privilegierung genießt, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß Gleiches auch für den weniger schadensträchtigen Fall anzunehmen sein müsse. Dabei ist die entsprechende Anwendung einer Norm aus der Feuerversicherung allerdings nicht schon mit der vom Landgericht vertretenen Ansicht, § 102 WG sei als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig, zu verneinen. 5. Gegen eine analoge Anwendung spricht schließlich auch, daß schwerlich einleuchtend bestimmt werden könnte, welche Arten der Gebäudeversicherung in die gesetzliche Regelung einbezogen werden sollten und welche nicht.
Nachschlagewerk: ja o BGHZ: ja WG § 102 § 102 WG ist auf Gebäudeversicherungen außerhalb der Gebäudefeuerversicherungen weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. BGH, Urteil v. 21. Juni 1989 - IVa ZR 100/88 - OLG Köln LG Bonn BUNDESGERICHTSHOF t . -V-- IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 100/88 URTEIL Verkündet am: 21. Juni 1989 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Volksbank W^H^-D stand, H^BMfetraße 69, e . G. , vertreten durch den Vor- Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Allgemeine Versicherungs-AG, durch den Vorstand, Allee 25 - 33, B vertreten Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. 2 -> *'> C'-v Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1989 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Januar 1988 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Klägerin begehrt als Grundschuldgläubigerin im Wege der Teilklage von dem beklagten Versicherer des Grundstückseigentümers Regulierung eines am versicherten Gebäude entstandenen Leitungswasserschadens. bildung", B^i, gewährten Darlehens wurden zugunsten der Klägerin an einem dem Verein gehörenden Grundstück zwei Grundschulden in Höhe von 900.000 DM und 250.000 DM im Grundbuch eingetragen. Das bebaute Grundstück war bei der Beklagten durch eine verbundene Wohngebäude-Versicherung ge- Von Rechts wegen Tatbestand: Zur Sicherung eines dem Verein "D e.V. - Arbeitskreis Eltern-, Jugend und Erwachsenen- WIV 3 gen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden versichert. Die Beklagte erteilte der Klägerin auf deren Antrag eine Realrechtsbestätigung. In dem von der Klägerin verwendeten und von ihr ausgefüllten Formular heißt es unter der Überschrift "Anmeldung des Kreditinstitutes": "Das oben benannte Grundstück ist zu unseren Gunsten mit einem Grundpfandrecht belastet. Wir melden dieses Grundpfandrecht hiermit an und bitten um Bestätigung unserer Anmeldung sowie um Auskunft über Art und Höhe der Feuerversicherung. " Unter der Überschrift "Bestätigung des Versicherers" heißt es: "Wir haben zur Kenntnis genommen, daß das oben benannte Grundstück mit einem Grundpfandrecht für Sie belastet ist. Die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude sind bei uns aufgrund des bestehenden Versicherungsverhältnisses mit folgenden Versicherungssummen gegen Feuerschäden versichert: ..." Unter der im Formular vorgesehenen Sparte "Feuer-Versi-cherungsschein-Nummer" trug die Klägerin die Nummer des Versicherungsscheins für die verbundene Wohngebäude-Versicherung ein. Am 3. Februar 1985 entstand an dem versicherten Gebäude durch einen Wasserrohrbruch erheblicher Sachschaden. Dessen Regulierung lehnte die Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung des versicherten Vereins ab. Die Klägerin verlangt im Wege der Teilklage 200.000 DM als Versicherungsleistung. Sie vertritt die Auffassung, ihr 4 stehe als Grundschuldgläubigerin ungeachtet des Umstandes, daß die Beklagte im Verhältnis zu dem versicherten Verein leistungsfrei sei, ein Anspruch auf die Versicherungsleistung aus entsprechender Anwendung des für die Feuerversicherung geltenden § 102 WG zu. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsqründe: I. Das Landgericht hat es abgelehnt, die im gesetzessystematischen Zusammenhang der Feuerversicherung bestehende Regelung des § 102 Abs. 1 WG auf den hier vorliegenden Fall eines Leitungswasserschadens analog anzuwenden. Ergänzend hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auch nicht mit Erfolg auf die Entstehungsgeschichte der Norm berufen. § 102 WG habe seine heutige Fassung durch die Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Dezember 1942 (RGBl. 740) erhalten. Die Vorschrift habe die Ausstellung der bis dahin üblichen Hypothekensicherungsscheine überflüssig gemacht, indem deren wesentlicher Inhalt in das Gesetz übernommen worden sei (vgl. dazu Prölss, Erweiterter gesetzlicher Schutz des Realkredits in der Feuerversicherung DR 1943, 216, 217; Thees, Zur gesetz- 5 liehen Neuordnung des Realkreditschutzes in der Gebäudefeuerversicherung DJ 1943, 33, 34). Da für die im Zusammenhang mit der Ablösung der Hauszinssteuer entstehenden Abgeltungshypotheken Sicherungsscheine hätten ausgestellt werden müssen, habe seinerzeit eine Flut von Ausstellungsanträgen gedroht. Um einen "Run" der Abgeltungsgläubiger zu verhindern, seien die Hypothekensicherungsscheine aus Rationalisierungsgründen beseitigt worden. Es fänden sich keinerlei Hinweise dafür, daß § 102 WG in der geänderten Fassung entgegen seiner Stellung im Geset2 unter dem Titel "Feuerversicherung" nunmehr auch für andere Zweige der Schadensversicherung gelten solle. Dem stehe aucl nicht der Hinweis der Klägerin auf die gleichfalls erfolgte Ergänzung des § 1128 BGB entgegen. Diese Bestimmung gelte für die Gebäudeversicherung, stehe aber im Unterschied zu § 102 WG nicht in einem ausdrücklich auf die Feuerversicherung abgestellten RegelungsZusammenhang. Schon daraus ergebe sich, daß der Geltungsumfang der beiden Bestimmungen nicht der gleiche sei. Die im Schrifttum vertretene Gegenmeinung, wonach die Beschränkung der Regelung des § 102 WG auf die Feuerversicherung wegen der bei Entstehung des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 1908 wenig bedeutsamen anderen Versicherungszweige auf eine bloße historische Zufälligkeit zurückzuführen sei, überzeuge nicht. Denn die jetzige Fassung des § 102 WG sei erst Ende 1942 in das Versicherungsvertragsgesetz eingefügt worden, so daß das historische Argument für diesen Zeitpunkt jedenfalls keine Geltung mehr beanspruchen könne, zu demal der Gesetzgeber die Überschrift des zweiten Titels "Feuerversicherung" habe ausdrücklich bestehen lassen. 6 •>r) ein- schließlich sei § 102 WG beim gestörten Versicherungsverhältnis als Ausnahmevorschrift auf den Bereich der Gebäudefeuerversicherung beschränkt und nicht auf andere Sachversicherungszweige entsprechend anwendbar. II. Hiergegen wendet sich die Revision letztlich ohne Erfolg. § 102 WG ist auf Gebäudeversicherungen außerhalb der Gebäudefeuerversicherungen weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht im Anschluß an das Landgericht die unmittelbare Anwendung des § 102 WG auf die hier vorliegende Leitungswasserversicherung abgelehnt. Daß sich § 102 WG nur auf die Gebäudefeuerversicherung bezieht, ergibt der Wortlaut der Vorschrift in Verbindung mit der Überschrift des zweiten Titels "Feuerversicherung". Das wird von der Revision auch nicht mehr bezweifelt. 2. Über eine analoge Anwendung der §§ 81 bis 107c WG werden im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten. Teils wird sie ohne Begründung abgelehnt (Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht 1952 S. 293 und S. 302 Fn. 2; Bühnemann ZVersWiss 1970, 29f.; Prölss in: Handwörterbuch der Versicherung 1988 Stichwort "Gebäudeversicherung" IV 3; wohl auch Johannsen in: Handwörterbuch der Versicherung 1988 Stichwort "Versicherungsvertragsrecht, Dritte Personen" III), teils ohne Begründung anerkannt (Ollick VerBAV 1982, 43; Weber, Sicherungsgeschäfte 7 3. Aufl. S. 164; Brisken, Der Schutz der Hypothekengläubiger bei der Gebäudeversicherung Diss. 1964 S. 1 und 86), teils unter Bezugnahme auf die Gesetzesgeschichte befürwortet (Prölss/Martin, WG 24. Aufl. vor § 81 Anm. 1 und 3b - anders bis zur 21. Aufl. § 95 Anm. 1; Martin Sachversicherungsrecht 2. Aufl. A IV Rdn. 38; Sieg in: Bruck/Möller/ Sieg/Johannsen, WG 8. Aufl. Bd. III Lieferung 1 A 34; Schütz VersR 1987, 134) oder schließlich auch mit den berechtigten Interessen der Realgläubiger begründet (Rainer Schmidt, Die rechtliche Stellung des Realgläubigers gegenüber dem Versicherer nach den §§ 1127 - 1130 BGB und den §§ 97 - 107c WG Diss. 1982 S. 153). 3. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf andere Arten der Gebäudeversicherung, seien sie mit einer Gebäudefeuerversicherung in einem Vertrag gebündelt oder nicht, sind nach Auffassung des Senats nicht gegeben. a) Es erscheint schon zweifelhaft, ob insoweit von einer gesetzlichen Lücke, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte, gesprochen werden kann. Das Berufungsgericht will das offensichtlich mit seiner Erwägung verneinen, der Verordnungsgeber vom 28. Dezember 1942 habe die Neuregelung "ausdrücklich" auf die Gebäudefeuerversicherung beschränkt und damit folglich andere damals schon bekannte Arten der Gebäudeversicherung wie die Leitungswasserversicherung (vgl. Bechert, Grundlagen der Leitungswasserversicherung 5. Aufl. A II S. 19) bewußt von der Änderung ausnehmen wollen. Verhielte es sich so, so wäre in der Tat für eine analoge Anwendung der Vorschrift von vornherein kein Raum. 8 T> *1 Die Revision beanstandet indessen mit einer gewissen Berechtigung, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Gesetzesgeschichte nicht zu dem Schluß zwingt, der Gesetzgeber habe durch die Verordnung zur Ergänzung und Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Dezember 1942 bewußt die Überschrift "Feuerversicherung" über den zweiten Titel des Versicherungsvertragsgesetzes unverändert lassen und dadurch die Entscheidung zu dem Ausdruck bringen wollen, andere Arten der Gebäudeversicherung auszugrenzen. Ein derartiger gesetzgeberischer Wille ergibt sich nicht hinreichend deutlich aus der amtlichen Begründung zu der Verordnung (DJ 1943, 41). Weder die Verordnungsbegründung noch die vom Berufungsgericht herangezogenen Abhandlungen (Prölss DR 1943, 216 und Thees DJ 1943, 33) befassen sich mit der vorliegenden Streitfrage, ob die Begrenzung des Schutzes der Realrechtsgläubiger auf Versicherungsleistungen aus der Feuerversicherung sachgerecht oder beabsichtigt ist. Im Vordergrund jener Abhandlungen stehen vielmehr zu dem einen die Kommentierung der durch die Verordnung erfolgten Änderungen und zu dem anderen die Erläuterung der damaligen Sachzwänge, die zu der Ersetzung der Sicherungsscheine durch eine gesetzliche Regelung geführt haben. Hierbei handelte es sich um die vom Berufungsgericht dargelegten situationsbedingten Einsparungen an Arbeitsaufwand und die Vermeidung von Papierverschwendung. Da für die anderen Gebäudeversicherungen eine gesetzliche Regelung nicht bestand, ihre wirtschaftliche Bedeutung damals noch nicht allzu erheblich war und die Sicherungsscheine, die durch die Neuregelung ersetzt werden sollten, sich regelmäßig nur auf die Gebäudefeuerversicherung bezogen 9 (Prölss a.a.O.; Raiser, Kommentar der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen S. 448), ist nicht auszuschließen, daß der historische Gesetzgeber das Recht der anderen Gebäudeversicherungen nicht mitregeln wollte. Es ist andererseits nicht zu verkennen, daß diese anderen Arten der Gebäudeversicherung inzwischen stark an Bedeutung gewonnen haben. Einer abschließenden Entscheidung, ob heute von einer gesetzlichen Lücke gesprochen werden kann, bedarf es indessen nicht. b) Denn die analoge Anwendung von § 102 WG auf die in einer gebündelten Gebäudeversicherung neben dem Risiko eines Feuerschadens versicherten anderen Sachschadensrisiken erscheint unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Norm nicht geboten. Bei der genannten Bestimmung handelt es sich um eine Ergänzung der §§ 1127 bis 1130 BGB, und zwar - nach ihrem unmittelbaren Regelungsgehalt - ausschließlich für den Fall der Gebäudefeuerversicherung (Münch Komm/Eickmann 2. Aufl. § 1130 Rdn. 9; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl. § 135 V). Durch die gesetzliche Regelung des "praktisch wichtigsten Falles" der Gebäudeversicherung (Wolff/Raiser