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BGH · IVa ZR 100/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 100/87

Ist eine Wiederherstellungsklausel vereinbart, stellt der Erwerber das versicherte Gebärde nach dem Eigentumsübergang wieder her und war die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung vor diesem Zeitpunkt auch noch nicht sichergestellt, dann entsteht der Anspruch auf den Neuwertteil der Entschädigung erst in der Person des Erwerbers. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 8. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Deshalb vereinbarten die Klägerin und er im Hinblick auf die von ihm abgeschlossene Feuerversicherung in § 5b des Grundstückskaufvertrages : Das Berufungsgericht meint, nach seinem Wortsinn und Zweck habe sich das in § 5b des Kaufvertrages zu sehende Abtretungsangebot an die Beklagte nur auf die dem Veräußerer durch den Brand entstandene Vermögenseinbuße, auf den "aktuellen”, von weiteren Baumaßnahmen unabhängigen Zeitwert bezogen. Für die Löschungsbewilligung habe der Beklagten angesichts der drohenden Zwangsversteigerung nur soviel angebo-ten werden müssen, daß sie darin einen vertretbaren Preis dafür sehen konnte, die Grundschuld auch schon dann freizugeben, wenn nicht die gesamten Ansprüche gegen den Veräußerer abgedeckt waren. Der demgemäß nicht an die Beklagte abgetretene Anspruch auf die Neuwertspanne sei gemäß § 69 WG mit dem Erwerb des Eigentums am Kaufgrundstück auf die Klägerin übergegangen. "Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf den Teil der nach Abs. 2 errechneten Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, wenn und soweit er das Gebäude an der bisherigen Stelle wiederhergestellt oder die Verwendung der Entschädigung zu diesem Zweck si- , chergestellt hat." Nicht nur nach diesem Wortlaut der Bestimmung ist die Wiederherstellung oder die erwähnte Sicherstellung Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs (Martin, Sachversicherungsrecht, 2. "), Auch ihr Zweck, mit Rücksicht auf das Bereicherungsverbot des § 55 WG nur für ungeplante, aufgeswungene Ausgaben und nur in Form von Sachwerten dem Versicherungsnehmer den erforderlichen, besonderen Vermögensausgleich durch die Neuwertentschädigung zukommen zu lassen (BGHZ 9, 195, 203; zur Fahrzeugversicherung Senatsurteil vom 13.5.1981 - IVa ZR 175/80 - VersR 1981, 772 zu 2.b) zwingt zu diesem Verständnis. b) Nach § 69 WG, auf den § 13 VGB Bezug nimmt, trat die Klägerin als Erwerberin der versicherten Sache In die Rechte und Pflichten des VeräuBerers als des bisherigen Versicherungsnehmers mit dem Eigentumsübergang (BGH2 100, 60, 61) ein. Sie wurde an seiner Stelle Versicherungsnehmerin und damit die zur Wiederherstellung im Sinne von § 7 Abs.3a VGB befugte Person (vgl. Bei dieser Sachund Rechtslage war erst die Klägerin für diesen Teil des Anspruchs gegenüber dem Feuerversicherer aktivlegitimiert. Keine der Parteien hat behauptet, die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung sei In diesem Zeitpunkt schon "sichergestellt” im Sinne von § 7 Abs.3a VGB gewesen. c) Dem Entstehen des Anspruchs erst in der Person der Klägerin gemäß § 69 WG kann die Revision nicht entgegensetzen, das Brandereignis habe zur völligen Zerstörung des Gebäudes "und damit" zu dem Wegfall des versicherten Interesses geführt. Unstreitig hat auch der Feuerversicherer die Klägerin auf den Fortbestand der Versicherung mit Schreiben vom 23. 2. Angesichts dieser Rechtslage hat die Klägerin - und nicht die Beklagte - den Anspruch auf den Neuwertteil der Brandentschädigung mit dessen Entstehung erworben. Da die Klägerin diesen Anspruch unstreitig nicht nach, der Entstehung an die Beklagte abgetreten hat, lag die einzige Möglichkeit zu dessen Erwerb für die Beklagte darin, daß der Grundstücksveräußerer und die Klägerin sich schon im Kaufvertrag auf die Abtretung eines künftigen Anspruchs an die Beklagte einigten. Das Berufungsgericht hat nämlich die mit § 5b im Kaufvertrag enthaltene Abtretungsvereinbarung als gerade nicht auf den Neuwertteil bezogen ausgelegt. Auch die Interessenlage wird im Berufungsurteil nicht verkannt, Falls die Beklagte f wie sie erstmals in der Revisionsbegründung undented den von ihr mit fast 80.000 DM angegebenen Ausfall bei der gesicherten Forderung um den Neuwertteil geringer kalkuliert haben sollte,, als sie der Löschung zustimmtef dann hätte sie das im Hinblick auf den Wortlaut der ihr angebotenen Abtretung offenlegen müssen.

