Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 20. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Durch den angefochtenen Beschluß ist die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung verworfen worden. Einmal habe der Verkehrsanwalt persönlich den wenige Stunden vor Fristablauf dem Prozeßbevollmächtigten durchgegebenen Berufungsauftrag telefonisch erteilen und sich jedenfalls rechtzeitig darüber vergewissern müssen, ob der Prozeßbevollmächtigte, über dessen Zulassung bei dem Oberlandesgericht er sich nicht von vornherein sicher gewesen sei, diesen Auftrag annehmen und durchführen werde. Zum anderen ergebe das Verhalten der Anwaltsgehilfin des Prozeßbevollmächtigten, daß diese nicht ausreichend über alle Eventualitäten bei telefonischen Berufungsaufträgen instruiert gewesen sei. Im einzelnen kann dazu auf den Beschluß des Senats vom 16. Juni 1982 (iVa ZB 2/82 - VersR 1982, 879) verwiesen werden, der einen vergleichbaren Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen betrifft.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZB 9/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Heidemarie RBMP» und K| und Seilschaft mbH, Ml vertreten durch die Komplementärin Heidemarie und K^PIB VHM- und seilschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Heidemarie PI SBBHBtraße dp, 1 Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. gegen VorstandsVorsitzenden Hans l-AG, vertreten durch den OA-W^fe-Straße Bl Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 f Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 20. Oktober 1982 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. April 1982 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 201.706,- DM. Gründe : Die Klägerin hat gegen das am 8. Februar 1982 ihr zugestellte Urteil des Landgerichts erst am 9. März 1982, einem Dienstag, Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat sie wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung beantragt und diesen Antrag begründet. Durch den angefochtenen Beschluß ist die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung verworfen worden. Zur Fristversäumnis sei es infolge doppelten Fehlverhaltens gekommen, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Einmal habe der Verkehrsanwalt persönlich den wenige Stunden vor Fristablauf dem Prozeßbevollmächtigten durchgegebenen Berufungsauftrag telefonisch erteilen und sich jedenfalls rechtzeitig darüber vergewissern müssen, ob der Prozeßbevollmächtigte, über dessen Zulassung bei dem Oberlandesgericht er sich nicht von vornherein sicher gewesen sei, diesen Auftrag annehmen und durchführen werde. Zum anderen ergebe das Verhalten der Anwaltsgehilfin des Prozeßbevollmächtigten, daß diese nicht ausreichend über alle Eventualitäten bei telefonischen Berufungsaufträgen instruiert gewesen sei. Ob die letztere, von der Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde allein angegriffene Begründung die angefochtene Entscheidung zu tragen vermag, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Verschulden des Verkehrsanwalts der Klägerin und dazu, daß dieses Verschulden der Klägerin anzurechnen ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Im einzelnen kann dazu auf den Beschluß des Senats vom 16. Juni 1982 (iVa ZB 2/82 - VersR 1982, 879) verwiesen werden, der einen vergleichbaren Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen betrifft. Nicht vergleichbar ist hingegen der vom II. Zivilsenat durch Beschluß vom 29. März 1982 entschiedene besondere Fall (II ZB 2/82 - VersR 1982, 655), weil in jenem Fall von vornherein verabredet war, daß bei einer Klageabweisung ein bestimmter Anwalt Berufung einlegen und ihm dafür die Akten übersandt werden sollten. Dr. Hoegen Dr. Zopfs