Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 25. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird Ziffer I des Beschlusses des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Kammergericht zurückverwi e s en. Mai 1985 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist und dem Klägervertreter infolge eines unbemerkt gebliebenen Versehens als Tag, an dem die antragsgemäß verlängerte Berufungsbegründungsfrist ablaufe, der 26. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluß vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZB q/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Rentnerin Franziska S straße 1 36, Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: gegen 1. 2. den Buchhalter Günther Ti Bi |straße 2, die Rentnerin Jonny DMBB geb. straße 102, K^m^, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtig^er II. Instanz zu l): Prozeßbevollmächtigter II. Instanz zu 2): 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 25. September 1985 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird Ziffer I des Beschlusses des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Mai 1985 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Kammergericht zurückverwi e s en. Beschwerdewert: 200.000,- DM Gründe : Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Die Beru-fungsbegründungsfrist ist nicht versäumt worden, da die Berufungsbegründung am 23. Mai 1985 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist und dem Klägervertreter infolge eines unbemerkt gebliebenen Versehens als Tag, an dem die antragsgemäß verlängerte Berufungsbegründungsfrist ablaufe, der 26. Mai 1985 mitgeteilt worden war. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte keinen Anlaß zu Zweifeln, ob die ihm übermittelte Ausfertigung wirklich mit der Urschrift der Verlängerungsverfügung übereinstimme (was schon der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluß vom 27. März 1963 VIII ZR 186/61 - VersR 1963, 536 - für ausschlaggebend erachtet hat). Dr. Hoegen Dr. Ritter