Kläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwalt Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 9. Die sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen die Beschlüsse des 5. Februar 1986 ging bei der Allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden München eine von dem Prozeßbevollmächtigten Unterzeichnete Berufungsschrift ein, die an das Landgericht München I - 23. März 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und vertrat die Auffassung, sie habe die außergewöhnliche Verzögerung bei der Weiterleitung der Berufungsschrift nicht zu vertreten. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagte das Berufungsgericht mit Beschluß vom 7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der bei einer allgemeinen gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangene Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht zugegangen, an das er adressiert ist (zuletzt Beschluß vom 13. Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichtes gelangt. Da das Gesetz nur auf den tatsächlichen Vorgang des Eingangs abhebt, kommt es für die Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht darauf an, aus welchen - außerhalb des anzurufenden Gerichts gelegenen -Gründen sich der Eingang verzögert. Allerdings hätte das Oberlandesgericht bei seinem ersten Beschluß, durch den es die Berufung als verspätet verwarf, den Schriftsatz der Beklagten mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, der zur Zeit der Entscheidung schon bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts vorlag, berücksichtigen müssen. Der Schriftsatz enthält nur den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und die dafür gegebene Begründung, daß den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nämlich nach seiner Ansicht kein Verschulden an der Versäumung der Frist treffe. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht in seinem zweiten Beschluß beschieden und der Beklagten zu Recht die begehrte Wiedereinsetzung versagt. Die Beklagte muß sich das Versehen ihres Prozeßbevollmächtigten, der die Berufungsschrift falsch adressiert hat, zurechnen lassen.
BUNDESGERICHTSHOF £ IVa ZB 9/86 BESCHLUSS in den Rechtsstreit der Frau Ida - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt gegen Herrn Erich traße^, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwalt Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 9. Juli 1986 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. und 7. März 1986 werden kostenfällig zurückgewiesen . Gründe : Die Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts München I zur Zahlung von 24.000,- DM nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil wurde ihrem Prozeßbevollmächtigten am 7. Januar 1986 zugestellt. Am 5. Februar 1986 ging bei der Allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden München eine von dem Prozeßbevollmächtigten Unterzeichnete Berufungsschrift ein, die an das Landgericht München I - 23. Zivilkammer - adressiert war. Die Berufungs- 3 schrift wurde dem Vorsitzenden der 23. Zivilkammer am Freitag, dem 7. Februar 1986, vorgelegt. Er verfügte am selben Tage Vorlage an die Berichterstatterin zur Kenntnisnahme und Weiterleitung an das Oberlandesgericht München. Die Berichterstatterin vermerkte am 12. Februar 1986, daß sie von der Berufung Kenntnis genommen habe. Am 13. Februar 1986 ging die Berufungsschrift beim Rechtsmittelgericht ein. Mit Verfügung des Vorsitzenden des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Februar 1986, zugegangen am 19. Februar, wurde der Beklagten Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen zu dem verspäteten Eingang der Rechtsmittelschrift beim Berufungsgericht zu äußern. Sie beantragte am 3. März 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und vertrat die Auffassung, sie habe die außergewöhnliche Verzögerung bei der Weiterleitung der Berufungsschrift nicht zu vertreten. Dieser Antrag wurde dem Vorsitzenden des 5. Zivilsenats am 7. März 1986 vorgelegt. Inzwischen hatte das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 6. März 1986 die Berufung als verspätet verworfen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagte das Berufungsgericht mit Beschluß vom 7. März 1986. 4- Gegen diese beiden Beschlüsse wendet sich die Beklagte mit ihren sofortigen Beschwerden. Sie meint, ihr Prozeßbevollmächtigter hätte darauf vertrauen dürfen, daß die fristgebundene Berufungsschrift unverzüglich an das Oberlandesgericht weitergeleitet werde. Die formund fristgerecht eingelegten Beschwerden sind nicht begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der bei einer allgemeinen gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangene Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht zugegangen, an das er adressiert ist (zuletzt Beschluß vom 13. Oktober 1982, IVb ZB 154/82, NJW 1983, 123 m.N.). Daran hält auch der erkennende Senat fest. Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichtes gelangt. Da das Gesetz nur auf den tatsächlichen Vorgang des Eingangs abhebt, kommt es für die Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht darauf an, aus welchen - außerhalb des anzurufenden Gerichts gelegenen -Gründen sich der Eingang verzögert. Es bedarf deshalb 5 keiner Prüfung und Entscheidung, ob die Bediensteten des Landgerichts München I die Berufungsschrift noch rechtzeitig an das Oberlandesgericht hätten weiterleiten können und sollen. Allerdings hätte das Oberlandesgericht bei seinem ersten Beschluß, durch den es die Berufung als verspätet verwarf, den Schriftsatz der Beklagten mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, der zur Zeit der Entscheidung schon bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts vorlag, berücksichtigen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und wen etwa ein Verschulden an der Nichtvorlage des Schriftsatzes trifft. Der Verwerfungsbeschluß braucht jedoch gleichwohl nicht aufgehoben zu werden, weil er nicht auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht. Der Schriftsatz enthält nur den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und die dafür gegebene Begründung, daß den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nämlich nach seiner Ansicht kein Verschulden an der Versäumung der Frist treffe. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht in seinem zweiten Beschluß beschieden und der Beklagten zu Recht die begehrte Wiedereinsetzung versagt. Es führt zutreffend aus, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei die Verantwortung dafür trägt, daß eine Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht adressiert ist. Die Beklagte muß sich das Versehen ihres Prozeßbevollmächtigten, der die Berufungsschrift falsch adressiert hat, zurechnen lassen. Dieses Versehen war für die Nichteinhaltung der Berufungsfrist ursächlich. Diese Ursächlichkeit wird nicht dadurch beseitigt, daß bei rechtzeitiger Weiterleitung des Schriftsatzes eine Fristversäumung vielleicht hätte vermieden werden können (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1985, IVb ZB 24/85, VersR 1985, 767). Im Ergebnis sind deshalb beide Beschlüsse zu Recht ergangen. Dr. Hoegen Dr. Lang