Zitierte Normen: § 69 WG § 7 VGB § 69 WG § 7 VGB § 69 WG § 6 VGB
WGVGBAnspruchKlägerinNeuwertteilRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGH2;	nein
WG § 69? Allg. Versicherungsb. f. Gebäudevers. (VGB) § 7 Abs. 3a
Ist eine Wiederherstellungsklausel vereinbart, stellt der Erwerber das versicherte Gebärde nach dem Eigentumsübergang wieder her und war die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung vor diesem Zeitpunkt auch noch nicht sichergestellt, dann entsteht der Anspruch auf den Neuwertteil der Entschädigung erst in der Person des Erwerbers.
BGH, Urt. v. 8. Juni 1988 - IVa ZR 100/87 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR iOÖ/87
URTEIL
Verkündet am:
8. Juni 1988 Küpferle,
 JustizSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der NMMHHi i..’Girozentrale, treten durch den Vorstand, GdBMpfeplatz t, H
gesetzlich ver-
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die, Steuergehilfin Margit	geb.
Straße *0,	SHM
Klägerin und Revisionsbeklagte,
P ro z eßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und Koll.,
2
Je?
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1988
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Februar 1987 wird zurückgewie-sen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, welcher von ihnen der vom Feuerversicherer hinterlegte Neuwertteil der Brandentschädigung in Höhe von 14.000 DM für ein wiederaufgebautes Einfamilienhaus zusteht. Die Klägerin hatte das Grundstück mit abgebranntem Haus für 60.000 DM erworben. So konnte die Zwangsversteigerung abgewendet werden. Die Beklagte war Gläubigerin des Grundstücksveräußerers. Der Veräußerer hatte sich verpflichtet, für die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld zu sorgen. Deshalb vereinbarten die Klägerin und er im Hinblick auf die von ihm abgeschlossene Feuerversicherung in § 5b des Grundstückskaufvertrages :
WIV
"Die Vertragsparteien treten einen etwaigen Anspruch gegen die Feuerversicherung auf Zahlung des Brandschadens an die Gläubigerin des in Abteilung III eingetragenen Grundpfandrechts über 385.000 DM (= Beklagte) ab.
Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises wird an die Gläubigerin des Rechts über 385.000 DM abgetreten."
Die Beklagte erhielt vom Notar den Kaufvertrag mit einem erklärenden Begleitschreiben. Die Brandentschädigung wurde in Höhe von 316.800 DM (336.000 DM Zeitwert abzüglich Restwert von 19.200 DM) an sie ausgezahlt. Sie übersandte dem Notar die Löschungsbewilligung gegen Überweisung von 56.000 DM des Kaufpreises. Die Klägerin stellte nach demgemäß lastenfreier Umschreibung des Eigentums auf sie das Wohngebäude wieder her. Deshalb hatte der Feuerversicherer nach den der Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen (VGB) nun auch den Neuwertteil zu zahlen.
Unter Abänderung des kiageabweisenden Urteils des Landgerichts hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin die Beklagte verurteilt, die Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrages zu erteilen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugslassenen Revision.
Sntscheidungscrründe: Die Revision hat keinen Erfolg.
