Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. v. Das Gesuch des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das am 18. Gegen die Verwerfung der Berufung und des Wiedereinsetzungsgesuchs wendet sich der Kläger mit der rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde vom 12. In diesem Schriftsatz hat der Kläger gleichzeitig beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch vom 18. Diese Wiedereinsetzung hat das Oberlandesgericht dem Kläger durch Beschluß vom 13. Oktober 1987 eingegangene Berufungsbegründung verspätet, so daß die Berufung, sofern nicht Wiedereinsetzung zu gewähren ist, als unzulässig verworfen werden muß. b) Das Berufungsgericht hat dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil das Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag habe gestellt werden müssen, an dem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt habe erkennen können, daß die Berufungsbegründungsfrist verstrichen war. Demgegenüber beruft der Kläger sich darauf, die Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO habe erst am 14. Dementsprechend ist heute anerkannt, daß der Anwalt sich grundsätzlich auch für die Fristberechnung der Hilfe eines oder einer besonders qualifizierten Büroangestellten bedienen darf.Das gilt aber Indessen ist auch die gesetzliche Regelung der Berufungsbegründungsfrist für eine während der Gerichtsferien eingelegte Berufung juristischen Laien erfahrungsgemäß so schwer einsichtig zu machen, daß auf eine Einschaltung des Rechtsanwalts persönlich in die Berechnung nicht verzichtet werden kann. Unter diesen Umständen hätte das Gesuch um Wiedereinsetzung bezüglich der Berufungsbegründungsfrist in der Tat nicht erst im Dezember 1987 gestellt werden dürfen. Das Hindernis im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO, die Unkenntnis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, bestand zwar über den 16. Oktober 1987 hinaus fort, war aber als solche nicht unverschuldet und ist - für die Folgezeit - seiner Behebung daher gleichzustellen (Senatsbeschluß vom 15.1.1981 - IVa ZR 174/80 - unveröffentlicht). Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht nicht bewilligt. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, daß der Kläger ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für sein Wiedereinsetzungsgesuch vom 18. 3. Hiernach sind die sofortigen Beschwerden des Klägers zurückzuweisen; das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten muß der Kläger sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO entgegenhalten lassen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVa ZB 5/88 IVa ZB 7/88 in dem Rechtsstreit des Herrn Martin G bei T^^/Schweiz, Straße 10, Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. 37, N gegen Herrn Lutz-Norbert -Straße 99, H< Beklagten und Beschwerdegegner - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Hubert •Str. 9, Hi Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. v. Ungern-Sternberg am 2. März 1988 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 8. Zivilsenats, vom 21. Dezember 1987 und vom 13. Januar 1988 werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe; I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Auskehr eines Teiles des Betrages, den dieser aus Anlaß eines Verkehrsunfalles von einem Hamburger Haftpflichtversicherer für den Kläger in Empfang genommen habe. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 4. Juni 1987 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig am 23. Juli 1987 Berufung einlegen lassen. Diese Berufung hat das Oberlandesgericht am 21. Dezember 1987 als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung verspätet, nämlich am 16. Oktober 1987 eingegangen sei. Das Gesuch des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das am 18. Dezember 1987 eingegangen war, hat es ebenso am 21. Dezember 1987 als unzulässig verworfen, weil es ebenfalls verspätet eingegangen sei. WIV 3 Gegen die Verwerfung der Berufung und des Wiedereinsetzungsgesuchs wendet sich der Kläger mit der rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde vom 12. Januar 1988. In diesem Schriftsatz hat der Kläger gleichzeitig beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch vom 18. Dezember 1987 zu gewähren. Diese Wiedereinsetzung hat das Oberlandesgericht dem Kläger durch Beschluß vom 13. Januar 1988 versagt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der weiteren, am 2. Februar 1988 eingegangenen sofortigen Beschwerde. II • Beide sofortigen Beschwerden haben keinen Erfolg. 