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BGH · IVa ZB 8/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZB 8/86

Rechtsanwalt Der IVa- Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 25. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 11. a) Die Angaben in der Berufungsschrift vom 24. Dezember 1985 zugestellte Urteil des AG - Familiengericht - Siegburg, Aktenzeichen 31 F 302/84 -, die bis zu dem Ablauf der Die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das letztgenannte Urteil ist damit nicht gewahrt. Nur ein Unterzeichnen der Berufungsschrift ohne den gebotenen Vergleich der in ihr enthaltenen Angaben mit Aktenzeichen, Rubrum, Tenor und Zustellungsdatum des Urteils, das angefochten werden sollte, konnte dazuführen, daß bei der Unterschriftsleistung die Fehler der Büroangestellten unbemerkt geblieben sind.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZB 8/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn August Bruno TflB, Alten- und Pflegeheim
- Prozeßbevollmächtigter I I. Instanz :
Beklagten und Antragstellers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Herta Olga TI
Ht
 geb.
t raße
 Klägerin und Antragsgegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt
 Der IVa- Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 am 25. Juni 1986
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 9. April 1986 wird zurückgewiesen .
Gründe :
Das beabsichtigte Rechtsmittel ist nicht erfolgversprechend .
a) Die Angaben in der Berufungsschrift vom 24. Dezember 1985 - Berufungseinlegung gegen das am 19. September 1985 verkündete, am 9. Dezember 1985 zugestellte Urteil des AG - Familiengericht - Siegburg, Aktenzeichen 31 F 302/84 -, die bis zu dem Ablauf der
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Berufungsfrist weder ergänzt noch berichtigt worden sind, lassen kein anderes Verständnis zu, als daß gegen das Urteil des genannten Fami1iengerichts Berufung eingelegt werde, nicht aber gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. Dezember 1983, zugestellt am 9. Dezember 1985, Aktenzeichen 10 0 347/85.
Die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das letztgenannte Urteil ist damit nicht gewahrt.
b) Die fehlerhafte Berufungseinlegung beruht auf einem Verschulden des Berufungsanwalts. Fr trägt die Verantwortung dafür, daß die notwendigen Angaben in einer von ihm Unterzeichneten Berufungsschrift richtig wiedergegeben sind. Nur ein Unterzeichnen der Berufungsschrift ohne den gebotenen Vergleich der in ihr enthaltenen Angaben mit Aktenzeichen, Rubrum, Tenor und Zustellungsdatum des Urteils, das angefochten werden sollte, konnte dazuführen, daß bei der Unterschriftsleistung die Fehler der Büroangestellten unbemerkt geblieben sind. Die gebotene Überprüfung einer Berufungsschrift auf ihre Richtigkeit kann ein Anwalt nicht
 seinen Bürokräften überlassen, ohne sich dem Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens auszusetzen (vgl. auch die Senat sent sehe idling vom 10. Juli 1985 - IVa ZB 8/85 - VersR 1985, 970).
Dr. Hoegen
 Dr. Ritter