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X. Das Berufungsgericht meint, nach seinem Wortsinn und Zweck habe sich das in § 5b des Kaufvertrages zu sehende Abtretungsangebot an die Beklagte nur auf die dem Veräußerer durch den Brand entstandene Vermögenseinbuße, auf den "aktuellen”, von weiteren Baumaßnahmen unabhängigen Zeitwert bezogen. Für die Löschungsbewilligung habe der Beklagten angesichts der drohenden Zwangsversteigerung nur soviel angebo-ten werden müssen, daß sie darin einen vertretbaren Preis dafür sehen konnte, die Grundschuld auch schon dann freizugeben, wenn nicht die gesamten Ansprüche gegen den Veräußerer abgedeckt waren. Dieser Preis habe praktisch nur in der "aktuellen" Brandentschädigung zuzüglich des fälligen Kaufpreises liegen können. So habe die Beklagte das Angebot ersichtlich verstanden, als sie für 316.800 DM Zeitwertentschädigung und 56.000 DM Kaufpreisanteil die Löschung bewilligt, damit das Abtretungsangebot angenommen und das Abtretungsgeschäft vollzogen habe. Die Beklagte behaupte selbst nicht, mit weiteren Vermögenswerten gerechnet zu haben. Der demgemäß nicht an die Beklagte abgetretene Anspruch auf die Neuwertspanne sei gemäß § 69 WG mit dem Erwerb des Eigentums am Kaufgrundstück auf die Klägerin übergegangen.
II. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden .
1. Der Anspruch auf die Neuwertspanne konnte wegen der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Wiederherstellungsklausel erst in der Person der Klägerin entstehen.
a)	Die Parteien haben den Wortlaut der für die Feuerversicherung vereinbarten Bedingungen zwar nicht vorgetra-
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gen. Unstreitig gelten jedoch die zu dieser Frage seit 1962 unveränderten VGB (VerBAV 1962, 170? vgl. auch Martin, Sach versicherungsrecht, 2. Aufl. Text 32; Prölss/Martin, WG 24. Aufl. S. 875 ff.). Diese enthalten in § 7 Ahs. 3a folgende Wiederhersteilungsklausel, die nach §§ 97, 98 WG zulässig ist:
"Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf den Teil der nach Abs. 2 errechneten Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, wenn und soweit er das Gebäude an der bisherigen Stelle wiederhergestellt oder die Verwendung der Entschädigung zu diesem Zweck si- , chergestellt hat."
Nicht nur nach diesem Wortlaut der Bestimmung ist die Wiederherstellung oder die erwähnte Sicherstellung Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs (Martin, Sachversicherungsrecht, 2. Aufl. R IV 14 und 21; vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 5 AFB 1987 = Prölss/Martin, 24. Aufl. S. 843: "Soweit der Anspruch auf die Entschädigung erst bei Wiederherstellung der Sache entsteht, ermäßigt sich der Mindestzinssatz ... "), Auch ihr Zweck, mit Rücksicht auf das Bereicherungsverbot des § 55 WG nur für ungeplante, aufgeswungene Ausgaben und nur in Form von Sachwerten dem Versicherungsnehmer den erforderlichen, besonderen Vermögensausgleich durch die Neuwertentschädigung zukommen zu lassen (BGHZ 9, 195, 203; zur Fahrzeugversicherung Senatsurteil vom 13.5.1981 - IVa ZR 175/80 - VersR 1981, 772 zu 2. b) zwingt zu diesem Verständnis. Demgemäß hat der Senat im ver gleichbaren Fall der Fahrzeugversicherung die bestimmungsge mäße Verwendung der Entschädigung oder jedenfalls die Prog-
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nose, daB diese Verwendung sichergestellt sei, ausdrücklich einmal als Anspruchsvoraussetsung und einmal als Tatbestandsmerkmai bezeichnet (Urteil vom 31.10.1984 - IVa ZR 33/83 - VersR 1985, 78 zu II. 2. und Urteil vom 28.5.1986 - IVa SR 197/84 - VersR 1986, 756).
b)	Nach § 69 WG, auf den § 13 VGB Bezug nimmt, trat die Klägerin als Erwerberin der versicherten Sache In die Rechte und Pflichten des VeräuBerers als des bisherigen Versicherungsnehmers mit dem Eigentumsübergang (BGH2 100, 60, 61) ein. Sie wurde an seiner Stelle Versicherungsnehmerin und damit die zur Wiederherstellung im Sinne von § 7 Abs. 3a VGB befugte Person (vgl. für AFB Werner Wussow, Feuerversicherung, 2. Aufl. § 3 Erl. 67). Sie hatte in diesem Zeitpunkt das Versicherungsverhältnis in der Lage zu übernehmen, in der es sich befand (PrÖlss/Martin, WG 24. Aufl. § 69 Anm. 4) .