1. Beschluß vom 21. Dezember 1977 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die am 23. Juli 1987 eingelegte Berufung spätestens am 15. Oktober 1987 hätte begründet werden müssen (BGH, Senatsbeschluß vom 24.3.1982 - IVa ZB 6/82 - VersR 1982, 651; Urteil vom 15.1.1981 - VII ZR 73/81 - VersR 1981, 459). Auch der Beschwerdeführer stellt das nicht in Frage. Unter diesen Umständen ist die erst am 16. Oktober 1987 eingegangene Berufungsbegründung verspätet, so daß die Berufung, sofern nicht Wiedereinsetzung zu gewähren ist, als unzulässig verworfen werden muß. 4 b) Das Berufungsgericht hat dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil das Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag habe gestellt werden müssen, an dem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt habe erkennen können, daß die Berufungsbegründungsfrist verstrichen war. Diese Frist habe spätestens bei Abfassung der Berufungsbegründung am 16. Oktober 1987 begonnen, so daß das Wiedereinsetzungsgesuch längstens am 30. Oktober 1987 habe gestellt werden sollen. Demgegenüber beruft der Kläger sich darauf, die Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO habe erst am 14. Dezember 1987 zu laufen begonnen, nämlich an dem Tag, an dem ihn der zuständige Richter auf die Fristversäumung hingewiesen habe. Hier komme es ausschließlich auf die positive Kenntnis von der Fristversäumung an; eine eigene Pflicht zur Überprüfung der vom Kanzleipersonal vorgenommenen Fristberechnung könne dem Anwalt nicht auferlegt werden. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Während die Rechtsprechung von den Rechtsanwälten früher erwartete, daß sie die Berechnung der prozessualen Fristen im Hinblick auf deren Bedeutung für einen ordnungsmäßigen Verfahrensablauf und im Interesse ihrer Mandanten in allen Fällen selbst Vornahmen, sind die Anforderungen seit BGHZ 43, 148 deutlich gesenkt worden. Dementsprechend ist heute anerkannt, daß der Anwalt sich grundsätzlich auch für die Fristberechnung der Hilfe eines oder einer besonders qualifizierten Büroangestellten bedienen darf. Das gilt aber 5 nicht allgemein, sondern nur für einfache, in der Kanzlei geläufige Fristen (BGH Beschluß vom 14.10.1987 - VIII ZB 16/87 - nicht veröffentlicht); in ungewöhnlichen oder zweifelhaften Fällen muß der Anwalt dafür Sorge tragen, daß die Fristberechnung in seiner Kontrolle bleibt (BGH, Senatsbeschluß vom 17.2.1982 - IVa ZB 19/81 - VersR 1982, 495; Beschlüsse vom 26.11.1984 - II ZB 4, 5/84 - VersR 1985, 168). Das gilt auch für alle Fälle, in denen die Hemmung einer Frist durch die Gerichtsferien in Betracht kommt. Hier verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung von dem Rechtsanwalt, daß er durch eine allgemeine Anordnung seinem Büropersonal unmißverständlich verbietet, Fristen, von denen es meint, sie seien infolge der Gerichtsferien gehemmt, also länger als sonst, in eigener Verantwortung zu berechnen und einzutragen (BGH, Beschluß vom 27.10.1982 - IVb ZB 157/82 -VersR 1983, 82; Beschluß vom 29.4.1985 - II ZB 1/85 - VersR 1985, 668). Dadurch wird sichergestellt, daß der Anwalt bei der Berechnung von Fristen, die durch die Gerichtsferien beeinflußt sein können und die in der Praxis erfahrungsgemäß nicht selten Schwierigkeiten bieten, stets von vornherein persönlich eingeschaltet wird. Die Notwendigkeit einer derartigen Maßnahme wird zwar vornehmlich damit begründet, daß die Beurteilung, ob es sich um eine Feriensache handelt, nicht dem Büropersonal überlassen werden könne. Indessen ist auch die gesetzliche Regelung der Berufungsbegründungsfrist für eine während der Gerichtsferien eingelegte Berufung juristischen Laien erfahrungsgemäß so schwer einsichtig zu machen, daß auf eine Einschaltung des Rechtsanwalts persönlich in die Berechnung nicht verzichtet werden kann. Schon an einer entsprechenden allgemeinen Anweisung, die auch diesen Fall mitumfaßte, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers es fehlen lassen. 6 Im übrigen hat das Berufungsgericht recht, wenn es an-nimmt, der Anwalt des Klägers habe spätestens bei der Abfassung der Berufungsbegründung selbständig prüfen und erkennen müssen, wann die Berufungsbegründungsfrist ablief. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Rechtsanwalt den Fristenlauf zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, aber doch immer dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zur Fertigung der Berufungsbegründung vorliegt (BGH, Beschluß vom 14.10.1987 - VIII ZB 16/87 - nicht veröffentlicht; Beschluß vom 20.12.1984 - III ZB 28/84 - VersR 1985, 269; Urteil vom 15.1.1981 - VII ZR 73/80 - VersR 1981, 459). Unter diesen Umständen hätte das Gesuch um Wiedereinsetzung bezüglich der Berufungsbegründungsfrist in der Tat nicht erst im Dezember 1987 gestellt werden dürfen. Das Hindernis im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO, die Unkenntnis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, bestand zwar über den 16. Oktober 1987 hinaus fort, war aber als solche nicht unverschuldet und ist - für die Folgezeit - seiner Behebung daher gleichzustellen (Senatsbeschluß vom 15.1.1981 - IVa ZR 174/80 - unveröffentlicht). Zugleich steht damit fest, daß ein Wiedereinsetzungsgrund von Anfang an nicht gegeben war. 2. Beschluß vom 13. Januar 1988 Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht nicht bewilligt. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, daß der Kläger ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für sein Wiedereinsetzungsgesuch vom 18. Dezember 1987 einzuhalten . 3. Hiernach sind die sofortigen Beschwerden des Klägers zurückzuweisen; das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten muß der Kläger sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO entgegenhalten lassen. Dr. Hoegen Dr. Schmidt-Kessel