a.a.O., § 135 V 3) sollen die Realgläubiger - ohne die sonst erforderliche Beschlagnahme - auch dann vor dem Verlust der Versicherungssumme geschützt werden, wenn der Versicherer wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers diesem gegenüber von der Leistung frei ist. Hierin liegt kein auf die anderen Sachversicherungen übertragbares allgemeines Prinzip . Für den Realgläubiger mag es zwar gleichgültig sein, ob die Einbuße an Substanz durch das im allgemeinen besonders 10 ? ^ v-v schadensträchtige Risiko eines Feuerschadens oder durch das weniger umfassende Risiko eines Leitungswasser- oder Sturmschadens eintritt. Aus seiner Sicht kommt es in allen Fällen zu einer Verminderung der Haftungsgrundlage. Dennoch ist keine Gleichbehandlung dieser Fälle geboten. Sollen die Realgläubiger nach dem Willen des Gesetzgebers zu dem Zwecke der Erleichterung der Bereitstellung von Realkrediten (Rainer Schmidt, Versicherungsalphabet 7. Aufl. Stichwort "Gebäudeversicherung") vor der Entwertung ihrer Rückzahlungsansprüche im Fall des besonders weitreichenden Feuerrisikos geschützt werden, so muß das nicht zwingend auch in den typischerweise weniger schwerwiegenden Fällen der anderweitigen ebenfalls versicherten Substanzeinbuße gelten. Aus dem Umstand, daß ein besonders schwerwiegender Fall des Haftungsentzuges gesetzliche Privilegierung genießt, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß Gleiches auch für den weniger schadensträchtigen Fall anzunehmen sein müsse. Immerhin verlangen herkömmlicherweise die meisten Realrechtsgläubiger von ihren Schuldnern nur den Abschluß einer Feuerversicherung, nicht auch den anderer Gebäudeversicherungen. So ist übrigens auch die Klägerin verfahren. Dabei ist die entsprechende Anwendung einer Norm aus der Feuerversicherung allerdings nicht schon mit der vom Landgericht vertretenen Ansicht, § 102 WG sei als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig, zu verneinen. Auch Ausnahmetatbestände können verallgemeinerungsfähige Prinzipien enthalten (Zippelius, Juristische Methodenlehre 4. Aufl. § 11 II b). Aus dem Bereich der Feuerversicherung hat der Senat bereits an anderer Stelle - allerdings unter Heranziehung weiterer Normen aus der Hagelversicherung und aus der Tier- 11 Versicherung - einen Analogieschluß mit Wirkung für die Hausratversicherung gezogen (Urteil vom 14. November 1984 - IVa ZR 60/83 - = VersR 1985, 129, 130). Eine Ausnahmeregel ist aber nur dann verallgemeinerungsfähig, wenn andernfalls das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle verletzt würde (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 5. Aufl. S. 340, 365f.). Daran fehlt es hier. 5. Gegen eine analoge Anwendung spricht schließlich auch, daß schwerlich einleuchtend bestimmt werden könnte, welche Arten der Gebäudeversicherung in die gesetzliche Regelung einbezogen werden sollten und welche nicht. Im Bereich der Gebäudeversicherung werden insbesondere folgende Versicherungen angeboten: Feuer-, Sturm-, Hagel-, Leitungswasserschäden- und Glasversicherung sowie die Schwamm- und Hausbockkäferversicherung (Reimer Schmidt, Versicherungsalphabet 7. Aufl. Stichwort "Gebäudeversicherung"). Bei einzelnen von ihnen - wie der Hagel- oder Glasversicherung -fehlt es schon wegen der verhältnismäßig geringen in Betracht kommenden Schadenshöhe von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Interessenlage und damit einer Analogiefähigkeit. Auch der oft mehr oder weniger zufällige Umstand, ob mehrere Gebäudeversicherungen in einem Vertrag gebündelt sind oder nicht, ergibt kein tragfähiges Abgrenzungskriterium. Auch deshalb erscheint es nicht unangemessen, daß die Realkreditgläubiger nur bezüglich der erfahrungsgemäß beson- 12 C sexy ders bedeutsamen und besonders gefahrenträchtigen Gebäudefeuerversicherung eine Vorzugsbehandlung genießen. Daß eine Erweiterung ihres Schutzes vertretbar oder sogar wünschenswert sein könnte (so Brisken a.a.O., S. 88), reicht für eine Analogie nicht aus. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Zopfs