Bei dieser Sachund Rechtslage war erst die Klägerin für diesen Teil des Anspruchs gegenüber dem Feuerversicherer aktivlegitimiert. Auf die im Berufungsurteil (im Anschluß an Bruck/Möller/Sieg, WG 8. Aufl. § 69 Anm. 93 und 94) behandelte Frage, ob und wie der Eintritt des Versicherungsfalles für § 69 WG die Aufteilung zwischen Veräußerer und Erwerber bewirken kann, kommt es deshalb ebensowenig an wie auf einen Umkehrschluß aus § 98 WG. Unstreitig hat nämlich die Klägerin das Haus erst nach lastenfreier Umschreibung wiederauf-gebaut. Keine der Parteien hat behauptet, die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung sei In diesem Zeitpunkt schon "sichergestellt” im Sinne von § 7 Abs. 3a VGB gewesen.
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c)	Dem Entstehen des Anspruchs erst in der Person der Klägerin gemäß § 69 WG kann die Revision nicht entgegensetzen, das Brandereignis habe zur völligen Zerstörung des Gebäudes "und damit" zu dem Wegfall des versicherten Interesses geführt. Unstreitig war jedenfalls ein im Versicherungsver-häitnis anrechenbarer Restwert vorhanden. Im übrigen erscheint dieser Einwand der Revision schon im Hinblick auf die vereinbarte Wiederaufbauklausel fragwürdig. Unstreitig hat auch der Feuerversicherer die Klägerin auf den Fortbestand der Versicherung mit Schreiben vom 23. Oktober 1983 (GA 66) hingewiesen.
2. Angesichts dieser Rechtslage hat die Klägerin - und nicht die Beklagte - den Anspruch auf den Neuwertteil der Brandentschädigung mit dessen Entstehung erworben.
Da die Klägerin diesen Anspruch unstreitig nicht nach, der Entstehung an die Beklagte abgetreten hat, lag die einzige Möglichkeit zu dessen Erwerb für die Beklagte darin, daß der Grundstücksveräußerer und die Klägerin sich schon im Kaufvertrag auf die Abtretung eines künftigen Anspruchs an die Beklagte einigten. Dabei mag dahinstehen, ob eine derartige Abtretung an die Beklagte im Hinblick auf § 98 WG wirksam gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat nämlich die mit § 5b im Kaufvertrag enthaltene Abtretungsvereinbarung als gerade nicht auf den Neuwertteil bezogen ausgelegt. Seine Auslegung ist rechtsfehlerfrei. Sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend, da der vom Notar formulierte Wortlaut nicht von einem künftigen Anspruch, sondern gleichgeordnet vom "Anspruch auf Zahlung des Brandschadens" und "Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises" spricht. Auslegungs-
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fehler kann die Revision nicht aufzeigen. Gerade weil die Wiederherstellungsklausel die Entstehung des Anspruchs selbst betrifftr mußte das Berufungsgericht entscheidend auf diese Klausel und entgegen der Ansicht der Revision nicht auf den in §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 VGB als Neubauwert be~ zeichneten Versicherungswert abstellen. Auch die Interessenlage wird im Berufungsurteil nicht verkannt, Falls die Beklagte f wie sie erstmals in der Revisionsbegründung undented den von ihr mit fast 80.000 DM angegebenen Ausfall bei der gesicherten Forderung um den Neuwertteil geringer kalkuliert haben sollte,, als sie der Löschung zustimmtef dann hätte sie das im Hinblick auf den Wortlaut der ihr angebotenen Abtretung offenlegen müssen.
Dr. Hoegen
 Dr. Lang	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr* Zopfs
 Dr, Ritter